TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/7 Ra 2021/11/0100

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Veröffentlicht am 07.09.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301000
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §7
EURallg
KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a
PBStV 1998 §14
PBStV 1998 §3
32014L0045 Kraftfahrzeug-RL
32014L0045 Kraftfahrzeug-RL Art12 Abs2
32014L0045 Kraftfahrzeug-RL Art13 Abs4
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
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  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
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  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, MMag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-313/001-2021, betreffend Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in P), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, MMag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-313/001-2021, betreffend Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte ist im Besitz einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass bei der von der belangten Behörde beauftragten und am 28. Jänner 2021 durchgeführten Überprüfung der Mitbeteiligten betreffend die Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967 im Zeitraum von 28. Jänner 2018 bis 28. Jänner 2021 folgende Mängel im Betrieb der Mitbeteiligten festgestellt wurden:Die Mitbeteiligte ist im Besitz einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass bei der von der belangten Behörde beauftragten und am 28. Jänner 2021 durchgeführten Überprüfung der Mitbeteiligten betreffend die Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 im Zeitraum von 28. Jänner 2018 bis 28. Jänner 2021 folgende Mängel im Betrieb der Mitbeteiligten festgestellt wurden:

Am 16. April 2020 wurde die Kontrolle der Fahrgestellnummer erst nach Anbringen der Begutachtungsplakette durchgeführt und dabei festgestellt, dass das auf der Plakette gestanzte Kennzeichen nicht zum überprüften Anhänger passte. Die falsch aufgeklebte Plakette wurde beim Ablösen zerstört, ohne dies zu dokumentieren. Am 13. November 2019 wurden bei der Ausstellung einer Ersatzplakette zwei Plaketten für dasselbe Fahrzeug storniert, deren Verbleib ungeklärt ist. Drei weitere Begutachtungsplaketten fehlten bei der Überprüfung.

Am 12. Juni 2019, am 29. April, 24. Juni und 10. September 2020 begutachteten Beschäftigte der Mitbeteiligten jeweils ihre eigenen Privatfahrzeuge und das Fahrzeug einer nahen Angehörigen.

Bei der Stichprobe für August 2020 und Jänner 2021 zeigte sich, dass in sieben Fällen die Abgasmessung via OBD-Auslese erfolgt war, obwohl eine Endrohrmessung durchzuführen gewesen wäre. Fünf weitere Gutachten enthielten technisch nicht nachvollziehbare Messwerte für Bremsverzögerungen und Abregeldrehzahlen; in drei Fällen waren die Werte der Abgasmessungen nicht nachvollziehbar.

2
Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 widerrief die Revisionswerberin die Ermächtigung der Mitbeteiligten zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967. Begründend führte sie zusammengefasst aus, angesichts der bei der Revision am 28. Jänner 2021 festgestellten schweren Mängel sei derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte die ihr anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Daran könnten auch die im Anschluss an die Revision von der Mitbeteiligten ergriffenen Maßnahmen nichts ändern.Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 widerrief die Revisionswerberin die Ermächtigung der Mitbeteiligten zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967. Begründend führte sie zusammengefasst aus, angesichts der bei der Revision am 28. Jänner 2021 festgestellten schweren Mängel sei derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte die ihr anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Daran könnten auch die im Anschluss an die Revision von der Mitbeteiligten ergriffenen Maßnahmen nichts ändern.
3
Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnung:Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 folgende Anordnung:

„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem bei der Verwaltung der Begutachtungsplaketten, und sind die Vorgaben des Mängelkatalogs idF 2019, insbesondere Punkt 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren, einzuhalten.“„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem bei der Verwaltung der Begutachtungsplaketten, und sind die Vorgaben des Mängelkatalogs in der Fassung 2019, , insbesondere Punkt 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren, einzuhalten.“

Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

4
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach kurzer Beschreibung der festgestellten Mängel aus, die Unternehmensleitung habe nach der behördlichen Überprüfung (näher genannte) Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Mängel gesetzt. Dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass kein positives Gutachten zu Unrecht erstattet worden sei.
5
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der Vielzahl der festgestellten Mängel und deren Verschiedenartigkeit (falsche Eintragungen in Gutachten, Wahl der falschen Methode bei der Abgasmessung, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsprüfung, sorglose Plakettenverwaltung) sei davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag lege. Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten dürfe ein Widerruf jedoch nur ausgesprochen bzw. bestätigt werden, wenn die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben sei (Hinweis auf VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Da der Entscheidung eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen zugrunde zu legen sei (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016), komme es auf die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt habe, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit an.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der Vielzahl der festgestellten Mängel und deren Verschiedenartigkeit (falsche Eintragungen in Gutachten, Wahl der falschen Methode bei der Abgasmessung, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsprüfung, sorglose Plakettenverwaltung) sei davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte bei der Ausübung der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag lege. Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten dürfe ein Widerruf jedoch nur ausgesprochen bzw. bestätigt werden, wenn die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben sei (Hinweis auf VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Da der Entscheidung eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen zugrunde zu legen sei (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016), komme es auf die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt habe, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit an.

Eine explizite Bestimmung, die es dem nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw. Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, sei weder dem KFG 1967 noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch § 7 AVG sei auf wiederkehrende Begutachtungen nicht anzuwenden. Da in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet worden sei, die ausgestellten Gutachten seien unrichtig, liege insofern kein Umstand vor, der gegen die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten spreche.Eine explizite Bestimmung, die es dem nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw. Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, sei weder dem KFG 1967 noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch Paragraph 7, AVG sei auf wiederkehrende Begutachtungen nicht anzuwenden. Da in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet worden sei, die ausgestellten Gutachten seien unrichtig, liege insofern kein Umstand vor, der gegen die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten spreche.

Abgesehen davon, dass kein einziges Gutachten zu Unrecht positiv ausgestellt worden sei, habe das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Äußerung des Geschäftsführers der Mitbeteiligten in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2021 und in der Beschwerdeschrift, die auf eine eingehende Befassung mit der Problematik schließen ließen, angenommen werden könne, dass die festgestellten Mängel durch eine Sensibilisierung der befassten Mitarbeiter zukünftig hintangehalten würden. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Abgasmessung und einer lückenlosen Begutachtungsplakettenverwaltung sei im Hinblick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die spruchgemäße Anordnung zur Vermeidung der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Mängel notwendig. Mit dieser Anordnung könne jedoch das Auslangen gefunden werden, weil nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Mitbeteiligten auszugehen sei.

Eine mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden sei, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.Eine mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden sei, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.

6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Amtsrevision, zu der die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
8
Die Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich primär gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass Beschäftigte der Mitbeteiligten (als geeignetes Personal iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967) ihre eigenen Fahrzeuge bzw. jene von nahen Angehörigen selbst positiv begutachtet hätten, spreche nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten. Zu dieser Frage existiere keine hg. Rechtsprechung. Auch fehle hg. Judikatur zur Frage, ob eine Anordnung nach § 57a Abs. 2a KFG 1967 - wie die vom Verwaltungsgericht getroffene - in Bescheidform zu ergehen habe, was von der Revisionswerberin in Abrede gestellt werde.Die Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich primär gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass Beschäftigte der Mitbeteiligten (als geeignetes Personal iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967) ihre eigenen Fahrzeuge bzw. jene von nahen Angehörigen selbst positiv begutachtet hätten, spreche nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten. Zu dieser Frage existiere keine hg. Rechtsprechung. Auch fehle hg. Judikatur zur Frage, ob eine Anordnung nach Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 - wie die vom Verwaltungsgericht getroffene - in Bescheidform zu ergehen habe, was von der Revisionswerberin in Abrede gestellt werde.
9
Die Revision ist bereits aus dem ersten von ihr genannten Grund zulässig und begründet.
10
Die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, ABl. L 127 vom 29. April 2014, 51, lautet auszugsweise:Die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, Amtsblatt , L 127 vom 29. April 2014, 51, lautet auszugsweise:

„... in Erwägung nachstehender Gründe:

...

