TE Vwgh Erkenntnis 2023/10/13 Ra 2021/18/0393

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Veröffentlicht am 13.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
EURallg
MRK Art2
MRK Art3
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb
62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des O N, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2021, W272 2192098-1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet;Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wendet;

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird mit Ausnahme der unangefochten gebliebenen Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat dahin abgeändert, dass die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben werden.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 4. Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte den Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil der Revisionswerber zum damaligen Zeitpunkt unbegleitet, unmündig und schwer an Krebs erkrankt war. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 8. Juli 2014 erteilt und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuletzt bis zum 8. Juli 2016 verlängert.
3
Am 17. Juni 2015 wurde der Revisionswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG unter Anwendung des § 36 StGB zu einer - teilweise bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 22. Juni 2015 wurde er ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (§§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG) unter Anwendung von § 28 Abs. 1 und § 36 StGB zu einer - teilweise bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Am 17. Juni 2015 wurde der Revisionswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG unter Anwendung des Paragraph 36, StGB zu einer - teilweise bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 22. Juni 2015 wurde er ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG) unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 36, StGB zu einer - teilweise bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
4
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der vollen Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 (§§ 84 Abs. 2; 269 Abs. 1 dritter Fall; 15 Abs. 1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der vollen Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 84, Absatz 2,; 269 Absatz eins, dritter Fall; 15 Absatz eins,) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
5
Der polizeiärztliche Dienst erklärte mit Befund vom 3. November 2017, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat aus chefärztlicher Sicht möglich sei; die aktuellen Befunde seien unauffällig.
6
Das BFA erkannte daraufhin dem Revisionswerber mit Bescheid vom 14. März 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26. Juni 2015 (Rechtskraft des ersten Strafurteils) gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verloren habe.Das BFA erkannte daraufhin dem Revisionswerber mit Bescheid vom 14. März 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26. Juni 2015 (Rechtskraft des ersten Strafurteils) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren habe.
7
Am 6. Juni 2018 wurde der Revisionswerber vom Bezirksgericht Meidling wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt; am 11. Jänner 2021 vom Bezirksgericht Leopoldstadt wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Geldstrafe.Am 6. Juni 2018 wurde der Revisionswerber vom Bezirksgericht Meidling wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt; am 11. Jänner 2021 vom Bezirksgericht Leopoldstadt wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Geldstrafe.
8
Der gegen den Bescheid vom 14. März 2018 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise Folge. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigte es mit der Maßgabe, dass sie gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfolge; die Rückkehrentscheidung mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. In Abänderung des Bescheides stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG nicht zulässig sei. Die übrigen Beschwerdepunkte wies es als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen den Bescheid vom 14. März 2018 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise Folge. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigte es mit der Maßgabe, dass sie gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfolge; die Rückkehrentscheidung mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. In Abänderung des Bescheides stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht zulässig sei. Die übrigen Beschwerdepunkte wies es als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Begründend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber bei seinem Raubversuch eine ca. 3,8 cm lange Klinge eines Stanleymessers an den Hals des Opfers gehalten und diesem damit zwei ca. 1 cm lange Schnittwunden am Hals zugefügt habe, nur um Bargeld und Marihuana abzunötigen. Dabei hätte das Opfer auch getötet werden können. Der Revisionswerber sei bereits zwei Jahre nach seiner Einreise in Österreich straffällig geworden und zeige keine Schuldeinsicht. Die Körperverletzungsdelikte würden ein großes Gewaltpotenzial nahelegen; zudem sei der Handel mit Drogen besonders verwerflich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien daher gegeben, jedoch nicht nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005, sondern nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens). Denn die Versorgungs- und Sicherheitslage im Heimatstaat des Revisionswerbers habe sich nicht maßgeblich verändert - jedenfalls nicht verbessert - sodass die Voraussetzung der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen würde.Begründend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber bei seinem Raubversuch eine ca. 3,8 cm lange Klinge eines Stanleymessers an den Hals des Opfers gehalten und diesem damit zwei ca. 1 cm lange Schnittwunden am Hals zugefügt habe, nur um Bargeld und Marihuana abzunötigen. Dabei hätte das Opfer auch getötet werden können. Der Revisionswerber sei bereits zwei Jahre nach seiner Einreise in Österreich straffällig geworden und zeige keine Schuldeinsicht. Die Körperverletzungsdelikte würden ein großes Gewaltpotenzial nahelegen; zudem sei der Handel mit Drogen besonders verwerflich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien daher gegeben, jedoch nicht nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, sondern nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens). Denn die Versorgungs- und Sicherheitslage im Heimatstaat des Revisionswerbers habe sich nicht maßgeblich verändert - jedenfalls nicht verbessert - sodass die Voraussetzung der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen würde.
10
Auch für eine Erfüllung der übrigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 würden keine Anhaltspunkte vorliegen.Auch für eine Erfüllung der übrigen Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 würden keine Anhaltspunkte vorliegen.
11
Zur Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung hielt das BVwG fest, dass in einer Gesamtbetrachtung im Sinn des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiege. Art. 8 EMRK werde durch die Rückkehrentscheidung daher nicht verletzt.Zur Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung hielt das BVwG fest, dass in einer Gesamtbetrachtung im Sinn des Paragraph 9, BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiege. Artikel 8, EMRK werde durch die Rückkehrentscheidung daher nicht verletzt.
12
Aufgrund der aktuellen Situation im Heimatstaat des Revisionswerbers bestehe aber die reale Gefahr, dass seine Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei.Aufgrund der aktuellen Situation im Heimatstaat des Revisionswerbers bestehe aber die reale Gefahr, dass seine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend macht, dass das BVwG sich nicht mit der - [damals] dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegten - Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, wenn im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.
14
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
16
Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision

17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts zwar nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts zwar nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
19
Gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet die Revision ein, sie hätte eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Rückschiebung gegen die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes erfordert, die nicht vorgenommen worden sei. Diesbezüglich verweist die Revision auf VwGH 6.10.1999, 99/01/0288 und das vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu Ra 2021/20/0246, dem nach Ansicht der Revision ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen sei.

Dabei übersieht die Revision, dass die angesprochene Rechtsprechung im Kontext der Aberkennung des Asylstatus wegen Straffälligkeit erging, während es im gegenständlichen Fall um die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geht, für die § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Güterabwägung in der von der Revision angestrebten Form nicht vorsieht. Schon deshalb ist das angesprochene höchstgerichtliche Judikat nicht einschlägig und kam es insoweit auf das von der Revision argumentativ herangezogene Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichthofes zur Klärung der Frage, ob bei einer Aberkennung des Asylstatus wegen Straffälligkeit (weiterhin) eine Güterabwägung stattzufinden habe, nicht an.Dabei übersieht die Revision, dass die angesprochene Rechtsprechung im Kontext der Aberkennung des Asylstatus wegen Straffälligkeit erging, während es im gegenständlichen Fall um die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geht, für die Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Güterabwägung in der von der Revision angestrebten Form nicht vorsieht. Schon deshalb ist das angesprochene höchstgerichtliche Judikat nicht einschlägig und kam es insoweit auf das von der Revision argumentativ herangezogene Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichthofes zur Klärung der Frage, ob bei einer Aberkennung des Asylstatus wegen Straffälligkeit (weiterhin) eine Güterabwägung stattzufinden habe, nicht an.

