TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/14 Ra 2022/18/0270

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Veröffentlicht am 14.04.2023
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art8
VwGVG 2014 §24
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M C in G, vertreten durch Mag. Harald Schlager, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2022, W103 2257225-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, für den am 29. Februar 2004 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Mit Bescheid vom 28. September 2005 wurde dem Revisionswerber vom Unabhängigen Bundesasylsenat (im Berufungsweg) Asyl im Wege der Asylerstreckung von seinem Vater zuerkannt.
2
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG - in Anwendung des § 5 Z 4 JGG - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG - in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Juli 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB und der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB - in Anwendung des § 5 Z 4 JGG - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 25. August 2021 nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Juli 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und der Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB - in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 25. August 2021 nicht Folge gegeben.
4
Mit Bescheid vom 10. Juni 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zudem erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 10. Juni 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zudem erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er zum einen vorbrachte, dass er zu den Tatzeitpunkten erst 15 bzw. 16 Jahre alt gewesen sei und es sich um Jugendstraftaten gehandelt habe. Er bereue seine Taten, wolle sich bessern und eine Ausbildung als Gebäudetechniker absolvieren. Zum anderen verwies er auf seinen langjährigen Aufenthalt und Schulbesuch in Österreich, seine in Österreich aufhältige Kernfamilie, bei welcher er auch zuletzt noch gelebt habe, sowie seinen österreichischen Freundeskreis. Die Behörde habe dies nicht ausreichend gewürdigt und daher eine fehlerhafte Zukunftsprognose hinsichtlich der Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er zum einen vorbrachte, dass er zu den Tatzeitpunkten erst 15 bzw. 16 Jahre alt gewesen sei und es sich um Jugendstraftaten gehandelt habe. Er bereue seine Taten, wolle sich bessern und eine Ausbildung als Gebäudetechniker absolvieren. Zum anderen verwies er auf seinen langjährigen Aufenthalt und Schulbesuch in Österreich, seine in Österreich aufhältige Kernfamilie, bei welcher er auch zuletzt noch gelebt habe, sowie seinen österreichischen Freundeskreis. Die Behörde habe dies nicht ausreichend gewürdigt und daher eine fehlerhafte Zukunftsprognose hinsichtlich der Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Das BVwG prüfte in seiner rechtlichen Begründung ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Es stellte die strafbaren Handlungen des Revisionswerbers insofern näher dar, als es die in den beiden genannten Strafurteilen festgestellten Sachverhalte wiedergab sowie die vom Landesgericht für Strafsachen Graz bei der Strafbemessung jeweils als mildernd und erschwerend gewerteten Umstände im Detail anführte. In Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BVwG - soweit relevant - aus, dass es sich beim bewaffneten Raub typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen handle. Der Revisionswerber sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wobei sechs näher genannte Umstände als erschwerend und nur zwei Umstände als mildernd gewertet worden seien. Wenngleich das Strafgericht das reumütige Geständnis des Revisionswerbers als mildernd gewertet habe, sei im Zuge der Einvernahme des Revisionswerbers vor dem BFA der Eindruck eines fehlenden Unrechtsbewusstseins entstanden, zumal der Revisionswerber angegeben habe, mit den falschen Leuten Kontakt gehabt zu haben, erst 15 Jahre alt und „nur Beitragstäter“ sowie betrunken gewesen zu sein. Tatsächlich sei der Revisionswerber jedoch auch unmittelbarer Täter gewesen, es sei keine Herabsetzung der Hemmschwelle als mildernd berücksichtigt worden und die Verwendung einer Schreckschusspistole durch den Revisionswerber habe eine besonders gewaltbereite Vorgangsweise dargestellt. Das vom Revisionswerber begangene Verbrechen sei daher als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei nach seiner ersten Verurteilung trotz bedingter Strafnachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe und nachdem er das Haftübel bereits kurze Zeit in der Untersuchungshaft verspürt hatte, in seinem jungen Alter erneut straffällig geworden. Auch das Bewusstsein um eine allfällige Trennung von seiner in Österreich lebenden Kernfamilie habe ihn nicht von der neuerlichen Tatbegehung abhalten können. Der Revisionswerber habe seine Kriminalität gesteigert und seien seine Straftaten auch nicht mit jugendlichem Leichtsinn zu rechtfertigen, zumal auch einem gerade noch 15-Jährigen die Tragweite der Begehung von Raubtaten unter Verwendung einer Waffe bewusst sein hätte müssen. Beim Revisionswerber handle es sich um einen mittlerweile erwachsenen Mann, der durch sein einschlägiges, kontinuierliches Verhalten nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und dem im Rahmen einer Prognoseeinschätzung keine positive Prognose erstellt werden könne. Zwar habe sich der Revisionswerber zuletzt zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Strafantritt wohlverhalten, jedoch könne ein allfälliger Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten und der noch zu verbüßenden Haftstrafe nicht berücksichtigt werden.Das BVwG prüfte in seiner rechtlichen Begründung ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Es stellte die strafbaren Handlungen des Revisionswerbers insofern näher dar, als es die in den beiden genannten Strafurteilen festgestellten Sachverhalte wiedergab sowie die vom Landesgericht für Strafsachen Graz bei der Strafbemessung jeweils als mildernd und erschwerend gewerteten Umstände im Detail anführte. In Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BVwG - soweit relevant - aus, dass es sich beim bewaffneten Raub typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen handle. Der Revisionswerber sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wobei sechs näher genannte Umstände als erschwerend und nur zwei Umstände als mildernd gewertet worden seien. Wenngleich das