TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 98/07/0126

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) der BN und 2) der SN, beide in T und beide vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juli 1998, Zl. 1/01-36.761/4-1998, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, Künstlerhausgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 934,16 EUR zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümer eines Grundstückes, auf welchem eine Quelle entspringt.

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), eine Marktgemeinde, ist Eigentümer hangaufwärts des Quellgrundstückes der Beschwerdeführerinnen gelegener Grundstücke und beabsichtigt auf ihren Grundstücken die Errichtung einer Siedlung.

Nachdem die Wasserversorgungsanlage über Ersuchen der Beschwerdeführerinnen vom 4. November 1996 ins Wasserbuch eingetragen worden war, fand vor der Bezirkshauptmannschaft S (BH) am 14. Jänner 1997 eine mündliche Verhandlung über einen von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung ihrer Wasserversorgungsanlage statt. In dieser wurde von den beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Geologie gemeinsam ein Katalog nötiger Ergänzungen des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages erstellt, zu welchem auch ein auf Grund einer nachvollziehbaren hydrogeologischen Beurteilung des Einzugsgebietes zu erstattender Schutzgebietsvorschlag zählte. Die Quelle der Beschwerdeführerinnen stelle auf Grund der ausgezeichneten Wasserqualität und der guten Schüttung eine schützenswerte Wasserspende dar, führten die Amtssachverständigen übereinstimmend aus. Da die geplante Baumaßnahme der MP eine mögliche Gefährdung für die Quelle darstelle, werde der MP die Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen bei sämtlichen Gründungsmaßnahmen empfohlen. Namens der Beschwerdeführerinnen wurde vorgebracht, dass der von ihnen gestellte Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung grundsätzlich nicht das Bauvorhaben der MP verhindern solle, sondern es in erster Linie darum gehe, die schützenswerte Quelle vor Emissionen der bevorstehenden Baumaßnahmen zu beschützen. Es werde vorgeschlagen, mögliche Auswirkungen auf die Quelle durch die Baumaßnahmen durch privatrechtliche Verträge mit der MP zu regeln und abzugelten. Zur Vorlage der von den Amtssachverständigen für erforderlich befundenen Antragsergänzungen wurde den Beschwerdeführerinnen von der BH eine Frist bis längstens 31. Dezember 1997 gesetzt.

Am 28. August 1997 langte bei der BH das von einem Zivilingenieur erstellte Projekt für die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen mit dem Ersuchen um wasserrechtliche Bewilligung ein.

Am 15. September 1997 langte bei der BH ein von einem Ingenieurbüro für die MP erstelltes Projekt zur Ableitung, Retention und Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer des Bauprojektes der MP mit dem Ersuchen um wasserrechtliche Bewilligung ein. In der technischen Beschreibung des Vorhabens wird bemerkt, dass sich südlich des Projektsgebietes die Quelle der Beschwerdeführerinnen befinde, die durch die geplanten Maßnahme nicht beeinträchtigt werden dürfe. Es wird auf eine von der MP veranlasste Beweissicherung hingewiesen, welche mögliche Gefährdungspotenziale aufgezeigt habe, die in der vorliegenden Planung berücksichtigt worden seien. Ebenso wird im Projekt auf ein von der MP eingeholtes Gutachten eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft verwiesen, welches sich mit der möglichen Beeinflussung der Quelle der Beschwerdeführerinnen durch die Bauführung auf den Grundstücken der Gemeinde befasst.

Die BH übermittelte die Verwaltungsakten dem landesgeologischen Dienst des Amtes der Salzburger Landesregierung mit dem Ersuchen, die vorgelegten Projekte dahin zu begutachten, ob durch die Ausführung des jeweils einen Projektes das jeweils andere behindert oder vereitelt werden könnte.

Dieses Ersuchen der BH wurde mit einer gutachterlichen Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 1. Dezember 1997 im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen beantwortet:

Nach dem Einreichprojekt der MP sollten die Dachwässer der Häuser im nördlichen Siedlungsbereich versickert werden, während jene der im Süden gelegenen Objekte gesammelt und über einen Regenwasserkanal abgeleitet werden sollten. Vorgesehen sei eine Befestigung sämtlicher Verkehrsflächen und die Ableitung ihrer Oberflächenwässer über den Regenwasserkanal in ein offenes Retentionsbecken. Der Auslauf aus dem Retentionsbecken werde gedrosselt in den Vorfluter abgeführt, während das Schmutzwasser des gesamten Siedlungsbereiches in den Sammler des Reinhalteverbandes eingeleitet werden solle. Unmittelbar talseitig des geplanten Baulandsicherungsmodells der Gemeinde befinde sich die Quelle der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen. Nach dem eingereichten Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung dieser Anlage besitze das ziemlich harte, physikalisch und chemisch unauffällige Wasser Trinkwassereignung und betrage die Quellschüttung 2 l/s. Als Quellschutzgebiet werde vom Projektanten eine ca. 6.000 m2 große trapezförmige Fläche vorgeschlagen, welche Teilflächen des Baulandgebietes der Gemeinde einschließe. Die hydrogeologischen Aspekte der Wasserspende würden im Projekt allerdings nicht behandelt. Es befinde sich das Gebiet in geologischer Hinsicht innerhalb der so genannten Flüschzone; der Untergrund werde im Wesentlichen durch Schiefer- und Mergelgesteine aufgebaut, die auf Grund ihrer geringen Durchlässigkeit als Wasserstauer anzusehen seien. Der anstehende Fels werde großflächig von glazialem und fluvoglazialem Lockermaterial überlagert, dessen Korngrößenspektrum von Schluff bis zu Blöcken reiche. Dieses Material stelle den Grundwasserleiter dar, wobei die Wasserwegigkeit von entfernten Zonen und Stauhorizonten vorgegeben werde. Eine exakte hydrogeologische Charakterisierung des Gebietes mit Aussagen über die Mächtigkeit und Tiefenlage des Grundwassers, Grundwasserfließrichtung, Strömungsgeschwindigkeit oder die Beschaffenheit allfälliger Deckschichten sei ohne Durchführung einer diesbezüglichen Untersuchung nicht möglich.

