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Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Im Sommersemester 2021 unterrichtete sie eine vierte Klasse an einer Volksschule in Feldkirch.
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Mit E-Mail vom 10. Juni 2021 meldete die Direktorin der Volksschule das näher konkretisierte Verhalten der Revisionswerberin in der Schule an einen juristischen Sachbearbeiter der Bildungsdirektion Vorarlberg (Dienstbehörde). Am 11. Juni 2021 übermittelte die Schulqualitätsmanagerin einen Aktenvermerk über ein Gespräch mit den Eltern eines Volksschulkindes samt weiterer Unterlagen an diesen Sachbearbeiter.
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Mit Schreiben vom 4. August 2021 erstattete die Dienstbehörde wegen des Verdachts näher dargelegter Dienstpflichtverletzungen Disziplinaranzeige bei der bei der Bildungsdirektion Vorarlberg eingerichteten Disziplinarkommission (belangte Behörde).
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Mit Einleitungsbeschluss vom 21. Jänner 2022, der Revisionswerberin zugestellt am 3. Februar 2022, leitete die belangte Behörde gegen die Revisionswerberin wegen des Verdachts näher dargestellter Dienstpflichtverletzungen im Zeitraum März bis Juni 2021 gemäß § 92 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ein Disziplinarverfahren ein.Mit Einleitungsbeschluss vom 21. Jänner 2022, der Revisionswerberin zugestellt am 3. Februar 2022, leitete die belangte Behörde gegen die Revisionswerberin wegen des Verdachts näher dargestellter Dienstpflichtverletzungen im Zeitraum März bis Juni 2021 gemäß Paragraph 92, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ein Disziplinarverfahren ein.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie unter anderem die Verjährung der Vorwürfe geltend machte.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - sein Erkenntnis zusammengefasst dahingehen, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Die Verjährungsfrist beginne mit Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig sei (Hinweis auf VwGH 15.12.2004,
2003/09/0164).
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Gemäß § 5 Abs. 1 (Vorarlberger) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz (L-DHG) obliege in Vorarlberg die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der Disziplinarkommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten sei. Diese zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde sei erstmalig durch den Erhalt der Disziplinaranzeige vom 4. August 2021 über die die Revisionswerberin betreffenden Verdachtsgründe informiert worden. Der Einleitungsbeschluss vom 21. Jänner 2022 sei dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 3. Februar 2022 nachweislich zugestellt worden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (Vorarlberger) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz (L-DHG) obliege in Vorarlberg die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der Disziplinarkommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten sei. Diese zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde sei erstmalig durch den Erhalt der Disziplinaranzeige vom 4. August 2021 über die die Revisionswerberin betreffenden Verdachtsgründe informiert worden. Der Einleitungsbeschluss vom 21. Jänner 2022 sei dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 3. Februar 2022 nachweislich zugestellt worden.
Zwar sei die Bildungsdirektion Vorarlberg schon länger als sechs Monate über das der Revisionswerberin vorgeworfene Verhalten in Kenntnis gewesen, dies sei in Anbetracht der Rechtslage jedoch nicht von Relevanz. Maßgeblich sei, wann die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde informiert worden sei. Das sei nach den landesrechtlichen Regelungen die Disziplinarkommission, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sei.
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Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision, in der ausschließlich eine Verletzung im „Recht auf Verjährung des Disziplinarverfahrens“ geltend gemacht wird. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen in einem Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 6.4.2005,
2002/09/0017, 0036; 16.11.1995,
93/09/0001), während die vom Verwaltungsgericht zitierte, zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ergangene Entscheidung (VwGH 15.12.2004,
2003/09/0164) nicht einschlägig sei, weil in dieser nur ausgeführt werde, dass die bloße Kenntnis des unmittelbar Vorgesetzten des Beamten für den Beginn der Verjährungsfrist nicht ausreiche.
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Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens sei ungeachtet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 L-DHG jedoch nicht nur die Disziplinarkommission berufen, sondern könne nach § 100 LDG 1984 auch eine Disziplinarverfügung ergehen, zu deren Erlassung die Bildungsdirektion als Dienstbehörde zuständig sei. Diese sei aber auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon länger als sechs Monate über das vorgeworfene Verhalten in Kenntnis gewesen. Auch wenn es nicht zu einem abgekürzten Verfahren im Sinn des § 100 LDG 1984 gekommen sei, sei daher nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 bereits Verjährung eingetreten.Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens sei ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, L-DHG jedoch nicht nur die Disziplinarkommission berufen, sondern könne nach Paragraph 100, LDG 1984 auch eine Disziplinarverfügung ergehen, zu deren Erlassung die Bildungsdirektion als Dienstbehörde zuständig sei. Diese sei aber auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon länger als sechs Monate über das vorgeworfene Verhalten in Kenntnis gewesen. Auch wenn es nicht zu einem abgekürzten Verfahren im Sinn des Paragraph 100, LDG 1984 gekommen sei, sei daher nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 bereits Verjährung eingetreten.
