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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 Satz3Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch mangelhafte Berücksichtigung der Behinderung eines russischen Staatsangehörigen bei Versagung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" bei dauerhafter Unzulässigkeit der RückkehrentscheidungSpruch
I.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an einer Temporallappenepilepsie, wobei sich in Teilbereichen Störungen der Orientierung, der Gedächtnisleistung sowie der kognitiven Erfassung und Verarbeitung im Rahmen der Epilepsie finden. Nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vergisst der Beschwerdeführer etwa beim Verlassen des Hauses bereits die Dinge, die er einkaufen wollte, oder er begibt sich an dem einem Gerichtstermin folgenden Tag wiederum zu Gericht, weil er vergessen hat, dass der Gerichtstermin bereits am Tag zuvor stattgefunden hat. Seine Lernfähigkeit ist auf Grund der Gedächtnisleistung eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 eine temporale Resektion mit Amygdala-Hippocampektomie (operative Entfernung des Hippocampus) durchgeführt; seither trägt er ein Implantat. Der Beschwerdeführer nimmt Antiepileptika und Antidepressiva. Seit der Operation fallen die Anfälle deutlich milder aus.
Das Bezirksgericht Favoriten bestellte mit Beschluss vom 10. Mai 2017 eine Angehörige des Beschwerdeführers zu dessen Erwachsenenvertreterin.
Auf Grund einer bevorstehenden Ehe hielt sich der Beschwerdeführer zwischen 2017 und 2018 immer wieder in Inguschetien auf. Er heiratete im Mai 2018 eine russische Staatsangehörige, die Ehe wurde aber zwischenzeitlich wieder geschieden.
2. Am 28. März 2012 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 14. April 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.
3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14. April 2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2015 eingestellt. Mit Erkenntnis vom 8. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer leide an Epilepsie und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua Suizidalität) und benötige stationäre psychiatrische Behandlung. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. August 2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11. September 2018.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14. April 2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2015 eingestellt. Mit Erkenntnis vom 8. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer leide an Epilepsie und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua Suizidalität) und benötige stationäre psychiatrische Behandlung. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. August 2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11. September 2018.
4. In weiterer Folge wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 20. Februar 2019 ab (Spruchpunkt III.), erkannte den mit Erkenntnis vom 8. September 2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), entzog die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt VI.), und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Trotz seiner Erkrankungen habe sich der Beschwerdeführer mehrmals (über mehrere Wochen) in seinem Herkunftsstaat aufgehalten.4. In weiterer Folge wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 20. Februar 2019 ab (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte den mit Erkenntnis vom 8. September 2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.), und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Trotz seiner Erkrankungen habe sich der Beschwerdeführer mehrmals (über mehrere Wochen) in seinem Herkunftsstaat aufgehalten.
5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. Mai 2022 im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis IV. ab (Spruchpunkt A) I.). Im Übrigen behob es den Bescheid vom 20. Februar 2019, erklärte eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Herkunftsstaat auf Dauer für unzulässig und erteilte eine "Aufenthaltsberechtigung" für zwölf Monate (Spruchpunkt A) II.).5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. Mai 2022 im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. ab (Spruchpunkt A) römisch eins.). Im Übrigen behob es den Bescheid vom 20. Februar 2019, erklärte eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Herkunftsstaat auf Dauer für unzulässig und erteilte eine "Aufenthaltsberechtigung" für zwölf Monate (Spruchpunkt A) römisch zwei.).
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 234/2021 lauten auszugsweise wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 234 aus 2021, lauten auszugsweise wie folgt:
"Arten und Form der Aufenthaltstitel
§54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. 'Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 berechtigt,1. 'Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, berechtigt,
2. 'Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, 3. […]
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs1 Z1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) […]
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art8 EMRK
§55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß §9 Abs2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs1 Z1 vor, ist eine 'Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
2. §9 des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichischer Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl I 68/2017, idF BGBl I 42/2020 lautet auszugsweise wie folgt:2. §9 des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichischer Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 42 aus 2020, lautet auszugsweise wie folgt:
"Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§9. (1) Drittstaatsangehörige (§2 Abs1 Z6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §8 Abs1 Z1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß §8 Abs1 Z1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach §14.
(2a) – (3) […]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß §11 vorlegt,
3. – 5. […]
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des §2 Abs1 Z11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs4 Z1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß §7 Abs2 Z1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs4 Z1 oder Abs4 iVm. §10 Abs2 Z1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein."(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs4 Z1 oder Abs4 in Verbindung mit §10 Abs2 Z1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, ist sie auch begründet.A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, ist sie auch begründet.
1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der