Zum wasserrechtlichen Einreichprojekt der MP wird in der gutachterlichen Stellungnahme die Feststellung getroffen, dass bei Realisierung der geplanten Ableitungs-, Retentions- und Versickerungsmaßnahmen die Quelle der Beschwerdeführerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt werde. Da lediglich die Dachflächenwässer des nördlichen Bereiches in den Untergrund versickert würden, sei eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers nur schwer vorstellbar. Die Situation werde zudem durch die mehrere Meter mächtige Sickerstrecke hinunter zum Grundwasser und die Fließstrecke von mindestens 75 m bis zur Quelle begünstigt, zumal in derartigen Bodenschichten mit einer großen natürlichen Reinigungswirkung gerechnet werden könne. Die Quelle der Beschwerdeführerinnen stelle auf Grund der bisherigen Kenntnisse über Wasserqualität und Schüttung eine regional bedeutende Wasserspende dar. Die Ausweisung von Schutzgebieten habe unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Rahmenbedingungen zu erfolgen, wobei die Quelle zumindest ein Jahr lang bezüglich ihrer Schüttung und Wasserbeschaffenheit beweiszusichern sei. Diese Vorgangsweise sei bei der Wasserrechtsverhandlung vom 14. Jänner 1997 den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagen worden, habe im Einreichprojekt jedoch keine Berücksichtigung gefunden; der vorgelegte Schutzgebietsvorschlag sei nicht nachvollziehbar. Aus geologischer Sicht sei festzustellen, dass die zwei beantragten Wasserbenutzungen grundsätzlich ohne maßgebliche gegenseitige Beeinflussung möglich seien. Für eine endgültige Beurteilung der Situation sei allerdings eine Ergänzung des Einreichprojektes der Beschwerdeführerinnen erforderlich, weil im vorliegenden Operat die hydrogeologischen Aspekte nicht behandelt worden seien. Das Einreichprojekt der MP hingegen sei als ausreichend anzusehen. Darauf hinzuweisen sei freilich, dass eine Gefährdung für die Quelle im vielleicht größeren Maß durch die geplanten Baumaßnahmen und durch die künftige Besiedlung ausgehe, was bedeute, dass die Ausweisung eines Quellschutzgebietes nur dann sinnvoll sei, wenn durch geeignete Schutzgebietsauflagen allfällige Gefährdungen im Vorhinein auf ein Minimum reduziert werden könnten. Zur Beurteilung des Einreichprojektes der Beschwerdeführerinnen sei von diesen das Gutachten eines auf dem Gebiet der Hydrogeologie erfahrenen Geologen und ein Vorschlag für ein zweiteiliges Schutzgebiet einschließlich der Schutzgebietsauflagen vorzulegen.

Die BH übermittelte die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie den Beschwerdeführerinnen und forderte sie gleichzeitig auf, bis längstens 1. Februar 1998 die von diesem Amtssachverständigen genannten Unterlagen vorzulegen.

Die Beschwerdeführerinnen reagierten darauf mit einem Schreiben, in welchem sie der Auffassung Ausdruck gaben, dass es im Sinne des Verursacherprinzips Sache der MP wäre, das hydrogeologische Gutachten beizubringen. Während die bestehende Grünlandsituation keine Gefährdung der Quelle darstelle, werde eine solche Gefährdung erst durch das Projekt der MP verursacht, was sich auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie ergebe. Weshalb die finanziell wenig begüterten Beschwerdeführerinnen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der bedeutenden Wasserspende wahrnehmen sollten, sei nicht recht einzusehen. Ob die Beschwerdeführerinnen die Kosten für das verlangte Gutachten aufbringen könnten, sei ungewiss, weshalb um Bestätigung gebeten werde, dass das zur Sicherung der Quellschüttung erforderliche Schutzgebiet auch nach Verwirklichung des Projektes der MP noch ausgewiesen werden könne. Darüber hinaus werde um Verlängerung der gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 30. Juni 1998 gebeten.

Die BH übermittelte in der Folge die Akten dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Stellungnahme mit der Mitteilung, dass die Frage, ob widerstreitende Verfahren im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vorliegen, nach wie vor offen sei. Da die Beschwerdeführerinnen trotz des ihnen erteilten Auftrages auf ihrem Vorhaben beharrten, wäre das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen, in welcher das Anbringen der Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Form aber inhaltlich nicht behandelt werden könnte, so lange das Vorliegen widerstreitender Vorhaben nicht geklärt sei. Es möge nunmehr dahin Stellung genommen werden, ob die Verwirklichung der vorliegenden Projekte einander behindern oder beeinträchtigen würden.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erstattete hiezu eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Bei der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen handle es sich im Wesentlichen um eine bestehende Quellfassung, deren Spende von den Beschwerdeführerinnen und zwei Beteiligten genutzt werde, sowie um den zugehörigen Quellfassungsbehälter. Die Quellschüttung werde mit ca. 2 l/s angegeben, das Stundenmaximum für die Versorgung der Objekte sei im Einreichprojekt mit 0,13 l/s angegeben und die Pumpenleistung sei auf 1 l/s bemessen. Der im Projekt dargestellte Schutzgebietsvorschlag umfasse eine trapezförmige Fläche im Ausmaß von rund 6.000 m2, die sich von der Quellfassung Richtung Norden erstrecke. Das Schutzgebiet würde großteils im angrenzenden Projektsbereich des Baulandsicherungsmodells der MP liegen und vor allem die projektierte Bebauung beim "Reitplatz" überlagern. Beim Einreichprojekt für das Baulandsicherungsmodell der MP handle es sich um die wasserbautechnischen Maßnahmen im Zuge der Bebauung von 23 Bauparzellen in Form der Versickerung der Dachwässer aus einem Teilbereich, der Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern in die Regenwasserkanalisation über ein offenes Retentionsbecken in den Vorfluter, die Ableitung des Schmutzwassers der projektierten Bebauung über einen Kanalanschluss zur Anlage des Reinhalteverbandes und um die Verlängerung eines bestehenden Rohrdurchlasses unter der Zufahrtsstraße und die Sicherung der dortigen Böschungsbereiche mit ingenieurbiologischen Maßnahmen. Der Projektierung der MP liege das Gutachten eines Zivilingenieurs zu Grunde, aus welchem hervorgehe, dass eine Beeinträchtigung der Quelle durch die projektierten Bauführungen unter Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden könne. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gliederten sich in solche für alle Bereiche und in zusätzliche Maßnahmen für den Bereich des ehemaligen Reitplatzes. Der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Geologie habe begutachtet, dass bei Realisierung der geplanten Ableitungs-, Retentions- und Versickerungsmaßnahmen die Quellen der Beschwerdeführerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt würden, und festgestellt, dass die zwei Wasserbenutzungen aus geologischer Sicht grundsätzlich ohne maßgebliche gegenseitige Beeinflussung möglich seien. Auf der Basis dieser beiden gutachterlichen Aussagen eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft und des Amtssachverständigen für Geologie könne auch aus der Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes davon ausgegangen werden, dass bei den anhängigen gegenständlichen Verfahren ein Widerstreit im Sinne des Gesetzes nicht vorliege, wodurch sich ein Widerstreitverfahren erübrige. Das Vorhaben der MP widerspreche nicht den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung, wenngleich im Bewilligungsverfahren grundsätzlich alle Auflagen zum Schutz des Trinkwassers und im besonderen Fall, bezogen auf die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen, auch die von den im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen vorzuschreiben sein würden. Da die Unterlagen für die Ausweisung des Schutzgebietes für die Quelle der Beschwerdeführerinnen noch nicht vorlägen, werde vorgeschlagen, den Bereich des Reitplatzes, der am nächsten zur Quelle liege, von den Maßnahmen einschließlich der Bebauung frei zu halten. In diesem Bereich wären auch nach dem Gutachten des Zivilingenieurs zusätzliche Maßnahmen für den Quellschutz erforderlich. Für den übrigen Bereich könne das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der MP fortgesetzt werden, weil von dieser ein ausreichendes Einreichprojekt vorgelegt worden sei. Einer Gefährdung der Quelle durch die geplanten Baumaßnahmen und durch die künftige Besiedelung könne im Verfahren durch entsprechende Auflagen begegnet werden. Sollten sich wider Erwarten durch die Maßnahmen im Bereich dieser ersten Bauetappe Beeinträchtigungen der Quelle der Beschwerdeführerinnen ergeben, dann wäre von der MP mit den Beschwerdeführerinnen eine Vereinbarung zur Schadloshaltung zu treffen. Dies entspräche auch der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung vom 14. Jänner 1997. Die vom Amtssachverständigen für Geologie für die Ausweisung eines Schutzgebietes erforderlich erachteten ergänzenden Unterlagen seien auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht zur Fortführung des Verfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerinnen als unverzichtbar anzusehen.