Strafgericht das reumütige Geständnis des Revisionswerbers als mildernd gewertet habe, sei im Zuge der Einvernahme des Revisionswerbers vor dem BFA der Eindruck eines fehlenden Unrechtsbewusstseins entstanden, zumal der Revisionswerber angegeben habe, mit den falschen Leuten Kontakt gehabt zu haben, erst 15 Jahre alt und „nur Beitragstäter“ sowie betrunken gewesen zu sein. Tatsächlich sei der Revisionswerber jedoch auch unmittelbarer Täter gewesen, es sei keine Herabsetzung der Hemmschwelle als mildernd berücksichtigt worden und die Verwendung einer Schreckschusspistole durch den Revisionswerber habe eine besonders gewaltbereite Vorgangsweise dargestellt. Das vom Revisionswerber begangene Verbrechen sei daher als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei nach seiner ersten Verurteilung trotz bedingter Strafnachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe und nachdem er das Haftübel bereits kurze Zeit in der Untersuchungshaft verspürt hatte, in seinem jungen Alter erneut straffällig geworden. Auch das Bewusstsein um eine allfällige Trennung von seiner in Österreich lebenden Kernfamilie habe ihn nicht von der neuerlichen Tatbegehung abhalten können. Der Revisionswerber habe seine Kriminalität gesteigert und seien seine Straftaten auch nicht mit jugendlichem Leichtsinn zu rechtfertigen, zumal auch einem gerade noch 15-Jährigen die Tragweite der Begehung von Raubtaten unter Verwendung einer Waffe bewusst sein hätte müssen. Beim Revisionswerber handle es sich um einen mittlerweile erwachsenen Mann, der durch sein einschlägiges, kontinuierliches Verhalten nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und dem im Rahmen einer Prognoseeinschätzung keine positive Prognose erstellt werden könne. Zwar habe sich der Revisionswerber zuletzt zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Strafantritt wohlverhalten, jedoch könne ein allfälliger Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten und der noch zu verbüßenden Haftstrafe nicht berücksichtigt werden.
8
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision wendet sich gegen die Aberkennung des Asylstatus und bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen.
9
Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
Das BVwG prüfte rechtlich (ausschließlich) das Vorliegen der Voraussetzungen der Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Die letztgenannte Bestimmung stellt u.a. darauf ab, dass die betroffene Person „von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.“Das BVwG prüfte rechtlich (ausschließlich) das Vorliegen der Voraussetzungen der Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Die letztgenannte Bestimmung stellt u.a. darauf ab, dass die betroffene Person „von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.“
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. jüngst etwa VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche , jüngst etwa VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).
14
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN).
15
Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. abermals VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne (vgl. abermals VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche , abermals VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne vergleiche , abermals VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).
16
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung lagen hier nicht vor:
17
In der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erstattete der Revisionswerber - über die vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen hinaus - Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der vorzunehmenden Gefährdungsprognose, wobei er neben der Tatsache, dass er sich bei der Tatbegehung in einem jugendlichen Alter befunden habe, auf seine Zukunftspläne und soziale Verfestigung in Österreich hinwies, welche das BFA unberücksichtigt gelassen habe.
18
Der Revisionswerber ist demnach in seiner Beschwerde insbesondere der Gefährdungsprognose mit näheren Argumenten substantiiert entgegengetreten. Das BVwG begnügte sich allerdings - wie dargestellt - mit einer Bewertung der Tatumstände sowie der vom Revisionswerber vor dem BFA erstatteten Aussagen, ohne sich mit seinem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Dabei verkannte das BVwG, dass es den Sachverhalt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergänzen hätte müssen. Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass sich das BVwG einen persönlichen Eindruck des Revisionswerbers verschaffen hätte müssen, um eine gesicherte Grundlage für die Gefährdungsprognose zu haben, zumal auch die vom Revisionswerber begangenen Jugendstraftaten zum Zeitpunkt der Aberkennung des Status des Asylberechtigten bereits rund dreieinhalb bzw. vier Jahre zurücklagen.
19
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des - wie hier gegeben - Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. wiederum VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des - wie hier gegeben - Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , wiederum VwGH 2.3.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).
20
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21
Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall für die Frage einer (allfälligen) Rückkehrentscheidung jene Kriterien von Bedeutung sein können, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung in Fällen der „Aufenthaltsverfestigung“ von Fremden, die sich jahrelang rechtmäßig mit Asylstatus im Bundesgebiet aufgehalten haben, entwickelt hat (vgl. dazu insbesondere VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128, 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 und 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall für die Frage einer (allfälligen) Rückkehrentscheidung jene Kriterien von Bedeutung sein können, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung in Fällen der „Aufenthaltsverfestigung“ von Fremden, die sich jahrelang rechtmäßig mit Asylstatus im Bundesgebiet aufgehalten haben, entwickelt hat vergleiche , dazu insbesondere VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128, 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 und 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).
22
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
23
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180270.L01

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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