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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 17. Juli 2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2008 abgewiesen wurde.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. September 2010 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. September 2010 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75, 15, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
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Die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2008 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. September 2013 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2008 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. September 2013 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
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Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2019 wurde ein weiterer vom Revisionswerber eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Überdies wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, die ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2019 wurde ein weiterer vom Revisionswerber eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Überdies wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, die ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. 5
Am 1. Juni 2021 stellte der Revisionswerber aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 9. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 und stellte fest, dass der Revisionswerber nach § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem 22. Juli 2021 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.Mit Bescheid vom 9. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 und stellte fest, dass der Revisionswerber nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab dem 22. Juli 2021 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. 7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 429/2023-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision ein.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Das Bundesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass sich seit der letzten Entscheidung, mit der der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, die für die Beurteilung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten. Seit Rechtskraft der letzten Sachentscheidung über das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe sich zudem die Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht maßgeblich geändert. Er habe auch zu seinen gesundheitlichen und privaten Verhältnissen keine entscheidungsrelevanten Veränderungen dargelegt.Das Bundesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass sich seit der letzten Entscheidung, mit der der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, die für die Beurteilung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten. Seit Rechtskraft der letzten Sachentscheidung über das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe sich zudem die Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht maßgeblich geändert. Er habe auch zu seinen gesundheitlichen und privaten Verhältnissen keine entscheidungsrelevanten Veränderungen dargelegt. 14
Es gelingt der Revision mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht gehe angesichts der vorgebrachten „wesentliche[n] Änderungen des Sachverhaltes“ und der Vorlage „zahlreiche[r] Unterlagen“ zu Unrecht vom Vorliegen der entschiedenen Sache aus, nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Ebenso wenig wird in der Revision die Relevanz der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensmängel dargetan.
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Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Überraschungsverbotes ins Treffen führt, weil ihm zur für ihn überraschenden Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, es liege res iudicata vor, kein Parteiengehör gewährt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes erstreckt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN). Die rechtliche Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht, derzufolge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen habe und der Antrag des Revisionswerbers zurückzuweisen sei, ist vom Parteiengehör daher nicht erfasst. Dass das Bundesverwaltungsgericht dabei Sachverhaltselemente einbezogen hätte, die dem Revisionswerber nicht bekannt gewesen wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt.Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Überraschungsverbotes ins Treffen führt, weil ihm zur für ihn überraschenden Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, es liege res iudicata vor, kein Parteiengehör gewährt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes erstreckt vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN). Die rechtliche Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht, derzufolge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen habe und der Antrag des Revisionswerbers zurückzuweisen sei, ist vom Parteiengehör daher nicht erfasst. Dass das Bundesverwaltungsgericht dabei Sachverhaltselemente einbezogen hätte, die dem Revisionswerber nicht bekannt gewesen wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt. 16
Schließlich weist das lediglich abstrakt gehaltene Vorbringen zur Verhandlungspflicht keinen Bezug zum hier vorliegenden Fall auf.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juni 2023