1
Beim Unterlauf des I-Bachs (im Folgenden: I-Bach) handelt es sich um eine prioritär zu sanierende Fließgewässerstrecke (Sanierungsgebiet) im Sinne der auf die §§ 33d und 55g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, LGBl. Nr. 95/2011 (im Folgenden: Sanierungsverordnung OÖ). Nach dieser Verordnung haben die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2015 näher festgelegte Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehört, dass einerseits bei jedem rechtmäßig bestehenden Querbauwerk und andererseits durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge bei jeder Wasserausleitung die ganzjährige Passierbarkeit für die maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten ist.Beim Unterlauf des I-Bachs (im Folgenden: I-Bach) handelt es sich um eine prioritär zu sanierende Fließgewässerstrecke (Sanierungsgebiet) im Sinne der auf die Paragraphen 33 d, und 55g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2011, (im Folgenden: Sanierungsverordnung OÖ). Nach dieser Verordnung haben die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2015 näher festgelegte Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehört, dass einerseits bei jedem rechtmäßig bestehenden Querbauwerk und andererseits durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge bei jeder Wasserausleitung die ganzjährige Passierbarkeit für die maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten ist.
2
Das im I-Bach befindliche G-Wehr (im Folgenden: G-Wehr) leitet Wasser aus dem I-Bach über ein Überleitungsgerinne in den M-Bach (im Folgenden: M-Bach), um die dort befindlichen, ehemals drei Wasserkraftanlagen (Mühlen) zu versorgen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1969 in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Mai 1970 wurde die Instandhaltungsverpflichtung der ehemals drei Wasserberechtigten am M-Bach für das G-Wehr festgestellt.
3
Der Mitbeteiligte ist als Wasserberechtigter der Wasserkraftanlage R-Mühle (im Folgenden R-Mühle) mit einer Konsenswassermenge von 2.500 l/s der letzte verbliebene Wasserberechtigte am M-Bach, die beiden übrigen Wasserberechtigungen sind mittlerweile erloschen.
4
Der Revisionswerber ist Eigentümer der Liegenschaften nördlich des I-Bachs beim G-Wehr. Beim I-Bach handelt es sich in diesem Bereich um öffentliches Wassergut.
5
Nachdem dem Mitbeteiligten zunächst die Projektvorlagefrist für die Sanierung des G-Wehrs am I-Bach gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 bis zum 30. Juni 2016 verlängert worden war, beantragte er am 16. Juni 2016 bei der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am I-Bach beim G-Wehr samt Fischwanderhilfe.Nachdem dem Mitbeteiligten zunächst die Projektvorlagefrist für die Sanierung des G-Wehrs am I-Bach gemäß Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 bis zum 30. Juni 2016 verlängert worden war, beantragte er am 16. Juni 2016 bei der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am I-Bach beim G-Wehr samt Fischwanderhilfe.
6
Der Revisionswerber beantragte am 13. September 2016 bei der belangten Behörde ebenfalls die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb (u.a.) einer Wasserkraftanlage am I-Bach beim G-Wehr samt Fischwanderhilfe. Am 12. November 2018 beantragte er weiters bei der belangten Behörde eine Entscheidung über den Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 zwischen diesen beiden Ansuchen, weil nicht beide beantragten Wasserkraftanlagen am I-Bach ausgeführt werden könnten. Über keinen dieser Anträge wurde bislang entschieden.Der Revisionswerber beantragte am 13. September 2016 bei der belangten Behörde ebenfalls die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb (u.a.) einer Wasserkraftanlage am I-Bach beim G-Wehr samt Fischwanderhilfe. Am 12. November 2018 beantragte er weiters bei der belangten Behörde eine Entscheidung über den Widerstreit im Sinne der Paragraphen 17, 109, WRG 1959 zwischen diesen beiden Ansuchen, weil nicht beide beantragten Wasserkraftanlagen am I-Bach ausgeführt werden könnten. Über keinen dieser Anträge wurde bislang entschieden.
