TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/7 2006/07/0031

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §8;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF BGBl 2001/I/109;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Ing. G in P, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Dezember 2005, Zl. Wa-602324/22-2005- Ort/Br, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, p.A. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Straßenplanung und Netzausbau, 4021 Linz, Bahnhofsplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Darstellung in der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer über einen Trink- und Nutzwasserbrunnen auf dem ihm gehörigen Grundstück Nr. 1535 der KG P. Dieser Brunnen wird zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Beschwerdeführers verwendet. Diese Verwendung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers durch § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gedeckt. Der Brunnen soll aber auch zur Versorgung weiterer Objekte Verwendung finden, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft P (BH) einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. 1535 zum Zweck der Versorgung näher bezeichneter Objekte mit Trink- und Nutzwasser eingebracht hat. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.Nach der Darstellung in der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer über einen Trink- und Nutzwasserbrunnen auf dem ihm gehörigen Grundstück Nr. 1535 der KG P. Dieser Brunnen wird zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Beschwerdeführers verwendet. Diese Verwendung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers durch Paragraph 10, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gedeckt. Der Brunnen soll aber auch zur Versorgung weiterer Objekte Verwendung finden, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft P (BH) einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. 1535 zum Zweck der Versorgung näher bezeichneter Objekte mit Trink- und Nutzwasser eingebracht hat. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit Eingabe vom 23. September 2003 beantragte das Land Oberösterreich bei der BH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der im Verlauf der Straßentrasse "M-Zubringer - Teil 2" anfallenden Niederschlagswässer in die N und in den T-bach. Im Zuge der von der BH über dieses Projekt der mitbeteiligten Partei durchgeführten mündlichen Verhandlungen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen mit der Begründung, die Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei werde seinen Brunnen beeinträchtigen.

Bei einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung eines Widerstreites und berief sich dabei auf die §§ 16 und 17 WRG 1959.Bei einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung eines Widerstreites und berief sich dabei auf die Paragraphen 16 und 17 WRG 1959.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Widerstreitantrages.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2005 gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag Folge; dem Antrag auf Widerstreitentscheidung wurde hingegen nicht stattgegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, es liege kein Widerstreit vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 9. September 2005 entschied die BH über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und über den Widerstreitantrag des Beschwerdeführers.

Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"I. Wasserrechtliche Bewilligung

Dem Land Oberösterreich ... wird nach Maßgabe der bei den

wasserrechtlichen mündlichen Verhandlungen vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in den mitfolgenden Verhandlungsschriften festgelegten Beschreibung die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die nachstehenden wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der L xxxx, M-Zubringer - Teil 2, erteilt:

Einleitung von Oberflächenwässern des M-Zubringers von km 1,930 bis km 3,776

  • -Strichaufzählung
    in den T-bach im Ausmaß von 52 l/sec.,
  • -Strichaufzählung
    in die N im Ausmaß von 330 l/sec. sowie
  • -Strichaufzählung
    Errichtung und Betrieb der dafür dienenden wasserbaulichen Anlagen.
Die Einleitung in die N erfolgt im Rahmen des wasserrechtlichen Gesamtkonsenses von 500 l/s für den M-Zubringer - Teil 1 und 2.
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
....
II. Widerstreitentscheidungrömisch zwei. Widerstreitentscheidung
Der Antrag des (Beschwerdeführers) auf Widerstreitentscheidung zwischen seiner geplanten Wasserbenutzung (Nutzung des Brunnens auf Grundstück Nr. 1535, KG P, zur Trinkwasserversorgung) und der geplanten Einleitung der Straßenwässer der L xxxx, M-Zubringer - Teil 2, in die N wird zurückgewiesen."
