TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/23 Ro 2022/10/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2023
beobachten
merken

Index

E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §8
NatSchG NÖ 2000 §18
NatSchG NÖ 2000 §20 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §20 Abs5
NatSchG NÖ 2000 §20 Abs5 Z3
NatSchG NÖ 2000 §27b Abs1
NatSchG NÖ 2000 §27c Abs1 idF 2019/026
NatSchG NÖ 2000 §31
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs9
UVPG 2000 §19 Abs6
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32005D0370 AarhusKonvention
62010CJ0182 Solvay VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/10/0007
Ro 2022/10/0008
Ro 2022/10/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. e GmbH in S, 2. Stadtgemeinde Wiener Neustadt, 3. W N und K GmbH in W und 4. N GmbH in W, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Oktober 2021, Zl. LVwG-AV-848/001-2021, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Verein L in W, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit bei der belangten Behörde am 8. Oktober 2020 eingelangter Eingabe stellten die revisionswerbenden Parteien ein „Ansuchen um Ausnahmebewilligung gemäß § 20 in Verbindung mit §§ 18 und 21 NÖ Naturschutzgesetz 2000“, das wie folgt lautete [Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof]:Mit bei der belangten Behörde am 8. Oktober 2020 eingelangter Eingabe stellten die revisionswerbenden Parteien ein „Ansuchen um Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraphen 18, und 21 NÖ Naturschutzgesetz 2000“, das wie folgt lautete [Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof]:

„[Die Erstrevisionswerberin] entwickelt und betreibt in der Katastralgemeinde ... seit einigen Jahrzehnten den XY Wirtschaftspark Z. Die [Zweitrevisionswerberin] hat nördlich des Flugfeldes Ost in Z ebenfalls ein Betriebsgebiet etabliert, erschlossen durch die AB Straße. Sämtliche Grundstücke sind im beiliegenden Lageplan ... vom 13.08.2000 dargestellt.„[Die Erstrevisionswerberin] entwickelt und betreibt in der Katastralgemeinde ... seit einigen Jahrzehnten den XY Wirtschaftspark Z. Die [Zweitrevisionswerberin] hat nördlich des Flugfeldes Ost in Z ebenfalls ein Betriebsgebiet etabliert, erschlossen durch die Ausschussbericht , Straße. Sämtliche Grundstücke sind im beiliegenden Lageplan ... vom 13.08.2000 dargestellt.

In Vorgesprächen zwischen den Antragstellern und der Abt. Naturschutz wurde als gemeinsames Ziel vereinbart, für diese Flächen ein zieselkonformes Flächenmanagement zu etablieren, um damit für künftige Projekte erforderliche Ersatzmaßnahmen vorweg zu nehmen und um von gesonderten artenschutzrechtlichen Einzelverfahren Abstand nehmen zu können.

In dem Betriebsgebiet sind derzeit bereits auf ca. ¾ der verfügbaren Flächen Unternehmen angesiedelt. Weitere Unternehmen werden sich in Zukunft auf den noch verfügbaren Flächen ansiedeln oder bestehende Unternehmen Erweiterungen vornehmen. Es sind allerdings noch nicht alle künftigen Projekte bekannt und daher auch nicht vollständig darstellbar, ob, wann, auf welchem Grundstück und in welcher Form Betriebsansiedlungen oder Bautätigkeiten in dem Betriebsgebiet künftig stattfinden werden.

Die künftigen Bautätigkeiten in dem Betriebsgebiet können Auswirkungen auf das örtliche Zieselvorkommen haben. Die [Erstrevisionswerberin] hat deshalb vorsorglich gemeinsam mit der [Zweitrevisionswerberin] ein Maßnahmenkonzept zur Sicherung und Vernetzung von Ziesel-Lebensräumen erstellen lassen, welches diesem Ansuchen beiliegt (XY Wirtschaftspark, Z - Ziesellebensräume - Sicherung und Vernetzung/Maßnahmenkonzept 2018 samt Ergänzung 2019, ZT Büro Dipl.-Ing. ...).

Auf Basis des Maßnahmenkonzeptes sowie der Ergänzung wird dahingehend das nachfolgende Ansuchen gestellt.

Die zuständige Behörde wolle für die künftigen Bautätigkeiten im untersuchten Betriebsgebiet (XY Wirtschaftpark der Erstrevisionswerberin sowie Betriebsgründe AB Straße) in Z die Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG erteilen“. Die zuständige Behörde wolle für die künftigen Bautätigkeiten im untersuchten Betriebsgebiet (XY Wirtschaftpark der Erstrevisionswerberin sowie Betriebsgründe Ausschussbericht , Straße) in Z die Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG erteilen“.