7
Der Mitbeteiligte beantragte bei der belangten Behörde weiters am 16. Oktober 2018 die (neuerliche) Verlängerung der Frist für die Sanierung des G-Wehrs am I-Bach.
8
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Dezember 2018 (erstangefochtener Bescheid) wurde diese Frist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 bis zum 23. Dezember 2021 verlängert und die Auflage erteilt, dass bis zur Umsetzung des vorgelegten Projektes am I-Bach für eine Restwasserdotation von zumindest 200 l/s zu sorgen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Dezember 2018 (erstangefochtener Bescheid) wurde diese Frist gemäß Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 bis zum 23. Dezember 2021 verlängert und die Auflage erteilt, dass bis zur Umsetzung des vorgelegten Projektes am I-Bach für eine Restwasserdotation von zumindest 200 l/s zu sorgen sei.
9
Gegen diesen Bescheid erhob der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
10
Am 27. August 2019 beantragte der Mitbeteiligte schließlich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischwanderhilfe mittels Fischhebeschnecke am G-Wehr des I-Bachs (samt Modifikation des Doppelschützes für den M-Bach) sowie die Restwasserdotation von 1.000 l/s in den I-Bach. Projektgemäß sollen vom I-Bach zumindest 200 l/s in den M-Bach und bis zu 1.000 l/s in den I-Bach abgegeben werden, dann bis zu insgesamt 2.500 l/s in den M-Bach und alles darüberhinausgehende Wasser wiederum in den I-Bach. Eine energetische Nutzung des Wassers ist nicht Bestandteil dieses Projektes.
11
Der Revisionswerber erhob Einwendungen gegen dieses Projekt, die er einerseits auf eine Berührung seines Liegenschaftseigentums und andererseits darauf stützte, dass (auch) dieses Projekt in Widerstreit zu seinem im Jahr 2016 beantragten Projekt stünde, sodass zunächst über diesen Widerstreit zu entscheiden sei.
12
Mit Bescheid vom 3. März 2020 (zweitangefochtener Bescheid) erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung entsprechend seinem Antrag vom 27. August 2019 unter Erteilung einer Reihe von Auflagen sowie Festlegung einer Fertigstellungsfrist bis zum 31. Dezember 2020 (Spruchpunkt I.), weiters traf es eine Feststellung im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 (Spruchpunkt II.) und eine Feststellung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Spruchpunkt III). Als Rechtsgrundlagen für die wasserrechtliche Bewilligung führte sie dabei § 33d WRG 1959 iVm der Sanierungsverordnung OÖ, §§ 9, 11 bis 15, 50, 55, 72, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959 an.Mit Bescheid vom 3. März 2020 (zweitangefochtener Bescheid) erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung entsprechend seinem Antrag vom 27. August 2019 unter Erteilung einer Reihe von Auflagen sowie Festlegung einer Fertigstellungsfrist bis zum 31. Dezember 2020 (Spruchpunkt römisch eins.), weiters traf es eine Feststellung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Feststellung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Spruchpunkt römisch drei). Als Rechtsgrundlagen für die wasserrechtliche Bewilligung führte sie dabei Paragraph 33 d, WRG 1959 in Verbindung mit , der Sanierungsverordnung OÖ, Paragraphen 9, 11, bis 15, 50, 55, 72, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959 an.
13
Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
14
Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen vom 22. September 2020 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Landeshauptmanns von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan gegen den Bescheid vom 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe Folge, dass die Sanierungsfrist mit 22. Dezember 2021 festgelegt werde (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 3. März 2020 mit der Maßgabe ab, dass die Fertigstellungsfrist mit (ebenfalls) 22. Dezember 2021 festgelegt werde (Spruchpunkt II.). Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen vom 22. September 2020 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Landeshauptmanns von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan gegen den Bescheid vom 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe Folge, dass die Sanierungsfrist mit 22. Dezember 2021 festgelegt werde (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 3. März 2020 mit der Maßgabe ab, dass die Fertigstellungsfrist mit (ebenfalls) 22. Dezember 2021 festgelegt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
15
Zu dem vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach die Sanierungsfrist zu Unrecht verlängert worden sei, führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber im Fristverlängerungsverfahren nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 keine Parteistellung zukomme.Zu dem vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach die Sanierungsfrist zu Unrecht verlängert worden sei, führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber im Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 keine Parteistellung zukomme.