In der Begründung heißt es, beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei (Einleitung der anfallenden Straßenwässer in einen Vorfluter) handle es sich nicht um ein Projekt, welches zum Vorhaben des Beschwerdeführers (Nutzung seines Grundwassers in bewilligungspflichtiger Weise) in einem Widerstreitverhältnis stehe. Einerseits sei offenkundig, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um dasselbe, sachbezogen nur von einem ausübbare Wasserbenutzungsrecht handle; andererseits habe der Amtssachverständige für Hydrogeologie in der Verhandlung am 11. November 2004 festgehalten, dass selbst bei Starkregenereignissen der Spülstoß die abgeschwemmten bzw. gelösten Verunreinigungen des belastenden Straßenwassers zu Beginn des Ereignisses über das Entwässerungssystem ableite. Der Zustrombereich des Brunnens werde dadurch nicht belastet. Des weiteren habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass durch die Ableitung der möglicherweise verunreinigten Straßenwässer ins Entwässerungssystem sogar eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand eintrete, da zur Zeit im Bereich der alten B alle allfälligen Verunreinigungen im Bereich Bankett/Böschungsschulter ungehindert zur Versickerung gelangten. Einen Hinweis darauf gäben Untersuchungsbefunde im Nahbereich des Brunnens des Beschwerdeführers nach den Hochwasserereignissen 2002. Ein Grund zur Eröffnung eines Widerstreitverfahrens sei aus fachlicher Sicht nicht erkennbar. Aus rechtlicher Sicht sei noch festzuhalten, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei keine bewilligungspflichtige Grundwasserbenutzung, die allenfalls mit der Grundwasserbenutzung des Beschwerdeführers in Widerstreit geraten könnte, beinhalte. Dies zeige sich anhand der Ergebnisse des durchgeführten Bewilligungsverfahrens, welches letztlich ergeben habe, dass die erteilte wasserrechtliche Bewilligung ausschließlich die Vorfluteinleitung der Straßenwässer umfasse. Es fehle somit bereits an der formellen Voraussetzung des § 107 (richtig: 109) WRG, wonach für ein Widerstreitverfahren zwei widerstreitende Anträge vorliegen müssten.In der Begründung heißt es, beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei (Einleitung der anfallenden Straßenwässer in einen Vorfluter) handle es sich nicht um ein Projekt, welches zum Vorhaben des Beschwerdeführers (Nutzung seines Grundwassers in bewilligungspflichtiger Weise) in einem Widerstreitverhältnis stehe. Einerseits sei offenkundig, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um dasselbe, sachbezogen nur von einem ausübbare Wasserbenutzungsrecht handle; andererseits habe der Amtssachverständige für Hydrogeologie in der Verhandlung am 11. November 2004 festgehalten, dass selbst bei Starkregenereignissen der Spülstoß die abgeschwemmten bzw. gelösten Verunreinigungen des belastenden Straßenwassers zu Beginn des Ereignisses über das Entwässerungssystem ableite. Der Zustrombereich des Brunnens werde dadurch nicht belastet. Des weiteren habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass durch die Ableitung der möglicherweise verunreinigten Straßenwässer ins Entwässerungssystem sogar eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand eintrete, da zur Zeit im Bereich der alten B alle allfälligen Verunreinigungen im Bereich Bankett/Böschungsschulter ungehindert zur Versickerung gelangten. Einen Hinweis darauf gäben Untersuchungsbefunde im Nahbereich des Brunnens des Beschwerdeführers nach den Hochwasserereignissen 2002. Ein Grund zur Eröffnung eines Widerstreitverfahrens sei aus fachlicher Sicht nicht erkennbar. Aus rechtlicher Sicht sei noch festzuhalten, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei keine bewilligungspflichtige Grundwasserbenutzung, die allenfalls mit der Grundwasserbenutzung des Beschwerdeführers in Widerstreit geraten könnte, beinhalte. Dies zeige sich anhand der Ergebnisse des durchgeführten Bewilligungsverfahrens, welches letztlich ergeben habe, dass die erteilte wasserrechtliche Bewilligung ausschließlich die Vorfluteinleitung der Straßenwässer umfasse. Es fehle somit bereits an der formellen Voraussetzung des Paragraph 107, (richtig: 109) WRG, wonach für ein Widerstreitverfahren zwei widerstreitende Anträge vorliegen müssten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Er brachte vor, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei unbestimmt und unvollständig. Es sei nicht genau erschließbar, wofür welcher wasserrechtliche Konsens eingeräumt worden sei, noch lasse sich erkennen, wie das Vorhaben in wasserrechtlich relevanten Details ausgestaltet bzw. genehmigt sei. Insbesondere sei unklar, ob lediglich eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern in den Vorfluter oder darüber hinaus auch die Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern der Straße ins Gelände erteilt worden sei.