2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2021 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) die „Ausnahmegenehmigung zur Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zur Sicherung und Vernetzung von Ziesel-Lebensräumen entsprechend dem Projekt ‚Sicherung und Vernetzung/Maßnahmenkonzept 2018 samt Ergänzung 2019, ZT Büro Dipl-Ing. ...‘, das dem Bescheid als integrierender Bestandteil angeschlossen“ sei, erteilt. Dabei seien 15 im Einzelnen näher umschriebene Auflagen einzuhalten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2021 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) die „Ausnahmegenehmigung zur Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zur Sicherung und Vernetzung von Ziesel-Lebensräumen entsprechend dem Projekt ‚Sicherung und Vernetzung/Maßnahmenkonzept 2018 samt Ergänzung 2019, ZT Büro Dipl-Ing. ...‘, das dem Bescheid als integrierender Bestandteil angeschlossen“ sei, erteilt. Dabei seien 15 im Einzelnen näher umschriebene Auflagen einzuhalten.
3
Dagegen wurde von der mitbeteiligten Partei Beschwerde erhoben.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Oktober 2021 änderte das Verwaltungsgericht den Bescheid dahingehend ab, dass das Ansuchen der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Oktober 2021 änderte das Verwaltungsgericht den Bescheid dahingehend ab, dass das Ansuchen der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe des Antrags der revisionswerbenden Parteien - im Wesentlichen aus, das vorgelegte Maßnahmenkonzept beschreibe das untersuchte Gebiet sowie das dortige Zieselvorkommen und schlage eine Reihe von Maßnahmen vor. Es werde dargelegt, dass im Betriebsgebiet laufend Bautätigkeiten, wie zum Beispiel die Neuansiedlung von Betrieben anstünden, welche das örtliche Zieselvorkommen berührten. Es solle eine Lösung im „beiderseitigen Interesse“, nämlich der Betriebsansiedlung und des Artenschutzes, gefunden werden, um einerseits den Fortbestand des örtlichen Zieselvorkommens zu gewährleisten und andererseits weitere Betriebsansiedlungen samt zugehörender Infrastruktur „kurzfristig und mit Rechtssicherheit“ zu ermöglichen. Weiters werde in diesem Maßnahmenkonzept ausgeführt, dass es aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung künftig denkbarer Vorhaben nicht möglich sei, konkret Eingriffe auf Zieselvorkommen und daraus resultierende Auswirkungen zu definieren und zu beurteilen; es werde dennoch versucht, ein plausibles Szenario darzulegen, um ein potentielles maximales Eingriffsausmaß feststellen und davon Maßnahmenvorschläge ableiten zu können. In der Folge würden Annahmen getroffen, die als „worst case-Szenario“ anzusehen seien, wobei in diesem Zusammenhang offensichtlich die zeitgleiche Bebauung der bisher unbebauten Grundstücke als ungünstigster Fall angenommen werde. Die geplanten Maßnahmen würden eine „Verdrängung“ der auf einem gerade von Bautätigkeiten betroffenen Grundstück befindlichen Ziesel auf gerade nicht beanspruchten Grund vorsehen, weiters die kaufvertragliche Verpflichtung künftiger Erwerber unbebauter Grundstücke zur Einhaltung einer Vorgartentiefe, der Erhaltung von mindestens 10 % der Grundstücksfläche als Grünfläche und als Ziesellebensraum. Weiters seien Pflegemaßnahmen und die Herstellung passierbarer Grundstücksabgrenzungen vorgesehen.
6
Im dazu eingeholten Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz vom 29. Jänner 2021 werde ausgeführt, dass das Ziesel in Niederösterreich vom Aussterben bedroht sei und ein Verbot gemäß § 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NSchG 2000 bestehe. Ausnahmen von diesem Verbot seien jedoch zulässig, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gäbe und die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweile. Da der in Rede stehende Wirtschaftspark seit langer Zeit als Bauland-Betriebsgebiet bzw. Bauland-Sondergebiet gewidmet sei, sei eine Bebauung „grundsätzlich“ zulässig und könne daraus ein öffentliches Interesse im Sinne des § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ NSchG 2000 abgeleitet werden, weshalb eine Ausnahmegenehmigung für die beantragten Lenkungsmaßnahmen möglich sei. In der Folge befasse sich die Sachverständige mit möglichen Auswirkungen der künftigen Verbauung auf die dort gegenwärtig vorkommenden Ziesel und mit den vorgeschlagenen „Lenkungsmaßnahmen“. Zusammenfassend komme sie zum Ergebnis, dass durch diese Maßnahmen die im Raum Z Nordost vorkommende Zieselpopulation nicht verschlechtert würde. Es sei jedoch die Vorschreibung von näher genannten Auflagen erforderlich.Im dazu eingeholten Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz vom 29. Jänner 2021 werde ausgeführt, dass das Ziesel in Niederösterreich vom Aussterben bedroht sei und ein Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 bestehe. Ausnahmen von diesem Verbot seien jedoch zulässig, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gäbe und die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweile. Da der in Rede stehende Wirtschaftspark seit langer Zeit als Bauland-Betriebsgebiet bzw. Bauland-Sondergebiet gewidmet sei, sei eine Bebauung „grundsätzlich“ zulässig und könne daraus ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 abgeleitet werden, weshalb eine Ausnahmegenehmigung für die beantragten Lenkungsmaßnahmen möglich sei. In der Folge befasse sich die Sachverständige mit möglichen Auswirkungen der künftigen Verbauung auf die dort gegenwärtig vorkommenden Ziesel und mit den vorgeschlagenen „Lenkungsmaßnahmen“. Zusammenfassend komme sie zum Ergebnis, dass durch diese Maßnahmen die im Raum Z Nordost vorkommende Zieselpopulation nicht verschlechtert würde. Es sei jedoch die Vorschreibung von näher genannten Auflagen erforderlich.
7
Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften - damit, dass die belangte Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 erteilt habe, ohne allerdings näher anzugeben, von welchen Vorschriften des § 18 leg. cit. konkret eine Ausnahme erteilt werden solle. Lediglich im Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen werde auf das Verbot des § 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NSchG 2000 Bezug genommen. Durch die Formulierung des Spruchs werde der Eindruck erweckt, Bescheidgegenstand seien nicht Eingriffe iSd § 18 Abs. 4 leg. cit., sondern die die negativen Auswirkungen solcher Eingriffe minimierenden flankierenden Maßnahmen. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen, sei die erteilte Ausnahmegenehmigung jedoch dahingehend zu verstehen, dass - wie auch im zugrundeliegenden Antrag ausdrücklich begehrt werde - die Genehmigung für mit künftigen Bautätigkeiten im betroffenen Betriebsgebiet verbundene Eingriffe in den Lebensraum der Ziesel erteilt werden solle.Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften - damit, dass die belangte Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 erteilt habe, ohne allerdings näher anzugeben, von welchen Vorschriften des Paragraph 18, leg. cit. konkret eine Ausnahme erteilt werden solle. Lediglich im Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen werde auf das Verbot des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 Bezug genommen. Durch die Formulierung des Spruchs werde der Eindruck erweckt, Bescheidgegenstand seien nicht Eingriffe iSd Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit., sondern die die negativen Auswirkungen solcher Eingriffe minimierenden flankierenden Maßnahmen. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen, sei die erteilte Ausnahmegenehmigung jedoch dahingehend zu verstehen, dass - wie auch im zugrundeliegenden Antrag ausdrücklich begehrt werde - die Genehmigung für mit künftigen Bautätigkeiten im betroffenen Betriebsgebiet verbundene Eingriffe in den Lebensraum der Ziesel erteilt werden solle.
8
Beim Ziesel handle es sich um eine gemäß § 3 der NÖ Artenschutzverordnung gänzlich geschützte Tierart, welche auch im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gelistet sei.Beim Ziesel handle es sich um eine gemäß Paragraph 3, der NÖ Artenschutzverordnung gänzlich geschützte Tierart, welche auch im Anhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gelistet sei.
9
Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich unstrittig um eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wobei die Anerkennung unter anderem für das Bundesland Niederösterreich erfolgt sei. Dies werde von den revisionswerbenden Parteien nicht bestritten, die allerdings auf den statutenmäßigen Tätigkeitsbereich des Vereins verwiesen, welcher nicht mit dem hier betroffenen Ziesellebensraum in Zusammenhang zu stehen scheine. Nach der herrschenden (zivilrechtlichen) Auffassung führe ein statutenwidriges Handeln der Organe einer juristischen Person nicht zu einer Rechtsunwirksamkeit der Handlung gegenüber Dritten; die Rechtsfähigkeit einer auf Statuten gegründeten juristischen Person sei nicht auf den so definierten Wirkungsbereich beschränkt (Ablehnung der „ultra-vires-Lehre“, Verweis auf OGH 16.09.1986, 4 Ob341/86; 24.02.2021, 7 Ob208/20v). Es könne sich aus dem öffentlichen Recht aber anderes ergeben.Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich unstrittig um eine nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wobei die Anerkennung unter anderem für das Bundesland Niederösterreich erfolgt sei. Dies werde von den revisionswerbenden Parteien nicht bestritten, die allerdings auf den statutenmäßigen Tätigkeitsbereich des Vereins verwiesen, welcher nicht mit dem hier betroffenen Ziesellebensraum in Zusammenhang zu stehen scheine. Nach der herrschenden (zivilrechtlichen) Auffassung führe ein statutenwidriges Handeln der Organe einer juristischen Person nicht zu einer Rechtsunwirksamkeit der Handlung gegenüber Dritten; die Rechtsfähigkeit einer auf Statuten gegründeten juristischen Person sei nicht auf den so definierten Wirkungsbereich beschränkt (Ablehnung der „ultra-vires-Lehre“, Verweis auf OGH 16.09.1986, 4 Ob341/86; 24.02.2021, 7 Ob208/20v). Es könne sich aus dem öffentlichen Recht aber anderes ergeben.
10