(3) Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Überwachungsprüfungen von Fahrzeugen und aus technischen Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit die Straßenverkehrs-Zulassung von Fahrzeugen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, ausgesetzt werden kann. Regelmäßige Prüfungen sollten das wichtigste Instrument sein, mit dem für Verkehrs- und Betriebssicherheit gesorgt wird. ...

...

(32) Die Prüfstellen sollten dafür Sorge tragen, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewahrt sind. Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement einzuhalten, sollten die Prüfstellen aus diesem Grund den von dem Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen Rechnung tragen, der die Ermächtigung erteilt.

...

(34) Die Prüfer sollten bei der Durchführung der technischen Überwachung unabhängig handeln, und ihr Urteil sollte nicht von Interessenkonflikten - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - beeinflusst sein. Die Entlohnung der Prüfer sollte folglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ergebnissen der technischen Überwachung stehen. Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten festlegen oder eine private Stelle ermächtigen, sowohl Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung als auch Fahrzeugreparaturen durchzuführen, die auch an ein und demselben Fahrzeug vorgenommen werden können, wenn sich die Aufsichtsstelle davon überzeugt hat, dass ein hohes Maß an Objektivität gewährleistet ist.

...

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

...

13. ‚Prüfer‘ eine von einem Mitgliedstaat oder dessen zuständiger Behörde zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung in einer Prüfstelle oder gegebenenfalls im Auftrag einer zuständigen Behörde ermächtigte Person;

14. ‚zuständige Behörde‘ eine Behörde oder öffentliche Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems der technischen Überwachung, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung der eigentlichen Prüfungen, betraut wurde;

15. ‚Prüfstelle‘ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung ermächtigte öffentliche oder private Stelle oder Einrichtung;

16. ‚Aufsichtsstelle‘ eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat eingerichtete Stelle oder Stellen, die für die Überwachung von Prüfstellen zuständig ist bzw. sind. Eine Aufsichtsstelle kann Teil der zuständigen Behörde oder Behörden sein;

...

Artikel 12

Prüfstellen

(1) Die Prüfstellen, in denen die Prüfer die technische Überwachung durchführen, werden von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde ermächtigt.

(2) Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement zu genügen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die Ermächtigung erteilt. Die Prüfstellen tragen für die Objektivität und das hohe Qualitätsniveau der technischen Überwachung Sorge.

Artikel 13

Prüfer

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Überwachung von Prüfern durchgeführt wird, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung nach Anhang IV erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festlegen.(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Überwachung von Prüfern durchgeführt wird, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung nach Anhang römisch vier erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festlegen.

...

(4) Bei der Durchführung der technischen Überwachung dürfen sich die Prüfer in keinem Interessenkonflikt befinden, sodass der betreffende Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität gewährleistet sind.“

11
Die im Revisionsfall maßgebliche Bestimmung des KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020 lautet auszugsweise:Die im Revisionsfall maßgebliche Bestimmung des KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, lautet auszugsweise:

„Wiederkehrende Begutachtung

§ 57a. ...Paragraph 57 a, ...

...

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. ... Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, ... Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. ... Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, ... Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

...

(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Absatz eins, vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug - soweit dies beurteilt werden konnte - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. ... Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. ...“(5) Entspricht das gemäß Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug - soweit dies beurteilt werden konnte - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. ... Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. ...“

Die unter anderem auf § 57a Abs. 2 KFG 1967 gestützte Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998 idF BGBl. II Nr. 165/2001, lautet auszugsweise:Die unter anderem auf Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 gestützte Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,, lautet auszugsweise:

„Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.Paragraph 3, (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:(2) Als geeignete Person im Sinne des Absatz eins, gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik ...

...

4.
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ...
5.
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
a)
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder ...

...

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen: ...

...