Zu Unrecht sei die Erstbehörde der Auffassung, dass der Hangeinschnitt für den Straßenbaukörper, welcher die Grundwasserverhältnisse beeinträchtige und die Trinkwasserversorgung des Beschwerdeführers zu vernichten drohe, wasserrechtlich keiner Bewilligung bedürfe.
Die Projektannahmen hinsichtlich der abzuleitenden Oberflächenwässer und der Versickerung seien falsch und die entsprechenden Anlagen daher zu gering dimensioniert.
Zu Unrecht habe die Erstbehörde den Widerstreitantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem sie Stellungnahmen von Amtssachverständigen zu den in der Berufung vorgebrachten technischen Aspekten einholte und dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2005 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ab, indem sie den Spruch neu formulierte und Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides abänderte und ergänzte.
Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides (Widerstreitentscheidung) wurde ersatzlos behoben.Spruchabschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides (Widerstreitentscheidung) wurde ersatzlos behoben.
Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, in verschiedenen Formulierungen in den Projekten, den Kundmachungen und den verschiedenen Verhandlungsschriften sei immer wieder von "Versickerungen" die Rede, über die jedoch im Bescheid der Erstbehörde dann nichts mehr ausgesagt werde. Zu Recht erhebe sich die Frage, ob Gegenstand der Verhandlung neben den Ausleitungen in den Vorfluter eine bewilligungspflichtige Versickerung sei und ob Straßenwässer in den Untergrund gelangen könnten, die den Brunnen des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten. Der Aktenlage nach sei im ursprünglich eingereichten Projekt eine Versickerung vorgesehen gewesen, die wegen ihrer Geringfügigkeit nicht für entscheidungswürdig gehalten worden sei. In der zuletzt verhandelten Projektsfassung sei diese Versickerung daher nicht mehr im Konsensantrag erwähnt worden. Der Verhandlungsgegenstand beschränke sich nur mehr auf die Einleitung von Straßenwässern in die Vorfluter, obwohl (wahrscheinlich versehentlich) das Wort Versickerung noch in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes erwähnt worden sei.
Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Bedenken des Beschwerdeführers, seine rechtmäßig geübte Grundwassernutzung mittels eines bestehenden Brunnens auf Grundstück Nr. 1535 der KG P werde durch das Vorhaben einer Straßenentwässerung des M-Zubringers beeinträchtigt, in überwiegendem Maße unbegründet erschienen. Diese Beeinträchtigung könne nach Meinung des Beschwerdeführers einerseits von der breitflächigen Versickerung im Gelände ausgehen, andererseits von den Sammelkanälen für Straßenwässer, die zu den Vorflutern N und Tbach führten. In bestimmten Belangen sei der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und zur Absicherung seines Brunnens ergänzende Auflagen bzw. Auflagenänderungen auf Grund der Gutachten der Amtssachverständigen im ergänzenden Ermittlungsverfahren vorgeschrieben worden, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinflussung der Brunnenanlage durch die Straßenentwässerung ausgeschlossen erscheine. Dabei sei bereits von Ereignissen ausgegangen worden, die über der Bemessung im Regelfall lägen und es seien verhältnismäßig aufwendige technische Vorkehrungen getroffen worden, die eine befürchtete Verschmutzung des Brunnens verhinderten. Teilweise liege diese Brunnenanlage von möglichen Gefahrenstellen soweit entfernt, dass allein schon wegen der Entfernung und der geologischen Situation eine Beeinflussung (auch indirekt) denkunmöglich erscheine. Dies lasse sich klar aus den Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit den Projektsunterlagen und ergänzenden Darstellungen erkennen. Wo dies nicht der Fall gewesen sei und wo aufgrund der Nähe des Entwässerungsgeschehens zum Brunnen Bedenken angebracht erschienen, sei im ergänzenden Ermittlungsverfahren herausgearbeitet worden, ob und welche Auflagen die Projektsverwirklichung sichern könnten, ohne in bestehende Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen. Diese Maßnahmen hätten sich nur auf die Sammlung und Ableitung der Straßenwässer in die N und den T-bach beziehen können, denn dies allein sei letztlich Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Versickerung der Straßenwässer sei bewilligungsfrei und hierüber liege daher keine Entscheidung der Erstinstanz vor. Von einer Unbestimmtheit und Unvollständigkeit des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides könne nicht gesprochen werden.