Nachdem die BH diese Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes auch den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht hatte, beraumte sie für den 5. März 1998 am Vormittag eine Verhandlung über den Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerinnen und am Nachmittag über jenen der MP an.

In der über das Vorhaben der Beschwerdeführerinnen durchgeführten Verhandlung wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, für Hydrographie und für Geologie Stellungnahmen erstattet, die darauf hinausliefen, dass aus der Sicht aller Fachgebiete der beigezogenen Amtssachverständigen das Einreichprojekt der Beschwerdeführerinnen noch um näher angeführte Unterlagen zu ergänzen wäre, wobei der Amtssachverständige für Geologie an seiner Forderung nach Erstellung eines Schutzgebietsvorschlages, welcher auf einer hydrogeologischen Beurteilung des Einzugsgebietes sowie einer Erfassung der Quellcharakteristik basieren und auch Vorschläge über die notwendigen Schutzmaßnahmen enthalten müsse, durch die Beschwerdeführerinnen festhielt. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten, vom Auftrag zur Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens Abstand zu nehmen, weil ein solches schon im Rahmen des von der MP in Auftrag gegebenen Gutachtens erstellt worden sei.

In der am Nachmittag des 5. März 1998 stattfindenden Verhandlung der BH über das Vorhaben der MP schränkte diese ihren Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung im Sinne eines Wegfalls der drei südlichen Objekte auf dem bestehenden Reitplatz und einer reduzierten Errichtung der Aufschließungsstraße ein. Aufrecht bleibe die Aufschüttung des Reitplatzes mit einer mittleren Höhe von ca. 1,0 m im Osten bis 2,5 m im Westen und mit einer Sicherung des bestehenden Böschungsfußes am Nordende des Reitplatzes mit Wasserbausteinen. Die maximale Eingriffstiefe in die bestehenden Geländeformationen werde im Bereich des Reitplatzes (Hackschnitzelwerk, Fäkalkanal, Retentionsbecken) mit 1,3 m angenommen; die Austauschpläne würde nachgereicht werden. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie wies im Zuge des mündlich erstatteten Gutachtens zunächst auf diese Modifizierung des Projektes der MP hin, mit welcher auf eine Bebauung im Bereich des Reitplatzes verzichtet und südlich der markanten Geländekante lediglich eine Hackschnitzelanlage, das Retentionsbecken und der Fäkalkanal errichtet werde, wobei die maximalen Bodeneingriffe zur Ausführung dieser Bauteile auf 1,3 m beschränkt seien. Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse im Projektgebiet seien sechs Baggerschlitze mit Eingriffstiefen von 2,0 bis 2,6 m ausgehoben worden. Hiebei seien im Wesentlichen schluffig bis sandige Kiese angetroffen worden. Grundwasser habe lediglich im Schurf IV in 1,8 m Tiefe beobachtet werden können, wobei sich dieses als unergiebiges Schichtwasser dargestellt habe. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand stellten die schluffig-sandigen Kiese den Grundwasserleiter dar, wobei als Grundwasserstauer derzeit unbekannte Bodenschichten mit dichtenden Eigenschaften (Grundmoräne, Lehm oder Flüsch) fungierten. Die Grundwasserströmung im Bereich der Quelle und des Baulandmodells sei Nord-Süd gerichtet, das zu vermutende Kleinrelief des Grundwasserstauers lasse jedoch auf lokale Abweichungen in der Anströmrichtung schließen. Auf Grund der gegebenen Untergrundverhältnisse sei davon auszugehen, dass das Bauvorhaben der MP im Anstrombereich der Quelle der Beschwerdeführerinnen zu liegen komme, weshalb in dem von der MP in Auftrag gegebenen Gutachten eines Zivilingenieurs Maßnahmen zur Verhinderung einer Beeinflussung definiert worden seien, welche vom Amtssachverständigen als sinnvoll und zielführend angesehen würden. Unter Einhaltung dieser Auflagen sei eine Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführerinnen nur sehr schwer vorstellbar, zumal das Grundwasser im Bereich der geplanten Bebauung durch eine mehrere Meter mächtige Schicht von gewachsenem Boden bedeckt sei. Aus geologischer Sicht sei festzustellen, dass gegen die Erteilung einer behördlichen Bewilligung für die Realisierung des Baulandmodells der MP grundsätzlich kein Einwand zu erheben sei. Um eine Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführerinnen zu verhindern und um mögliche Einflüsse der Baumaßnahmen auf die Quelle raschestmöglich erkennen zu können, werde die Vorschreibung im Einzelnen genannter Auflagen empfohlen.

Im Zuge des anschließend gemeinsam erstatteten Gutachtens der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrographie und der daraufhin vorgetragenen Stellungnahmen der Parteien, darunter auch der Beschwerdeführerinnen und der MP, kam es bei dem zur Erstellung der Verhandlungsniederschrift verwendeten Laptop zu einem Systemabsturz, der zur Folge hatte, dass der Inhalt des mündlichen Gutachtens der genannten Amtssachverständigen und der Stellungnahmen der Parteien in dem in der Verhandlung vorgetragenen Wortlaut verloren ging. Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Hydrographie wurden nachträglich rekonstruiert und enthalten in ihrer für die Erstellung der Verhandlungsniederschrift rekonstruierten Fassung in der hier interessierenden Hinsicht im Wesentlichen folgende Ausführungen:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seien unabhängig von den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie an relevanten Maßnahmen die Querung des rechten Zubringers zum M.- Bach sowie dessen teilweise Verrohrung im Bereich der Zufahrt, die Retention und Grobreinigung der Oberflächenwässer aus den Vorplätzen und den Aufschließungsstraßen samt Ableitung in den rechten Zubringer des M.-Baches und der Umstand relevant, dass sich die gesamte Anlage im Wasserschongebiet des F.-Sees befinde, wobei der M.-Bach ein direkter Zubringer zu diesem See sei. Die Querung des rechten Zubringers zum M.-Bach samt einer Verlängerung der bereits bestehenden Verrohrung im betroffenen Abschnitt sei aus näher dargestellten Erwägungen im Ergebnis als unbedenklich anzusehen. Die Ableitung der Oberflächenwässer in den Vorfluter gehe im Umfang der Mengenbemessung davon aus, dass nur jene Wassermengen abgeleitet würden, welche auch schon vor der Bebauung als Grünlandabfluss in den betroffenen Zubringer gelangt seien. Die unterstellten Abflussbeiwerte entsprächen dem derzeit gültigen technischen Standard, das geplante Retentionsbecken erziele nach näher dargestellten Berechnungen eine längere als die erforderliche Retentionsdauer. Das Retentionsbecken werde in der Form ausgeführt, dass ein Teil die Funktion eines Grundsees erhalte und der restliche Teil als Sickerkörper fungiere, sodass allfällige Verunreinigungen aus dem Straßenbereich ausgefiltert würden. Die Gängigkeit des Filterkörpers müsse aufrecht erhalten bleiben, weshalb an Stelle des vorgesehenen Humusauftrags über den Filterkörper die Herstellung einer Kiesauflage vorgeschlagen werde. Da der Geländeeingriff für das Retentionsbecken maximal 1,30 m unter das derzeitige Gelände reichen dürfe, müsse eine entsprechende Aufschüttung vorgenommen werden, wobei gleichzeitig aber für eine ausreichende Abdichtung der Beckensohle und der Beckenwandungen Sorge zu tragen sei, um eine Einsickern in Richtung der Quelle der Beschwerdeführerinnen sicher zu verhindern. Die Zuleitung zum Retentionsbecken erfolge über Rohrkanäle, die bei plangemäßer Ausführung dem technischen Standard entsprächen. Da die Beseitigung der Oberflächenwässer dem Stand der Technik entsprechend erfolgen solle und durch die Herstellung eines Retentionsbeckens keine Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Vorfluter aufträten, bestehe aus wasserwirtschaftlicher Sicht gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bei Einhaltung näher umschriebener Vorschreibungen kein Einwand.