§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.“Paragraph 14, Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.“

12
§ 57a Abs. 2 KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen.Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Absatz eins,, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen.
13
Ein Gewerbetreibender ist nach der ständigen hg. Judikatur dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016; 23.2.2023, Ra 2022/11/0025, jeweils mwN).Ein Gewerbetreibender ist nach der ständigen hg. Judikatur dann als vertrauenswürdig iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016; 23.2.2023, Ra 2022/11/0025, jeweils mwN).
14
Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Beliehene sind zwar Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn (vgl. etwa OGH 18.2.1981, 1 Ob 34/80; 28.1.2003, 1 Ob 8/03p; 13.1.2005, 12 Os 95/04; 17.6.2014, 1 Ob 79/14w; sowie allgemein etwa VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005, mwN). Die von ihnen durchgeführte Begutachtung erfolgt jedoch außerhalb eines behördlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH 20.11.1990, 90/11/0094), weshalb § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 2).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Beliehene sind zwar Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn vergleiche , etwa OGH 18.2.1981, 1 Ob 34/80; 28.1.2003, 1 Ob 8/03p; 13.1.2005, 12 Os 95/04; 17.6.2014, 1 Ob 79/14w; sowie allgemein etwa VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005, mwN). Die von ihnen durchgeführte Begutachtung erfolgt jedoch außerhalb eines behördlichen Verfahrens vergleiche , etwa VwGH 20.11.1990, 90/11/0094), weshalb Paragraph 7, AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht zur Anwendung gelangt vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 7, Rz 2).
15
Allerdings verlangt § 57a Abs. 2a KFG 1967 ebenso wie § 14 PBStV die Objektivität der Begutachtung. § 57a Abs. 2a KFG 1967 erhielt seine derzeitige Fassung durch die 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, welche die (mittlerweile außer Kraft getretene) Richtlinie 96/96/EG über die technische Überwachung (ABl. L 046 vom 17. Februar 1997, 1; vgl. insb. Art. 2 der RL) umsetzte (vgl. RV 712 BlgNR, 20. GP, 43). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 141 vom 6. Juni 2009, 12) abgelöst, welche durch die nach wie vor in Kraft stehende (oben auszugsweise zitierte) Richtlinie 2014/45/EU aufgehoben wurde. Allerdings verlangt Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 ebenso wie Paragraph 14, PBStV die Objektivität der Begutachtung. Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 erhielt seine derzeitige Fassung durch die 19. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, welche die (mittlerweile außer Kraft getretene) Richtlinie 96/96/EG über die technische Überwachung Amtsblatt , L 046 vom 17. Februar 1997, 1; vergleiche , insb. Artikel 2, der RL) umsetzte vergleiche , Regierungsvorlage 712, BlgNR, 20. GP, 43). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2009/40/EG Amtsblatt , L 141 vom 6. Juni 2009, 12) abgelöst, welche durch die nach wie vor in Kraft stehende (oben auszugsweise zitierte) Richtlinie 2014/45/EU aufgehoben wurde.
16
Im Sinne des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist der in § 57a Abs. 2a KFG 1967 (und § 14 PBStV) gebrauchte Begriff der Objektivität in jener Bedeutung zu verstehen, die er in der Richtlinie 2014/45/EU hat. Wie sich sowohl aus dem Erwägungsgrund 34 als auch aus Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie ergibt, dürfen sich die Prüfer (d.i. das geeignete Personal iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 iVm. § 3 PBStV) in keinem Interessenkonflikt - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - befinden, sodass die zur Erteilung und zum Widerruf der Ermächtigung zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung gewährleistet sind. Dafür haben nach dem Erwägungsgrund 32 und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie die Prüfstellen (d.s. die Ermächtigten iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967) Sorge zu tragen. Im Sinne des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist der in Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 (und Paragraph 14, PBStV) gebrauchte Begriff der Objektivität in jener Bedeutung zu verstehen, die er in der Richtlinie 2014/45/EU hat. Wie sich sowohl aus dem Erwägungsgrund 34 als auch aus Artikel 13, Absatz 4, der Richtlinie ergibt, dürfen sich die Prüfer (d.i. das geeignete Personal iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 3, PBStV) in keinem Interessenkonflikt - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - befinden, sodass die zur Erteilung und zum Widerruf der Ermächtigung zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung gewährleistet sind. Dafür haben nach dem Erwägungsgrund 32 und Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie die Prüfstellen (d.s. die Ermächtigten iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967) Sorge zu tragen.
17
Liegt allerdings ein Interessenkonflikt der „geeigneten Person“ bei der Begutachtung vor und wird eine derartige Begutachtung durch den Ermächtigten nicht verhindert, so kann sich die Behörde auf die Unparteilichkeit und Objektivität der Begutachtung und daher darauf, dass der Ermächtigte die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des KFG 1967 - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde, nicht mehr verlassen. Bereits die Duldung solcher Interessenkonflikte bei der Begutachtung bewirkt eine Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten (zur Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen und zur Kontroll- und Aufsichtspflicht der Unternehmensleitung vgl. schon VwGH 18.12.1985, 85/11/0077; 27.3.1990, 89/11/0080), an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2016/11/0009, mwN), sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich unrichtige Gutachten ausgestellt wurden oder nicht.Liegt allerdings ein Interessenkonflikt der „geeigneten Person“ bei der Begutachtung vor und wird eine derartige Begutachtung durch den Ermächtigten nicht verhindert, so kann sich die Behörde auf die Unparteilichkeit und Objektivität der Begutachtung und daher darauf, dass der Ermächtigte die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des KFG 1967 - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde, nicht mehr verlassen. Bereits die Duldung solcher Interessenkonflikte bei der Begutachtung bewirkt eine Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten (zur Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen und zur Kontroll- und Aufsichtspflicht der Unternehmensleitung vergleiche , schon VwGH 18.12.1985, 85/11/0077; 27.3.1990, 89/11/0080), an die ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche , etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2016/11/0009, mwN), sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich unrichtige Gutachten ausgestellt wurden oder nicht.
18
Für den Revisionsfall bedeutet dies Folgendes: Schon der Umstand, dass die Unternehmensleitung der Mitbeteiligten geduldet hat, dass die bei ihr Beschäftigten (das geeignete Personal) jeweils ihre eigenen Privatfahrzeuge bzw. jene naher Angehöriger begutachteten, stellte einen Mangel dar, der - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - grundsätzlich geeignet war, die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten zu erschüttern. Dabei spielt es keine Rolle, dass nach dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen kein positives Gutachten zu Unrecht erstattet wurde.