Die Widerstreitentscheidung sei in einer eigenen Entscheidung der belangten Behörde vom 20. Dezember 2005 behandelt und entschieden worden.
Der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er einen Straßenbau mit den erforderlichen Geländeeinschnitten für wasserrechtlich bewilligungspflichtig halte. Als bewilligungspflichtig sei nur eine Erschließungsmaßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinziele. Bei Straßenbauten aller Art fehle die Erschließungs- oder Benutzungsabsicht. § 32 WRG greife deshalb nicht, weil im speziellen Fall, wie in den Sachverständigengutachten erörtert, wegen Geringfügigkeit Bewilligungsfreiheit für die Oberflächenwasserversickerung gegeben sei, zumal mit keiner nachteiligen Auswirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers und schon gar nicht auf die Grundwassernutzung des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Auch § 40 Abs. 2 WRG sei nicht heranzuziehen, da nachgewiesener Maßen das Vorhaben keine Tunnel- oder Stollenbauten vorsehe. Es würden lediglich Grünbrücken errichtet, d.h. Hangeinschnitte nachträglich überdeckt.Der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er einen Straßenbau mit den erforderlichen Geländeeinschnitten für wasserrechtlich bewilligungspflichtig halte. Als bewilligungspflichtig sei nur eine Erschließungsmaßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinziele. Bei Straßenbauten aller Art fehle die Erschließungs- oder Benutzungsabsicht. Paragraph 32, WRG greife deshalb nicht, weil im speziellen Fall, wie in den Sachverständigengutachten erörtert, wegen Geringfügigkeit Bewilligungsfreiheit für die Oberflächenwasserversickerung gegeben sei, zumal mit keiner nachteiligen Auswirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers und schon gar nicht auf die Grundwassernutzung des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Auch Paragraph 40, Absatz 2, WRG sei nicht heranzuziehen, da nachgewiesener Maßen das Vorhaben keine Tunnel- oder Stollenbauten vorsehe. Es würden lediglich Grünbrücken errichtet, d.h. Hangeinschnitte nachträglich überdeckt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Zuge der Straßenentwässerung erfolgende Oberflächenwasserversickerung sei entgegen der Annahme der belangten Behörde bewilligungspflichtig. Von einer Geringfügigkeit könne keine Rede sein. Unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde, Hangeinschnitte und Untertunnelungen seien wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig.
Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren in beiden Instanzen vorgebracht, dass die Projektsannahmen hinsichtlich der abzuleitenden Oberflächenwässer und der Versickerung falsch seien und daher die Dimensionierung der entsprechenden Bauwerke nicht ausreiche. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, auf die eingeholten Sachverständigengutachten zu verweisen, habe sich aber nicht ausreichend mit dem sachverständig untermauerten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es unzulässig, über einen Bewilligungsantrag zu entscheiden, solange das Widerstreitverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher entweder selbst über den Widerstreit zu entscheiden gehabt oder die Widerstreitentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abzuwarten gehabt, bevor sie in das Bewilligungsverfahren eintrat.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat eine fachliche Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält lediglich die Bewilligung für die Einleitung von Straßenabwässern in Vorfluter, nicht aber für die Versickerung solcher Oberflächenabwässer. Die belangte Behörde stellt in der Begründung ihres Bescheides dar, dass die Versickerung auch nicht Teil des bewilligten Projektes sei. Damit gehen alle Einwendungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt ins Leere. Ist nämlich die Versickerung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, so kann sie auch nicht Thema der Erörterungen vor dem Verwaltungsgerichtshof sein. Ob diese Versickerungen bewilligungspflichtig sind oder - wie die belangte Behörde meint - nicht, spielt dabei keine Rolle.