Auch die Stellungnahmen der Parteien wurden von der Verhandlungsleiterin zum Zwecke der Erstellung der Verhandlungsniederschrift rekonstruiert, wobei den betroffenen Parteien der rekonstruierte Text ihres Verhandlungsvorbringens zur Stellungnahme übermittelt wurde. Während von der MP und einer weiteren Partei des Verfahrens der Rekonstruktion des Textes ihres Vorbringens keine Einwendungen entgegengesetzt wurden, brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass ihre Einwendungen vom rekonstruierten Text nicht ganz erfasst würden und vielmehr folgendermaßen lauten sollten:

"Herr Rechtsanwalt ... spricht sich namens (Beschwerdeführerinnen) gegen die Bewilligung des vorliegenden Antrages der Konsenswerberin aus, da (Beschwerdeführerinnen) durch das gegenständliche Projekt als Unterlieger in ihren Wasserrechten bezüglich der auf ihrem Grundstück entspringenden Quelle in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht beeinträchtigt werden; zumindest besteht eine solche Gefahr, welche von niemandem vollkommen ausgeschlossen werden kann. Diese Einwendungen gründen sich auf folgende Überlegungen:

1. Die gefährdete Quelle liegt höhenmäßig unterhalb der von der Konsenswerberin zur Verbauung vorgesehenen Grundfläche, sohin tiefer als diese.

2. Das Einzugsgebiet dieser Quelle liegt oberhalb derselben und damit direkt unter der vorgesehenen Verbauungsfläche.

3. Eine exakte Feststellung des Verlaufes der einzelnen Einzugsstränge für diese Quelle ist ausgeschlossen, sodass es unmöglich ist, die Baumaßnahmen darauf abzustellen. Insbesondere der Ausbau der sich auf der anderen Seite des Quellgebietes befindlichen Kanaltrasse stellt sowohl während des Baues als auch nachher eine permanente Gefahr für das Quelleinzugsgebiet dar.

4. Der Boden besteht aus einem inhomogenen Erdreich, was sich jetzt schon durch Hangbewegungen zeigt. Dies birgt die Gefahr in sich, dass allfällige Quellschutzmaßnahmen später durch nachträgliche Setzungen zerstört werden können.

5. Durch die Verbauung werden weite Bereiche der Oberfläche des Quelleinzugsgebietes versiegelt, was zu einer Beeinträchtigung der Quellschüttung führen muss. Ebenso führt auch die wegen der Baumaßnahmen notwendige Oberflächenentwässerung zu einer Veränderung des Wasserhaushaltes in diesem Bereich.

6. Die geplanten Baumaßnahmen bedingen zwangsläufig Unterbrechungen und/oder Verlegungen des andrängenden Wassers im Quelleinzugsbereich.

7. Aber auch nach der Verbauung ist damit zu rechnen, dass von den Bewohnern der Wohnanlage Immissionen in Form von Düngemitteln, Benzin, Öl, Waschmitteln etc. ausgehen werden, welche die Qualität des Wassers erheblich beeinträchtigen können.

Die von den Sachverständigen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und Auflagen können diese Gefahren nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen. Nach Eintritt eines Schadens kann dieser nicht mehr behoben werden. Vor allem sind die Vorschreibungen viel zu allgemein gehalten und lassen dem Konsenswerber jeden Spielraum. Die Schutzmaßnahmen müssten genau konkretisiert werden, wie z. B. die Vorschreibung einer doppelwandigen Leitung des Kanals etc., und taxativ auferlegt werden.

Vorsichtshalber wird auch der Antrag gestellt, vor einer Entscheidung noch ein Sachverständigengutachten über die Möglichkeiten einer Beeinträchtigung dieser Quelle durch die von einer auf einem Quellschutzgebiet errichteten Wohnanlage und deren Bewohnern ausgehenden Immissionen aus wasserhygienischer Sicht einzuholen."

In der erstellten Verhandlungsniederschrift wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen wiedergegeben, von der Verhandlungsleiterin jedoch daran der von ihr rekonstruierte Text des Verhandlungsvorbringens der Beschwerdeführerinnen angefügt und festgestellt, dass bestimmte Textpassagen des von den Beschwerdeführerinnen genannten Vorbringens in der Verhandlung tatsächlich nicht vorgetragen worden seien, weshalb die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen gewesen seien.