Die Beschwerdelegitimation des einschreitenden Vereins sei nach den Bestimmungen des § 27c iVm § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 iVm § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zu prüfen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes erfülle die mitbeteiligte Partei diese Kriterien, da sie iSd § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 iVm der Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sei und sich die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 richte, wobei mit dem Ziesel eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Tierart betroffen sei. Für eine teleologische Reduktion dahin, die Beschwerdelegitimation auf einen allfälligen räumlich oder sachlich durch die Statuten der Organisation beschränkten Umfang einzuschränken, bestehe kein Anlass. Wie sich aus den Erläuterungen zur diesbezüglichen Novelle des NÖ NSchG 2000 (Ltg.-506/A-1/30-2018) ergebe, zielten die in Rede stehenden Regelungen der § 27b und § 27c NÖ NSchG 2000 auf die Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Aarhus-Konvention ab. Damit solle sichergestellt werden, dass sich die betroffene Öffentlichkeit auch an bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren beteiligen könne, wobei als „betroffene Öffentlichkeit ... zumindest Umweltorganisationen als solche zu betrachten“ seien. Daraus ergebe sich, dass die Einräumung der Parteistellung in § 27b Abs. 1 bzw. die Befugnis zur nachprüfenden Kontrolle nach § 27c NÖ NSchG 2000 nicht primär dem Interesse der einzelnen Umweltorganisation an der Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Zwecke diene und nicht subjektive Rechte zur Durchsetzung der von den Umweltorganisationen sich selbst gestellten Aufgaben begründet werden sollten, sondern es um eine nach sachlichen Kriterien plausible Auswahl der in Betracht kommenden Repräsentanten der Öffentlichkeit gehe, wofür die maßgeblichen Kriterien in § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 definiert würden. Eine Differenzierung nach dem Tätigkeitsbereich oder eine räumliche Einschränkung auf kleinere Einheiten als ein gesamtes Bundesland werde nicht vorgenommen, obwohl dem Gesetzgeber zweifellos klar sein habe müssen, dass es Umweltorganisationen geben möge, die sich nur mit bestimmten Teilaspekten des Umweltschutzes beschäftigten oder sich auf kleinere räumliche Einheiten bezögen. Der Gesetzgeber habe offensichtlich in Kauf genommen, dass Parteienrechte über den eigentlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation hinaus wahrgenommen werden könnten, was auch durch die unterschiedslose Einräumung der Parteienrechte in Bezug auf Projekte in den Nachbarbundesländern des Tätigkeitsbereichs der Umweltorganisation ermöglicht worden sei. Damit sei klar, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 eine Einschränkung der Parteienrechte von inländischen Umweltorganisationen hinsichtlich des sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereiches (abgesehen von der Bundesländer-Regelung) nicht beabsichtigt habe. Durch den Verweis auf das UVP-G 2000 habe der Landesgesetzgeber diese Wertung übernommen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die mitbeteiligte Partei als unter anderem für Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation (ungeachtet der satzungsmäßig beschränkten Aufgaben) berechtigt gewesen sei, Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. April 2021 zu erheben.Die Beschwerdelegitimation des einschreitenden Vereins sei nach den Bestimmungen des Paragraph 27 c, in Verbindung mit , Paragraph 27 b, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zu prüfen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes erfülle die mitbeteiligte Partei diese Kriterien, da sie iSd Paragraph 27 b, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit der Anerkennung nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sei und sich die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 richte, wobei mit dem Ziesel eine nach Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie geschützte Tierart betroffen sei. Für eine teleologische Reduktion dahin, die Beschwerdelegitimation auf einen allfälligen räumlich oder sachlich durch die Statuten der Organisation beschränkten Umfang einzuschränken, bestehe kein Anlass. Wie sich aus den Erläuterungen zur diesbezüglichen Novelle des NÖ NSchG 2000 (Ltg.-506/A-1/30-2018) ergebe, zielten die in Rede stehenden Regelungen der Paragraph 27 b und Paragraph 27 c, NÖ NSchG 2000 auf die Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Aarhus-Konvention ab. Damit solle sichergestellt werden, dass sich die betroffene Öffentlichkeit auch an bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren beteiligen könne, wobei als „betroffene Öffentlichkeit ... zumindest Umweltorganisationen als solche zu betrachten“ seien. Daraus ergebe sich, dass die Einräumung der Parteistellung in Paragraph 27 b, Absatz eins, bzw. die Befugnis zur nachprüfenden Kontrolle nach Paragraph 27 c, NÖ NSchG 2000 nicht primär dem Interesse der einzelnen Umweltorganisation an der Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Zwecke diene und nicht subjektive Rechte zur Durchsetzung der von den Umweltorganisationen sich selbst gestellten Aufgaben begründet werden sollten, sondern es um eine nach sachlichen Kriterien plausible Auswahl der in Betracht kommenden Repräsentanten der Öffentlichkeit gehe, wofür die maßgeblichen Kriterien in Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 definiert würden. Eine Differenzierung nach dem Tätigkeitsbereich oder eine räumliche Einschränkung auf kleinere Einheiten als ein gesamtes Bundesland werde nicht vorgenommen, obwohl dem Gesetzgeber zweifellos klar sein habe müssen, dass es Umweltorganisationen geben möge, die sich nur mit bestimmten Teilaspekten des Umweltschutzes beschäftigten oder sich auf kleinere räumliche Einheiten bezögen. Der Gesetzgeber habe offensichtlich in Kauf genommen, dass Parteienrechte über den eigentlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation hinaus wahrgenommen werden könnten, was auch durch die unterschiedslose Einräumung der Parteienrechte in Bezug auf Projekte in den Nachbarbundesländern des Tätigkeitsbereichs der Umweltorganisation ermöglicht worden sei. Damit sei klar, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 eine Einschränkung der Parteienrechte von inländischen Umweltorganisationen hinsichtlich des sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereiches (abgesehen von der Bundesländer-Regelung) nicht beabsichtigt habe. Durch den Verweis auf das UVP-G 2000 habe der Landesgesetzgeber diese Wertung übernommen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die mitbeteiligte Partei als unter anderem für Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation (ungeachtet der satzungsmäßig beschränkten Aufgaben) berechtigt gewesen sei, Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. April 2021 zu erheben.
11
Gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 seien in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dergleichen anzuschließen. Wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Grundeigentümer sei, sei die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen (sofern nicht für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei). Aus § 31 Abs. 8 zweiter Satz leg. cit. ergebe sich, dass die aus einer Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen resultierenden Rechte und Pflichten jeweils den Berechtigten treffen würden. Das Gesetz gehe somit von einem Projektwerber als Antragsteller aus, der entweder selbst Grundeigentümer sei oder im Sinne einer Realisierungsvorsorge Zugriff auf diese Liegenschaft habe. Es stelle sich daher die Frage nach der Antragslegitimation der Einschreiter vor dem Hintergrund des offensichtlichen Auseinanderklaffens zwischen der Position des Antragstellers und desjenigen, welcher dem Antragsinhalt zufolge von der Berechtigung zur Ausnahme Gebrauch machen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen einhalten solle. Die Antragsteller hätten nämlich von vornherein nicht selbst vor, die Bauvorhaben selber auszuführen und jene Maßnahmen zu setzen, die mit dem Verbot des § 18 Abs. 4 Z 4 leg. cit. im Widerspruch stehen könnten. Dementsprechend sei auch von einem Versuch einer Glaubhaftmachung der Zustimmung der gegenwärtigen Eigentümer von potentiellen Bauvorhaben betroffenen Grundstücken keine Rede. Mit anderen Worten, die Antragsteller begehrten gar keine Bewilligung, von der sie selbst Gebrauch zu machen beabsichtigten, sondern strebten offensichtlich - im Sinne eines „Blankoschecks“ - eine Vorabgenehmigung zugunsten Dritter an, die in der Zukunft womöglich Vorhaben verwirklichen wollten, für die es einer Ausnahmegenehmigung iSd § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 bedürfte. Eine derartige Antragstellung für Dritte sei jedoch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass die belangte Behörde das vorliegende Ansuchen mangels Antragslegitimation zurückweisen hätte müssen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 seien in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dergleichen anzuschließen. Wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Grundeigentümer sei, sei die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen (sofern nicht für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei). Aus Paragraph 31, Absatz 8, zweiter Satz leg. cit. ergebe sich, dass die aus einer Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen resultierenden Rechte und Pflichten jeweils den Berechtigten treffen würden. Das Gesetz gehe somit von einem Projektwerber als Antragsteller aus, der entweder selbst Grundeigentümer sei oder im Sinne einer Realisierungsvorsorge Zugriff auf diese Liegenschaft habe. Es stelle sich daher die Frage nach der Antragslegitimation der Einschreiter vor dem Hintergrund des offensichtlichen Auseinanderklaffens zwischen der Position des Antragstellers und desjenigen, welcher dem Antragsinhalt zufolge von der Berechtigung zur Ausnahme Gebrauch machen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen einhalten solle. Die Antragsteller hätten nämlich von vornherein nicht selbst vor, die Bauvorhaben selber auszuführen und jene Maßnahmen zu setzen, die mit dem Verbot des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, leg. cit. im Widerspruch stehen könnten. Dementsprechend sei auch von einem Versuch einer Glaubhaftmachung der Zustimmung der gegenwärtigen Eigentümer von potentiellen Bauvorhaben betroffenen Grundstücken keine Rede. Mit anderen Worten, die Antragsteller begehrten gar keine Bewilligung, von der sie selbst Gebrauch zu machen beabsichtigten, sondern strebten offensichtlich - im Sinne eines „Blankoschecks“ - eine Vorabgenehmigung zugunsten Dritter an, die in der Zukunft womöglich Vorhaben verwirklichen wollten, für die es einer Ausnahmegenehmigung iSd Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 bedürfte. Eine derartige Antragstellung für Dritte sei jedoch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass die belangte Behörde das vorliegende Ansuchen mangels Antragslegitimation zurückweisen hätte müssen.
12
