1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehörigen der Russischen Föderation, stellte am 28. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Mit Bescheid vom 14. April 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14. April 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit Beschluss vom 8. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wegen Zurückziehung der Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom selben Tag erkannte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit Beschluss vom 8. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wegen Zurückziehung der Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom selben Tag erkannte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
4
Über Antrag des Revisionswerbers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 2. August 2016 die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. September 2018.
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Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), wies den Antrag des Revisionswerbers auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt III.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.), wies den Antrag des Revisionswerbers auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). 6
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Mai 2022 nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I.-IV. des angefochtenen Bescheids ab [Spruchpunkt A) I.]. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids behob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte dem Revisionswerber den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten [Spruchpunkt A) II.]. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig [Spruchpunkt B.].Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Mai 2022 nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-IV. des angefochtenen Bescheids ab [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids behob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte dem Revisionswerber den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig [Spruchpunkt B.].
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2022, E 1617/2022-23, hob der Verfassungsgerichtshof Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf (im Hinblick auf die Beurteilung, welcher Aufenthaltstitel dem Revisionswerber zu erteilen wäre). Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2022, E 1617/2022-23, hob der Verfassungsgerichtshof Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auf (im Hinblick auf die Beurteilung, welcher Aufenthaltstitel dem Revisionswerber zu erteilen wäre). Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab. 8
In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei aufgrund eines mangelhaft geführten Verfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen nicht mehr vor.
13
Der vom Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogene Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (siehe z.B. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN).Der vom Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogene Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (siehe z.B. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). 14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei maßgeblich, dass es gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei maßgeblich, dass es gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt vergleiche , VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN).
15
Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürfen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind daher nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind (vgl. wiederum VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN; siehe auch VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN).Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürfen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind daher nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind vergleiche , wiederum VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN; siehe auch VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). 16
Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles (vgl. dazu wiederum VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN).Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles vergleiche , dazu wiederum VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). 17
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers, der (weiterhin) an Epilepsie leide, spätestens seit einer Ende 2019 durchgeführten neurochirurgischen Operation insoweit verbessert habe, als er keiner stationären psychiatrischen Behandlung mehr bedürfe und auch keine Suizidalität mehr festzustellen sei. Der Schweregrad seiner Anfälle habe seither deutlich abgenommen. Bereits in den Jahren 2017 und 2018 habe sich der Revisionswerber überdies trotz seiner Erkrankung wiederholt für jeweils mehrere Wochen in seinem Herkunftsland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund würde der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in keine ausweglose Situation (mehr) geraten, zumal die Grundversorgung gesichert sei, die sich im aktuellen Maß zeigende Erkrankung in Tschetschenien medikamentös behandelbar sei und der Revisionswerber dort auch über verwandtschaftliche Kontakte verfüge.
18
Ausgehend von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes vermag der Revisionswerber mit dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision - in dem zwar einzelne Teilaspekte der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes bemängelt werden, dem tragenden Argument, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers durch die Operation im Jahr 2019 nachhaltig verbessert habe, jedoch nichts entgegengesetzt wird - ein Abweichen von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzulegen.
19
In seiner Beweiswürdigung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit den in der Verhandlung getätigten Angaben der Beteiligten sowie mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und legte seinen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsland aktuelle Länderberichte zugrunde. In der Revision wird nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (zum diesbezüglichen Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 21.6.2023,
Ra 2023/20/0229, mwN).
20
Zum Vorbringen in der Revision, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Ermittlungen zur Situation im Herkunftsland und zu den familiären Verhältnissen des Revisionswerbers durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN). Es ist anhand der Ausführungen in der Revision nicht zu sehen, warum das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen hätte ausgehen müssen.Zum Vorbringen in der Revision, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Ermittlungen zur Situation im Herkunftsland und zu den familiären Verhältnissen des Revisionswerbers durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0154, mwN). Es ist anhand der Ausführungen in der Revision nicht zu sehen, warum das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen hätte ausgehen müssen.
21
Sofern der Revisionswerber schließlich eine unzureichende Auseinandersetzung mit einer im Herkunftsland bestehenden Verfolgungsgefahr rügt, übersieht er, dass dem diesbezüglichen Vorbringen schon früher nicht gefolgt und insoweit sein Antrag auf internationalen Schutz damals rechtskräftig abgewiesen worden war.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023