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Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindenden - Ausspruch des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht bindenden - Ausspruch des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunkts der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0113, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunkts der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0113, mwN).
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Nach Art. 14 Abs. 2 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten u.a. des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit in Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG nicht anderes bestimmt ist. Die letztgenannte Norm weist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheit der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze als ausschließliche Landeskompetenz aus.Nach Artikel 14, Absatz 2, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten u.a. des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG nicht anderes bestimmt ist. Die letztgenannte Norm weist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheit der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Absatz 2, ergehenden Gesetze als ausschließliche Landeskompetenz aus.
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Die Vollziehung auf dem Gebiet u.a. des Schulwesens ist von den als gemeinsame Behörden des Bundes und des Landes für jedes Land eingerichteten Bildungsdirektionen zu besorgen, die u.a. in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a B-VG nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung der Landesregierung oder einzelnen Mitglieder derselben unterstellt sind. Durch Landesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Es können aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden (Art. 113 Abs. 1 bis 5 B-VG).Die Vollziehung auf dem Gebiet u.a. des Schulwesens ist von den als gemeinsame Behörden des Bundes und des Landes für jedes Land eingerichteten Bildungsdirektionen zu besorgen, die u.a. in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Artikel 14, Absatz 2 und Absatz 4, Litera a, B-VG nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung der Landesregierung oder einzelnen Mitglieder derselben unterstellt sind. Durch Landesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Es können aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden (Artikel 113, Absatz eins bis 5 B-VG).
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Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 224/2021, lauten (samt Überschriften, auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der hier noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, lauten (samt Überschriften, auszugsweise): „1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Artikel 14, Absatz 2, B-VG), anzuwenden.
(2) ...
§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.Paragraph 2, Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
...
7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 69, Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
...
Verjährung
§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 72, (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1.innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
2.innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a) ...
...
Disziplinaranzeige
§ 78. (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.Paragraph 78, (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
1.wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
2.wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen wird,2.wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen wird,
3.solange nach Abs. 4 vorzugehen ist3.solange nach Absatz 4, vorzugehen ist
oder
4.wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.4.wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO, vorzugehen.(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO, vorzugehen.
(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.
...
Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.Paragraph 91, (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die Paragraphen 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Einleitung
§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.Paragraph 92, (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
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Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wennParagraph 100, Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1.die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2.eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3.die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
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Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.“Paragraph 102, Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der Paragraphen 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.“
17
Das (Vorarlberger) Gesetz über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (in der Folge kurz: L-DHG), LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 4/2022, lautet (auszugsweise):Das (Vorarlberger) Gesetz über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (in der Folge kurz: L-DHG), Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1964,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2022,, lautet (auszugsweise):
„§ 1
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg - im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt - als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
...
§ 5Paragraph 5
Disziplinarverfahren
(1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz obliegt der Disziplinarkommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.
...
(6) Die Disziplinarkommission entscheidet mit Bescheid.
(7) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
§ 6Paragraph 6
Disziplinaranwälte, Verteidiger, Untersuchungsführer
(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach Paragraph 5, einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
...“
18
Die Revisionswerberin wendet gegen die Zulässigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens (ausschließlich) bereits eingetretene Verjährung ein, weil die Bildungsdirektion als Dienstbehörde, der die Kompetenz zur Erlassung einer Disziplinarverfügung zukomme, bereits mehr als sechs Monate vor dem Erlassen des Einleitungsbeschlusses von den Vorwürfen Kenntnis erlangt gehabt habe. Dem tritt die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung mit dem Argument entgegen, dass nach § 5 Abs. 1 L-DHG die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz ihr zugewiesen sei und andere Disziplinarbehörden landesgesetzlich nicht vorgesehen seien. Abzustellen sei für den Ablauf der Verjährung daher darauf, wann die Disziplinarkommission vom Vorwurf Kenntnis erlangt habe.Die Revisionswerberin wendet gegen die Zulässigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens (ausschließlich) bereits eingetretene Verjährung ein, weil die Bildungsdirektion als Dienstbehörde, der die Kompetenz zur Erlassung einer Disziplinarverfügung zukomme, bereits mehr als sechs Monate vor dem Erlassen des Einleitungsbeschlusses von den Vorwürfen Kenntnis erlangt gehabt habe. Dem tritt die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung mit dem Argument entgegen, dass nach Paragraph 5, Absatz eins, L-DHG die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz ihr zugewiesen sei und andere Disziplinarbehörden landesgesetzlich nicht vorgesehen seien. Abzustellen sei für den Ablauf der Verjährung daher darauf, wann die Disziplinarkommission vom Vorwurf Kenntnis erlangt habe.
