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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, MMag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-313/001-2021, betreffend Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in P), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, MMag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-313/001-2021, betreffend Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Am 16. April 2020 wurde die Kontrolle der Fahrgestellnummer erst nach Anbringen der Begutachtungsplakette durchgeführt und dabei festgestellt, dass das auf der Plakette gestanzte Kennzeichen nicht zum überprüften Anhänger passte. Die falsch aufgeklebte Plakette wurde beim Ablösen zerstört, ohne dies zu dokumentieren. Am 13. November 2019 wurden bei der Ausstellung einer Ersatzplakette zwei Plaketten für dasselbe Fahrzeug storniert, deren Verbleib ungeklärt ist. Drei weitere Begutachtungsplaketten fehlten bei der Überprüfung.
Am 12. Juni 2019, am 29. April, 24. Juni und 10. September 2020 begutachteten Beschäftigte der Mitbeteiligten jeweils ihre eigenen Privatfahrzeuge und das Fahrzeug einer nahen Angehörigen.
Bei der Stichprobe für August 2020 und Jänner 2021 zeigte sich, dass in sieben Fällen die Abgasmessung via OBD-Auslese erfolgt war, obwohl eine Endrohrmessung durchzuführen gewesen wäre. Fünf weitere Gutachten enthielten technisch nicht nachvollziehbare Messwerte für Bremsverzögerungen und Abregeldrehzahlen; in drei Fällen waren die Werte der Abgasmessungen nicht nachvollziehbar.
„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem bei der Verwaltung der Begutachtungsplaketten, und sind die Vorgaben des Mängelkatalogs idF 2019, insbesondere Punkt 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren, einzuhalten.“„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem bei der Verwaltung der Begutachtungsplaketten, und sind die Vorgaben des Mängelkatalogs in der Fassung 2019, , insbesondere Punkt 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren, einzuhalten.“
Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Eine explizite Bestimmung, die es dem nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw. Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, sei weder dem KFG 1967 noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch § 7 AVG sei auf wiederkehrende Begutachtungen nicht anzuwenden. Da in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet worden sei, die ausgestellten Gutachten seien unrichtig, liege insofern kein Umstand vor, der gegen die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten spreche.Eine explizite Bestimmung, die es dem nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw. Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, sei weder dem KFG 1967 noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch Paragraph 7, AVG sei auf wiederkehrende Begutachtungen nicht anzuwenden. Da in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet worden sei, die ausgestellten Gutachten seien unrichtig, liege insofern kein Umstand vor, der gegen die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten spreche.
Abgesehen davon, dass kein einziges Gutachten zu Unrecht positiv ausgestellt worden sei, habe das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Äußerung des Geschäftsführers der Mitbeteiligten in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2021 und in der Beschwerdeschrift, die auf eine eingehende Befassung mit der Problematik schließen ließen, angenommen werden könne, dass die festgestellten Mängel durch eine Sensibilisierung der befassten Mitarbeiter zukünftig hintangehalten würden. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Abgasmessung und einer lückenlosen Begutachtungsplakettenverwaltung sei im Hinblick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die spruchgemäße Anordnung zur Vermeidung der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Mängel notwendig. Mit dieser Anordnung könne jedoch das Auslangen gefunden werden, weil nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Mitbeteiligten auszugehen sei.
Eine mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden sei, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.Eine mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden sei, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.
„... in Erwägung nachstehender Gründe:
...
(3) Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Überwachungsprüfungen von Fahrzeugen und aus technischen Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit die Straßenverkehrs-Zulassung von Fahrzeugen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, ausgesetzt werden kann. Regelmäßige Prüfungen sollten das wichtigste Instrument sein, mit dem für Verkehrs- und Betriebssicherheit gesorgt wird. ...
...
(32) Die Prüfstellen sollten dafür Sorge tragen, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewahrt sind. Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement einzuhalten, sollten die Prüfstellen aus diesem Grund den von dem Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen Rechnung tragen, der die Ermächtigung erteilt.
...
(34) Die Prüfer sollten bei der Durchführung der technischen Überwachung unabhängig handeln, und ihr Urteil sollte nicht von Interessenkonflikten - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - beeinflusst sein. Die Entlohnung der Prüfer sollte folglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ergebnissen der technischen Überwachung stehen. Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten festlegen oder eine private Stelle ermächtigen, sowohl Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung als auch Fahrzeugreparaturen durchzuführen, die auch an ein und demselben Fahrzeug vorgenommen werden können, wenn sich die Aufsichtsstelle davon überzeugt hat, dass ein hohes Maß an Objektivität gewährleistet ist.
...
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
13. ‚Prüfer‘ eine von einem Mitgliedstaat oder dessen zuständiger Behörde zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung in einer Prüfstelle oder gegebenenfalls im Auftrag einer zuständigen Behörde ermächtigte Person;
14. ‚zuständige Behörde‘ eine Behörde oder öffentliche Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems der technischen Überwachung, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung der eigentlichen Prüfungen, betraut wurde;
15. ‚Prüfstelle‘ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung ermächtigte öffentliche oder private Stelle oder Einrichtung;
16. ‚Aufsichtsstelle‘ eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat eingerichtete Stelle oder Stellen, die für die Überwachung von Prüfstellen zuständig ist bzw. sind. Eine Aufsichtsstelle kann Teil der zuständigen Behörde oder Behörden sein;
...
Artikel 12
Prüfstellen
(1) Die Prüfstellen, in denen die Prüfer die technische Überwachung durchführen, werden von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde ermächtigt.
(2) Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement zu genügen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die Ermächtigung erteilt. Die Prüfstellen tragen für die Objektivität und das hohe Qualitätsniveau der technischen Überwachung Sorge.
Artikel 13
Prüfer
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Überwachung von Prüfern durchgeführt wird, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung nach Anhang IV erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festlegen.(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Überwachung von Prüfern durchgeführt wird, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung nach Anhang römisch vier erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festlegen.
...
(4) Bei der Durchführung der technischen Überwachung dürfen sich die Prüfer in keinem Interessenkonflikt befinden, sodass der betreffende Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität gewährleistet sind.“
„Wiederkehrende Begutachtung
§ 57a. ...Paragraph 57 a, ...
...
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. ... Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, ... Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. ... Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, ... Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
...
(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Absatz eins, vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug - soweit dies beurteilt werden konnte - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. ... Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. ...“(5) Entspricht das gemäß Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug - soweit dies beurteilt werden konnte - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. ... Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. ...“
Die unter anderem auf § 57a Abs. 2 KFG 1967 gestützte Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998 idF BGBl. II Nr. 165/2001, lautet auszugsweise:Die unter anderem auf Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 gestützte Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,, lautet auszugsweise:
„Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.Paragraph 3, (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:(2) Als geeignete Person im Sinne des Absatz eins, gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
...
...
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen: ...
...
§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.“Paragraph 14, Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.“
Gleiches gilt für die zahlreichen eingangs erwähnten Mängel (sorglose Plakettenverwaltung, falsche Eintragungen in Gutachten, Wahl der falschen Methode bei der Abgasmessung, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsprüfung), die nach dem Ergebnis der Überprüfung der Mitbeteiligten bis in den Jänner 2021 hinein auftraten.
Wien, am 7. September 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110100.L00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023