Während im Verfahren über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerinnen ein Auftrag zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen bis spätestens 1. Mai 1999 erging, erteilte im Verfahren über den Antrag der MP die BH mit Bescheid vom 21. April 1998 der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung des infolge der geplanten Befestigung und Bebauung näher bezeichneter Grundparzellen beschleunigt anfallenden Oberflächenwassers nach vorhergehender Retention in den rechten Zubringer des M.-Baches, zur Verlängerung und Verlegung des bestehenden Rohrdurchlasses dieses Gewässers unter der Zufahrtsstraße und zur Errichtung und Benützung der hiezu dienenden Anlagen nach Maßgabe des durch die zwischenzeitig eingelangten Austauschpläne abgeänderten Projektes unter den von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, verbunden u. a. mit der Feststellung, dass bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - die Einhaltung der Auflagen vorausgesetzt - mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen im Sinne von § 26 WRG 1959 nicht gerechnet werde und dass das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht in Widerspruch stehe. Die von den Beschwerdeführerinnen und weiteren Parteien erhobenen Einwendungen einer Beeinträchtigung bestehender Rechte wurden als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges zur Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der MP ausgeführt, dass sich in der die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen betreffenden Verhandlung ergeben habe, dass aus der Wasserversorgungsanlage auf Grund ihres Zustandes nur Wasser der Qualität Nutzwasser bezogen werden könne. Trotz der aus dieser Sicht weder notwendigen noch zulässigen Schutzgebietsausweisung habe eine potenzielle Berührung der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerinnen auf Grund der Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, weshalb die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zu bejahen gewesen sei. Die geltend gemachte Beeinträchtigung des bestehenden Rechtes der Beschwerdeführerinnen auf die Versorgung mit Nutzwasser sei im Ermittlungsverfahren aber nicht zweifelsfrei erwiesen worden; die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung genüge nicht. Es habe das Ermittlungsverfahren zumal im Umfang der eindeutigen Aussagen der Amtssachverständigen zweifelsfrei ergeben, dass eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes nicht nur nicht wahrscheinlich, sondern vielmehr auszuschließen sei. Auf die Stellungnahmen des hydrogeologischen Amtssachverständigen im Vorbegutachtungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung sei ebenso zu verweisen wie auf die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes. Insbesondere sei festzuhalten, dass jener Bereich des Baulandsicherungsmodells der MP, der von der von den Beschwerdeführerinnen in Aussicht genommenen Schutzgebietsausweisung betroffen sei, nämlich der Reitplatz, von einer Bebauung freigehalten werde, in welche Richtung die MP das Projekt eingeschränkt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine Beeinträchtigung bestehender Rechte in keiner Weise konkretisiert dargestellt und es habe sich eine Berechtigung der erhobenen Einwände auch im Ermittlungsverfahren nicht zweifelsfrei ergeben. Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Darstellung aus dem hygienischen Bereich sei nicht nachzukommen gewesen, weil es sich dabei um einen gänzlich unkonkretisierten Erkundungsbeweis gehandelt hätte. Zu wiederholen sei, dass der aus hydrogeologischer Sicht kritische Bereich des Reitplatzes ohnehin aus dem Projekt entfernt worden sei und dass den Beschwerdeführerinnen für ihre Quelle eine Wasserbenutzung nur in Form eines Nutzwasserbezuges rechtlich zulässig zukomme.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandten sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Reduzierung einer Beurteilung der Beeinträchtigung ihrer Rechte auf einen bloßen Nutzwasserbezug mit dem Hinweis auf die sachverständigen Bekundungen über die ausgezeichnete Wasserqualität und die gute Schüttung ihrer Quelle; sei doch einer Bewilligungsfähigkeit ihrer Anlage zur Trinkwasserversorgung nur das Fehlen von Unterlagen entgegengestanden, zu deren Beibringung ihnen zuletzt eine Fristverlängerung bis zum 1. Mai 1999 gewährt worden sei. Dass die Quelle der Beschwerdeführerinnen derzeit in einem mangelhaften Zustand sei, habe die Behörde nicht dazu berechtigt, die Fragen einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen durch das Bauvorhaben der MP an einer bloßen Nutzwasserberechtigung der Beschwerdeführerinnen zu messen. Anders als bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Rechte müsse im Blickpunkt auf fremde Rechte schon deren geringste Beeinträchtigung zur Abweisung des Ansuchens führen. Die gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen, auf deren Basis die Behörde eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und der Rechte der Beschwerdeführerinnen verneint habe, wiesen "Mängel und Widersprüche" auf, welche von der Behörde aufzugreifen gewesen wären. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie bewegten sich nicht auf dem Boden von Feststellungen, sondern auf jenem von Spekulationen. Feststellungen über die exakte Tiefenlage des Grundwassers, die exakte Grundwasserfließrichtung und die Strömungsgeschwindigkeit hätten von keinem der beigezogenen Amtssachverständigen getroffen werden können. Nur weil bei sechs Baggerschlitzen bis zur Tiefe von 2,0 m bis 2,60 m kein Grundwasser zu sehen gewesen sei, könne nicht einfach die hydrogeologische Unbedenklichkeit der vorgesehenen Baumaßnahmen in diesem Gebiet festgestellt werden. Dass das Grundwasser im Bereich der geplanten Bebauung durch eine mehrere Meter mächtige Schicht von gewachsenem Boden bedeckt ist, sei eine reine Spekulation. Weshalb der Amtssachverständige für Geologie in der Verhandlung vom 5. März 1998 eine Grundwasserströmung in Richtung Nord-Süd habe feststellen können, während er in seinem schriftlichen Gutachten am 1. Dezember 1997 noch ausgeführt habe, dass über die Grundwasserfließrichtung nichts ausgesagt werden könne, sei unerfindlich. Der spekulative Charakter der Aussagen des genannten Amtssachverständigen sei schon aus seinen auf bloße Vermutungen hinweisenden Formulierungen zu erkennen. Bloße Vermutungen könnten aber nicht dazu ausreichen, die Frage einer Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Qualität und Quantität der Quelle und des Grundwassers mit der für einen Bewilligungsbescheid erforderlichen Bestimmtheit beurteilen zu können. Ohne exakte Feststellungen beruhten auch die von der Behörde erteilten Auflagen auf Spekulationen. Man könne nicht maximale Geländeeingriffstiefen von 1,30 m vorschreiben, wenn der Grundwasserspiegel gar nicht feststehe. Gerade der Umstand, dass im Bereich der Schürfschlitze Grundwasser nicht vorgefunden worden sei, hätte angesichts der mächtigen Quellschüttung Veranlassung dazu bieten müssen, weitere Untersuchungen zur Frage anzustellen, woher dieses mächtige Wasser komme. Die Auflagen in Bezug auf die maximale Eingriffstiefe seien auch nicht im Einklang mit der Notwendigkeit frostsicherer Fundierungen zu bringen, für welche durchwegs eine Mindesttiefe von 1,50 m erforderlich wäre, wie sich aus der einschlägigen Ö-NORM ergebe. Nicht übersehen werden dürfe, dass es nicht allein um die Errichtung des Retentionsbecken und die Verlängerung und Verlegung des Rohrdurchlasses des rechten Zubringers des M.-Baches unter der Zufahrtsstraße gehe, sondern dass die Verwirklichung des Baulandmodells noch wesentlich massivere Eingriffe bedinge und hier eine ganze Reihe von Einbauten in den Grund und Boden erfolgen würden, wofür noch gar nicht angesucht und worüber auch noch gar nicht abgesprochen worden sei, wiewohl all dies wasserrechtlich nicht isoliert, sondern nur gemeinsam mit sämtlichen zur Verwirklichung dieses Baulandmodells erforderlichen Maßnahmen abgehandelt werden dürfe. Nicht berücksichtigt worden sei für die Frage einer Beeinträchtigung der Quelle auch der Umstand, dass durch die vorgesehenen Baumaßnahmen der Humus großflächig abgezogen werden müsse, was zur Beseitigung der wesentlichsten ersten Reinigungsschicht führe, sodass allein während dieser Zeit schon eine erhebliche Grundwasserverunreinigung eintreten könne. Zu denken sei auch an die Baugeräte und Motoren, welche für die Bauausführung im Anstrombereich der Quelle der Beschwerdeführerinnen zu einem Zeitpunkt eingesetzt würden, zu dem der betroffene Bereich vom Humus befreit sei. Für die Dachwässer der Objekte sei eine gesonderte Einzelversickerung vorgesehen, was eine direkte Einleitung in das Grundwasser darstelle, die nach dem heutigen Stand der Technik unzulässig sei. Auch die Dränagewässer bedeuteten eine nicht unerhebliche Gefahr. Über diese sei im Bescheid überhaupt nicht abgesprochen worden. Bei der Verlängerung und Verlegung des bestehenden Rohrdurchlasses könnten wasserstauende Bodenschichten durchstoßen werden, wodurch es einerseits zu quantitativen Beeinträchtigungen und im Zuge der Baumaßnahmen auch zu qualitativen Beeinträchtigungen der Quellschüttungen kommen könne. Nicht einsichtig sei, weshalb nicht zumindest die Errichtung doppelwandiger Kanäle vorgeschrieben worden sei. Nicht sei im Bescheid auch darauf Rücksicht genommen worden, was nach Errichtung der gegenständlichen Anlage im Zuge deren Benützung an Beeinträchtigungen des Grundwassers geschehen könne und wie dem vorzubeugen wäre. Zu denken sei an Tropföl und Benzin von Kraftfahrzeugen, Rasenmähern und Hochdruckreinigern, an Mineralöl, Putzmittel und sonstige Chemikalien, die in Garagen, auf Balkonen und dergleichen abgestellt würden und ausfließen könnten. Beweissicherungsmaßnahmen böten den Beschwerdeführerinnen keinen Schutz. Sobald eine wasserführende oder -stauende Schicht beschädigt würde, sei ein irreparabler Schaden eingetreten. Das Auftreten eines solchen Schadens sei auch durch eine ständige Bauaufsicht nicht wirksam zu verhindern. Diese könne immer nur nachträglich Feststellungen treffen.