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Nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 wird der Eintritt der Verjährung sowohl durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung nach § 100 LDG 1984 wie auch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 LDG 1984 innerhalb von (Z 1 leg. cit.) sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder (Z 2 leg. cit.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ausgeschlossen.Nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 wird der Eintritt der Verjährung sowohl durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung nach Paragraph 100, LDG 1984 wie auch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 92, LDG 1984 innerhalb von (Ziffer eins, leg. cit.) sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder (Ziffer 2, leg. cit.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ausgeschlossen.
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Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die „zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde“ ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt (vgl. VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111, zum Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998).Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die „zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde“ ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt vergleiche , VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111, zum Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998). 21
Zudem wurde mit der Errichtung der Bildungsdirektionen den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion zu übertragen, aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe zu übertragen (Art. 113 Abs. 4 und 5 B-VG).Zudem wurde mit der Errichtung der Bildungsdirektionen den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion zu übertragen, aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe zu übertragen (Artikel 113, Absatz 4 und 5 B-VG).
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Anders als nach § 96 BDG 1979, wonach Disziplinarbehörden die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde sind, findet sich im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz aus den dargelegten kompetenzrechtlichen Gründen bundesgesetzlich eine solche Definition nicht (siehe § 2 LDG 1984, wonach Dienstbehörden [einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden] jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind).Anders als nach Paragraph 96, BDG 1979, wonach Disziplinarbehörden die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde sind, findet sich im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz aus den dargelegten kompetenzrechtlichen Gründen bundesgesetzlich eine solche Definition nicht (siehe Paragraph 2, LDG 1984, wonach Dienstbehörden [einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden] jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind). 23
Die Landesgesetzgeber haben dazu Regelungen in durchaus unterschiedlicher Ausgestaltung getroffen:
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Durchgehend wurde die Ausübung der Diensthoheit grundsätzlich der Bildungsdirektion übertragen und für die Durchführung von Disziplinarverfahren eine bei der Bildungsdirektion einzurichtende Disziplinarkommission vorgesehen. Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (LDHG 1978) definiert jedoch in seinem § 9 sowohl die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde wie auch die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien als Disziplinarbehörden und weist ersterer unter anderem die Erlassung von Disziplinarverfügungen zu (§ 9 Abs. 2 Z 1 LDHG 1978). Eine vergleichbare Regelung findet sich in §§ 8 und 9 Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014. Nach § 10 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 ist zur Durchführung von Disziplinarverfahren grundsätzlich die bei der Bildungsdirektion eingerichtete Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zuständig, unter anderem die Erlassung von Disziplinarverfügungen wird jedoch gemäß § 10 Abs. 3 Z 6 leg. cit. der Bildungsdirektion zugewiesen. In § 9 Abs. 2 Z 2 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG) wird unter anderem die Erlassung einer Disziplinarverfügung von der Zuständigkeit der zur Durchführung von Disziplinarverfahren bei der Bildungsdirektion eingerichteten Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ausgenommen, wodurch hiefür aufgrund der Generalklausel des § 6 Oö. LDHG die Kompetenz der Bildungsdirektion gegeben ist. In gleicher Weise wird in § 12 Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 unter anderem die Erlassung einer Disziplinarverfügung von der Zuständigkeit der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen ausgenommen.Durchgehend wurde die Ausübung der Diensthoheit grundsätzlich der Bildungsdirektion übertragen und für die Durchführung von Disziplinarverfahren eine bei der Bildungsdirektion einzurichtende Disziplinarkommission vorgesehen. Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (LDHG 1978) definiert jedoch in seinem Paragraph 9, sowohl die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde wie auch die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien als Disziplinarbehörden und weist ersterer unter anderem die Erlassung von Disziplinarverfügungen zu (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, LDHG 1978). Eine vergleichbare Regelung findet sich in Paragraphen 8 und 9 Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014. Nach Paragraph 10, Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 ist zur Durchführung von Disziplinarverfahren grundsätzlich die bei der Bildungsdirektion eingerichtete Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zuständig, unter anderem die Erlassung von Disziplinarverfügungen wird jedoch gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6, leg. cit. der Bildungsdirektion zugewiesen. In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG) wird unter anderem die Erlassung einer Disziplinarverfügung von der Zuständigkeit der zur Durchführung von Disziplinarverfahren bei der Bildungsdirektion eingerichteten Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ausgenommen, wodurch hiefür aufgrund der Generalklausel des Paragraph 6, Oö. LDHG die Kompetenz der Bildungsdirektion gegeben ist. In gleicher Weise wird in Paragraph 12, Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 unter anderem die Erlassung einer Disziplinarverfügung von der Zuständigkeit der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen ausgenommen.