20
Die Revision rügt zudem, dass sich das BVwG bei der Prüfung der Schwere der vom Revisionswerber verübten Straftaten nicht mit näher genannten Aspekten, etwa seinem Wohlverhalten in den letzten zwei Jahren, dem langen Zurückliegen der angelasteten Verbrechen oder der Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, auseinandergesetzt habe.
21
Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/18/0073, mwN).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2022/18/0073, mwN).
22
Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BVwG umfassend mit den Tathergängen und dem Verhalten nach den Taten, dem Ausmaß der durch die Taten verursachten Verletzungen sowie der verhängten Strafe und den dabei berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinandersetzte. So führte es zugunsten des Revisionswerbers ins Treffen, dass die verhängten Freiheitsstrafen weit unter den für die verübten Delikte vorgesehenen Strafhöchstgrenzen lägen und auch der Milderungsgrund des Alters unter 21 Jahren berücksichtigt worden sei (s. angefochtenes Erkenntnis S. 75). Dem stellte es jedoch die konkreten Tatumstände (3,8 cm lange Klinge eines Stanleymessers), die Art der Straftaten (versuchter Raub, zwei weitere Körperverletzungen, darunter einmal Begehung im Zustand voller Berauschung, Drogenhandel) sowie die verursachten Schäden (zwei ca. 1 cm lange Schnittwunden am Hals des Opfers) gegenüber und bezog damit die vom EuGH erwähnten Kriterien in seine Prüfung mit ein (vgl. C-369/17, Rn. 56).Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BVwG umfassend mit den Tathergängen und dem Verhalten nach den Taten, dem Ausmaß der durch die Taten verursachten Verletzungen sowie der verhängten Strafe und den dabei berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinandersetzte. So führte es zugunsten des Revisionswerbers ins Treffen, dass die verhängten Freiheitsstrafen weit unter den für die verübten Delikte vorgesehenen Strafhöchstgrenzen lägen und auch der Milderungsgrund des Alters unter 21 Jahren berücksichtigt worden sei (s. angefochtenes Erkenntnis S. 75). Dem stellte es jedoch die konkreten Tatumstände (3,8 cm lange Klinge eines Stanleymessers), die Art der Straftaten (versuchter Raub, zwei weitere Körperverletzungen, darunter einmal Begehung im Zustand voller Berauschung, Drogenhandel) sowie die verursachten Schäden (zwei ca. 1 cm lange Schnittwunden am Hals des Opfers) gegenüber und bezog damit die vom EuGH erwähnten Kriterien in seine Prüfung mit ein vergleiche , C-369/17, Rn. 56).
23
Indem die Revision einzelne, zugunsten des Revisionswerbers sprechende Aspekte hervorhebt, gelingt es ihr nicht, darzulegen, dass das BVwG von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur erforderlichen Einzelfallprüfung bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewichen wäre. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Aspekte stellen ihrem Inhalt nach überwiegend auf Argumente ab, die im Rahmen einer Gefährdungsprognose zu berücksichtigen wären. Bei einer solchen ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 49). Das BVwG hat die Aberkennung jedoch nicht auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, der eine solche Prognose verlangt, sondern auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt. Nach dieser Bestimmung ist es aber nicht erforderlich, über die Einzelfallprüfung hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 38).Indem die Revision einzelne, zugunsten des Revisionswerbers sprechende Aspekte hervorhebt, gelingt es ihr nicht, darzulegen, dass das BVwG von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur erforderlichen Einzelfallprüfung bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewichen wäre. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Aspekte stellen ihrem Inhalt nach überwiegend auf Argumente ab, die im Rahmen einer Gefährdungsprognose zu berücksichtigen wären. Bei einer solchen ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt vergleiche , VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 49). Das BVwG hat die Aberkennung jedoch nicht auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, der eine solche Prognose verlangt, sondern auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt. Nach dieser Bestimmung ist es aber nicht erforderlich, über die Einzelfallprüfung hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen vergleiche , erneut VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rn. 38).
24
Aus diesen Gründen gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.Aus diesen Gründen gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.
25
In Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen, mit der eine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen würde.In Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen, mit der eine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen würde.
26
Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Zur (teilweisen) Zulässigkeit und Begründetheit der Revision

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Zulässig und begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie die Rechtsansicht des BVwG in Zweifel zieht, wonach eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber trotz der festgestellten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu erlassen sei und damit auch weitere rechtlich davon abhängende Aussprüche (Frist für die freiwillige Ausreise; Einreiseverbot), die bei Wegfall der Rückkehrentscheidung ihre Grundlage verlieren, in Revision zieht.
28
Die Revision verweist in diesem Punkt zutreffend auf das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschiedene, zu VwGH Ra 2021/20/0246 eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen.
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Mittlerweile hat der EuGH sein Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, erlassen und der Verwaltungsgerichtshof sich in dem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus ableitbaren Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Mittlerweile hat der EuGH sein Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, erlassen und der Verwaltungsgerichtshof sich in dem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus ableitbaren Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
30
Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111, mit Verweis auf VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots vergleiche , VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111, mit Verweis auf VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).
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Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sind.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sind.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
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Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Oktober 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021180393.L00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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