Das Ansuchen erweise sich aber auch aus einem anderen Grund als unzulässig. Es genüge nämlich auch in Verbindung mit den Antragsbeilagen von vornherein nicht den Konkretisierungsanforderungen, welche an ein „Vorhaben“ iSd § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu stellen seien. Aus dieser Bestimmung ergebe sich nämlich, dass die Antragsangaben sowie die Beilagen so konkret sein müssten, dass die Beurteilung des Vorhabens im Lichte der jeweils anzuwendenden naturschutzrechtlichen Vorschriften möglich sei. Abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz, dass Ausnahmen eng auszulegen seien, folge aus dem hohen Stellenwert, den das Gesetz dem auch unionsrechtlich gebotenen Artenschutz zumesse, und den in § 20 Abs. 4 und 5 leg. cit. zum Ausdruck kommenden Anforderungen, dass in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmen von den Eingriffsverboten des § 18 Abs. 4 leg. cit. ein strenger Prüfmaßstab anzulegen sei. Um diese Prüfung zu ermöglichen, müsse ein Vorhaben so konkret umschrieben sein, dass sich insbesondere beurteilen lasse, ob es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe und ob überhaupt bzw. welches der Kriterien des § 20 Abs. 5 leg. cit. vorliege. Im gegenständlichen Fall habe sich die belangte Behörde mit diesen Voraussetzungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Gutachten der naturschutzfachlichen Sachverständigen werde aus der Widmung und der daraus abgeleiteten „grundsätzlichen Zulässigkeit“ der Bebauung ein öffentliches Interesse iSd § 20 Abs. 5 Z 3 leg. cit. behauptet (was nicht Aufgabe des naturschutzfachlichen Sachverständigen sei). Tatsächlich scheine dieser Tatbestand der einzige in Betracht kommende Ausnahmegrund. Freilich sei darauf hinzuweisen, dass die genannte Gesetzesbestimmung sich nicht mit dem bloßen Vorliegen eines öffentlichen Interesses sozialer oder wirtschaftlicher Art begnüge, sondern es müssten zwingende Gründe sein und es sich um überwiegende öffentliche Interessen handeln. Eine derartige Beurteilung sei jedoch nur möglich, wenn die einzelnen Vorhaben soweit konkretisiert seien, dass sie eine Beurteilung dahingehend erlaubten, ob die Gründe zwingend seien und so schwer wögen, dass sie das Interesse an der unbeeinträchtigten Arterhaltung und damit der ungeschmälerten Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. Dass jegliche Bebauungsabsichten bezüglich eines gewidmeten Grundstückes von vornherein jeden Eingriff in den Lebensraum besonders geschützter Art rechtfertigten, könne nicht ernsthaft behauptet werden.Das Ansuchen erweise sich aber auch aus einem anderen Grund als unzulässig. Es genüge nämlich auch in Verbindung mit den Antragsbeilagen von vornherein nicht den Konkretisierungsanforderungen, welche an ein „Vorhaben“ iSd Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu stellen seien. Aus dieser Bestimmung ergebe sich nämlich, dass die Antragsangaben sowie die Beilagen so konkret sein müssten, dass die Beurteilung des Vorhabens im Lichte der jeweils anzuwendenden naturschutzrechtlichen Vorschriften möglich sei. Abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz, dass Ausnahmen eng auszulegen seien, folge aus dem hohen Stellenwert, den das Gesetz dem auch unionsrechtlich gebotenen Artenschutz zumesse, und den in Paragraph 20, Absatz 4, und 5 leg. cit. zum Ausdruck kommenden Anforderungen, dass in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmen von den Eingriffsverboten des Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit. ein strenger Prüfmaßstab anzulegen sei. Um diese Prüfung zu ermöglichen, müsse ein Vorhaben so konkret umschrieben sein, dass sich insbesondere beurteilen lasse, ob es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe und ob überhaupt bzw. welches der Kriterien des Paragraph 20, Absatz 5, leg. cit. vorliege. Im gegenständlichen Fall habe sich die belangte Behörde mit diesen Voraussetzungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Gutachten der naturschutzfachlichen Sachverständigen werde aus der Widmung und der daraus abgeleiteten „grundsätzlichen Zulässigkeit“ der Bebauung ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, leg. cit. behauptet (was nicht Aufgabe des naturschutzfachlichen Sachverständigen sei). Tatsächlich scheine dieser Tatbestand der einzige in Betracht kommende Ausnahmegrund. Freilich sei darauf hinzuweisen, dass die genannte Gesetzesbestimmung sich nicht mit dem bloßen Vorliegen eines öffentlichen Interesses sozialer oder wirtschaftlicher Art begnüge, sondern es müssten zwingende Gründe sein und es sich um überwiegende öffentliche Interessen handeln. Eine derartige Beurteilung sei jedoch nur möglich, wenn die einzelnen Vorhaben soweit konkretisiert seien, dass sie eine Beurteilung dahingehend erlaubten, ob die Gründe zwingend seien und so schwer wögen, dass sie das Interesse an der unbeeinträchtigten Arterhaltung und damit der ungeschmälerten Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. Dass jegliche Bebauungsabsichten bezüglich eines gewidmeten Grundstückes von vornherein jeden Eingriff in den Lebensraum besonders geschützter Art rechtfertigten, könne nicht ernsthaft behauptet werden.
13
Der Umstand, dass das in Rede stehende Betriebsareal seit Jahrzehnten entwickelt werde und die Verbauung nach so langer Zeit immer noch nicht abgeschlossen sei, spreche gegen die pauschale Annahme zwingender Gründe, die ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem Artenschutz zur Folge hätten. Umso mehr gelte dies für jedwede Änderung an bestehenden Betrieben oder Einrichtungen, wäre doch von der (beantragten) undifferenzierten Eingriffsmöglichkeit jedes Vorhaben ungeachtet dessen Erforderlichkeit und Wertigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses abgedeckt, beispielweise auch ein Eingriff in einen Ziesellebensraum im Zuge einer bloß aus ästhetischen Gründen vorgenommenen Veränderung, etwa einer Gartengestaltung. In diesem Zusammenhang sei besonders darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilten, nur eine Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei. Deren Erfüllung enthebe nicht von der Notwendigkeit des Nachweises des Vorliegens der angeführten weiteren Kriterien. Schließlich sei die Kenntnis des konkreten Vorhabens auch erforderlich, um im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung über die Erforderlichkeit von Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen zu entscheiden. So könne die bei einer Ausnahmegenehmigung gebotene Einzelfallprüfung etwa zum Ergebnis führen, dass die besondere Interessenlage den Eingriff zwar rechtfertige, aber die Interessenabwägung andere Bedingungen und Auflagen erfordere als ein anderes ebenfalls die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung grundsätzlich aufweisendes Projekt. Bezogen auf den konkreten Fall könnten so beispielsweise differenzierte Ergebnisse in Bezug auf Ausmaß und Lage (abhängig etwa auch von Flächenbedarf, Lage und Struktur künftiger Bauwerke) der „Freihalteflächen“ oder der zeitlichen Regelung der Eingriffserlaubnis (Winterruhe der Ziesel) resultieren. Es sei evident, dass bei der vorliegenden Antragstellung diese Beurteilung nicht möglich sei.
14
Ein Antrag, der von vornherein so beschaffen sei, dass die zur Beurteilung erforderliche Konkretisierung nicht möglich sei, erweise sich jedoch als unzulässig, ohne dass es dazu noch eines Verbesserungsverfahrens iSd § 13 Abs. 3 AVG bedürfe. Dies deshalb, da nicht etwa ein behebbarer Mangel vorliege, sondern dieses Konkretisierungsdefizit ein Wesensmerkmal des Antrags sei, betonten die revisionswerbenden Parteien doch immer wieder, dass es ihnen um eine Genehmigung für derzeit noch nicht bekannte und auch nicht „darstellbare“ Bautätigkeiten gehe. Der Fall sei daher im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als eine bewusst herbeigeführte Mangelhaftigkeit einer Eingabe, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verbesserungsverfahren erfordere, sondern ohne weiteres zurückzuweisen sei (Verweis auf VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065). Dies vor dem Hintergrund, dass nach dem Antragsvorbringen eine „Verbesserung“ gar nicht möglich sei, da eben die Planungen künftiger Interessenten an Betriebsgrundstücken noch nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass nach den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen nicht einmal feststehe, ob und gegebenenfalls wann überhaupt auf einzelnen Flächen eine Bebauung (bzw. Erweiterung der bestehenden Bebauung) stattfinden solle. Dementsprechend sei auch eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung nicht vorgesehen, was auf eine Hortung von Genehmigungen hinauslaufe, welche mit dem Ausnahmecharakter der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung nicht vereinbar sei. Auch aus diesen Gründen sei daher das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht bedurft.Ein Antrag, der von vornherein so beschaffen sei, dass die zur Beurteilung erforderliche Konkretisierung nicht möglich sei, erweise sich jedoch als unzulässig, ohne dass es dazu noch eines Verbesserungsverfahrens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG bedürfe. Dies deshalb, da nicht etwa ein behebbarer Mangel vorliege, sondern dieses Konkretisierungsdefizit ein Wesensmerkmal des Antrags sei, betonten die revisionswerbenden Parteien doch immer wieder, dass es ihnen um eine Genehmigung für derzeit noch nicht bekannte und auch nicht „darstellbare“ Bautätigkeiten gehe. Der Fall sei daher im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als eine bewusst herbeigeführte Mangelhaftigkeit einer Eingabe, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verbesserungsverfahren erfordere, sondern ohne weiteres zurückzuweisen sei (Verweis auf VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065). Dies vor dem Hintergrund, dass nach dem Antragsvorbringen eine „Verbesserung“ gar nicht möglich sei, da eben die Planungen künftiger Interessenten an Betriebsgrundstücken noch nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass nach den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen nicht einmal feststehe, ob und gegebenenfalls wann überhaupt auf einzelnen Flächen eine Bebauung (bzw. Erweiterung der bestehenden Bebauung) stattfinden solle. Dementsprechend sei auch eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung nicht vorgesehen, was auf eine Hortung von Genehmigungen hinauslaufe, welche mit dem Ausnahmecharakter der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung nicht vereinbar sei. Auch aus diesen Gründen sei daher das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe es gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG nicht bedurft.
15
Die ordentliche Revision sei zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit der Satzung oder sonstiger interner Organisationsvorschriften einer Umweltorganisation für die Beschwerdelegitimation nach § 27c NÖ NSchG 2000 fehle, insbesondere zur Zulässigkeit einer Beschwerde, die in einer Angelegenheit erhoben werde, die außerhalb des satzungsgemäßen Wirkungsbereiches der Umweltorganisation liege. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorhabens-Begriff nach § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 im Hinblick auf die Anforderungen an die Konkretisierung des Projekts sowie zur Frage, ob die Antragslegitimation für eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 leg. cit. auch demjenigen zukomme, der von vornherein nicht selbst die Verwirklichung eines Projekts beabsichtige, mit dem ein Eingriff in einen Verbotstatbestand des § 18 leg. cit. verbunden sei.Die ordentliche Revision sei zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit der Satzung oder sonstiger interner Organisationsvorschriften einer Umweltorganisation für die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 27 c, NÖ NSchG 2000 fehle, insbesondere zur Zulässigkeit einer Beschwerde, die in einer Angelegenheit erhoben werde, die außerhalb des satzungsgemäßen Wirkungsbereiches der Umweltorganisation liege. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorhabens-Begriff nach Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 im Hinblick auf die Anforderungen an die Konkretisierung des Projekts sowie zur Frage, ob die Antragslegitimation für eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. auch demjenigen zukomme, der von vornherein nicht selbst die Verwirklichung eines Projekts beabsichtige, mit dem ein Eingriff in einen Verbotstatbestand des Paragraph 18, leg. cit. verbunden sei.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
17
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
18
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 idF LGBl. Nr. 39/2021 (NÖ NSchG 2000), lautet (auszugsweise): Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, (NÖ NSchG 2000), lautet (auszugsweise):