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Demgegenüber hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Grundsatz, dass die Bildungsdirektion die Diensthoheit auszuüben hat (§ 1 L-DHG), die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zugewiesen (§ 5 L-DHG). Vergleichbare Regelungen finden sich in § 16 Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 sowie in § 9 Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz. Auch nach § 6 NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz wird der am Sitz der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission neben den Suspendierungen die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren zugewiesen.Demgegenüber hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Grundsatz, dass die Bildungsdirektion die Diensthoheit auszuüben hat (Paragraph eins, L-DHG), die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zugewiesen (Paragraph 5, L-DHG). Vergleichbare Regelungen finden sich in Paragraph 16, Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 sowie in Paragraph 9, Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz. Auch nach Paragraph 6, NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz wird der am Sitz der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission neben den Suspendierungen die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren zugewiesen.
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Den Materialien zum (Vorarlberger) Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 45/2018, ist dazu zu entnehmen (RV 51/2018 BlgLT 30. GP 3):Den Materialien zum (Vorarlberger) Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2018,, ist dazu zu entnehmen Regierungsvorlage 51 aus 2018, BlgLT 30. Gesetzgebungsperiode 3, ):
„Daneben können nach Art. 113 Abs. 5 B-VG Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechtes, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes durch Gesetz auf andere Organe (als die Bildungsdirektion) übertragen werden. Gestützt auf diese verfassungsgesetzliche Ermächtigung werden mit dem vorliegenden Entwurf„Daneben können nach Artikel 113, Absatz 5, B-VG Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechtes, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes durch Gesetz auf andere Organe (als die Bildungsdirektion) übertragen werden. Gestützt auf diese verfassungsgesetzliche Ermächtigung werden mit dem vorliegenden Entwurf
[...]
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die Durchführung von Disziplinarverfahren betreffend Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf die (bei der Bildungsdirektion einzurichtende Disziplinarkommission übertragen (vgl. § 5 L-DHG)“.die Durchführung von Disziplinarverfahren betreffend Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf die (bei der Bildungsdirektion einzurichtende Disziplinarkommission übertragen vergleiche , Paragraph 5, L-DHG)“.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist aus der Systematik des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes abzuleiten, dass auch die Erlassung einer Disziplinarverfügung das Ergebnis eines - wenn auch abgekürzten - Verfahrens ist (VwGH 16.11.1995,
93/09/0001).