16
Zur Frage des Vorliegens eines Widerstreits hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber über kein Wasserbenutzungsrecht am G-Wehr des I-Bachs verfüge. Das Wasserbenutzungsrecht des Mitbeteiligten betreffend die R-Mühle am M-Bach bedinge nach der Sanierungsverordnung OÖ die Verpflichtung zur Sanierung (ökologische Durchgängigkeit am Querbauwerk und Restwasserabgabe) des G-Wehres und der Restwassersstrecke am I-Bach. Beim gegenständlichen Einreichprojekt handle es sich um ein Sanierungsprojekt auf Grund dieser aus der Sanierungsverordnung OÖ resultierenden Sanierungsverpflichtung.
17
Es sei kein Widerstreit nach den §§ 17 und 109 WRG 1959 gegeben. Der Mitbeteiligte verfüge über ein Wasserbenutzungsrecht am G-Wehr. Nach § 16 WRG 1959 seien dann, wenn geplante Wasserbenutzungen mit bestehenden Wasserrechten in Widerstreit stünden, der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 Anwendung fänden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen. Das Projekt des Mitbeteiligten diene der Sanierung des G-Wehres und damit der Sicherung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes. Der Einwand eines Widerstreites im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959 sei daher unberechtigt, die Bewilligung gemäß § 16 WRG 1959 nicht zu beanstanden (Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, 0120).Es sei kein Widerstreit nach den Paragraphen 17, und 109 WRG 1959 gegeben. Der Mitbeteiligte verfüge über ein Wasserbenutzungsrecht am G-Wehr. Nach Paragraph 16, WRG 1959 seien dann, wenn geplante Wasserbenutzungen mit bestehenden Wasserrechten in Widerstreit stünden, der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 Anwendung fänden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen. Das Projekt des Mitbeteiligten diene der Sanierung des G-Wehres und damit der Sicherung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes. Der Einwand eines Widerstreites im Sinne der Paragraphen 17, und 109 WRG 1959 sei daher unberechtigt, die Bewilligung gemäß Paragraph 16, WRG 1959 nicht zu beanstanden (Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, 0120). 18
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, einerseits sei das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des § 16 WRG 1959 abgewichen, andererseits fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob widerstreitende Projekte zur Wasserbenutzung, die gleichermaßen der Sanierung im Sinne des § 33d WRG 1959 dienten, dahingehend einer besonderen Betrachtung bzw. Beurteilung im wasserrechtlichen Widerstreit unterlägen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, einerseits sei das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des Paragraph 16, WRG 1959 abgewichen, andererseits fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob widerstreitende Projekte zur Wasserbenutzung, die gleichermaßen der Sanierung im Sinne des Paragraph 33 d, WRG 1959 dienten, dahingehend einer besonderen Betrachtung bzw. Beurteilung im wasserrechtlichen Widerstreit unterlägen.
19
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben der Mitbeteiligte, der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan sowie die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Der Revisionswerber hat darauf repliziert.
20
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
21
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind unter anderem Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind unter anderem Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22
Die Revision richtet sich ausdrücklich auch gegen die Verlängerung der Sanierungsfrist für den Mitbeteiligten nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses). Sie formuliert diesbezüglich jedoch weder einen Revisionspunkt noch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber über keine Parteistellung in diesem Verfahren verfüge.Die Revision richtet sich ausdrücklich auch gegen die Verlängerung der Sanierungsfrist für den Mitbeteiligten nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses). Sie formuliert diesbezüglich jedoch weder einen Revisionspunkt noch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber über keine Parteistellung in diesem Verfahren verfüge.
