TE Vwgh Beschluss 2023/5/25 Ra 2023/19/0146

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs6a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des S S (alias C S alias S S alias H S), vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2022, W280 2222687-2/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. September 2010 wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes als Beitragstäter nach §§ 12 3. Fall, 75, 15 StGB und wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt.Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. September 2010 wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes als Beitragstäter nach Paragraphen 12, 3. Fall, 75, 15 StGB und wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt.
2
Der Revisionswerber stellte am 14. Juni 2018 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz aus der Strafhaft. Mit Erkenntnis vom 13. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der Revisionswerber stellte am 14. Juni 2018 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz aus der Strafhaft. Mit Erkenntnis vom 13. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Am 5. Juli 2021 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus der Strafhaft.
4
Mit Bescheid vom 2. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 2. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe, dass der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei - als unbegründet ab, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe, dass der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei - als unbegründet ab, und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 417/2023-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG verkenne die Rechtslage, wenn es von einer entschiedenen Sache ausgehe. Der Revisionswerber habe seinen Antrag auf wesentliche Änderungen des Sachverhaltes gestützt.
11
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/19/0229, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , VwGH 29.11.2022, Ra 2022/19/0229, mwN).
12
Fallgegenständlich kam das BVwG zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt nicht geändert habe, weil der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nach wie vor vorliege. Dabei stützte es sich insbesondere darauf, dass seit dem Vorerkenntnis des BVwG bis zum Bescheid des BFA im Folgeantragsverfahren nicht einmal drei Jahre vergangen seien und der Revisionswerber weiterhin seine 18-jährige Haftstrafe verbüße. Da sich der Revisionswerber weiterhin in Strafhaft befinde, liege ein Zeitraum des Wohlverhaltens gerade nicht vor und es habe auch sonst kein Gesinnungswandel des Revisionswerbers erkannt werden können. In Hinblick auf die Schwere der verübten Straftaten liege demnach unverändert der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Diesen - tragfähigen - Erwägungen setzt die Revision nichts entgegen. Auf die Alternativbegründung des BVwG - gegen die sich die Revision wendet -, wonach dem neuen Vorbringen überdies kein glaubhafter Kern zukomme, kam es für die Beurteilung der entschiedenen Sache somit nicht an (zur Unzulässigkeit der Revision im Fall einer tragfähigen Alternativbegründung vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN).Fallgegenständlich kam das BVwG zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt nicht geändert habe, weil der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nach wie vor vorliege. Dabei stützte es sich insbesondere darauf, dass seit dem Vorerkenntnis des BVwG bis zum Bescheid des BFA im Folgeantragsverfahren nicht einmal drei Jahre vergangen seien und der Revisionswerber weiterhin seine 18-jährige Haftstrafe verbüße. Da sich der Revisionswerber weiterhin in Strafhaft befinde, liege ein Zeitraum des Wohlverhaltens gerade nicht vor und es habe auch sonst kein Gesinnungswandel des Revisionswerbers erkannt werden können. In Hinblick auf die Schwere der verübten Straftaten liege demnach unverändert der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor. Diesen - tragfähigen - Erwägungen setzt die Revision nichts entgegen. Auf die Alternativbegründung des BVwG - gegen die sich die Revision wendet -, wonach dem neuen Vorbringen überdies kein glaubhafter Kern zukomme, kam es für die Beurteilung der entschiedenen Sache somit nicht an (zur Unzulässigkeit der Revision im Fall einer tragfähigen Alternativbegründung vergleiche , etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN).
13
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, das BVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil das BFA den Antrag des Revisionswerbers in der Sache entschieden habe und das BVwG den Antrag völlig überraschend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe.
14
Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2020/14/0060, Rn. 12). Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA Verfahrensgesetz (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen jedoch nicht auf (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195, mwN).Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren vergleiche , dazu etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2020/14/0060, Rn. 12). Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA Verfahrensgesetz vergleiche , dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen jedoch nicht auf vergleiche , VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195, mwN).
15
Soweit die Revision des Weiteren behauptet, das BVwG habe gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen, macht sie einen Verfahrensfehler geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel konkret darzulegen (vgl. VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0206, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen, der Revisionswerber hätte darlegen können, dass er seinen Antrag auf wesentliche neue Sachverhaltsumstände stütze, nicht gerecht.Soweit die Revision des Weiteren behauptet, das BVwG habe gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen, macht sie einen Verfahrensfehler geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel konkret darzulegen vergleiche , VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0206, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen, der Revisionswerber hätte darlegen können, dass er seinen Antrag auf wesentliche neue Sachverhaltsumstände stütze, nicht gerecht.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190146.L00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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