1
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2019/18/0354, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
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Der Verwaltungsgerichtshof führte darin begründend aus, die Erwägungen des BVwG hätten nicht ausgereicht, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes beurteilen zu können. Das BVwG hatte hinsichtlich der individuellen Verantwortung des Revisionswerbers für Handlungen, die ihm zugerechnet werden könnten, keine Feststellungen getroffen, welche Handlungen dem Revisionswerber konkret anzulasten sind.
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Darüber hinaus war das BVwG den Begründungsanforderungen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht geworden, indem es ausgeführt hatte, dass dem BVwG „aus anderen Verfahren sowie allgemein öffentlich aus den Medien bekannt“ sei, dass „gerade“ der Verein, dem sich der Revisionswerber „angeschlossen“ habe, als Vorfeldorganisation der DHKP/C anzusehen sei, ohne jedoch näher offenzulegen, auf welche Erkenntnisse aus anderen Verfahren und auf welche Medien zu welcher Zeit sich das BVwG beziehe. Darüber hinaus hatten auch weiterführende Feststellungen dazu gefehlt, inwieweit dem Revisionswerber eine solche allfällige Nähe des Vereins zur DHKP/C im fraglichen Zeitraum bewusst gewesen sei bzw. bewusst sein hätte müssen (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354).Darüber hinaus war das BVwG den Begründungsanforderungen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht geworden, indem es ausgeführt hatte, dass dem BVwG „aus anderen Verfahren sowie allgemein öffentlich aus den Medien bekannt“ sei, dass „gerade“ der Verein, dem sich der Revisionswerber „angeschlossen“ habe, als Vorfeldorganisation der DHKP/C anzusehen sei, ohne jedoch näher offenzulegen, auf welche Erkenntnisse aus anderen Verfahren und auf welche Medien zu welcher Zeit sich das BVwG beziehe. Darüber hinaus hatten auch weiterführende Feststellungen dazu gefehlt, inwieweit dem Revisionswerber eine solche allfällige Nähe des Vereins zur DHKP/C im fraglichen Zeitraum bewusst gewesen sei bzw. bewusst sein hätte müssen vergleiche , VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354). 4
Im zweiten Rechtsgang wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - erneut mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen werde, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Im zweiten Rechtsgang wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - erneut mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen werde, und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 5
Begründend stellte das BVwG fest, es liege gemäß § 6 AsylG 2005 ein Asylausschlussgrund wegen der Mitgliedschaft des Revisionswerbers in einer terroristischen Organisation in der Türkei sowie der Gefährdung der nationalen Sicherheit aufgrund des damit gesetzten Verhaltens vor. Der Revisionswerber sei in der Türkei - nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Freispruchs - wegen der Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber im Zusammenhang mit dieser strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen gewesen sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterworfen gewesen sei.Begründend stellte das BVwG fest, es liege gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 ein Asylausschlussgrund wegen der Mitgliedschaft des Revisionswerbers in einer terroristischen Organisation in der Türkei sowie der Gefährdung der nationalen Sicherheit aufgrund des damit gesetzten Verhaltens vor. Der Revisionswerber sei in der Türkei - nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Freispruchs - wegen der Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber im Zusammenhang mit dieser strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen gewesen sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterworfen gewesen sei. 6
Beweiswürdigend führte das BVwG - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, der Revisionswerber habe zwar behauptet, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei und der Prozess politisch motiviert gewesen sei. Das BVwG habe aber nicht die Möglichkeit, die Beweisführung und Beweiswürdigung eines ausländischen Gerichtes in allen Einzelheiten und auch in seiner Gesamtheit nachzuvollziehen. Bezüglich des Vorgehens der Behörden und Gerichte hätten keine Rückschlüsse auf ein eventuelles Fehlen rechtsstaatlichen Vorgehens oder Verstöße gegen internationale Standards festgestellt werden können. Es würden keine gravierenden Verfahrensmängel, wie etwa ein Ausschluss vom Rechtsmittelverfahren, der Vorenthalt sonstiger grundlegender Parteienrechte oder Ähnliches vorliegen. Beim Strafausmaß seien Milderungsgründe berücksichtigt und die bereits erfolgten Vorhaftzeiten angerechnet worden. Außerdem liege das Strafausmaß im unteren Drittel des dafür vorgesehenen Rahmens. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers sei davon auszugehen, dass dieser zu Recht wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei. Aufgrund der vorgelegten türkischen Verfahrensunterlagen bestehe der Nachweis, dass der Revisionswerber als Mitglied der DHKP/C zu qualifizieren sei. Der Verein „Grundrechte und Freiheiten“ sei inzwischen auch geschlossen worden, weil festgestellt worden sei, dass es sich um eine verbotene Vorfeldorganisation der DHKP/C handle. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass dem Revisionswerber die Ziele des Vereines „Grundrechte und Freiheiten“ nicht bekannt gewesen wären, da er ein politisch interessierter Mensch sei, auch im österreichischen Bundesgebiet politisch aktiv sei und für den Verein Schriften verfasst sowie diese unentgeltlich verteilt habe. Bei der DHKP/C handle es sich um eine terroristische Vereinigung, die zu gewalttätigen Protesten und bewaffneten Angriffen aufrufe. Daraus sei ableitbar, dass der Revisionswerber dieses Vorgehen zumindest in Kauf genommen habe.
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In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe sich in der Türkei einer Vorfeldorganisation der DHKP/C, dem „Verein für Menschenrechte und Grundfreiheiten“ angeschlossen und sei für die DHKP/C tätig geworden, weswegen er wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation DHKP/C zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Gründe für die Verurteilung seien im Rahmen der Gerichtsverfahren öffentlich verlesen und erklärt worden. Der Revisionswerber sei daher - bei einer Beurteilung nach den im Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09 aufgestellten Kriterien - mit den Zielen und Methoden dieser Terrororganisation nicht nur vertraut gewesen, sondern habe persönlich dazu beigetragen und insoweit auch eine persönliche Mitverantwortung für den Bestand und die Aktivitäten der DHKP/C. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Revisionswerber zu seiner Mitwirkung gezwungen worden wäre, sondern sei diese offenkundig aus persönlicher Überzeugung erfolgt. Es seien daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen der in Art. 12 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Statusrichtlinie (im Folgenden: Status-RL) vorgesehenen Ausschlussgründe erfüllt. Die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers werde daher nicht per se als staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form („persecution“), sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen gegen Mitglieder einer als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation („prosecution“) erachtet.In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe sich in der Türkei einer Vorfeldorganisation der DHKP/C, dem „Verein für Menschenrechte und Grundfreiheiten“ angeschlossen und sei für die DHKP/C tätig geworden, weswegen er wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation DHKP/C zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Gründe für die Verurteilung seien im Rahmen der Gerichtsverfahren öffentlich verlesen und erklärt worden. Der Revisionswerber sei daher - bei einer Beurteilung nach den im Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09 aufgestellten Kriterien - mit den Zielen und Methoden dieser Terrororganisation nicht nur vertraut gewesen, sondern habe persönlich dazu beigetragen und insoweit auch eine persönliche Mitverantwortung für den Bestand und die Aktivitäten der DHKP/C. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Revisionswerber zu seiner Mitwirkung gezwungen worden wäre, sondern sei diese offenkundig aus persönlicher Überzeugung erfolgt. Es seien daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen der in Artikel 12, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Statusrichtlinie (im Folgenden: Status-RL) vorgesehenen Ausschlussgründe erfüllt. Die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers werde daher nicht per se als staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form („persecution“), sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen gegen Mitglieder einer als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation („prosecution“) erachtet.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe erneut keine Feststellungen zur individuellen Verantwortung des Revisionswerbers getroffen und nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber die DHKP/C unterstützt haben sollte bzw. welche Taten er wann verübt haben sollte.
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Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
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Das BVwG stützt sein Erkenntnis auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005.Das BVwG stützt sein Erkenntnis auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. 13
Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit. c).Gemäß Artikel eins, Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (Litera b,) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (Litera c,).
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In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (vgl. VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN).In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen vergleiche , VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat vergleiche , VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN). 15
§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) zu sehen (vgl. erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN). Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling unter anderem ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde (lit. b), oder er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit. c).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) zu sehen vergleiche , erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN). Gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling unter anderem ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde (Litera b,), oder er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Litera c,). 16
Der EuGH hat im Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, ausgesprochen, das Art. 12 Abs. 2 lit. b und c Status-RL dahin auszulegen ist,Der EuGH hat im Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, ausgesprochen, das Artikel 12, Absatz 2, Litera b, und c Status-RL dahin auszulegen ist,
„- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine ‚schwere nichtpolitische Straftat‘ oder ‚Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen‘, begangen hat;
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- dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.“ (vgl. erneut VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228).- dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.“ vergleiche , erneut VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228). 18
Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür ist insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung dieser Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen (vgl. EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 96-97).Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür ist insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung dieser Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen vergleiche , EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 96-97).
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Im vorliegenden Fall reichen die Erwägungen des BVwG nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen. Das BVwG stellte - gleichlautend wie bereits im ersten Rechtsgang - fest, dass der Revisionswerber wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Türkei verurteilt worden sei und er aufgrund seiner Verurteilung und dem damit gesetzten Verhalten die nationale Sicherheit gefährde und einen Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 gesetzt habe.Im vorliegenden Fall reichen die Erwägungen des BVwG nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht aus, um das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu beurteilen. Das BVwG stellte - gleichlautend wie bereits im ersten Rechtsgang - fest, dass der Revisionswerber wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Türkei verurteilt worden sei und er aufgrund seiner Verurteilung und dem damit gesetzten Verhalten die nationale Sicherheit gefährde und einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt habe. 20
Der EuGH hat bereits festgehalten, dass allein der Umstand, dass die betreffende Person einer terroristischen Organisation angehört, nicht automatisch zur Folge hat, dass der Asylausschlussgrund des Art. 12 Abs. 2 lit. b oder lit. c der Status-RL bzw. Art. 1 Abschnitt F lit. b oder lit. c GFK erfüllt ist (vgl. erneut EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 88, 99). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b und c. der Status-RL nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht (vgl. erneut EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 105 und erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382).Der EuGH hat bereits festgehalten, dass allein der Umstand, dass die betreffende Person einer terroristischen Organisation angehört, nicht automatisch zur Folge hat, dass der Asylausschlussgrund des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, oder Litera c, der Status-RL bzw. Artikel eins, Abschnitt F Litera b, oder Litera c, GFK erfüllt ist vergleiche , erneut EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 88, 99). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c, der Status-RL nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht vergleiche , erneut EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 105 und erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382). 21
Das BVwG hat jedoch erneut hinsichtlich der individuellen Verantwortung des Revisionswerbers für Handlungen, die ihm zugerechnet werden könnten, keine Feststellungen getroffen, welche Handlungen dem Revisionswerber konkret anzulasten sind.