Gleiches gilt für die zahlreichen eingangs erwähnten Mängel (sorglose Plakettenverwaltung, falsche Eintragungen in Gutachten, Wahl der falschen Methode bei der Abgasmessung, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsprüfung), die nach dem Ergebnis der Überprüfung der Mitbeteiligten bis in den Jänner 2021 hinein auftraten.

19
Aufgabe des Verwaltungsgerichts wäre es gewesen, nach Durchführung der im Revisionsfall gebotenen mündlichen Verhandlung die aufgetretenen Mängel im Einzelnen festzustellen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob diese Mängel den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zur Folge hatten.
20
Das Verwaltungsgericht hat somit sein Erkenntnis sowohl durch seine Rechtsauffassung, es beeinträchtige die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten von vornherein nicht, wenn ihre Beschäftigten eigene Fahrzeuge oder jene von Angehörigen begutachteten, als auch durch die auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gestützte Unterlassung einer mündlichen Verhandlung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das Verwaltungsgericht hat somit sein Erkenntnis sowohl durch seine Rechtsauffassung, es beeinträchtige die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten von vornherein nicht, wenn ihre Beschäftigten eigene Fahrzeuge oder jene von Angehörigen begutachteten, als auch durch die auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gestützte Unterlassung einer mündlichen Verhandlung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Wien, am 7. September 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110100.L00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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