1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 15. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 11. Juli 2007 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten, abgeleitet vom Vater des Revisionswerbers im Wege des Familienverfahrens, zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 2016 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB sowie des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen oder Munition nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Festsetzung einer Probezeit erfolgte.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 2016 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB sowie des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen oder Munition nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Festsetzung einer Probezeit erfolgte.
4
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Thalgau vom 18. Mai 2017 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Bestimmung einer Probezeit erfolgte.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Thalgau vom 18. Mai 2017 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Bestimmung einer Probezeit erfolgte.
5
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes teils als Beitragstäter teils als unmittelbarer Täter nach den §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 12. dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. September 2018 wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes teils als Beitragstäter teils als unmittelbarer Täter nach den Paragraphen 142,, 143 Absatz eins, zweiter Fall, 12. dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. September 2018 wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.
6
Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Unter einem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Unter einem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. 7
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Dezember 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des verbotenen Besitzes von Waffen oder Munition trotz vorläufigen Waffenverbotes nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. Juli 2022 wurde die Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Dezember 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des verbotenen Besitzes von Waffen oder Munition trotz vorläufigen Waffenverbotes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. Juli 2022 wurde die Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Begründend führte das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, die Aberkennung des Status des Asylberechtigen sei von der belangten Behörde zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützt worden, weil der Revisionswerber von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Revisionswerber habe keine Umstände vorgebracht, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, schließen ließen. Aufgrund der massiven strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers würden die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten die persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz der langen Aufenthaltsdauer und der nennenswerten Integrationsschritte überwiegen. Begründend führte das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, die Aberkennung des Status des Asylberechtigen sei von der belangten Behörde zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gestützt worden, weil der Revisionswerber von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Revisionswerber habe keine Umstände vorgebracht, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat, auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, schließen ließen. Aufgrund der massiven strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers würden die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten die persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz der langen Aufenthaltsdauer und der nennenswerten Integrationsschritte überwiegen. 10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
11
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem geltend gemacht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei. Das BVwG habe aktenwidrig festgestellt, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt habe. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt weise bereits aufgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Außerdem sei der Revisionswerber inzwischen mit 1. Jänner 2022 zum Militärdienst in der Russischen Föderation einberufen worden. Aufgrund des begonnenen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 wären aktuelle Länderberichte zu erörtern gewesen.
12
Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch als berechtigt.
13
Soweit in der Revision ein Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht wird, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/19/0044, mwN).Soweit in der Revision ein Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht wird, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/19/0044, mwN). 14
Schließt sich das BVwG nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. aus vielen erneut VwGH 8.8.2023, Ra 2023/19/0044, mwN).Schließt sich das BVwG nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen vergleiche , aus vielen erneut VwGH 8.8.2023, Ra 2023/19/0044, mwN).
15
Diesen Grundsätzen hat das BVwG nicht entsprochen:
16
Zum einen trat der Revisionswerber der vom BFA vorgenommenen Gefährdungsprognose in seiner Beschwerde nicht nur unsubstantiiert entgegen, indem er vorbrachte, dass es sich bei den von ihm begangenen Verbrechen um Jugendstraftaten gehandelt habe, die aus der Überforderung des Revisionswerbers nach dem Tod seines Vaters resultiert hätten und er sich seit Haftentlassung im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung bewege. Das BVwG setzte sich zum anderen in dem angefochtenen Erkenntnis sowohl mit diesem Vorbringen, als auch mit dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers, wonach ihm die Einberufung zum russischen Militärdienst drohe und er einen Einberufungsbefehl erhalte habe, beweiswürdigend auseinander und ergänzte die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung somit nicht bloß unwesentlich. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wies auch in dem - mehr als vier Jahre nach Beschwerdeerhebung liegenden - Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht mehr die gebotene Aktualität auf.
17
Nach der (mittlerweile) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zudem bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Demzufolge kann insbesondere bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430, mwN).Nach der (mittlerweile) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zudem bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Demzufolge kann insbesondere bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche , etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430, mwN). 18
Ein derart eindeutiger Fall, der es erlaubt hätte, von der mündlichen Verhandlung fallbezogen abzusehen, lag angesichts des langjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet und des Beschwerdevorbringens hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich, insbesondere betreffend die enge Bindung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, nicht vor.
19
Demnach lagen hier entgegen der Annahme des BVwG die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im (hier vorliegenden) Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/14/0254, mwN).Demnach lagen hier entgegen der Annahme des BVwG die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im (hier vorliegenden) Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2022/14/0254, mwN).
20
Für das fortzusetzende Verfahren wird das BVwG die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergebenden Kriterien für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu beachten haben. Für das fortzusetzende Verfahren wird das BVwG die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ergebenden Kriterien für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu beachten haben.
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2023