23
Aus dem WRG 1959 ergibt sich auch nicht, dass die Verlängerung der Sanierungs- oder Projektvorlagefrist nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 die Rechtsstellung eines Dritten wie hier des Revisionswerbers berühren könnte, sodass ihm keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt (vgl. zur insofern vergleichbaren Verlängerung der Fertigstellungsfrist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 etwa VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, mwN).Aus dem WRG 1959 ergibt sich auch nicht, dass die Verlängerung der Sanierungs- oder Projektvorlagefrist nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 die Rechtsstellung eines Dritten wie hier des Revisionswerbers berühren könnte, sodass ihm keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt vergleiche , zur insofern vergleichbaren Verlängerung der Fertigstellungsfrist nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 etwa VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, mwN). 24
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG schon mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG schon mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
25
Zur Behandlung der Frage des Vorliegens eines Widerstreits zwischen dem gegenständlichen Projekt des Mitbeteiligten und dem Projekt des Revisionswerbers betreffend u.a. eine Wasserkraftanlage am G-Wehr ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959, wonach Parteien auch diejenigen sind, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen, abzuleiten ist, dass demjenigen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, jedenfalls Parteistellung (im Bewilligungsverfahren eines gegnerischen Projektes) insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt jedenfalls das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat (vgl. VwGH 31.3.2016, Ra 2015/07/0071, mwN).Zur Behandlung der Frage des Vorliegens eines Widerstreits zwischen dem gegenständlichen Projekt des Mitbeteiligten und dem Projekt des Revisionswerbers betreffend u.a. eine Wasserkraftanlage am G-Wehr ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959, wonach Parteien auch diejenigen sind, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen, abzuleiten ist, dass demjenigen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, jedenfalls Parteistellung (im Bewilligungsverfahren eines gegnerischen Projektes) insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt jedenfalls das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat vergleiche , VwGH 31.3.2016, Ra 2015/07/0071, mwN). 26
Im Revisionsverfahren macht der Revisionswerber (nur mehr) genau dies im Hinblick auf sein im Jahr 2016 eingereichtes Projekt geltend. Entscheidend ist daher, ob das im gegenständlichen Verfahren bewilligte Projekt des Mitbeteiligten in Widerstreit zum Projekt des Revisionswerbers steht, denn (nur) dann hätte vor Erteilung der Bewilligung das entsprechende Widerstreitverfahren durchgeführt werden müssen.
27
Das Verwaltungsgericht hat dies verneint. Der Revision gelingt es jedoch nicht dazulegen, dass sie in dieser Hinsicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge:
28
Zunächst macht sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des § 16 WRG 1959 (nämlich VwGH 25.7.2002, 2002/07/0069 [richtig: 2001/07/0069]; 20.10.2000, 99/07/0170; 7.12.2006, 2006/07/0031, und 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, 0120) geltend.Zunächst macht sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des Paragraph 16, WRG 1959 (nämlich VwGH 25.7.2002, 2002/07/0069 [richtig: 2001/07/0069]; 20.10.2000, 99/07/0170; 7.12.2006, 2006/07/0031, und 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, 0120) geltend. § 16 sowie § 17 Abs. 1 WRG 1959 lauten wörtlich:Paragraph 16, sowie Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 lauten wörtlich:
„Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
§ 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.Paragraph 16, Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.
Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.“Paragraph 17, (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.“
29
Es trifft zwar zu, dass es nach der von der Revision zitierten Judikatur für das Vorliegen eines Widerstreits nach § 16 WRG 1959 notwendig ist, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist. Dabei sieht diese Bestimmung kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf.Es trifft zwar zu, dass es nach der von der Revision zitierten Judikatur für das Vorliegen eines Widerstreits nach Paragraph 16, WRG 1959 notwendig ist, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist. Dabei sieht diese Bestimmung kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf.
30
Weil hier nicht die Vereinbarkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes mit einer bereits bestehenden Wasserbenutzung zu prüfen war, liegt insofern auch kein Fall des § 16 WRG 1959 vor.Weil hier nicht die Vereinbarkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes mit einer bereits bestehenden Wasserbenutzung zu prüfen war, liegt insofern auch kein Fall des Paragraph 16, WRG 1959 vor.