§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1.
den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
2.
den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
3.
die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, , sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1.
wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
2.
aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
3.
wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
4.
zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

...

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:(4) Es ist für die nach den Absatz 2, und 3 besonders geschützten Arten verboten:

...

2.
Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3.
Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4.
Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

...

§ 20Paragraph 20

Ausnahmebewilligungen

...

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach Paragraph 18, gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

1.
für welche Arten die Ausnahme gilt,
2.
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden und
3.
welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden(5) Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, darf nur erteilt werden

1.
zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
2.
zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
3.
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
4.
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
5.
um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.

...

§ 27bParagraph 27 b

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.(1) Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 zu beteiligen.

...

§ 27cParagraph 27 c

Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in(1) Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-
Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oderAnhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
-
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder inAnhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
-
Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

...

§ 31Paragraph 31

Antragsverfahren

(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

...

(3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.

...

(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.

(9) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch

...

2.
Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung;
3.
Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.

(10) Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.(10) Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.

...“

20
Die NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2-0, lautet auszugsweise:

§ 3

Gänzlich geschützte Tierarten

Gänzlich geschützt sind die in Anlage 2 angeführten freilebenden Tierarten.

...

Anlage 2

...

Ziesel

Spermophilus citellus

...“

21
Die Bestimmung des § 19 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise:Die Bestimmung des Paragraph 19, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet auszugsweise:

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. ...Paragraph 19, ...

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1.
der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2.
der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt undder/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35, und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
3.
der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins, bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

...“

22
Die Materialien zur Novelle des NÖ NSchG 2000 LGBl. Nr. 26/2019 (Ltg.-506/A-1/30-2018) führen auszugsweise Folgendes aus:Die Materialien zur Novelle des NÖ NSchG 2000 Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, (Ltg.-506/A-1/30-2018) führen auszugsweise Folgendes aus:

„Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (20.12.2017, Rs C 664/15 ‚Protect‘, u.v.m.), mit welcher der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert hat, sowie einem gegenüber der Republik Österreich seitens der Europäischen Kommission im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung, insbesondere von Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus Konvention u.a. im Bereich des Naturschutzes sind Änderungen bzw. Anpassungen von Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 erforderlich.„Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (20.12.2017, Rs C 664/15 ‚Protect‘, u.v.m.), mit welcher der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert hat, sowie einem gegenüber der Republik Österreich seitens der Europäischen Kommission im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung, insbesondere von Artikel 9, Absatz 2 und Absatz 3, der Aarhus Konvention u.a. im Bereich des Naturschutzes sind Änderungen bzw. Anpassungen von Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 erforderlich.

Die vorgesehenen Änderungen sind für die Erreichung von Rechtssicherheit für naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren unabdingbar und bedürfen aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahren einer raschen Umsetzung.

Art. 6 Abs. 1 lit. b Aarhus-Konvention garantiert die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren über bestimmte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Daran anknüpfend garantiert Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, für die Art. 6 gilt. Überdies räumt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention den Mitgliedern der Öffentlichkeit allgemein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren ein, um sonstige ‚Handlungen [...] anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen‘.Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Aarhus-Konvention garantiert die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren über bestimmte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Daran anknüpfend garantiert Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, für die Artikel 6, gilt. Überdies räumt Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention den Mitgliedern der Öffentlichkeit allgemein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren ein, um sonstige ‚Handlungen [...] anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen‘.

Art. 6 der Aarhus Konvention sieht im Wesentlichen vor, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig über die wesentlichen Eckpunkte eines Vorhabens informiert wird (die geplante Tätigkeit, die Art möglicher Entscheidungen oder Entscheidungsentwürfe, die zuständige Behörde, das vorgesehene Verfahren, Beginn des Verfahrens, Beteiligungsmöglichkeiten, etc.). In welcher Form diese Information erfolgt (z.B. durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Information des/der Einzelnen gegenüber) wird den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. Ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung soll einen angemessenen Zeitrahmen für die verschiedenen (Verfahrens)Phasen sicherstellen, um eine effektive Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens zu ermöglichen. Auch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind, ist in Art. 6 der Aarhus Konvention vorgesehen. Der diesem Antrag angeschlossene Entwurf hat zum Ziel, diese Vorgaben erfüllen (siehe unten).Artikel 6, der Aarhus Konvention sieht im Wesentlichen vor, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig über die wesentlichen Eckpunkte eines Vorhabens informiert wird (die geplante Tätigkeit, die Art möglicher Entscheidungen oder Entscheidungsentwürfe, die zuständige Behörde, das vorgesehene Verfahren, Beginn des Verfahrens, Beteiligungsmöglichkeiten, etc.). In welcher Form diese Information erfolgt (z.B. durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Information des/der Einzelnen gegenüber) wird den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. Ein Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung soll einen angemessenen Zeitrahmen für die verschiedenen (Verfahrens)Phasen sicherstellen, um eine effektive Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens zu ermöglichen. Auch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind, ist in Artikel 6, der Aarhus Konvention vorgesehen. Der diesem Antrag angeschlossene Entwurf hat zum Ziel, diese Vorgaben erfüllen (siehe unten).

...

Zu Ziffer 6 (§§ 27a bis 27c)Zu Ziffer 6 (Paragraphen 27 a, bis 27c)

Folgendes wird zu den einleitenden Ausführungen (siehe oben) ergänzt:

Zur Bewältigung des verwaltungsbehördlichen Mehraufwandes, welcher durch die Einbindung von Umweltorganisationen entsteht, soll ein elektronisches Informationssystem eingerichtet werden.

Eine Woche nach der Bereitstellung von Schriftstücken im elektronischen Informationssystem sollen diese als zugestellt gelten und den vorgesehenen Fristenlauf (für Akteneinsicht, Stellungnahmen und Beschwerden) auslösen.

Die Aarhus Konvention sieht eine Beteiligung der ‚betroffenen Öffentlichkeit‘ vor - unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur sind zumindest Umweltorganisationen als solche zu betrachten.