Nachdem die belangte Behörde eine Ausfertigung der Berufungsschrift der MP zur Kenntnis gebracht und sich diese zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen ausführlich geäußert hatte, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesbestimmungen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 bestünden in ihren Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 leg. cit., weil eine wasserrechtliche Bewilligung für die Quellnutzung noch nicht vorliege und die Übergangsbestimmung des § 142 WRG 1959 angesichts der Eintragung der Quellnutzung der Beschwerdeführerinnen ins Wasserbuch erst um die Jahreswende 1996/97 nicht zur Anwendung komme. Der Umfang der tatsächlichen Ausübung der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 durch die Beschwerdeführerinnen, ob sie ihr Wasser zu Trink- oder Nutzwasserzwecken verwendeten oder ob überhaupt eine Nutzung erfolge, sei im gegebenen Rahmen ohne Bedeutung, weil eine Verletzung von Rechten nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur auch schon vorliege, wenn durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt werden würde. Vor einem Eingehen auf die in der Berufung erhobenen Einwendungen sei eine Besinnung auf den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens geboten. Dieser bestehe in der Oberflächenentwässerung der im Zuge der Bebauung beschleunigt anfallenden und/oder mitunter verunreinigten Oberflächenwässer mit den dazu dienenden Anlagen und in der Abänderung einer bereits bestehenden Verrohrung. Nicht verfahrensgegenständlich, weil wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig, sei dem gegenüber die Errichtung von Hauskanalanschlüssen, das Versickern von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser (Dachwässer), die Vornahme von Aufschüttungen außerhalb eines Hochwasserabflussbereiches einer Vorflut und die Errichtung von Bauten, die nicht im Zusammenhang mit einer Wasseranlage oder Wasserbenutzung stünden. Die vorgebrachten Einwendungen seien daher von rechtlicher Relevanz nur insoweit, als mit ihnen eine Beeinträchtigung der Quellnutzung der Beschwerdeführerinnen durch die Entsorgung der Oberflächenwässer mit den hiefür notwendigen Anlagen und durch die bauliche Veränderung des bestehenden Rohrdurchlasses behauptet worden sei. Auf das Vorbringen über die Dachwässer und die Kanalbauarbeiten sei daher nicht einzugehen. Von einer Präklusion der Beschwerdeführerinnen mit den von ihnen schriftlich als in der Verhandlung vorgebracht behaupteten Einwendungen könne entgegen der Auffassung der MP nicht ausgegangen werden, weil die Verhandlungsschrift mangels Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes von dem die Amtshandlung leitenden Organ im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG zufolge der schriftlichen Protokollrüge der Beschwerdeführerinnen, über welche eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden sei, keinen vollen Beweis liefere. Unrichtig sei die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass jede geringste Beeinträchtigung bestehender Rechte zu einer Abweisung des Ansuchens führen müsse; eine wasserrechtliche Bewilligung dürfe nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes zweifelsfrei erwiesen sei, was bedeute, dass der tatsächliche Eintritt einer Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes mit einem hohen Kalkül an Wahrscheinlichkeit im Verfahren hervorgekommen sei. Hievon könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie habe festgestellt, dass das Grundwasser durch eine mehrere Meter mächtige Schicht bedeckt sei und eine Fließstrecke von mindestens 75 m zur Quelle hin bestehe, sodass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Beeinträchtigung nicht angenommen werden könne. Die belangte Behörde habe keinen Grund, diese Feststellung des Amtssachverständigen anzuzweifeln. Auch in quantitativer Hinsicht sei eine tatsächliche Beeinträchtigung auf Grund der Ermittlungsergebnisse nicht hervorgekommen, weil zum einen unverschmutzte Dachwässer versickert und damit dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt würden und zum anderen nur jenes Ausmaß an Oberflächenwässern in die Vorflut abgeleitet werde, welches als Grünlandabfluss schon vor der Bebauung in den M.-Bach gelangt sei. Nach dem von der MP in Auftrag gegebenen Gutachten des Ziviltechnikers ergäbe sich selbst unter der Annahme, dass die Dachwässer als Brauchwässer genutzt würden, eine Verringerung der Dotationsfläche durch die Bebauung im Ausmaß von lediglich ca. 2 %, was im Hinblick auf das Gesamteinzugsgebiet vernachlässigbar sei. Dem Vorbringen, es könnten durch Rohrverlegungen wasserstauende Bodenschichten durchstoßen werden, müsse entgegengehalten werden, dass durch die ausgehobenen Baggerschürfe in der baurelevanten Tiefe kein Grundwasser angetroffen worden und durch Auflagen zusätzlich eine Beeinträchtigung aus diesem Grund auszuschließen sei. An der Eignung der vorgeschriebenen Auflagen zur Erreichung des angestrebten Schutzzieles und ihrer Bestimmtheit im Sinne einer Vollstreckungsfähigkeit habe die belangte Behörde keine Zweifel. Die maximale Geländeeingriffstiefe von 1,30 m ergebe sich schon aus dem Projekt und erscheine im Hinblick auf eine mehrere Meter dicke Deckschichte und die zusätzlich vorgenommenen Aufschüttungen schlüssig. Die Frostsicherheit des Retentionsbeckens betreffe keinen Einwand aus subjektiv-öffentlichen Rücksichten der Beschwerdeführerinnen. Dass eine Beeinträchtigung durch das großflächige Abziehen von Humus entstehen könnte, sei nicht nachvollziehbar, zumal das Projekt selbst als Maßnahme die Wiederherstellung der humosen Deckschichte zumindest in einem Ausmaß von 30 cm vorsehe. Zum Einsatz der Baugeräte und Maschinen sei auf die vorgeschriebenen Auflagen zu verweisen, die eine tatsächliche Beeinträchtigung aus Sicht der Berufungsbehörde durch ausreichende Schutzmaßnahmen ausschließen würden, wobei zur Sicherstellung der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ohnehin eine Bauaufsicht bestellt worden sei. Das Vorbringen über die Dränagewässer lasse eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht erkennen. Wenn die Beschwerdeführerinnen auf die Gefahren durch die Benützung der errichteten Anlage hinwiesen, sei darauf zu verweisen, dass es im Rahmen der Schutzgebietsausweisung zu Gunsten der Quelle der Beschwerdeführerinnen zu Festlegungen werde kommen müssen, mit welchen quellgefährdende Maßnahmen hintanzuhalten seien. Die Vorschreibung diesbezüglicher Auflagen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren sei nicht zulässig gewesen. Auf die Erhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959 sei jedoch hinzuweisen. Das Berufungsvorbringen habe eine tatsächliche Verletzung der Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführerinnen im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht aufgezeigt; den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, obwohl die Möglichkeit der Vorlage eines Gegengutachtens im Rahmen des Verfahrens bestanden hätte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, dass sich die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt der MP zufolge gesetzmäßiger Berücksichtigung ihrer bestehenden Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 als verletzt erachten. Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, es hätte bei der Prüfung einer Verletzung ihrer Rechte nicht von einer Nutzwasser-, sondern von einer Trinkwasserversorgungsanlage ausgegangen und diese als rechtmäßig geübte Wassernutzung qualifiziert werden müssen. Zu Unrecht vermeine die belangte Behörde, dass Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 "weniger" seien als rechtmäßig geübte Wassernutzungen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass ein "nahezu klassischer Anwendungsfall" des § 17 WRG 1959 vorliege, weil es offensichtlich sei, dass die Trinkwasserquelle der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Eignung, ein Dorf von ca. 1.000 Einwohnern mit ausgezeichnetem Trinkwasser zu versorgen, mit dem Vorhaben der MP in Widerspruch stehe; die im anhängigen Bewilligungsverfahren der Trinkwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen notwendig werdende Schutzgebietsausweisung sei von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Die behördliche Annahme, es könne eine Beeinträchtigung der Quellnutzung weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht angenommen werden, sei schon deswegen offensichtlich unrichtig, weil schon die Verringerung der Dotationsfläche der Trinkwasserquelle durch die geplante Bebauung im Ausmaß von ca. 2 % zwangsläufig eine Beeinträchtigung der Quellschüttung mit sich bringen müsse. Wenn den Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Bescheid entgegengehalten werde, den Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene erwidert zu haben, werde damit übersehen, dass es nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur einer Partei frei stehe, einen Widerspruch der Amtsgutachten zu den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen. Von den Beschwerdeführerinnen sei nicht ein Widerspruch des Gutachtens zum Erfahrungswissen der Hydrogeologie, sondern ein Widerspruch des Gutachtens zur Logik und zur Lebenserfahrung dargestellt worden, was die belangte Behörde zu einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hätte veranlassen müssen. Die Amtssachverständigengutachten basierten mangels Durchführung der gebotenen Untersuchungen auf bloßen Spekulationen. Mit wesentlichen sachlichen Einwendungen der Beschwerdeführerinnen habe die belangte Behörde sich nicht befasst. Dies gelte insbesondere für die Einwendungen Punkt 3., 5., 6. und 7. des schriftlichen Verhandlungsvorbringens, welche von der BH als präkludiert beurteilt worden seien. Dass die belangte Behörde diese Betrachtungsweise nicht eingenommen habe und von Präklusion nicht ausgegangen sei, ändere nichts, weil sie sich inhaltlich mit den betroffenen Einwendungen nicht in der gebotenen, auf fachkundiger Basis zu leistenden Weise auseinander gesetzt habe. Hätte die belangte Behörde sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen auseinander gesetzt, dann wäre hervorgekommen, wie die einzelnen Einzugsstränge für die Trinkwasserquelle exakt verliefen, inwiefern die projektierte Verbauung zu einer Beeinträchtigung der Quellschüttung führe, und dass es durch die projektierten Baumaßnahmen zwangsläufig zu Unterbrechungen und/oder Verlegungen des andrängenden Wassers im Quelleinzugsbereich kommen müsse.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den gleichen Antrag hat die MP in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach dem 2. Absatz dieses Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.

Ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (siehe die bei Oberleitner, WRG (2000) § 17 E 5, angeführten Nachweise).

Die vorliegende Fallkonstellation stellt nicht, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, einen "nahezu klassischen Anwendungsfall" des § 17 WRG 1959 dar. Zum einen fehlt es für einen "klassischen Anwendungsfall" des § 17 WRG 1959 schon am typischen Erscheinungsbild des Vorliegens zweier Konkurrenten um dasselbe, sachbezogen aber nur von einem ausübbare Wasserbenutzungsrecht. Zum anderen zeigt auch eine Betrachtung der von den Beschwerdeführerinnen als einander widerstreitend gesehenen Wasserbenutzungsrechte die Unrichtigkeit des von den Beschwerdeführerinnen unter Berufung auf § 17 WRG 1959 eingenommenen Rechtsstandpunktes. Dem im Grunde des § 10 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Vorhaben der Beschwerdeführerinnen zur Benutzung ihres Grundwassers darf im Lichte des § 17 WRG 1959 nämlich nicht die Errichtung und der Betrieb der von der MP geplanten Wohnhausanlage schlechthin gegenübergestellt werden, sondern nur eine mit dem eingereichten Vorhaben der MP verbundene bewilligungspflichtige beantragte Wasserbenutzung, zu der schon die von der MP angestrebte Bewilligung auch zur Verlängerung und Verlegung eines Rohrdurchlasses nicht gezählt werden kann, weil es sich bei einer solchen Bewilligung nicht um die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes handelt, auf welche allein sich die gesetzliche Regelung über den Widerstreit nach § 17 WRG 1959 bezieht (siehe die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 17 Rz 2, angeführten Nachweise). Dass es sich bei dem danach verbleibenden Vorhaben der MP auf Einleitung der infolge der geplanten Befestigung und Bebauung auf ihren Grundflächen beschleunigt anfallenden Oberflächenwässer nach vorhergehender Retention in einen Vorfluter und bei der Errichtung und Benützung der hiezu dienenden Anlagen aber nicht um ein solches Projekt handelt, welches zum Vorhaben der Beschwerdeführerinnen auf Nutzung ihres Grundwassers in bewilligungspflichtiger Weise in einem Widerstreitverhältnis im Sinne des § 17 WRG 1959 steht, ist offenkundig. Ein Konflikt des von der MP angestrebten Rechtes mit Rechten der Beschwerdeführerinnen ließ sich nämlich nicht auf die im § 17 WRG 1959 vorgesehene Weise austragen, sondern hätte im Falle eines Hervorkommens einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführerinnen im Sinne des § 12 WRG 1959, sofern sich die Rechte der Beschwerdeführerinnen nicht auf dem Wege der Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten der MP hätten überwinden lassen, rechtlich vielmehr zur Abweisung des Bewilligungsantrages der MP führen müssen. Ein Anwendungsfall des § 17 WRG 1959 wurde durch die gegebene Fallkonstellation damit von vornherein nicht gebildet. Die vorhersehbare Erforderlichkeit der Erlassung von Vorschriften zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen gegen Verunreinigung oder gegen Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 führt entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerinnen auch nicht zur Verwirklichung des Widerstreittatbestandes nach § 17 WRG 1959. Welche Maßnahmen auf Grund der zu erlassenden Schutzgebietsvorschriften im von der geplanten Verbauung betroffenen Gebiet auch immer zu untersagen sein werden, kann es sich dabei jedenfalls nicht um solche Maßnahmen handeln, die der MP nunmehr wasserrechtlich bewilligt wurden, solange durch diese Bewilligung die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerinnen nach § 12 WRG 1959 nicht verletzt worden sind. Wäre aus dem Gegenstand der der MP nunmehr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nämlich eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Quelle der Beschwerdeführerinnen zu besorgen, erwiese sich die der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung zufolge eines Verstoßes gegen bestehende Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 als rechtswidrig. Die Vorschreibung von Schutzgebietsmaßnahmen aber, die zu einer Hintanhaltung einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit einer Wasserversorgungsanlage gar nicht erforderlich wären, verstieße gegen das der Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 innewohnende Gebot der Eingriffsminimierung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, 2000/07/0248, und vom 22. September 1992, Slg. NF. Nr. 13.703/A). Einer Untersagung jeglicher anderer als mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen in einem künftig zu erlassenden Bescheid nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen steht die der MP nunmehr erteilte wasserrechtliche Bewilligung wiederum in keiner Weise und auch dann nicht entgegen, wenn ein solcher Bescheid die Setzung von Maßnahmen untersagen würde, ohne deren rechtliche Zulässigkeit die der MP nunmehr verliehene wasserrechtliche Bewilligung ihre ökonomische Sinnhaftigkeit verlöre.