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Sowohl der (rechtzeitigen) Erlassung einer Disziplinarverfügung wie auch der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 die Wirkung des Ausschlusses der Verjährung zu (siehe auch dazu VwGH 16.11.1995, 93/09/0001).Sowohl der (rechtzeitigen) Erlassung einer Disziplinarverfügung wie auch der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 die Wirkung des Ausschlusses der Verjährung zu (siehe auch dazu VwGH 16.11.1995, 93/09/0001). 29
Wenn nun die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.4.2005, 2002/09/0017, 0036; 16.11.1995, 93/09/0001) davon ausgeht, dass es für den Ablauf der Verjährungsfrist nur darauf ankomme, ob eine für Disziplinarangelegenheiten zuständige Behörde von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt hat und meint, dass im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bildungsdirektion als Dienstbehörde zur Erlassung einer Disziplinarverfügung auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch diese abzustellen gewesen wäre, was den Eintritt der Verjährung zur Folge hätte, übergeht sie nicht nur, dass diese Rechtsprechung noch zur Rechtslage vor der Schaffung der Bildungsdirektionen ergangen ist, sondern vor allem auch, dass die Erkenntnisse einerseits zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 und andererseits zum Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 ergangen sind. In diesen beiden Landesgesetzen wurde aber dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Landesschulrat für Burgenland vom zuständigen Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Erlassung einer Disziplinarverfügung eingeräumt. Dementsprechend wurde in diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darauf abgestellt, dass der zur Festsetzung der Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit (einschließlich in Disziplinar- und Leistungsfeststellungsangelegenheiten) nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG berufene Landesgesetzgeber einer Schulbehörde des Bundes eine Mitwirkungsbefugnis im Disziplinarverfahren eingeräumt hatte (vgl. abermals VwGH 16.11.1995, 93/09/0001).Wenn nun die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.4.2005, 2002/09/0017, 0036; 16.11.1995, 93/09/0001) davon ausgeht, dass es für den Ablauf der Verjährungsfrist nur darauf ankomme, ob eine für Disziplinarangelegenheiten zuständige Behörde von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt hat und meint, dass im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bildungsdirektion als Dienstbehörde zur Erlassung einer Disziplinarverfügung auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch diese abzustellen gewesen wäre, was den Eintritt der Verjährung zur Folge hätte, übergeht sie nicht nur, dass diese Rechtsprechung noch zur Rechtslage vor der Schaffung der Bildungsdirektionen ergangen ist, sondern vor allem auch, dass die Erkenntnisse einerseits zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 und andererseits zum Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 ergangen sind. In diesen beiden Landesgesetzen wurde aber dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Landesschulrat für Burgenland vom zuständigen Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Erlassung einer Disziplinarverfügung eingeräumt. Dementsprechend wurde in diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darauf abgestellt, dass der zur Festsetzung der Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit (einschließlich in Disziplinar- und Leistungsfeststellungsangelegenheiten) nach Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG berufene Landesgesetzgeber einer Schulbehörde des Bundes eine Mitwirkungsbefugnis im Disziplinarverfahren eingeräumt hatte vergleiche , abermals VwGH 16.11.1995, 93/09/0001). 30
Eine solche Befugnis hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber der Bildungsdirektion jedoch nicht eingeräumt:
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Zwar obliegt die Diensthoheit nach § 1 L-DHG der Bildungsdirektion für Vorarlberg als Dienstbehörde. Dies jedoch nur soweit, als im Folgenden in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird. § 5 L-DHG nimmt nun Disziplinarverfahren von dieser Zuständigkeit aus, und weist die „Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz“ der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zu. Von deren Zuständigkeit für Disziplinarverfahren werden - anders als (wie oben dargestellt) in vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer - auch keine Ausnahmen normiert, wie etwa für die Erlassung von Disziplinarverfügungen.Zwar obliegt die Diensthoheit nach Paragraph eins, L-DHG der Bildungsdirektion für Vorarlberg als Dienstbehörde. Dies jedoch nur soweit, als im Folgenden in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird. Paragraph 5, L-DHG nimmt nun Disziplinarverfahren von dieser Zuständigkeit aus, und weist die „Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz“ der bei der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission zu. Von deren Zuständigkeit für Disziplinarverfahren werden - anders als (wie oben dargestellt) in vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer - auch keine Ausnahmen normiert, wie etwa für die Erlassung von Disziplinarverfügungen.
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Das daraus abzuleitende Ergebnis, dass ausschließlich die Disziplinarkommission die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde ist, wird auch durch die zuvor wiedergegebenen Erwägungen des Landesgesetzgebers gestützt. So hielt dieser unter Berufung auf die Befugnis nach Art. 113 Abs. 5 B-VG fest, dass die Durchführung von Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission übertragen werden solle.Das daraus abzuleitende Ergebnis, dass ausschließlich die Disziplinarkommission die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde ist, wird auch durch die zuvor wiedergegebenen Erwägungen des Landesgesetzgebers gestützt. So hielt dieser unter Berufung auf die Befugnis nach Artikel 113, Absatz 5, B-VG fest, dass die Durchführung von Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission übertragen werden solle.
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Zwar ist der Revisionswerberin insoweit zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut des § 100 LDG 1984 die Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung zu erlassen hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der dafür zuständige Landesgesetzgeber diese Kompetenz nicht einer anderen Behörde zuweist.Zwar ist der Revisionswerberin insoweit zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 100, LDG 1984 die Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung zu erlassen hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der dafür zuständige Landesgesetzgeber diese Kompetenz nicht einer anderen Behörde zuweist.