Nach dem Vorbild von § 40 Abs. 1 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, und § 5 des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG, BGBl. I S. 3290, soll eine erweiterte Begründungspflicht für erstmaliges Vorbringen von Tatsachen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festgelegt werden, um (rechts)missbräuchliches oder unredliches Vorbringen zu unterbinden und damit die Wirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.“Nach dem Vorbild von Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, und Paragraph 5, des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG, Bundesgesetzblatt , römisch eins S. 3290, soll eine erweiterte Begründungspflicht für erstmaliges Vorbringen von Tatsachen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festgelegt werden, um (rechts)missbräuchliches oder unredliches Vorbringen zu unterbinden und damit die Wirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.“

23
Die Revision erweist sich schon mit Blick auf die angesprochene Frage der Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei gemäß § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 als zulässig.Die Revision erweist sich schon mit Blick auf die angesprochene Frage der Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 als zulässig.
24
Die revisionswerbenden Parteien nehmen diesbezüglich den Standpunkt ein, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass „die Satzung oder sonstige interne Organisationsvorschriften bzw. der sachliche und örtliche Tätigkeitbereich einer Umweltorganisation“ für ihre Beschwerdelegitimation nach § 27c NÖ NSchG 2000 nicht maßgeblich sei. Aus § 19 Abs. 6 Z 1 UVP-G 2000 ergebe sich, dass „die Vereinsstatuten wesentlich für die Frage des Vorliegens einer Umweltorganisation“ seien. Nichts anderes könne für die Frage der Beschwerdelegitimation gelten. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beteiligung von Bürgerinitiativen iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zu verweisen, wonach „eine bloße Unterschriftensammlung zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative ebenso wenig als ausreichend betrachtet wird, wie eine bloß floskelhafte Ablehnung des Projekts“ (Verweis auf VfGH 28.6.2001, V 51/00, VfSlg. 16.242; 1.10.2007, V 14/07). Diese strenge Auslegung sei auch hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation anzuwenden. Es müsse „sich schon denklogisch eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation aus den selbst gewählten Vereinsstatuten“ ergeben.Die revisionswerbenden Parteien nehmen diesbezüglich den Standpunkt ein, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass „die Satzung oder sonstige interne Organisationsvorschriften bzw. der sachliche und örtliche Tätigkeitbereich einer Umweltorganisation“ für ihre Beschwerdelegitimation nach Paragraph 27 c, NÖ NSchG 2000 nicht maßgeblich sei. Aus Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, UVP-G 2000 ergebe sich, dass „die Vereinsstatuten wesentlich für die Frage des Vorliegens einer Umweltorganisation“ seien. Nichts anderes könne für die Frage der Beschwerdelegitimation gelten. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beteiligung von Bürgerinitiativen iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 zu verweisen, wonach „eine bloße Unterschriftensammlung zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative ebenso wenig als ausreichend betrachtet wird, wie eine bloß floskelhafte Ablehnung des Projekts“ (Verweis auf VfGH 28.6.2001, römisch fünf 51/00, VfSlg. 16.242; 1.10.2007, V 14/07). Diese strenge Auslegung sei auch hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation anzuwenden. Es müsse „sich schon denklogisch eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation aus den selbst gewählten Vereinsstatuten“ ergeben.
25
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:
26
Nach dem mit der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 eingefügten § 27c Abs. 1 NÖ NschG 2000 steht Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 - somit solchen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind - das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die (u.a.) in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach dem mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, eingefügten Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NschG 2000 steht Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 - somit solchen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind - das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die (u.a.) in Anhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
27
Bereits der Wortlaut dieser Bestimmungen verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 „zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt“ sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 und die Festlegung, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.Bereits der Wortlaut dieser Bestimmungen verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 „zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt“ sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 und die Festlegung, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.
28
Nach den oben wiedergegebenen Materialien sollte mit der Novelle vor dem Hintergrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Verweis auf EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), die die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert habe, sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention den diesbezüglichen Vorgaben im Bereich des NÖ NSchG 2000 Rechnung getragen werden. Zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ vorsehe, wobei „unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche“ zu betrachten seien. Hinweise darauf, dass Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis einer weitergehenden Beschränkung (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollten, sind diesen Materialien nicht zu entnehmen.Nach den oben wiedergegebenen Materialien sollte mit der Novelle vor dem Hintergrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Verweis auf EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), die die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert habe, sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention den diesbezüglichen Vorgaben im Bereich des NÖ NSchG 2000 Rechnung getragen werden. Zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ vorsehe, wobei „unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche“ zu betrachten seien. Hinweise darauf, dass Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis einer weitergehenden Beschränkung (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollten, sind diesen Materialien nicht zu entnehmen.
29
Es ist daher entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien davon auszugehen, dass Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 zukommt. Auch aus der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für deren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Rechtsprechung zur hier nicht relevanten Bestimmung des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 und zu nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen ergangen ist.Es ist daher entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien davon auszugehen, dass Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 zukommt. Auch aus der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für deren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Rechtsprechung zur hier nicht relevanten Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 und zu nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen ergangen ist.
30
Dass die weiteren Voraussetzungen des § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 nicht vorgelegen wären, wird in der Revision nicht behauptet. Die mitbeteiligte Partei ist eine (mit Bescheid vom 13. August 2012 anerkannte) Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, die in Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Beim Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2021 handelt es sich um einen solchen gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000; betroffen iSd § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 ist unstrittig ein in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genanntes Tier (Ziesel; Spermophilus citellus). Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien kam der mitbeteiligten Partei daher gemäß § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 das Recht auf Beschwerdeerhebung zu.Dass die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 nicht vorgelegen wären, wird in der Revision nicht behauptet. Die mitbeteiligte Partei ist eine (mit Bescheid vom 13. August 2012 anerkannte) Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, die in Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Oberösterreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Beim Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2021 handelt es sich um einen solchen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000; betroffen iSd Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 ist unstrittig ein in Anhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genanntes Tier (Ziesel; Spermophilus citellus). Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien kam der mitbeteiligten Partei daher gemäß Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 das Recht auf Beschwerdeerhebung zu.
31
Die revisionswerbenden Parteien machen im Weiteren geltend, es sei im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 3. Mai 2021 „keine Zeichnung der vertretungsbefugten Vereinsorgane“ vorgelegen. Diese sei nach einem Verbesserungsverfahren durch das Verwaltungsgericht nachgeholt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei „eine rechtsgültige Unterfertigung und somit auch eine - allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdefrist - dokumentierte Willensbildung hinsichtlich der Beschwerde“ vorgelegen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf VfGH 2.10.2013, B 932/2013; 14.12.2005, B 413/04, VfSlg. 17.738). Nach § 13 Abs. 2 der Vereinsstatuten der mitbeteiligten Partei bedürfe es für die Gültigkeit von schriftlichen Ausfertigungen des Vereins der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin; insofern komme es auch nur „durch die gültige Unterfertigung einer Beschwerde zur hinreichenden Dokumentation“ der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Willensbildung.Die revisionswerbenden Parteien machen im Weiteren geltend, es sei im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 3. Mai 2021 „keine Zeichnung der vertretungsbefugten Vereinsorgane“ vorgelegen. Diese sei nach einem Verbesserungsverfahren durch das Verwaltungsgericht nachgeholt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei „eine rechtsgültige Unterfertigung und somit auch eine - allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdefrist - dokumentierte Willensbildung hinsichtlich der Beschwerde“ vorgelegen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf VfGH 2.10.2013, B 932 aus 2013,; 14.12.2005, B 413/04, VfSlg. 17.738). Nach Paragraph 13, Absatz 2, der Vereinsstatuten der mitbeteiligten Partei bedürfe es für die Gültigkeit von schriftlichen Ausfertigungen des Vereins der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin; insofern komme es auch nur „durch die gültige Unterfertigung einer Beschwerde zur hinreichenden Dokumentation“ der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Willensbildung.