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Die Schlussfolgerung des BVwG, aus den Umständen, dass der Revisionswerber zu Recht wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei, weil er persönlich unglaubwürdig sei, und dass es sich bei der DHKP/C um eine terroristische Vereinigung handle, die zu gewalttätigen Protesten und bewaffneten Angriff aufrufe, sei ableitbar, dass der Revisionswerber dieses Vorgehen in Kauf genommen habe, ersetzt nicht die vom EuGH und der hg. Rechtsprechung geforderten Feststellungen zur individuellen Verantwortlichkeit des Revisionswerbers.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, dass das BVwG nur das Vorhandensein elementarster Verfahrensrechte im türkischen Strafprozess geprüft habe, obwohl Art. 6 EMRK höhere Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens stelle. Wäre das BVwG dem Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens nachgekommen, hätte es festgestellt, dass gerade Alevit:Innen und politisch linksstehende Personen in der Türkei häufig mit ungerechtfertigten Anklagen zu rechnen hätten und in Haft vermehrt mit Gewalt konfrontiert seien.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, dass das BVwG nur das Vorhandensein elementarster Verfahrensrechte im türkischen Strafprozess geprüft habe, obwohl Artikel 6, EMRK höhere Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens stelle. Wäre das BVwG dem Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens nachgekommen, hätte es festgestellt, dass gerade Alevit:Innen und politisch linksstehende Personen in der Türkei häufig mit ungerechtfertigten Anklagen zu rechnen hätten und in Haft vermehrt mit Gewalt konfrontiert seien.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0090, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche , VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte vergleiche , VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0090, mwN). 25
Soweit das BVwG die beantragte Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen mit dem Argument ablehnte, dass die entsprechenden Fragen bereits in der Beweiswürdigung erörtert sowie durch die entsprechenden Länderfeststellungen geklärt worden seien, und feststehe, dass sich gerade im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Revisionswerbers aus der Einholung derartiger Gutachten kein anderes Verfahrensergebnis ergeben würde, hat es den Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt, was als vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung unzulässig ist (vgl. erneut VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN).Soweit das BVwG die beantragte Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen mit dem Argument ablehnte, dass die entsprechenden Fragen bereits in der Beweiswürdigung erörtert sowie durch die entsprechenden Länderfeststellungen geklärt worden seien, und feststehe, dass sich gerade im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Revisionswerbers aus der Einholung derartiger Gutachten kein anderes Verfahrensergebnis ergeben würde, hat es den Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt, was als vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung unzulässig ist vergleiche , erneut VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN). 26
Die Revision macht somit zu Recht geltend, dass diese Begründung das Unterbleiben der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen nicht zu tragen vermag. So ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EuGH und der vom BVwG festgestellten Länderberichte keineswegs ausgeschlossen, dass dieser zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beitragen könnte, ob nämlich dem Revisionswerber in der Türkei ein den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechendes faires Strafverfahren zur Verfügung steht.Die Revision macht somit zu Recht geltend, dass diese Begründung das Unterbleiben der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen nicht zu tragen vermag. So ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EuGH und der vom BVwG festgestellten Länderberichte keineswegs ausgeschlossen, dass dieser zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beitragen könnte, ob nämlich dem Revisionswerber in der Türkei ein den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechendes faires Strafverfahren zur Verfügung steht.
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Die Revision bringt des Weiteren zutreffend vor, selbst wenn das BVwG zu Recht vom Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ausgegangen wäre, fehle es dem Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Die Revision bringt des Weiteren zutreffend vor, selbst wenn das BVwG zu Recht vom Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ausgegangen wäre, fehle es dem Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verletzung seiner nach Artikel 2, und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht hinsichtlich der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht hinsichtlich der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN). 29
Den Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Das BVwG stellte fest, dass über die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung, grausamer und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen berichtet werde, wobei insbesondere Kurden und „Linke“ zu den Zielpersonen zählen würden und dass Folter in vielen Fällen straflos bleibe. In den Gefängnissen gebe es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen. Ohne Bezugnahme auf die dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichte verneinte das BVwG eine Verletzung der Rechte des Revisionswerbers nach Art. 2 und 3 EMRK damit, dass in der Türkei von keinen gravierenden, systematischen Defiziten hinsichtlich der Haftbedingungen in Gefängnissen auszugehen sei.Den Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Das BVwG stellte fest, dass über die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung, grausamer und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen berichtet werde, wobei insbesondere Kurden und „Linke“ zu den Zielpersonen zählen würden und dass Folter in vielen Fällen straflos bleibe. In den Gefängnissen gebe es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen. Ohne Bezugnahme auf die dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichte verneinte das BVwG eine Verletzung der Rechte des Revisionswerbers nach Artikel 2, und 3 EMRK damit, dass in der Türkei von keinen gravierenden, systematischen Defiziten hinsichtlich der Haftbedingungen in Gefängnissen auszugehen sei.
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Dem Begründungsmangel kommt vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Umstand, dass es sich bei dem Revisionswerber um einen Kurden und eine politisch linksstehende Person handelt, auch Relevanz zu.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. August 2023