Aus den dargestellten Erwägungen bestand auch kein rechtlicher Grund für die von den Beschwerdeführerinnen als geboten angesehene Aussetzung des Bewilligungsverfahrens über das Vorhaben der MP bis zum Ergehen eines zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen erlassenen Bescheides nach § 34 Abs. 1 WRG 1959. Abgesehen davon, dass auf Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG kein subjektivöffentlicher Rechtsanspruch besteht (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 104 zu § 38 AVG angeführten Nachweise), bildete der gesetzmäßig denkmögliche Inhalt eines zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerinnen erlassenen Bescheides nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 für die Entscheidung über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der MP im Ergebnis der vorstehenden Überlegungen rechtlich keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.

Ohne Berechtigung ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, es habe die belangte Behörde die ihnen rechtlich zukommende Position als Träger wasserrechtlich geschützter Rechte verkannt. Die Aufzählung der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt bezeichneten Rechte enthält, worauf die Beschwerdeführerinnen richtig hinweisen, keine Prioritätswertung. Nichts anderes aber hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnehin deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie dargestellt hat, dass es auf die Tatsache und die Art des konkreten Wasserbezugs der Beschwerdeführerinnen aus ihrer Quelle für die Beurteilung des ihnen im Grunde des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gebührenden Schutzes in keiner Weise ankommt.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, darf eine wasserrechtliche Bewilligung wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte nur dann versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1999, 99/07/0027, und vom 21. Jänner 1999, 98/07/0145, je mit weiteren Nachweisen). Der im Beschwerdefall getroffenen behördlichen Beurteilung, eine mit der Ausübung der der MP verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung verbundene Verletzung des wasserrechtlich geschützten Rechtes der Beschwerdeführerinnen auf Unterbleiben jeglicher Beeinträchtigung ihrer Quelle sei mit einem Kalkül hoher Eintrittswahrscheinlichkeit im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, haftet die von den Beschwerdeführerinnen gesehene Rechtswidrigkeit nicht an:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden, während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 238ff zu § 52 AVG angeführten Nachweise).

Der Versuch der Beschwerdeführerinnen, dem behördlichen Argument, sie seien den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, mit dem Einwand zu entgehen, sie hätten nur einen Verstoß der Bekundungen der Amtssachverständigen gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung, nicht aber gegen das Erfahrungswissen der betroffenen Wissenschaft aufgezeigt, schlägt deswegen fehl, weil die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Kritik an ihnen nicht genehmen Bekundungen der Amtssachverständigen tatsächlich eben nicht einen auch von einem Laien aufzeigbaren Verstoß der sachverständigen Stellungnahmen gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung dargestellt haben, sondern sich in Wahrheit auf eine laienhafte Kritik an den Gutachten eingelassen haben, der ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Dass die Aussagen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie in ihrer Berücksichtigung auch der Ergebnisse des auf Untersuchungen basierenden Gutachtens des von der MP beigezogenen Ziviltechnikers auf Fundamenten ruhten, welche das Gutachtensergebnis fachlich nicht tragen könnten, ließ sich nur fachlich, nicht aber auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung und bloß unter Beachtung der Denkgesetze beurteilen. Worin der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Verstoß der Bekundungen zumal des Amtssachverständigen für Hydrogeologie gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut gelegen sein sollte, wird von den Beschwerdeführerinnen, worauf die MP in ihrer Gegenschrift mit Recht hinweist, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig dargestellt und ist auch von diesem nicht zu erkennen. Dass und weshalb Befundaufnahmen über die dem Gutachten des Ziviltechnikers zu Grunde liegenden empirischen Untersuchungen hinaus erforderlich gewesen wären, um die Frage der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführerinnen durch die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen - und allein um diese konnte es gehen - erforderlich gewesen wären, hätten die Beschwerdeführerinnen, um mit diesem Einwand erfolgreich zu sein, nicht bloß behaupten, sondern fachkundig belegen müssen. Dass die Verringerung der Dotationsfläche der Quelle durch die Verbauung um ca. 2 % zwangsläufig eine Beeinträchtigung der Quellschüttung mit sich bringen müsse, ist eine Behauptung, der eine fachliche Grundlage fehlt, wozu noch kommt, dass die Bebauung als solche, was die Beschwerdeführerinnen wieder zu übersehen scheinen, gar nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist. Die Einwendungspunkte 3., 5., 6. und 7. des schriftlich vorgetragenen Verhandlungsvorbringens der Beschwerdeführerinnen verloren mit ihrer Bezugnahme auf die "Baumaßnahmen", die "Verbauung" und sogar die spätere Benützung der Wohnanlage einmal mehr den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages der MP aus den Augen und waren auch deshalb - über das Fehlen einer fachlichen Belegung der geäußerten Besorgnisse hinaus - nicht geeignet, das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens, eine Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführerinnen durch das wasserrechtlich relevante Vorhaben der MP sei in quantitativer und qualitativer Hinsicht höchst unwahrscheinlich, in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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