32
Mit diesem Vorbringen wird allerdings übergangen, dass nach dem ersten Satz des genannten § 13 Abs. 2 der Vereinsstatuten der mitbeteiligten Partei der Obmann bzw. die Obfrau den Verein nach außen vertritt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Die von den revisionswerbenden Parteien in den Blick genommene weitere Statutenregelung, wonach schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift „des Schriftführers/der Schriftführerin“ bedürfen, bezieht sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmannes bzw. der Obfrau nach außen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150, mit Verweis auf VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124). Dass die am 3. Mai 2022 eingebrachte (zunächst nicht unterfertigte) Beschwerde nicht vom Willen des Obmanns getragen gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Wie in der Revision selbst ausgeführt wird, wurde dem vom Verwaltungsgericht im Grunde des § 13 Abs.4 AVG erteilten Auftrag auf Unterfertigung der Beschwerde - fristgerecht durch Zeichnung sowohl des Obmanns als auch des Schriftführers - entsprochen, sodass nach dem letzten Satz des § 13 Abs. 3 AVG, der gemäß § 13 Abs. 4 AVG sinngemäß gilt, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt.Mit diesem Vorbringen wird allerdings übergangen, dass nach dem ersten Satz des genannten Paragraph 13, Absatz 2, der Vereinsstatuten der mitbeteiligten Partei der Obmann bzw. die Obfrau den Verein nach außen vertritt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Die von den revisionswerbenden Parteien in den Blick genommene weitere Statutenregelung, wonach schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift „des Schriftführers/der Schriftführerin“ bedürfen, bezieht sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmannes bzw. der Obfrau nach außen vergleiche , VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150, mit Verweis auf VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124). Dass die am 3. Mai 2022 eingebrachte (zunächst nicht unterfertigte) Beschwerde nicht vom Willen des Obmanns getragen gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Wie in der Revision selbst ausgeführt wird, wurde dem vom Verwaltungsgericht im Grunde des Paragraph 13, Absatz 4, AVG erteilten Auftrag auf Unterfertigung der Beschwerde - fristgerecht durch Zeichnung sowohl des Obmanns als auch des Schriftführers - entsprochen, sodass nach dem letzten Satz des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG sinngemäß gilt, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt.
33
In der Sache bringen die revisionswerbenden Parteien zur ausreichenden Konkretisierung des Vorhabens vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, das Ansuchen genüge nicht den Konkretisierungsanforderungen an ein Vorhaben iSd § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, sei verfehlt und unterliege einem Gedankenfehler. Das Verwaltungsgericht wende den Maßstab der Vorhabenskonkretisierung unrichtiger Weise auf die zukünftigen Bauprojekte an, die aus derzeitiger Sicht jedoch nicht vorlägen. Es seien die Konkretisierungsanforderungen jedoch „an das Projekt der Revisionswerberinnen zu richten - nämlich die vordergründige Sicherstellung des Zieselschutzes im Hinblick auf allfällige bzw. beliebige Bauprojekte“.Die Konkretisierungsvorgaben hätten sich „demnach - vorrangig - auf den Maßnahmenkatalog zu richten und werden dahingehend jedenfalls erfüllt“. Als übergeordnetes Gesamtkonzept und Flächenmanagement sehe das Maßnahmenkonzept Lenkungsmaßnahmen zur artgerechten „Umsiedlung“ der Ziesel sowie weitere im Einzelnen genannte Maßnahmen vor. Das Verwaltungsgericht habe den Antragsgegenstand verkannt bzw. das Konkretisierungsgebot des Antrags nach den §§ 20 Abs. 4 und 5 bzw. 31 NÖ NSchG 2000 unrichtig angewandt.In der Sache bringen die revisionswerbenden Parteien zur ausreichenden Konkretisierung des Vorhabens vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, das Ansuchen genüge nicht den Konkretisierungsanforderungen an ein Vorhaben iSd Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000, sei verfehlt und unterliege einem Gedankenfehler. Das Verwaltungsgericht wende den Maßstab der Vorhabenskonkretisierung unrichtiger Weise auf die zukünftigen Bauprojekte an, die aus derzeitiger Sicht jedoch nicht vorlägen. Es seien die Konkretisierungsanforderungen jedoch „an das Projekt der Revisionswerberinnen zu richten - nämlich die vordergründige Sicherstellung des Zieselschutzes im Hinblick auf allfällige bzw. beliebige Bauprojekte“.Die Konkretisierungsvorgaben hätten sich „demnach - vorrangig - auf den Maßnahmenkatalog zu richten und werden dahingehend jedenfalls erfüllt“. Als übergeordnetes Gesamtkonzept und Flächenmanagement sehe das Maßnahmenkonzept Lenkungsmaßnahmen zur artgerechten „Umsiedlung“ der Ziesel sowie weitere im Einzelnen genannte Maßnahmen vor. Das Verwaltungsgericht habe den Antragsgegenstand verkannt bzw. das Konkretisierungsgebot des Antrags nach den Paragraphen 20, Absatz 4, und 5 bzw. 31 NÖ NSchG 2000 unrichtig angewandt.
34
Auch dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:
35
Nach § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. anzuschließen. Nach § 31 Abs. 9 NÖ NSchG 2000 erlischt eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung durch Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung (Z 2) oder durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung (Z 3).Nach Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sind in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. anzuschließen. Nach Paragraph 31, Absatz 9, NÖ NSchG 2000 erlischt eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung durch Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung (Ziffer 2,) oder durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung (Ziffer 3,).
36
Entgegen der offenbar dem Revisionsvorbringen zugrundeliegenden Ansicht ergibt sich zunächst schon aus diesen Verfahrensbestimmungen, dass der darin verwendete Begriff des „Vorhabens“ auf jene konkreten Maßnahmen abzielt, mit denen im Falle deren tatsächlicher Inangriffnahme und Umsetzung der Eingriff in naturschutzrechtlich geschützte Güter verbunden ist und die deshalb einer behördlichen Bewilligungspflicht unterworfen sind. In ihrer konkreten Ausprägung völlig vage und ungewiss bleibende „künftige Bautätigkeiten“ (in der oben wiedergegebenen Passage der Revision: „allfällige bzw. beliebige Bauprojekte“) in einem Betriebsgebiet, wie im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, stellen von vornherein kein taugliches Vorhaben im Sinne des § 31 NÖ NSchG 2000 dar, lässt sich bezüglich derartiger (allfälliger) „künftiger Bautätigkeiten“ doch regelmäßig nicht beurteilen, ob diese im Sinne des § 31 Abs. 9 NÖ NSchG innerhalb der dort genannten Fristen tatsächlich in Angriff genommen bzw. fertiggestellt wurden. Insbesondere die zuletzt genannte Anordnung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber von einem konkreten, einer Fertigstellung zugänglichen Vorhaben ausgeht. Die Zulässigkeit einer „Vorabbewilligung“ völlig vage und ungewiss bleibender „künftiger Bautätigkeiten“ kann dem NÖ NSchG 2000 nicht entnommen werden.Entgegen der offenbar dem Revisionsvorbringen zugrundeliegenden Ansicht ergibt sich zunächst schon aus diesen Verfahrensbestimmungen, dass der darin verwendete Begriff des „Vorhabens“ auf jene konkreten Maßnahmen abzielt, mit denen im Falle deren tatsächlicher Inangriffnahme und Umsetzung der Eingriff in naturschutzrechtlich geschützte Güter verbunden ist und die deshalb einer behördlichen Bewilligungspflicht unterworfen sind. In ihrer konkreten Ausprägung völlig vage und ungewiss bleibende „künftige Bautätigkeiten“ (in der oben wiedergegebenen Passage der Revision: „allfällige bzw. beliebige Bauprojekte“) in einem Betriebsgebiet, wie im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, stellen von vornherein kein taugliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 31, NÖ NSchG 2000 dar, lässt sich bezüglich derartiger (allfälliger) „künftiger Bautätigkeiten“ doch regelmäßig nicht beurteilen, ob diese im Sinne des Paragraph 31, Absatz 9, NÖ NSchG innerhalb der dort genannten Fristen tatsächlich in Angriff genommen bzw. fertiggestellt wurden. Insbesondere die zuletzt genannte Anordnung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber von einem konkreten, einer Fertigstellung zugänglichen Vorhaben ausgeht. Die Zulässigkeit einer „Vorabbewilligung“ völlig vage und ungewiss bleibender „künftiger Bautätigkeiten“ kann dem NÖ NSchG 2000 nicht entnommen werden.
37
Soweit in der Revision ausgeführt wird, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes bestehe das verfahrensgegenständliche Projekt der revisionswerbenden Parteien „nicht in den einzelnen, nachgelagerten Bauprojekten, sondern bereits in der gesamthaften Erschließung des Projektareals und der wirtschaftlich sinnvollen Bebauung noch nicht genutzter Flächen“, so wird damit bekräftigt, dass der nach dem Willen der revisionswerbenden Parteien - nur - auf (allfällige) „zukünftige Bautätigkeiten“ gerichtete Antrag kein taugliches Vorhaben im Sinne des § 31 NÖ NSchG 2000 zum Gegenstand hatte.Soweit in der Revision ausgeführt wird, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes bestehe das verfahrensgegenständliche Projekt der revisionswerbenden Parteien „nicht in den einzelnen, nachgelagerten Bauprojekten, sondern bereits in der gesamthaften Erschließung des Projektareals und der wirtschaftlich sinnvollen Bebauung noch nicht genutzter Flächen“, so wird damit bekräftigt, dass der nach dem Willen der revisionswerbenden Parteien - nur - auf (allfällige) „zukünftige Bautätigkeiten“ gerichtete Antrag kein taugliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 31, NÖ NSchG 2000 zum Gegenstand hatte.
38
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Folgendem:
39