31
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen über den Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 (tragend) unter Berufung auf § 16 WRG 1959 verneint, sondern das Vorliegen eines solchen Widerstreits deshalb ausgeschlossen, weil das Projekt des Mitbeteiligten (lediglich) der Herstellung der Fischpassierbarkeit („Sanierung“) des I-Bachs am G-Wehr im Rahmen des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes des Mitbeteiligten (R-Mühle am M-Bach) diene, sodass insofern keine (weitere oder erweiterte) Wasserbenutzung vorliege. Dass dieses bestehende Wasserbenutzungsrecht bei der Prüfung anderer Projekte auf Grund der Regelung des § 16 WRG 1959 privilegiert ist, ist daher hier nicht entscheidend. Die Bezugnahme auf § 16 WRG 1959 war insofern entbehrlich, aber für das Verfahrensergebnis nicht von Relevanz.Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht die Anwendung der Bestimmungen über den Widerstreit im Sinne der Paragraphen 17, 109, WRG 1959 (tragend) unter Berufung auf Paragraph 16, WRG 1959 verneint, sondern das Vorliegen eines solchen Widerstreits deshalb ausgeschlossen, weil das Projekt des Mitbeteiligten (lediglich) der Herstellung der Fischpassierbarkeit („Sanierung“) des I-Bachs am G-Wehr im Rahmen des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes des Mitbeteiligten (R-Mühle am M-Bach) diene, sodass insofern keine (weitere oder erweiterte) Wasserbenutzung vorliege. Dass dieses bestehende Wasserbenutzungsrecht bei der Prüfung anderer Projekte auf Grund der Regelung des Paragraph 16, WRG 1959 privilegiert ist, ist daher hier nicht entscheidend. Die Bezugnahme auf Paragraph 16, WRG 1959 war insofern entbehrlich, aber für das Verfahrensergebnis nicht von Relevanz.
32
Genausowenig hängt die Revision von der weiteren von ihr formulierten Rechtsfrage - nämlich ob zwei widerstreitende Projekte zur Wasserbenutzung, die gleichermaßen der Sanierung des G-Wehrs im Sinne des § 33d WRG 1959 iVm Sanierungsverordnung OÖ dienten, dahingehend einer besonderen Betrachtung bzw. Beurteilung im wasserrechtlichen Widerstreit, insbesondere auch im Hinblick auf die öffentlichen Interessen unterlägen - ab.Genausowenig hängt die Revision von der weiteren von ihr formulierten Rechtsfrage - nämlich ob zwei widerstreitende Projekte zur Wasserbenutzung, die gleichermaßen der Sanierung des G-Wehrs im Sinne des Paragraph 33 d, WRG 1959 in Verbindung mit , Sanierungsverordnung OÖ dienten, dahingehend einer besonderen Betrachtung bzw. Beurteilung im wasserrechtlichen Widerstreit, insbesondere auch im Hinblick auf die öffentlichen Interessen unterlägen - ab.
33
Das Verwaltungsgericht hat das verfahrensgegenständliche Projekt des Mitbeteiligten nämlich - wie dargestellt - gerade nicht als geplante Wasserbenutzung beurteilt.