Gleiches gilt für die Frage der Bewilligungspflicht von Hangeinschnitten. Diese sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher kein Thema der Erörterungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Zur Frage, ob die für die Ableitung der Straßenabwässer in die Vorfluter erforderlichen Anlagen ausreichend dimensioniert sind, wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gutachten eingeholt, die eine ausreichende Dimensionierung bestätigt haben. Die belangte Behörde hat das Verfahren diesbezüglich durch Einholung weiterer Gutachten ergänzt, die zum selben Ergebnis gekommen sind.
Die maßgeblichen Passagen aus dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten zu diesem Thema lauten:
"Zu den Ausführungen der Berufungsschrift (des Beschwerdeführers) und zur schriftlichen Stellungnahme des ZT-Büros Dipl. Ing. F ZT-GmbH ... wird aus fachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich wird festgestellt, dass allen Maßnahmen betreffend Niederschlagswasserbeseitigung im betreffenden Bereich über den Regelfall hinaus hinsichtlich der wiederkehrenden jährlichen Regenhäufigkeit das 30-jährige Überflutungsereignis der Berechnung zugrunde gelegt wurde.
Zu Punkt 1 Dimensionierung der Entwässerungsanlagen ist in den vorzitierten Schreiben angeführt, dass hinsichtlich der Abflussbeiwerte für die Böschungen und Außengebiete während des Verfahrens vom Projektwerber immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass auf Grund der geringen Tiefe zum schluffigen Ton der Untergrund sehr geringe Durchlässigkeiten aufweise. Weiters wurde angeführt, dass die Abflussmengen beim Bemessungsniederschlag deutlich höher seien als ausgewiesen und somit die Kanalisationsanlagen, die Einlaufbauwerke, die Böschungsstabilität etc. nicht mit ausreichenden Sicherheiten ausgestattet wären und das System in Teilbereichen überlastet sei.
Dazu wird aus fachlicher Sicht angemerkt, dass bereits in der Stellungnahme vom 18.7.2005, W-AW-160000/7376-2005/Hf/Du, die Begründung für die Abflussbeiwerte dargestellt wurde. Zu den Abflussbeiwerten für die Außengebiete wird noch ergänzt, dass nach den vorliegenden Projektsunterlagen und dem tatsächlichen Bestand in der Natur vorwiegend Waldflächen berührt sind. Daraus ergibt sich, dass der Oberflächenrückhalt durch den lockeren Waldboden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Geländeneigung im jeweiligen Bereich mit dem dafür angenommenen Abflussbeiwert von ? = 0,2 den geltenden Regelwerken entspricht und durch die Durchwurzelung des Untergrundes durch den Baumbestand im Wald bevorzugt Sickerwege geschaffen werden. In der fachlichen Stellungnahme vom 18.7.2005 wurde auch angeführt, dass auf Grund von wissenschaftlichen Untersuchungen, Messergebnissen und Erfahrungen im Zuge der Entwicklung von Berechnungsverfahren entsprechende Abflussbeiwerte entwickelt wurden. Vom hierbei angenommenen Abflussbeiwert ? = 0,20, welcher für die Bemessung herangezogen wurde, wird davon ausgegangen, dass 20 % der Niederschlagswassermenge im Bereich der Profile 82 bis 91 direkt zu den Raubettmulden etc. abgeleitet werden und 80 % primär zurückgehalten und damit zeitverzögert zu den Raubettmulden abfließen bz
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten