1
Der im Jahr 1997 geborene und aus Tschetschenien stammende Revisionswerber ist russischer Staatsangehöriger. Ihm wurde aufgrund eines im Mai 2002 gestellten Asylantrages vom (damals zuständigen) Bundesasylamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 29. Juli 2003 gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) Asyl durch Erstreckung - abgeleitet von seinem Vater - gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der im Jahr 1997 geborene und aus Tschetschenien stammende Revisionswerber ist russischer Staatsangehöriger. Ihm wurde aufgrund eines im Mai 2002 gestellten Asylantrages vom (damals zuständigen) Bundesasylamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 29. Juli 2003 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) Asyl durch Erstreckung - abgeleitet von seinem Vater - gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Ab dem 1. Jänner 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005 (§ 73 Abs. 1 AsylG 2005), galt dem Revisionswerber gemäß § 75 Abs. 5 Asyl 2005 der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Ab dem 1. Jänner 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005 (Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005), galt dem Revisionswerber gemäß Paragraph 75, Absatz 5, Asyl 2005 der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. 3
Der Revisionswerber wurde in den Jahren 2014 (wegen schwerer Körperverletzung und Nötigung) und 2017 (wegen gewerbsmäßigen Betrugs und betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs) jeweils vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.
4
Im Februar 2021 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis davon, dass sich der Revisionswerber in Ungarn wegen Verdachts des Menschenschmuggels in Haft befand. Daraufhin leitete es gegen ihn ein Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
5
Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 wurde der Revisionswerber von der Landespolizeidirektion Wien bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht, weil er im Verdacht stand, in Wien am 28. Dezember 2020 eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Das diesbezügliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 21. Juni 2021 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 wurde der Revisionswerber von der Landespolizeidirektion Wien bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht, weil er im Verdacht stand, in Wien am 28. Dezember 2020 eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Das diesbezügliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 21. Juni 2021 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
6
Mit Bescheid vom 15. November 2021 wurde dem Vater des Revisionswerbers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der ihm früher zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, weil sich dieser wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hatte.
7
In der Folge wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Österreichischen Botschaft Budapest mit Schreiben vom 8. Mai 2022 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Revisionswerber am 5. Mai 2022 von einem ungarischen Gericht wegen des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Menschenschmuggels rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war.
8
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte dem Revisionswerber in der Folge Parteiengehör. Dieser äußerte sich mit einer (undatierten) am 17. Juni 2022 der Behörde per e-Mail zugegangenen Stellungnahme.
9
Mit Bescheid vom 22. Juli 2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber der ihm früher zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 22. Juli 2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber der ihm früher zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und nach Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 10
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung im Wesentlichen - mit einer hier nicht weiter maßgeblichen Neufassung des Ausspruches über die Erlassung des Einreiseverbotes (das das Bundesverwaltungsgericht nur auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG stützte) sowie der Änderung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise (mit dem Zeitpunkt der Enthaftung) - als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung im Wesentlichen - mit einer hier nicht weiter maßgeblichen Neufassung des Ausspruches über die Erlassung des Einreiseverbotes (das das Bundesverwaltungsgericht nur auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte) sowie der Änderung des Beginns der Frist für die freiwillige Ausreise (mit dem Zeitpunkt der Enthaftung) - als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber macht in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision geltend, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht unter Bedachtnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und die für diesen Aberkennungsgrund einschlägigen Richtlinien des UNHCR geprüft worden seien (vgl. zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie im Licht der Urteile des EuGH je vom 6. Juli 2023, C-663/21, C-402/22 sowie C-8/22, ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).Der Revisionswerber macht in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision geltend, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht unter Bedachtnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und die für diesen Aberkennungsgrund einschlägigen Richtlinien des UNHCR geprüft worden seien vergleiche , zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie im Licht der Urteile des EuGH je vom 6. Juli 2023, C-663/21, C-402/22 sowie C-8/22, ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). 15
Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wie zuvor schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention („Wegfall-der-Umstände-Klausel“) gestützt wurde.Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wie zuvor schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention („Wegfall-der-Umstände-Klausel“) gestützt wurde. 16
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei - angesichts des im bisherigen Verfahren bloß allgemein gehaltenen Vorbringens des Revisionswerbers - auch hinreichend mit der Frage befasst, ob ihm selbst im Fall der Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Verfolgung drohte. Das gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorgelegen seien.