34
Dementsprechend bestimmt § 91 Abs. 1 LDG 1984, dass - sofern die Landesgesetzgebung die Einrichtung einer Disziplinarkommission vorsieht (wie dies in § 5 L-DHG erfolgte) - für das Verfahren vor der Disziplinarkommission die §§ 92 bis 101 LDG 1984 (also auch § 100 LDG 1984) Anwendung finden. Wird daher vom Landesgesetzgeber für die Erlassung von Disziplinarverfügungen von der Zuständigkeit einer von ihm für die Durchführung von Disziplinarverfahren eingerichteten Disziplinarkommission keine (weitere) Ausnahme geschaffen, kommt demnach auch diese Kompetenz im Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission zu. Oder anders gewendet: Der kompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber hat es in der Hand, die Diensthoheit der Bildungsdirektion zu übertragen. Weist er aber zudem die Disziplinarsachen einer Disziplinarkommission zu, hat der Landesgesetzgeber etwaige Befugnisse der Bildungsdirektion im Disziplinarverfahren dann wiederum dieser ausdrücklich zuzuweisen. Dies erfolgte etwa in § 9 LDHG 1978 oder in § 9 Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, nicht aber im hier für das Land Vorarlberg relevanten Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz. Der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, dass die Disziplinarkommission nach § 5 Abs. 6 L-DHG mit Bescheid zu entscheiden hat, vermag eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion zur Erlassung einer Disziplinarverfügung nicht zu begründen.Dementsprechend bestimmt Paragraph 91, Absatz eins, LDG 1984, dass - sofern die Landesgesetzgebung die Einrichtung einer Disziplinarkommission vorsieht (wie dies in Paragraph 5, L-DHG erfolgte) - für das Verfahren vor der Disziplinarkommission die Paragraphen 92 bis 101 LDG 1984 (also auch Paragraph 100, LDG 1984) Anwendung finden. Wird daher vom Landesgesetzgeber für die Erlassung von Disziplinarverfügungen von der Zuständigkeit einer von ihm für die Durchführung von Disziplinarverfahren eingerichteten Disziplinarkommission keine (weitere) Ausnahme geschaffen, kommt demnach auch diese Kompetenz im Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission zu. Oder anders gewendet: Der kompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber hat es in der Hand, die Diensthoheit der Bildungsdirektion zu übertragen. Weist er aber zudem die Disziplinarsachen einer Disziplinarkommission zu, hat der Landesgesetzgeber etwaige Befugnisse der Bildungsdirektion im Disziplinarverfahren dann wiederum dieser ausdrücklich zuzuweisen. Dies erfolgte etwa in Paragraph 9, LDHG 1978 oder in Paragraph 9, Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, nicht aber im hier für das Land Vorarlberg relevanten Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz. Der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, dass die Disziplinarkommission nach Paragraph 5, Absatz 6, L-DHG mit Bescheid zu entscheiden hat, vermag eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion zur Erlassung einer Disziplinarverfügung nicht zu begründen.
35
Bei der „zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde“ im Sinn des § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, auf deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist abzustellen ist, handelt es sich im vorliegenden Fall daher um die bei der Bildungsdirektion Vorarlberg eingerichtete Disziplinarkommission.Bei der „zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde“ im Sinn des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, auf deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist abzustellen ist, handelt es sich im vorliegenden Fall daher um die bei der Bildungsdirektion Vorarlberg eingerichtete Disziplinarkommission.
36
Nach den - auch von der Revisionswerberin nicht bestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis erfolgte demzufolge die mit dem am 3. Februar 2022 zugestellten Einleitungsbeschluss aufgrund der Disziplinaranzeige vom 4. August 2021 erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens innerhalb der Frist von sechs Monaten. Infolge der fristgerechten Einleitung des Disziplinarverfahrens war somit nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 der Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Eine Verletzung in dem als Revisionspunkt allein geltend gemachten „Recht auf Verjährung des Disziplinarverfahrens“ liegt daher nicht vor.Nach den - auch von der Revisionswerberin nicht bestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis erfolgte demzufolge die mit dem am 3. Februar 2022 zugestellten Einleitungsbeschluss aufgrund der Disziplinaranzeige vom 4. August 2021 erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens innerhalb der Frist von sechs Monaten. Infolge der fristgerechten Einleitung des Disziplinarverfahrens war somit nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 der Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Eine Verletzung in dem als Revisionspunkt allein geltend gemachten „Recht auf Verjährung des Disziplinarverfahrens“ liegt daher nicht vor.
37
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
38
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. März 2023