34
Ein Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 ist nur zwischen geplanten „Wasserbenutzungen“ (denen Einwirkungen auf Gewässer nach § 32 Abs. 5 WRG 1959 gleichgestellt sind) möglich, nicht aber zwischen einer Wasserbenutzung und einem anderen Vorhaben oder zwischen Vorhaben, die beide nicht als Wasserbenutzungen anzusehen sind (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K3 zu § 17, in diesem Sinn auch Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018] § 17 Rz 1, VwGH 25.4.2002, 98/07/0126, mwN, und 9.7.1985, 85/07/0050).Ein Widerstreit im Sinne der Paragraphen 17, 109, WRG 1959 ist nur zwischen geplanten „Wasserbenutzungen“ (denen Einwirkungen auf Gewässer nach Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 gleichgestellt sind) möglich, nicht aber zwischen einer Wasserbenutzung und einem anderen Vorhaben oder zwischen Vorhaben, die beide nicht als Wasserbenutzungen anzusehen sind vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K3 zu Paragraph 17,, in diesem Sinn auch Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018] Paragraph 17, Rz 1, VwGH 25.4.2002, 98/07/0126, mwN, und 9.7.1985, 85/07/0050). 35
Die Revision bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerstreit im Sinne der §§ 17, 109 WRG 1959 nicht auf Wasserkraftanlagen beschränkt sei, sondern im Falle jeglicher widerstreitender Wasserbenutzungen (sowie Einwirkungen auf Gewässer nach § 32 WRG 1959) vorliege, die belangte Behörde die Bewilligung auf der Grundlage des § 9 WRG 1959 als Wasserbenutzung bewilligt habe und im gegenständlichen Projekt das Wasser des I-Baches „für eine Fischschnecke“ genutzt werde.Die Revision bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerstreit im Sinne der Paragraphen 17, 109, WRG 1959 nicht auf Wasserkraftanlagen beschränkt sei, sondern im Falle jeglicher widerstreitender Wasserbenutzungen (sowie Einwirkungen auf Gewässer nach Paragraph 32, WRG 1959) vorliege, die belangte Behörde die Bewilligung auf der Grundlage des Paragraph 9, WRG 1959 als Wasserbenutzung bewilligt habe und im gegenständlichen Projekt das Wasser des I-Baches „für eine Fischschnecke“ genutzt werde.
36
Der vorliegende Fall ist jedoch von den Besonderheiten gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte als Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes betreffend die R-Mühle am M-Bach, welches die Verpflichtung zur Instandhaltung des G-Wehres umfasst, zur Herstellung der Fischpassierbarkeit (inkl. Restwasserdotation) des I-Bachs an diesem Wehr verpflichtet ist, das vorliegende Projekt allein die Herstellung der Passierbarkeit des Querbauwerks und die für die Passierbarkeit erforderliche Restwasserdotation in den I-Bach (bezogen auf den Rest nach der Ableitung von Wasser in den M-Bach) umfasst, und dabei das Ausmaß der Wasserbenutzung für die R-Mühle (max. 2.500 l/s, die vom I-Bach in den M-Bach übergeleitet werden) nicht verändert wird. Die Revision zeigt angesichts dessen nicht auf, dass in der Qualifikation des Projektes durch das Verwaltungsgericht als innerhalb des bestendenden Wasserbenutzungsrechtes gelegene Sanierung - und damit nicht als geplante (weitere oder erweiterte) Wasserbenutzung - eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung läge.
37
Damit erweist sich die formulierte Rechtsfrage betreffend die Beurteilung zweier widerstreitender Projekte zur Wasserbenutzung und zugleich Sanierung als eine bloß abstrakte, von der die Revision nicht abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Lösung solcher abstrakter Rechtsfragen jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072, mwN).Damit erweist sich die formulierte Rechtsfrage betreffend die Beurteilung zweier widerstreitender Projekte zur Wasserbenutzung und zugleich Sanierung als eine bloß abstrakte, von der die Revision nicht abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Lösung solcher abstrakter Rechtsfragen jedoch nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072, mwN). 38
In der Revision werden somit bezogen auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit bezogen auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die belangte Behörde hat keinen Aufwandersatz beantragt.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die belangte Behörde hat keinen Aufwandersatz beantragt.
40
Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan war hingegen zurückzuweisen: Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist nach dem WRG 1959 nicht Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet (vgl. VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006).Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan war hingegen zurückzuweisen: Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist nach dem WRG 1959 nicht Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006). 41
Als solcher kommt ihm - ungeachtet der ausdrücklich eingeräumten Revisionsbefugnis - keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, mwN und 16.9.2010, 2007/09/0085). Daran ändert auch nichts, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens noch als mitbeteiligte Partei bezeichnet und zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160, mwN).Als solcher kommt ihm - ungeachtet der ausdrücklich eingeräumten Revisionsbefugnis - keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu vergleiche , etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, mwN und 16.9.2010, 2007/09/0085). Daran ändert auch nichts, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens noch als mitbeteiligte Partei bezeichnet und zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde vergleiche , VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160, mwN). Wien, am 6. Juli 2023