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Mit den Ausführungen in der Revision, in der lediglich - ohne auf die individuelle Situation des Revisionswerbers einzugehen - theoretisch denkbare Szenarien in den Raum gestellt werden, wird nicht dargetan, dass die zu diesen Themen erfolgte Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
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Weiters wird in der Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 47 GRC verletzt, weil es den Revisionswerber - insbesondere zu seinen familiären Bindungen im Österreich - nicht persönlich im Rahmen einer Verhandlung befragt habe.Weiters wird in der Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe Artikel 47, GRC verletzt, weil es den Revisionswerber - insbesondere zu seinen familiären Bindungen im Österreich - nicht persönlich im Rahmen einer Verhandlung befragt habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat den - im Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberaterin rechtfreundlich vertretenen - Revisionswerber mit Schreiben vom 20. Jänner 2023 davon in Kenntnis gesetzt, dass es ihm - wenn er wegen seiner aufrechten Inhaftierung in Ungarn nicht an der anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen könne - frei stehe, während der Verhandlung mit dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere telefonisch, Kontakt aufzunehmen. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung auf eine allfällige fernmündliche Befragung des Revisionswerbers in der am 25. Jänner 2023 durchgeführten Verhandlung ein Dolmetsch für die russische Sprache beigezogen. Eine Kontaktaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts durch den Revisionswerber, der bei der Verhandlung durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsberaterin vertreten war, erfolgte jedoch während der Verhandlung nicht.
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In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 beantragte der Revisionswerber sodann unter Hinweis darauf, dass er seit 21 Jahren im Bundesgebiet lebe und sich das Gericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müsse, neuerlich eine Tagsatzung zur Verhandlung abzuhalten. Konkrete Ausführungen zu welchem Beweisthema der Revisionswerber hätte persönlich vernommen werden sollen, tätigte er allerdings nicht.
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Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen nun schon nicht zu sehen, dass der in der Revision behauptete Verfahrensfehler vorliegt. Der Revisionswerber führt im Übrigen in der Revision selbst aus, dass er erst im Mai 2023, also etwa drei Monate nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, aus der in Ungarn verbüßten Strafhaft entlassen worden sei.
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Es ist aber auch anhand der Ausführungen in der Revision nicht zu sehen, weshalb die vom Revisionswerber geltend gemachten Verfahrensmängel - sohin auch in Bezug auf die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts - von Relevanz für den Verfahrensausgang hätten sein können.
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Der Revisionswerber verweist - sich auf die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG beziehend - auf das Wohl seiner in Österreich lebenden Kinder. Der Verwaltungsgerichtshof hegt jedoch keine Zweifel, dass er vor dem Hintergrund der Feststellungen zu seinen strafbaren Handlungen, im Besonderen zum gegen Entgelt erfolgten Menschenschmuggel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die nach dem festgestellten Sachverhalt ein aufeinander abgestimmtes und konspirativ wirkendes, langfristig organisiertes Schlepper-Netzwerk darstellt, und unter Bedachtnahme auf die Art der Tatausführung (in einem für bloß fünf Personen zugelassenen PKW befanden sich für eine mehrstündige Fahrt neben dem Revisionswerber und einem weiteren Schlepper acht geschleppte Personen, zeitgleich wurden in einem von einem anderen Schlepper derselben Organisation gelenkten Kraftfahrzeug mehrere geschleppte Personen befördert, und ein weiterer Schlepper fuhr mit einem Kraftfahrzeug als „Vorhut“ voraus) im öffentlichen Interesse die Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen und eine damit allenfalls auch verbundene Beeinträchtigung der Beziehung zu seinen Kinder hinzunehmen hat. Davon ist letztlich auch schon das Bundesverwaltungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.Der Revisionswerber verweist - sich auf die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG beziehend - auf das Wohl seiner in Österreich lebenden Kinder. Der Verwaltungsgerichtshof hegt jedoch keine Zweifel, dass er vor dem Hintergrund der Feststellungen zu seinen strafbaren Handlungen, im Besonderen zum gegen Entgelt erfolgten Menschenschmuggel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die nach dem festgestellten Sachverhalt ein aufeinander abgestimmtes und konspirativ wirkendes, langfristig organisiertes Schlepper-Netzwerk darstellt, und unter Bedachtnahme auf die Art der Tatausführung (in einem für bloß fünf Personen zugelassenen PKW befanden sich für eine mehrstündige Fahrt neben dem Revisionswerber und einem weiteren Schlepper acht geschleppte Personen, zeitgleich wurden in einem von einem anderen Schlepper derselben Organisation gelenkten Kraftfahrzeug mehrere geschleppte Personen befördert, und ein weiterer Schlepper fuhr mit einem Kraftfahrzeug als „Vorhut“ voraus) im öffentlichen Interesse die Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen und eine damit allenfalls auch verbundene Beeinträchtigung der Beziehung zu seinen Kinder hinzunehmen hat. Davon ist letztlich auch schon das Bundesverwaltungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
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Es gelingt dem Revisionswerber im Übrigen auch sonst nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit behaftet wäre.Es gelingt dem Revisionswerber im Übrigen auch sonst nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit behaftet wäre.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2023