Der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien zielt auf eine Bewilligung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 ab. Nach dieser Bestimmung kann die Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 leg. cit. gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 nur zu den dort genannten Zwecken erteilt werden.Der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien zielt auf eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 ab. Nach dieser Bestimmung kann die Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Paragraph 18, leg. cit. gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine solche Bewilligung darf gemäß Paragraph 20, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 nur zu den dort genannten Zwecken erteilt werden.
40
Dass im Revisionsfall mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Bewilligung aufgrund der Tatbestände des § 20 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 NÖ NSchG 2000 begehrt worden wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht behauptet. Eine Bewilligung nach § 20 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 5 Z 3 leg. cit. hängt aber (u.a.) davon ab, dass „es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung“ gibt und die Ausnahmen von den Verboten nach § 18 NÖ NSchG 2000 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, erfolgen. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ergibt sich daher auch aus diesen Bestimmungen, dass die Prüfung, ob Ausnahmen von den Verboten nach § 18 NÖ NSchG 2000 zu erteilen sind, nicht ohne Bezugnahme auf das jeweilige konkrete Vorhaben erfolgen kann, lässt sich andernfalls - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - doch gerade nicht beurteilen, ob es zur Ausnahme von den Verboten nach § 18 NÖ NSchG 2000 keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt oder ob das konkrete Vorhaben aus den in § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ NSchG 2000 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt. Die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, es komme nicht darauf an, „wie zukünftige Bauprojekte konkret ausgestaltet werden, weil die Einhaltung des Maßnahmenkatalogs den gewünschten Zieselschutz sicherstellt“, verkennt, dass erst anhand der konkreten Bauprojekte zu beurteilen ist, ob nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG 2000 überhaupt Ausnahmen von den Verboten nach § 18 leg. cit. zu erteilen sind. Gibt es zu einem konkreten Bauprojekt eine anderweitige zufriedenstellende Lösung oder kann dieses nicht mit den genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden, sind Ausnahmen von den Verboten nach § 18 NÖ NSchG 2000 nämlich gar nicht zu erteilen.Dass im Revisionsfall mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Bewilligung aufgrund der Tatbestände des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 NÖ NSchG 2000 begehrt worden wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht behauptet. Eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, leg. cit. hängt aber (u.a.) davon ab, dass „es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung“ gibt und die Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 18, NÖ NSchG 2000 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, erfolgen. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ergibt sich daher auch aus diesen Bestimmungen, dass die Prüfung, ob Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 18, NÖ NSchG 2000 zu erteilen sind, nicht ohne Bezugnahme auf das jeweilige konkrete Vorhaben erfolgen kann, lässt sich andernfalls - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - doch gerade nicht beurteilen, ob es zur Ausnahme von den Verboten nach Paragraph 18, NÖ NSchG 2000 keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt oder ob das konkrete Vorhaben aus den in Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt. Die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, es komme nicht darauf an, „wie zukünftige Bauprojekte konkret ausgestaltet werden, weil die Einhaltung des Maßnahmenkatalogs den gewünschten Zieselschutz sicherstellt“, verkennt, dass erst anhand der konkreten Bauprojekte zu beurteilen ist, ob nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 NÖ NSchG 2000 überhaupt Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 18, leg. cit. zu erteilen sind. Gibt es zu einem konkreten Bauprojekt eine anderweitige zufriedenstellende Lösung oder kann dieses nicht mit den genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden, sind Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 18, NÖ NSchG 2000 nämlich gar nicht zu erteilen.
41
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass sich schon aus der Begriffsumschreibung des Begriffs der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ ergibt, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als derartige Interessen geltend gemacht werden können. Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl. zum Ganzen VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, mwN).Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass sich schon aus der Begriffsumschreibung des Begriffs der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ ergibt, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als derartige Interessen geltend gemacht werden können. Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, mwN).
42
Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang auf ihrer Ansicht nach vorhandene öffentliche Interessen (der Volksgesundheit und solche sozialer und wirtschaftlicher Art) Bezug nehmen und darauf verweisen, dass sich aus dem Antrag ergebe, dass unter anderem die Errichtung eines Landesklinikums vorgesehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der oben wiedergegebene verfahrenseinleitende Antrag gerade nicht Art, Lage, Umfang und Verwendung eines auf die Errichtung eines Landesklinikums abzielenden konkreten Vorhabens beinhaltet, sondern - wie sich sowohl aus dem Antrag als auch aus dem Revisionsvorbringen ergibt: bewusst - pauschal eine Bewilligung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 „für die künftigen Bautätigkeiten im untersuchten Betriebsgebiet“ begehrt wurde. Ein derartiger Antrag erweist sich nach dem Gesagten aber als von vornherein unzulässig. Auf die Frage der Antragslegitimation der revisionswerbenden Parteien, deren Fehlen vom Verwaltungsgericht als weiterer Grund für die Zurückweisung des Antrags ins Treffen geführt wurde, kommt es daher nicht an.Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang auf ihrer Ansicht nach vorhandene öffentliche Interessen (der Volksgesundheit und solche sozialer und wirtschaftlicher Art) Bezug nehmen und darauf verweisen, dass sich aus dem Antrag ergebe, dass unter anderem die Errichtung eines Landesklinikums vorgesehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der oben wiedergegebene verfahrenseinleitende Antrag gerade nicht Art, Lage, Umfang und Verwendung eines auf die Errichtung eines Landesklinikums abzielenden konkreten Vorhabens beinhaltet, sondern - wie sich sowohl aus dem Antrag als auch aus dem Revisionsvorbringen ergibt: bewusst - pauschal eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 „für die künftigen Bautätigkeiten im untersuchten Betriebsgebiet“ begehrt wurde. Ein derartiger Antrag erweist sich nach dem Gesagten aber als von vornherein unzulässig. Auf die Frage der Antragslegitimation der revisionswerbenden Parteien, deren Fehlen vom Verwaltungsgericht als weiterer Grund für die Zurückweisung des Antrags ins Treffen geführt wurde, kommt es daher nicht an.
43
Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien war das Verwaltungsgericht auch nicht dazu verhalten, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG die Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung ihres Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0035, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, VwSlg. 19.010 A; 27.6.2002, 98/07/0147; 19.10.1993, 91/04/0241). Es lag daher ein von vornherein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor. Eingaben mit derartigen Mängeln sind aber als unzulässig zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, VwSlg. 19.010 A, mit Verweis auf VwGH 19.10.1993, 91/04/0241).Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien war das Verwaltungsgericht auch nicht dazu verhalten, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung ihres Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0035, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, VwSlg. 19.010 A; 27.6.2002, 98/07/0147; 19.10.1993, 91/04/0241). Es lag daher ein von vornherein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor. Eingaben mit derartigen Mängeln sind aber als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , nochmals VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, VwSlg. 19.010 A, mit Verweis auf VwGH 19.10.1993, 91/04/0241).
44
Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügen, weil „die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht vorgelegen wären, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den Entfall der Verhandlung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Vielmehr hat es den Entfall der Verhandlung mit § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG begründet, wonach die Verhandlung unter anderem dann entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dazu enthält die vorliegende Revision keine Ausführungen. Soweit in der Revision auf Art. 6 EMRK Bezug genommen wird, ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ ist, sodass die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anwendung kommen (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023, mit Verweis auf VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057; 9.1.2019, Ra 2018/08/0244).Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügen, weil „die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht vorgelegen wären, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den Entfall der Verhandlung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Vielmehr hat es den Entfall der Verhandlung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG begründet, wonach die Verhandlung unter anderem dann entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dazu enthält die vorliegende Revision keine Ausführungen. Soweit in der Revision auf Artikel 6, EMRK Bezug genommen wird, ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ ist, sodass die Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zur Anwendung kommen vergleiche , VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023, mit Verweis auf VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057; 9.1.2019, Ra 2018/08/0244).
45
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins römisch fünf, w, G, G, als unbegründet abzuweisen.
46
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Mai 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0182 Solvay VORAB
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100006.J00

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten