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1.1. Die revisionswerbenden Parteien sind Eigentümer von Liegenschaften, die Teil des Gemeindejagdgebiets in der erstmitbeteiligten Gemeinde sind. Für die nach der Jagdgebietsfeststellung 2020 durchzuführende Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in diesem Gemeindejagdgebiet bekundeten sowohl die bisherige Pächterin als auch eine neu gegründete Jagdgesellschaft - die nunmehr zweitmitbeteiligte Partei - ihr Interesse.
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Der Gemeinderat der erstmitbeteiligten Gemeinde beschloss in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2021 unter dem Tagesordnungspunkt „freihändige Vergabe Gemeindejagd gem. § 33 Abs. 1 lit a) oder lit b)“ die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in ihrer Gemeindejagd aus freier Hand an die bisherige Pächterin nach § 33 Abs. 1 lit. a Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG). Unter dem weiteren Tagesordnungspunkt „in eventu freihändige Vergabe der Gemeindejagd gem. § 33 Abs. 1 lit c)“ beschloss er für den Fall, dass der Jagdverwaltungsbeirat dem Beschluss über die Vergabe der Jagdpacht an die bisherige Pächterin nicht zustimme, das Ergebnis den Grundstückseigentümern zur Kenntnis zu bringen und diese aufzufordern, dagegen gemäß § 33 Abs. 1 lit. c K-JG allfällige Einwendungen binnen gesetzlicher Frist zu erheben.Der Gemeinderat der erstmitbeteiligten Gemeinde beschloss in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2021 unter dem Tagesordnungspunkt „freihändige Vergabe Gemeindejagd gem. Paragraph 33, Absatz eins, Litera a,) oder Litera b,)“ die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in ihrer Gemeindejagd aus freier Hand an die bisherige Pächterin nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG). Unter dem weiteren Tagesordnungspunkt „in eventu freihändige Vergabe der Gemeindejagd gem. Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,)“ beschloss er für den Fall, dass der Jagdverwaltungsbeirat dem Beschluss über die Vergabe der Jagdpacht an die bisherige Pächterin nicht zustimme, das Ergebnis den Grundstückseigentümern zur Kenntnis zu bringen und diese aufzufordern, dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG allfällige Einwendungen binnen gesetzlicher Frist zu erheben.
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Der Jagdverwaltungsbeirat für das betroffene Gemeindejagdgebiet beschloss in seiner daran anschließenden Sitzung die Vergabe der Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft (und damit nicht an die bisherige Pächterin).
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Daraufhin führte der Gemeinderat das Verfahren nach § 33 Abs. 3 K-JG durch, verständigte also die Grundstückseigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung (an die bisherige Pächterin) mit dem Bemerken, dass die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht binnen zugleich festgesetzter Frist mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.Daraufhin führte der Gemeinderat das Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, K-JG durch, verständigte also die Grundstückseigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung (an die bisherige Pächterin) mit dem Bemerken, dass die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht binnen zugleich festgesetzter Frist mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
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Bei Berücksichtigung ausschließlich jene Einsprüche, die in der Folge mündlich und persönlich vor dem Gemeindeamt erhoben wurden, ergab sich dabei eine Zustimmung zur beabsichtigten Verpachtung an die bisherige Pächterin im Ausmaß der nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG erforderlichen Quoren („doppelte Zweidrittelmehrheit“). Berücksichtigt man hingegen auch jene Einsprüche, die schriftlich und/oder durch einen Vertreter erhoben wurden, so wurden die erforderlichen Mehrheiten der Grundstückseigentümer für die Zustimmung zur beabsichtigten Verpachtung an die bisherige Pächterin verfehlt.Bei Berücksichtigung ausschließlich jene Einsprüche, die in der Folge mündlich und persönlich vor dem Gemeindeamt erhoben wurden, ergab sich dabei eine Zustimmung zur beabsichtigten Verpachtung an die bisherige Pächterin im Ausmaß der nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG erforderlichen Quoren („doppelte Zweidrittelmehrheit“). Berücksichtigt man hingegen auch jene Einsprüche, die schriftlich und/oder durch einen Vertreter erhoben wurden, so wurden die erforderlichen Mehrheiten der Grundstückseigentümer für die Zustimmung zur beabsichtigten Verpachtung an die bisherige Pächterin verfehlt.
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In der Folge holte die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde ein Rechtsgutachten zur Auslegung des § 33 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 K-JG ein und teilte der Gemeinde auf dieser Basis am 22. April 2021 mit, dass ihr Verfahren nach § 33 Abs. 3 K-JG vor dem Hintergrund der COVID-Gesetzgebung zu wiederholen sei, weil die eingeräumte Frist unangemessen kurz gewesen sei und das Verfahren auch schriftlich abgeführt habe werden können. Sollte dieses Verfahren nicht neuerlich durchgeführt werden, so sei davon auszugehen, dass der Beschluss über die Verpachtung an die bisherige Pächterin nicht die Zustimmung der Grundeigentümer mit der erforderlichen doppelten Zweidrittelmehrheit erhalten habe. Damit läge noch kein rechtswirksamer Beschluss des Gemeinderates vor, sodass dieser entweder einen neuerlichen Beschluss nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b K-JG mit Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates fassen oder die Versteigerung des Jagdausübungsrechtes beschließen könne.In der Folge holte die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde ein Rechtsgutachten zur Auslegung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, K-JG ein und teilte der Gemeinde auf dieser Basis am 22. April 2021 mit, dass ihr Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, K-JG vor dem Hintergrund der COVID-Gesetzgebung zu wiederholen sei, weil die eingeräumte Frist unangemessen kurz gewesen sei und das Verfahren auch schriftlich abgeführt habe werden können. Sollte dieses Verfahren nicht neuerlich durchgeführt werden, so sei davon auszugehen, dass der Beschluss über die Verpachtung an die bisherige Pächterin nicht die Zustimmung der Grundeigentümer mit der erforderlichen doppelten Zweidrittelmehrheit erhalten habe. Damit läge noch kein rechtswirksamer Beschluss des Gemeinderates vor, sodass dieser entweder einen neuerlichen Beschluss nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b K-JG mit Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates fassen oder die Versteigerung des Jagdausübungsrechtes beschließen könne.
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In seiner Sitzung vom 18. Mai 2021 beschloss der Gemeinderat zunächst, seinen Beschluss vom 27. Jänner 2021 aufzuheben. Weiters fasste er den Beschluss, die Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft zu vergeben.
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Nach der Verlautbarung dieses Beschlusses gemäß § 33 Abs. 5 K-JG erhoben mehrere Grundeigentümer, darunter die revisionswerbenden Parteien, Einwendungen gegen die beschlossene Verpachtung.Nach der Verlautbarung dieses Beschlusses gemäß Paragraph 33, Absatz 5, K-JG erhoben mehrere Grundeigentümer, darunter die revisionswerbenden Parteien, Einwendungen gegen die beschlossene Verpachtung.
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1.2. Mit Bescheid vom 12. August 2021 genehmigte die belangte Behörde gemäß § 33 Abs. 5 K-JG den Beschluss des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 18. Mai 2021 über die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der betroffenen Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft zu den näher dargestellten Bedingungen und wies die Einwendungen u.a. der revisionswerbenden Parteien ab.1.2. Mit Bescheid vom 12. August 2021 genehmigte die belangte Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 5, K-JG den Beschluss des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 18. Mai 2021 über die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der betroffenen Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft zu den näher dargestellten Bedingungen und wies die Einwendungen u.a. der revisionswerbenden Parteien ab. 10
1.3. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stützten sich dabei im Wesentlichen - jeweils näher begründet - darauf, dass die Verpachtung an die frühere Pächterin gemäß § 33 Abs. 1 lit. c K-JG mit der Zustimmung der Grundeigentümer (unter Außerachtlassung der unzulässigerweise schriftlich oder durch Vertreter abgegebenen Einsprüche) wirksam geworden sei, sodass eine Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft nicht zulässig gewesen sei, weiters, dass die Kundmachung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 unvollständig gewesen sei, und schließlich, dass eine Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft nicht im Interesse des geordneten Jagdbetriebs liege.1.3. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stützten sich dabei im Wesentlichen - jeweils näher begründet - darauf, dass die Verpachtung an die frühere Pächterin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG mit der Zustimmung der Grundeigentümer (unter Außerachtlassung der unzulässigerweise schriftlich oder durch Vertreter abgegebenen Einsprüche) wirksam geworden sei, sodass eine Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft nicht zulässig gewesen sei, weiters, dass die Kundmachung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 unvollständig gewesen sei, und schließlich, dass eine Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft nicht im Interesse des geordneten Jagdbetriebs liege.
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1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung führte es zunächst im Wesentlichen aus, dass man einen Anspruch des Grundeigentümers auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des K-JG und der Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) insbesondere einerseits dann annehmen müsse, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die freihändige Jagdpachtung berührt seien, also Zweifel über die Angemessenheit des Jagdpachtzinses bzw. den geordneten Jagdbetrieb auftauchten, und andererseits dann, wenn Befangenheitsbestimmungen bei den Abstimmungen verletzt würden, da hier der Verdacht nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Jagd an Angehörige von Gemeinderatsmitgliedern zu günstig vergeben werde. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur steirischen Rechtslage (VwGH 18.10.1989,
89/03/0153) sei ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen gewesen, wobei sich ein Beschwerdeführer darauf gestützt habe, dass der neu gefasste Beschluss des Gemeinderates deswegen rechtswidrig sei, weil der alte Beschluss rechtsirrig für unwirksam erachtet worden, in Wirklichkeit aber rechtskonform zustande gekommen sei. In diesem Fall habe der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich die Auffassung vertreten, dass sich die subjektiv-öffentlichen Rechte eines solchen Beschwerdeführers auf die Einhaltung der gesamten Verfahrensbestimmungen bezögen. Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt habe der Gemeinderat dort jedoch den früheren Beschluss nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern sei von dessen fehlender Wirksamkeit ausgegangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe bei der Auslegung von Gesetzen ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung und sei äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden geboten. Vor diesem Hintergrund sei das Ergebnis des von der Kärntner Landesregierung eingeholten Rechtsgutachtens nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich sei daher dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zuzustimmen und der Gemeinderatsbeschluss vom 27. Jänner 2021 habe - im Hinblick darauf, dass ihm weder nach Köpfen noch nach Fläche ein Drittel der Grundeigentümer persönlich und mündlich widersprochen hätten - vorläufig Rechtswirksamkeit erlangt.
Weiters führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf entsprechende Kommentarliteratur aus, dass der K-AGO nicht entnommen werden könne, dass einmal gefasste Beschlüsse des Gemeinderates stets formell aufzuheben seien, bevor sie neu materiell beschlossen werden dürften. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit der inhaltlichen Abänderung eines einmal vom Gemeinderat gefassten Beschlusses in der Form, dass ein neuer, den ersten Beschluss inhaltlich abändernder Beschluss gefasst werden könne, ohne dass es der formellen Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses bedürfe. Somit sei dem Gemeinderat die Änderung von Beschlüssen grundsätzlich möglich. Überdies habe der Bürgermeister die Durchführung eines Beschlusses nach § 72 K-AGO unter anderem schon dann vorläufig aufzuschieben (zu ergänzen: und damit den Gemeinderat zu befassen), wenn er Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit dieser Beschlüsse habe. Im vorliegenden Fall sei aufgrund von kontroversen Eingaben eine aufsichtsbehördliche Auskunft eingeholt worden. Im Vertrauen auf diese und im Speziellen auf das zugrundeliegende Rechtsgutachten habe das Organ die Auffassung vertreten, der Vollzug des Beschlusses wäre rechtswidrig. Es sei zunächst der „alte“ Beschluss behoben und dann ein Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 lit. b K-JG gefasst worden.Weiters führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf entsprechende Kommentarliteratur aus, dass der K-AGO nicht entnommen werden könne, dass einmal gefasste Beschlüsse des Gemeinderates stets formell aufzuheben seien, bevor sie neu materiell beschlossen werden dürften. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit der inhaltlichen Abänderung eines einmal vom Gemeinderat gefassten Beschlusses in der Form, dass ein neuer, den ersten Beschluss inhaltlich abändernder Beschluss gefasst werden könne, ohne dass es der formellen Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses bedürfe. Somit sei dem Gemeinderat die Änderung von Beschlüssen grundsätzlich möglich. Überdies habe der Bürgermeister die Durchführung eines Beschlusses nach Paragraph 72, K-AGO unter anderem schon dann vorläufig aufzuschieben (zu ergänzen: und damit den Gemeinderat zu befassen), wenn er Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit dieser Beschlüsse habe. Im vorliegenden Fall sei aufgrund von kontroversen Eingaben eine aufsichtsbehördliche Auskunft eingeholt worden. Im Vertrauen auf diese und im Speziellen auf das zugrundeliegende Rechtsgutachten habe das Organ die Auffassung vertreten, der Vollzug des Beschlusses wäre rechtswidrig. Es sei zunächst der „alte“ Beschluss behoben und dann ein Beschluss gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, K-JG gefasst worden.
Das Zuwarten des Bürgermeisters und die neue Beschlussfassung seien unter den gegebenen Bedingungen gemäß § 72 K-AGO zulässig gewesen. Der neue Beschluss entspreche sowohl formell den Vorgaben der K-AGO, aber auch (näher begründet) inhaltlich jenen des K-JG, was die Angemessenheit des Jagdpachtzinses und die Gewährleistung des geordneten Jagdbetriebes betreffe.Das Zuwarten des Bürgermeisters und die neue Beschlussfassung seien unter den gegebenen Bedingungen gemäß Paragraph 72, K-AGO zulässig gewesen. Der neue Beschluss entspreche sowohl formell den Vorgaben der K-AGO, aber auch (näher begründet) inhaltlich jenen des K-JG, was die Angemessenheit des Jagdpachtzinses und die Gewährleistung des geordneten Jagdbetriebes betreffe.
Im hier zu beurteilenden Sachverhalt habe der Gemeinderat am 18. Mai 2021 zwei getrennte Abstimmungen durchgeführt, nämlich einerseits den Beschluss vom 27. Jänner 2021 ausdrücklich aufgehoben und andererseits die Gemeindejagd, dem Abstimmungsergebnis im Jagdverwaltungsbeirates folgend, neu vergeben. Lediglich der letztgenannte Beschluss sei Gegenstand des behördlichen Abspruches. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet habe, wobei es nicht darauf ankomme, worüber die belangte Behörde entscheiden hätte sollen. Somit sei - ungeachtet des engen sachlichen Zusammenhangs - nur der Beschluss über die Verpachtung, nicht aber der vorangegangene Aufhebungsbeschluss Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Das vorangegangene Verfahren sei, weil der erste Verpachtungsbeschluss formal aufgehoben worden sei, nicht mehr verfahrensrelevant.
Die Verlautbarung gemäß § 33 Abs. 5 K-JG des Beschlusses des Gemeinderates vom 18. Mai 2021 über die Jagdverpachtung habe nicht den Vorgaben des § 3 iVm Anlage 6 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 entsprochen. So hätten die Größe des Gemeindejagdgebietes und die Personen der Jagdgesellschaft gefehlt. Die Wertsicherung sei nicht vom Gemeinderat beschlossen, aber in den Pachtvertrag aufgenommen worden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 11.7.2001, 99/03/0321) habe eine mangelhafte Kundmachung jedoch zur Folge, dass keine wie immer geartete Präklusion der Parteien eintreten könne; im vorliegenden Fall bedeute dies, dass ein Beschwerderecht unabhängig von der Erhebung von Einwendungen bestehe.Die Verlautbarung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, K-JG des Beschlusses des Gemeinderates vom 18. Mai 2021 über die Jagdverpachtung habe nicht den Vorgaben des Paragraph 3, in Verbindung mit Anlage 6 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 entsprochen. So hätten die Größe des Gemeindejagdgebietes und die Personen der Jagdgesellschaft gefehlt. Die Wertsicherung sei nicht vom Gemeinderat beschlossen, aber in den Pachtvertrag aufgenommen worden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 11.7.2001, 99/03/0321) habe eine mangelhafte Kundmachung jedoch zur Folge, dass keine wie immer geartete Präklusion der Parteien eintreten könne; im vorliegenden Fall bedeute dies, dass ein Beschwerderecht unabhängig von der Erhebung von Einwendungen bestehe.
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Die (ordentliche) Revision sei zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt zur Kärntner Rechtslage noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen sei. Insbesondere zur Befugnis des Gemeinderates, Beschlüsse im Jagdvergabeverfahren selbst aufzuheben, habe nur auf allgemeine Kommentarliteratur zurückgegriffen werden können.
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1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst anknüpfend an die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage stützt, inwieweit rechtswirksame Beschlüsse nach § 33 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 K-JG wieder aufgehoben werden können und welche Rechtsfolgen eine solche Aufhebung überhaupt haben könne. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen für die Wirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses nach § 33 K-JG, wenn dieser nicht entsprechend den Anforderungen der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 kundgemacht worden sei.1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst anknüpfend an die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage stützt, inwieweit rechtswirksame Beschlüsse nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, K-JG wieder aufgehoben werden können und welche Rechtsfolgen eine solche Aufhebung überhaupt haben könne. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen für die Wirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses nach Paragraph 33, K-JG, wenn dieser nicht entsprechend den Anforderungen der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 kundgemacht worden sei.
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1.6. Die belangte Behörde und die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft haben jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht, wobei die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft auch die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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2. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, welche Folgen an eine mangelhafte Verlautbarung gemäß § 33 Abs. 5 erster Satz K-JG geknüpft sind. Sie ist jedoch nicht begründet.2. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, welche Folgen an eine mangelhafte Verlautbarung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG geknüpft sind. Sie ist jedoch nicht begründet.
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3. Das K-JG lautet auszugsweise:
„4. Abschnitt - Verwertung der Gemeindejagd
§ 24 - Art der VerwertungParagraph 24, - Art der Verwertung
(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (Paragraph 33,) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.
...
§ 33 - Verpachtung aus freier HandParagraph 33, - Verpachtung aus freier Hand
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
a)
die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
b)
die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oderdie Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins a, erfüllt, oder
c)
mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit. b handelt.mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Absatz 9,) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (Litera a,) oder einen Pächter nach Litera b, handelt.
(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins,) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.
(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94,) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Absatz eins, Litera c, vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.(3) In den Fällen des Absatz eins, Litera c, hat der Gemeinderat die Eigentümer (Absatz 9,) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.(4) Mit Ausnahme des im Absatz eins, Litera a, angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Absatz eins, Litera a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins a, haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).
(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.
(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.(9) Eigentümer im Sinne der Absatz eins, Litera c,, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.
...
§ 96 - Eigener WirkungsbereichParagraph 96, - Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraphen 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
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Die Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006 zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung) lautet auszugsweise:
„§ 3 - Verlautbarung der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd (zu § 33 Abs 5)„§ 3 - Verlautbarung der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd (zu Paragraph 33, Absatz 5,)
Die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd gemäß § 33 Abs 1 lit a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren.“Die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren.“
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Die K-AGO lautet auszugsweise:
„§ 1 - Rechtliche Stellung der Gemeinde
...
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
...
§ 10 - Eigener WirkungsbereichParagraph 10, - Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz 2, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
...
(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.
...
8. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates
§ 34 - AufgabenParagraph 34, - Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben verantwortlich.
(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
...
§ 100 - Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, NichtigerklärungParagraph 100, - Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, Nichtigerklärung
(1) Außer im Fall des § 99 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.(1) Außer im Fall des Paragraph 99, können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr aufgehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.“(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen. Absatz 2, letzter Satz gilt in gleicher Weise.“
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4.1. Vorauszuschicken ist, dass § 33 K-JG zwei gleichwertige Möglichkeiten für eine Beschlussfassung auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand vorsieht, wobei die Beschlussfassung gemäß § 24 Abs. 2 K-JG jeweils dem Gemeinderat obliegt. Zusätzlich ist entweder nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b iVm Abs. 2 und 5 K-JG die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates und die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde oder nach § 33 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 K-JG die Zustimmung der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke mit doppelt qualifizierter Mehrheit einzuholen. Seit den Novellen LGBl. Nr. 104/1991 und Nr. 20/1995 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (wiederverlautbart als Kärntner Jagdgesetz 2000) stehen diese beiden Möglichkeiten unabhängig davon zur Verfügung, ob es sich bei dem in Aussicht genommenen Pächter um den bisherigen oder einen neuen, um einen ortsansässigen oder auswärtigen Pächter handelt.4.1. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 33, K-JG zwei gleichwertige Möglichkeiten für eine Beschlussfassung auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand vorsieht, wobei die Beschlussfassung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, K-JG jeweils dem Gemeinderat obliegt. Zusätzlich ist entweder nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b in Verbindung mit Absatz 2 und 5 K-JG die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates und die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde oder nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, K-JG die Zustimmung der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke mit doppelt qualifizierter Mehrheit einzuholen. Seit den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991, und Nr. 20 aus 1995, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (wiederverlautbart als Kärntner Jagdgesetz 2000) stehen diese beiden Möglichkeiten unabhängig davon zur Verfügung, ob es sich bei dem in Aussicht genommenen Pächter um den bisherigen oder einen neuen, um einen ortsansässigen oder auswärtigen Pächter handelt. 21
Dabei besteht unter den drei Tatbeständen des § 33 Abs. 1 lit. a, b und c K-JG keine hierarchische Reihung dahin, dass bei Vorliegen von Zustimmungserklärungen iSd lit. c jedenfalls diesem Pachtwerber zu verpachten sei (vgl. VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, in diesem Sinne bereits VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982).Dabei besteht unter den drei Tatbeständen des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, b, und c K-JG keine hierarchische Reihung dahin, dass bei Vorliegen von Zustimmungserklärungen iSd Litera c, jedenfalls diesem Pachtwerber zu verpachten sei vergleiche , VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, in diesem Sinne bereits VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982). 22
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 2 K-JG ist es nicht erforderlich, dass die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates dem zustimmungsbedürftigen Rechtsakt - Beschluss des Gemeinderates - unter allen Umständen zeitlich nachzufolgen hätte, sondern nur, dass der Zustimmungsakt dem Inhalt des zustimmungsbedürftigen Rechtsaktes entspricht. Der Gemeinderatsbeschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Verweigert dieser die Zustimmung, wird der Gemeinderatsbeschluss unwirksam (vgl. VwGH 10.3.1982, 81/03/0201, VwSlg 10671 A/1982, 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982, und 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz 2, K-JG ist es nicht erforderlich, dass die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates dem zustimmungsbedürftigen Rechtsakt - Beschluss des Gemeinderates - unter allen Umständen zeitlich nachzufolgen hätte, sondern nur, dass der Zustimmungsakt dem Inhalt des zustimmungsbedürftigen Rechtsaktes entspricht. Der Gemeinderatsbeschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Verweigert dieser die Zustimmung, wird der Gemeinderatsbeschluss unwirksam vergleiche , VwGH 10.3.1982, 81/03/0201, VwSlg 10671 A/1982, 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982, und 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982). 23
Zum Kärntner Jagdgesetz 1961 hat der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits ausgesprochen, dass mit der rechtskräftigen Genehmigung eines Beschlusses auf freihändige Jagdverpachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeinderat das Recht auf Zurücknahme dieses Beschlusses benommen wird. Dies wurde damit begründet, dass im Falle einer Berufung gegen diese Genehmigung derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung einstweiliger Pächter der Jagd bleibt (vgl. nun § 33 Abs. 7 K-JG). Umso mehr müsse die Pächterstellung feststehen, wenn der Genehmigungsbescheid erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. VwGH 10.5.1972, 2006/71).Zum Kärntner Jagdgesetz 1961 hat der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits ausgesprochen, dass mit der rechtskräftigen Genehmigung eines Beschlusses auf freihändige Jagdverpachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeinderat das Recht auf Zurücknahme dieses Beschlusses benommen wird. Dies wurde damit begründet, dass im Falle einer Berufung gegen diese Genehmigung derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung einstweiliger Pächter der Jagd bleibt vergleiche , nun Paragraph 33, Absatz 7, K-JG). Umso mehr müsse die Pächterstellung feststehen, wenn der Genehmigungsbescheid erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei vergleiche , VwGH 10.5.1972, 2006/71). 24
Im Falle einer Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 K-JG (also mit Zustimmung der Grundeigentümer) besteht keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für eine Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses nach § 33 Abs. 5 K-JG (vgl. VwGH 31.3.2005, 2004/03/0135, und 28.11.2013, 2011/03/0178).Im Falle einer Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3, K-JG (also mit Zustimmung der Grundeigentümer) besteht keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für eine Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG vergleiche , VwGH 31.3.2005, 2004/03/0135, und 28.11.2013, 2011/03/0178). 25
4.2.1. Im vorliegenden Verfahren hat der Gemeinderat insgesamt drei Beschlüsse auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd gefasst. Zunächst am 27. Jänner 2021 einen Beschluss auf Verpachtung an den bisherigen Pächter nach § 33 Abs. 1 lit. a K-JG, wozu eine Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich war, sowie für den Fall der Verweigerung dieser Zustimmung einen Beschluss auf Verpachtung ebenfalls an den bisherigen Pächter nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG, der die Einholung der Zustimmung der Grundeigentümer im Verfahren nach § 33 Abs. 3 K-JG erforderte. Weiters fasste er am 18. Mai 2021 den (verfahrensgegenständlichen) Beschluss auf Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft nach § 33 Abs. 1 lit. b K-JG, zu der der Jagdverwaltungsbeirat bereits zuvor seine Zustimmung erteilt hatte.4.2.1. Im vorliegenden Verfahren hat der Gemeinderat insgesamt drei Beschlüsse auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd gefasst. Zunächst am 27. Jänner 2021 einen Beschluss auf Verpachtung an den bisherigen Pächter nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, K-JG, wozu eine Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich war, sowie für den Fall der Verweigerung dieser Zustimmung einen Beschluss auf Verpachtung ebenfalls an den bisherigen Pächter nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG, der die Einholung der Zustimmung der Grundeigentümer im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, K-JG erforderte. Weiters fasste er am 18. Mai 2021 den (verfahrensgegenständlichen) Beschluss auf Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, K-JG, zu der der Jagdverwaltungsbeirat bereits zuvor seine Zustimmung erteilt hatte. 26
Der erste Beschluss vom 27. Jänner 2021 war unstrittig aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch den Jagdverwaltungsbeirat wirkungslos. Ob zum zweiten Beschluss vom 27. Jänner 2021 die erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c K-JG vorlag, blieb im Verfahren bis zuletzt strittig. Der Gemeinderat hat diesen zweiten Beschluss vom 27. Jänner 2021 jedoch am 18. Mai 2021 ausdrücklich aufgehoben.Der erste Beschluss vom 27. Jänner 2021 war unstrittig aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch den Jagdverwaltungsbeirat wirkungslos. Ob zum zweiten Beschluss vom 27. Jänner 2021 die erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG vorlag, blieb im Verfahren bis zuletzt strittig. Der Gemeinderat hat diesen zweiten Beschluss vom 27. Jänner 2021 jedoch am 18. Mai 2021 ausdrücklich aufgehoben.
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4.2.2. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass dem Gemeinderat auf Basis der K-AGO - trotz Vorliegens der Zustimmung der Grundeigentümer - eine Abänderung seines ursprünglichen Beschlusses möglich gewesen sei. Es führte aber auch aus, dass nur der Beschluss vom 18. Mai 2021 über die Verpachtung, nicht aber der vorangegangene Aufhebungsbeschluss Gegenstand seiner Überprüfung sein konnte und das vorangegangene Verfahren, weil der erste Verpachtungsbeschluss formal aufgehoben worden sei, nicht mehr verfahrensrelevant gewesen sei.
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4.2.3. Die Revision bringt dagegen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 lit. c K-JG rechtswirksamer Beschluss des Gemeinderates aus Eigenem und insbesondere ohne Zustimmung der Grundeigentümer wieder aufgehoben oder abgeändert werden könne.4.2.3. Die Revision bringt dagegen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein nach Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG rechtswirksamer Beschluss des Gemeinderates aus Eigenem und insbesondere ohne Zustimmung der Grundeigentümer wieder aufgehoben oder abgeändert werden könne.
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Dazu vertritt sie, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes die K-AGO auf Beschlüsse des Gemeinderates über die Verpachtung der Gemeindejagd nicht anzuwenden sei, weil der Gemeinderat in diesen Fällen als Vertreter der Grundeigentümer tätig werde und in § 33 K-JG ein Sonderregime für derartiger Gemeinderatsbeschlüsse geschaffen worden sei.Dazu vertritt sie, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes die K-AGO auf Beschlüsse des Gemeinderates über die Verpachtung der Gemeindejagd nicht anzuwenden sei, weil der Gemeinderat in diesen Fällen als Vertreter der Grundeigentümer tätig werde und in Paragraph 33, K-JG ein Sonderregime für derartiger Gemeinderatsbeschlüsse geschaffen worden sei.
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Davon ausgehend bestehe keine Ermächtigung zur Aufhebung eines derartigen Beschlusses. Der Aufhebungsbeschluss des Gemeinderates vom 18. Mai 2021 sei - mangels Bestehen eines Fehlerkalküls - wirkungslos, sodass der aufrechte Beschluss auf Verpachtung an die frühere Pächterin dem verfahrensgegenständlichen Beschluss entgegenstehe und dieser daher rechtswidrig sei.
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4.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Gemeinderat bei der Verwertung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, was zur Folge hat, dass für das vom Gemeinderat bei dieser Tätigkeit, insbesondere bei der Beratung und Beschlussfassung im Sinne des § 33 K-JG, einzuhaltende Verfahren nicht das AVG, sondern die K-AGO in Verbindung mit den besonderen Verfahrensregelungen des K-JG maßgebend ist (vgl. VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, zur Steiermark VwGH 29.3.1978, 975/77, VwSlg 9568 A/1978, in diesem Sinne auch OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d).4.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Gemeinderat bei der Verwertung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, was zur Folge hat, dass für das vom Gemeinderat bei dieser Tätigkeit, insbesondere bei der Beratung und Beschlussfassung im Sinne des Paragraph 33, K-JG, einzuhaltende Verfahren nicht das AVG, sondern die K-AGO in Verbindung mit den besonderen Verfahrensregelungen des K-JG maßgebend ist vergleiche , VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, zur Steiermark VwGH 29.3.1978, 975/77, VwSlg 9568 A/1978, in diesem Sinne auch OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d). 32
Die Anwendbarkeit der K-AGO auf Beschlüsse des Gemeinderates nach § 33 K-JG ergibt sich auch daraus, dass § 24 Abs. 1 K-JG die Verpachtung des Jagdausübungsrechts in Gemeindejagdgebieten zur Aufgabe der Gemeinde macht und es sich nach § 96 K-JG um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches handelt. Dabei regelt die K-AGO das Verfahren des Gemeinderates u.a. als oberstes Organ der Gemeinde in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs (§ 34 Abs. 1 K-AGO).Die Anwendbarkeit der K-AGO auf Beschlüsse des Gemeinderates nach Paragraph 33, K-JG ergibt sich auch daraus, dass Paragraph 24, Absatz eins, K-JG die Verpachtung des Jagdausübungsrechts in Gemeindejagdgebieten zur Aufgabe der Gemeinde macht und es sich nach Paragraph 96, K-JG um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches handelt. Dabei regelt die K-AGO das Verfahren des Gemeinderates u.a. als oberstes Organ der Gemeinde in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs (Paragraph 34, Absatz eins, K-AGO). 33
Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass § 33 K-JG ein Sonderregime für Gemeinderatsbeschlüsse enthielte, welches die K-AGO vollständig verdrängte, finden sich im K-JG doch keine Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit, das grundsätzliche Mehrheitserfordernis oder die Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates (vgl. demgegenüber etwa die §§ 35 bis 37, 39 und 40 K-AGO).Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass Paragraph 33, K-JG ein Sonderregime für Gemeinderatsbeschlüsse enthielte, welches die K-AGO vollständig verdrängte, finden sich im K-JG doch keine Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit, das grundsätzliche Mehrheitserfordernis oder die Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderates vergleiche , demgegenüber etwa die Paragraphen 35 bis 37, 39 und 40 K-AGO). 34
Soweit die Revision die Nichtanwendung der K-AGO darauf stützt, dass der Gemeinderat „bloß als Vertreter der Grundeigentümer tätig“ werde, ist sie darauf zu verweisen, dass das K-JG - anders das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 in seinem § 13 Abs. 1 - keine Bestimmung mit einem derartigen Inhalt enthält. Demensprechend beziehen sich die von der Revision als Beleg zitierten Entscheidungen entweder auf die Steiermark (so VwGH 18.11.1976, 2447/76, VwSlg 9184 A/1976, und 21.9.1988, 88/03/0070, VwSlg 12774 A/1988) oder enthalten keine solche Aussage (so VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, und OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d). Unabhängig davon wäre auch eine Vertretung der Grundeigentümer durch den Gemeinderat als Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen, die als Angelegenheit der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungsbereich (vgl. § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 K-AGO) den Regelungen der K-AGO unterläge.Soweit die Revision die Nichtanwendung der K-AGO darauf stützt, dass der Gemeinderat „bloß als Vertreter der Grundeigentümer tätig“ werde, ist sie darauf zu verweisen, dass das K-JG - anders das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 in seinem Paragraph 13, Absatz eins, - keine Bestimmung mit einem derartigen Inhalt enthält. Demensprechend beziehen sich die von der Revision als Beleg zitierten Entscheidungen entweder auf die Steiermark (so VwGH 18.11.1976, 2447/76, VwSlg 9184 A/1976, und 21.9.1988, 88/03/0070, VwSlg 12774 A/1988) oder enthalten keine solche Aussage (so VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, und OGH 30.11.2004, 4 Ob 223/04d). Unabhängig davon wäre auch eine Vertretung der Grundeigentümer durch den Gemeinderat als Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen, die als Angelegenheit der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungsbereich vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, K-AGO) den Regelungen der K-AGO unterläge. 35
Auch der Umstand, dass ein Beschluss des Gemeinderates nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG für seine Wirksamkeit der Zustimmung der Grundeigentümer bedarf, ändert nichts daran, dass die Beschlussfassung auch in diesem Fall nach § 24 Abs. 2 K-JG dem Gemeinderat obliegt und dieser bei der Verwertung der Gemeindejagd an den im Verfahren nach § 33 Abs. 3 K-JG ermittelten Willen der Grundeigentümer nicht gebunden ist (vgl. erneut VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, und 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, wonach einer Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG selbst bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmungserklärungen keine Priorität gegenüber den anderen Varianten zukommt, und § 33 Abs. 2 letzter Satz K-JG über die Möglichkeit der Beschlussfassung, dass eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, auch in den Fällen des § 33 Abs. 1 lit. c K-JG).Auch der Umstand, dass ein Beschluss des Gemeinderates nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG für seine Wirksamkeit der Zustimmung der Grundeigentümer bedarf, ändert nichts daran, dass die Beschlussfassung auch in diesem Fall nach Paragraph 24, Absatz 2, K-JG dem Gemeinderat obliegt und dieser bei der Verwertung der Gemeindejagd an den im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, K-JG ermittelten Willen der Grundeigentümer nicht gebunden ist vergleiche , erneut VwGH 11.4.2022, Ra 2022/03/0013, und 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, wonach einer Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG selbst bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmungserklärungen keine Priorität gegenüber den anderen Varianten zukommt, und Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz K-JG über die Möglichkeit der Beschlussfassung, dass eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, auch in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG). 36
4.2.5. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat am 18. Mai 2021 den ausdrücklichen Beschluss gefasst, seinen Beschluss vom 27. Jänner 2021 über die Verpachtung an die frühere Pächterin aufzuheben.
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Dieser Aufhebungsbeschluss unterliegt aus den oben dargelegten Gründen (wie ein Verpachtungsbeschluss) den Regelungen der K-AGO. Damit kann er auch - als Beschluss eines Gemeindeorgans - von der Aufsichtsbehörde nach § 100 K-AGO von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden, wenn er etwa Gesetze oder Verordnungen verletzen sollte. Damit besteht entgegen dem Revisionsvorbringen ein entsprechendes Fehlerkalkül, sodass dieser Beschluss nicht schon deshalb absolut nichtig oder wirkungslos wäre, weil er - wie die Revision behauptet - aufgrund der gesetzlichen Regelungen des K-JG nicht gefasst hätte werden dürfen. Vielmehr wäre er in einem solchen Fall zu seiner Beseitigung von der Aufsichtsbehörde aufzuheben und hätte bis zu einer solchen Aufhebung Bestand.Dieser Aufhebungsbeschluss unterliegt aus den oben dargelegten Gründen (wie ein Verpachtungsbeschluss) den Regelungen der K-AGO. Damit kann er auch - als Beschluss eines Gemeindeorgans - von der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 100, K-AGO von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden, wenn er etwa Gesetze oder Verordnungen verletzen sollte. Damit besteht entgegen dem Revisionsvorbringen ein entsprechendes Fehlerkalkül, sodass dieser Beschluss nicht schon deshalb absolut nichtig oder wirkungslos wäre, weil er - wie die Revision behauptet - aufgrund der gesetzlichen Regelungen des K-JG nicht gefasst hätte werden dürfen. Vielmehr wäre er in einem solchen Fall zu seiner Beseitigung von der Aufsichtsbehörde aufzuheben und hätte bis zu einer solchen Aufhebung Bestand.
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Nach der Aktenlage wurde der Aufhebungsbeschluss des Gemeinderates vom 18. Mai 2021 bislang nicht von der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 K-AGO aufgehoben. Derartiges wird auch im Revisionsverfahren nicht behauptet. Damit hat dieser Aufhebungsbeschluss - unabhängig von der Frage, ob er rechtmäßig oder überhaupt erforderlich gewesen ist - den Verpachtungsbeschluss vom 27. Jänner 2021 jedenfalls beseitigt.Nach der Aktenlage wurde der Aufhebungsbeschluss des Gemeinderates vom 18. Mai 2021 bislang nicht von der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 100, K-AGO aufgehoben. Derartiges wird auch im Revisionsverfahren nicht behauptet. Damit hat dieser Aufhebungsbeschluss - unabhängig von der Frage, ob er rechtmäßig oder überhaupt erforderlich gewesen ist - den Verpachtungsbeschluss vom 27. Jänner 2021 jedenfalls beseitigt.
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Angesichts dieses wirksam aufrechten Aufhebungsbeschlusses ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss des Gemeinderates nach § 33 K-JG (allenfalls auch nur implizit) abgeändert oder aufgehoben werden kann, sodass die Revision von dieser Frage auch nicht abhängt.Angesichts dieses wirksam aufrechten Aufhebungsbeschlusses ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss des Gemeinderates nach Paragraph 33, K-JG (allenfalls auch nur implizit) abgeändert oder aufgehoben werden kann, sodass die Revision von dieser Frage auch nicht abhängt.
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4.2.6. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob das Verfahren nach § 33 Abs. 3 K-JG zum Verpachtungsbeschluss vom 27. Jänner 2021 nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG korrekt durchgeführt wurde und ob dabei die für eine Zustimmung durch die Grundeigentümer erforderliche Mehrheit erzielt wurde oder nicht.4.2.6. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob das Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, K-JG zum Verpachtungsbeschluss vom 27. Jänner 2021 nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG korrekt durchgeführt wurde und ob dabei die für eine Zustimmung durch die Grundeigentümer erforderliche Mehrheit erzielt wurde oder nicht. 41
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, 89/03/0153: Im dortigen Verfahren wurde zwar die Genehmigung eines (zweiten) Gemeinderatsbeschlusses auf Verpachtung einer Gemeindejagd mit der Begründung aufgehoben, dass die Behörde rechtsirrig davon ausgegangen war, dass dem vorangehenden (ersten) Gemeinderatsbeschluss die erforderliche Mehrheit der Grundeigentümer widersprochen hatte. Dies beruhte jedoch auf der Rechtslage in der Steiermark, nach der die Beschlussfassung über einen Pächtervorschlag nach § 24 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 - wie sie dort zu beurteilen war - erfordert, dass zuvor eine qualifizierte Mehrheit der Grundeigentümer einen Einspruch gegen den ursprünglichen Verpachtungsbeschluss erhoben hat.Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, 89/03/0153: Im dortigen Verfahren wurde zwar die Genehmigung eines (zweiten) Gemeinderatsbeschlusses auf Verpachtung einer Gemeindejagd mit der Begründung aufgehoben, dass die Behörde rechtsirrig davon ausgegangen war, dass dem vorangehenden (ersten) Gemeinderatsbeschluss die erforderliche Mehrheit der Grundeigentümer widersprochen hatte. Dies beruhte jedoch auf der Rechtslage in der Steiermark, nach der die Beschlussfassung über einen Pächtervorschlag nach Paragraph 24, Absatz 5, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 - wie sie dort zu beurteilen war - erfordert, dass zuvor eine qualifizierte Mehrheit der Grundeigentümer einen Einspruch gegen den ursprünglichen Verpachtungsbeschluss erhoben hat. 42
Eine solche Regelung enthält das K-JG nicht, vielmehr besteht - wie bereits dargestellt - unter den Varianten des § 33 Abs. 1 K-JG für die Verpachtung aus freier Hand keine Hierarchie. Daher erfordert die Wirksamkeit eines Beschlusses nach § 33 Abs. 1 lit. b K-JG (wie der verfahrensgegenständliche Beschluss vom 18. Mai 2021 auf Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft) nicht, dass zuvor ein Beschluss nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG gefasst wurde und an der erforderlichen Zustimmung der Grundeigentümer gescheitert ist.Eine solche Regelung enthält das K-JG nicht, vielmehr besteht - wie bereits dargestellt - unter den Varianten des Paragraph 33, Absatz eins, K-JG für die Verpachtung aus freier Hand keine Hierarchie. Daher erfordert die Wirksamkeit eines Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, K-JG (wie der verfahrensgegenständliche Beschluss vom 18. Mai 2021 auf Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft) nicht, dass zuvor ein Beschluss nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG gefasst wurde und an der erforderlichen Zustimmung der Grundeigentümer gescheitert ist. 43
4.2.7. Zusammengefasst steht dem verfahrensgegenständlichen Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2021 auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft der Gemeinderatsbeschluss vom 27. Jänner 2021 auf Verpachtung an den früheren Pächter schon deshalb nicht entgegen, weil letzterer zuvor ausdrücklich aufgehoben wurde.
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4.3.1. Die Revision bringt weiters vor, dass die Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses vom 18. Mai 2021 angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel der Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 K-JG nicht erfolgen hätte dürfen. Dies begründet sie in erster Linie damit, dass der Beschluss mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht wirksam geworden sei, und in zweiter Linie damit, dass der Beschluss aus diesem Grund rechtswidrig sei.4.3.1. Die Revision bringt weiters vor, dass die Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses vom 18. Mai 2021 angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel der Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG nicht erfolgen hätte dürfen. Dies begründet sie in erster Linie damit, dass der Beschluss mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht wirksam geworden sei, und in zweiter Linie damit, dass der Beschluss aus diesem Grund rechtswidrig sei.
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4.3.2. Das Verwaltungsgericht ging demgegenüber erkennbar davon aus, dass eine mangelhafte Kundmachung nicht zur Versagung der Genehmigung des Beschlusses führe, sondern lediglich eine Präklusion der Parteien verhindere, sodass für diese ein Beschwerderecht unabhängig von der Erhebung von Einwendungen bestehe.
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4.3.3. Nach § 33 Abs. 5 K-JG ist ein Beschluss des Gemeinderates nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b K-JG durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich zu verlautbaren, wobei diese Bestimmung und § 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung Form und Inhalt der Verlautbarung näher regeln. Grundeigentümer können innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Gemeinderatsbeschluss ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde (an das Verwaltungsgericht) zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.4.3.3. Nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG ist ein Beschluss des Gemeinderates nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b K-JG durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich zu verlautbaren, wobei diese Bestimmung und Paragraph 3, Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung Form und Inhalt der Verlautbarung näher regeln. Grundeigentümer können innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Gemeinderatsbeschluss ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde (an das Verwaltungsgericht) zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben. 47
4.3.4. Bei dieser Verlautbarung handelt es sich allerdings nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verpachtungsbeschluss des Gemeinderates nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b K-JG. Dies ergibt sich schon daraus, dass etwa ein Beschluss auf freihändige Vergabe nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG oder ein Beschluss auf Versteigerung des Jagdausübungsrechtes keiner solchen Verlautbarung bedarf. Demensprechend setzt eine Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 K-JG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr voraus, dass bereits ein wirksamer Beschluss nach § 33 Abs. 1 lit. a oder b K JG - etwa im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates - vorliegt (vgl. VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, in diesem Sinn auch VwGH 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982).4.3.4. Bei dieser Verlautbarung handelt es sich allerdings nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verpachtungsbeschluss des Gemeinderates nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b K-JG. Dies ergibt sich schon daraus, dass etwa ein Beschluss auf freihändige Vergabe nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG oder ein Beschluss auf Versteigerung des Jagdausübungsrechtes keiner solchen Verlautbarung bedarf. Demensprechend setzt eine Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr voraus, dass bereits ein wirksamer Beschluss nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b K JG - etwa im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates - vorliegt vergleiche , VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, in diesem Sinn auch VwGH 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982). 48
Weil die Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 K-JG ausschließlich für jene Gemeinderatsbeschlüsse vorgesehen ist, die der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie lediglich der Vorbereitung dieses Genehmigungsverfahrens dient. Sie ermöglicht dabei einerseits den betroffenen Grundeigentümern, vom Gegenstand des Beschlusses Kenntnis zu nehmen und ihre Einwendungen dagegen geordnet vorzubringen, und grenzt andererseits den Kreis der Parteien im Genehmigungsverfahren ein.Weil die Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG ausschließlich für jene Gemeinderatsbeschlüsse vorgesehen ist, die der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie lediglich der Vorbereitung dieses Genehmigungsverfahrens dient. Sie ermöglicht dabei einerseits den betroffenen Grundeigentümern, vom Gegenstand des Beschlusses Kenntnis zu nehmen und ihre Einwendungen dagegen geordnet vorzubringen, und grenzt andererseits den Kreis der Parteien im Genehmigungsverfahren ein. 49
4.3.5. Zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Bestimmungen über die Verlautbarung des Verpachtungsbeschlusses ist zunächst davon auszugehen, dass sich aus § 33 Abs. 6 K-JG ergibt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht dem Verpachtungsbeschluss die Genehmigung auch bei Vorliegen von „Verfahrensmängeln“ (also Mängeln im vorgelagerten Verfahren des Gemeinderates oder Jagdverwaltungsbeirates), wozu auch die Verlautbarung des Gemeinderatsbeschlusses gehört, zu versagen hat.4.3.5. Zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Bestimmungen über die Verlautbarung des Verpachtungsbeschlusses ist zunächst davon auszugehen, dass sich aus Paragraph 33, Absatz 6, K-JG ergibt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht dem Verpachtungsbeschluss die Genehmigung auch bei Vorliegen von „Verfahrensmängeln“ (also Mängeln im vorgelagerten Verfahren des Gemeinderates oder Jagdverwaltungsbeirates), wozu auch die Verlautbarung des Gemeinderatsbeschlusses gehört, zu versagen hat. 50
Wird der nach § 33 Abs. 5 erster Satz K-JG gesetzlich vorgesehene Vorgang nicht eingehalten (und versagt die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeinderatsbeschluss nicht schon deshalb die Genehmigung), so hat dies zur Folge, dass einem Grundeigentümer iSd § 33 Abs. 9 K-JG ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht unabhängig davon zusteht, ob er Einwendungen erhoben hat oder nicht (vgl. bereits zum insofern vergleichbaren § 25 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 1961 VwGH 24.9.1964, 695, 788/64, VwSlg 6434 A/1964). Weil im Genehmigungsverfahren nicht nur über die Einwendungen abzusprechen, sondern über die Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses zu entscheiden ist, wären dem Verfahren in einem solchen Fall daher sämtliche Grundeigentümer iSd § 33 Abs. 9 K-JG beizuziehen.Wird der nach Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG gesetzlich vorgesehene Vorgang nicht eingehalten (und versagt die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeinderatsbeschluss nicht schon deshalb die Genehmigung), so hat dies zur Folge, dass einem Grundeigentümer iSd Paragraph 33, Absatz 9, K-JG ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht unabhängig davon zusteht, ob er Einwendungen erhoben hat oder nicht vergleiche , bereits zum insofern vergleichbaren Paragraph 25, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz 1961 VwGH 24.9.1964, 695, 788/64, VwSlg 6434 A/1964). Weil im Genehmigungsverfahren nicht nur über die Einwendungen abzusprechen, sondern über die Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses zu entscheiden ist, wären dem Verfahren in einem solchen Fall daher sämtliche Grundeigentümer iSd Paragraph 33, Absatz 9, K-JG beizuziehen.
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Davon zu unterscheiden ist hingegen die Frage, welche Gründe die Grundeigentümer - im vorliegenden Fall die revisionswerbenden Parteien - gegen die Genehmigung der Verpachtung einwenden können, womit auch die ihnen eingeräumten subjektiven Rechte begrenzt sind.
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§ 33 Abs. 5 erster Satz K-JG umschreibt die zulässigen Einwendungen als solche, „die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen“. Dazu gehört jedenfalls das Fehlen der materiellen Voraussetzungen, wie sie unter anderem in § 33 Abs. 1, 1a und 4 K-JG aufgestellt werden. Gegen die beschlossene Verpachtung sprechen weiters jedenfalls jene Verfahrensmängel, die die Willensbildung des Gemeinderates oder des Jagdverwaltungsbeirates betreffen, wie insbesondere eine unrichtige Zusammensetzung des Organs (vgl. VwGH 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982), die Mitwirkung befangener Organwalter (vgl. VwGH 25.2.1972, 887/71, VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, sowie erneut VwSlg 10812 A/1982) oder eine unvollständige Information des Gemeindesrates (vgl. VwGH 10.3.1982, 81/03/0201, VwSlg 10671 A/1982, und wiederum VwSlg 10813 A/1982), weiters das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Beschlussfassung, wie etwa nach § 24 Abs. 2 K-JG das Vorangehen einer rechtskräftigen Jagdgebietsfeststellung (vgl. erneut VwSlg 10812 A/1982), sowie die Unwirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses, weil etwa keine Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates zur konkreten Verpachtung vorliegt (vgl. ebenso VwSlg 10812 A/1982).Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG umschreibt die zulässigen Einwendungen als solche, „die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen“. Dazu gehört jedenfalls das Fehlen der materiellen Voraussetzungen, wie sie unter anderem in Paragraph 33, Absatz eins, eins a und 4 K-JG aufgestellt werden. Gegen die beschlossene Verpachtung sprechen weiters jedenfalls jene Verfahrensmängel, die die Willensbildung des Gemeinderates oder des Jagdverwaltungsbeirates betreffen, wie insbesondere eine unrichtige Zusammensetzung des Organs vergleiche , VwGH 15.9.1982, 81/03/0198, VwSlg 10812 A/1982), die Mitwirkung befangener Organwalter vergleiche , VwGH 25.2.1972, 887/71, VwGH 15.9.1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, sowie erneut VwSlg 10812 A/1982) oder eine unvollständige Information des Gemeindesrates vergleiche , VwGH 10.3.1982, 81/03/0201, VwSlg 10671 A/1982, und wiederum VwSlg 10813 A/1982), weiters das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Beschlussfassung, wie etwa nach Paragraph 24, Absatz 2, K-JG das Vorangehen einer rechtskräftigen Jagdgebietsfeststellung vergleiche , erneut VwSlg 10812 A/1982), sowie die Unwirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses, weil etwa keine Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates zur konkreten Verpachtung vorliegt vergleiche , ebenso VwSlg 10812 A/1982). 53
Im bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, 89/03/0153, erfolgte die Aufhebung der Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses des Gemeinderates ebenfalls aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung, nämlich jener, dass vor Beschlussfassung über einen Pächtervorschlag nach § 24 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 eine Verpachtung aufgrund des Einspruchs einer qualifizierten Mehrheit der Grundeigentümer gescheitert war. Aus dieser Entscheidung kann daher - abgesehen davon, dass sie zu einer nicht vergleichbaren Rechtslage ergangen ist - entgegen dem Revisionsvorbringen nicht abgeleitet werden, dass den Grundeigentümern ein subjektives Recht auf Einhaltung aller Verfahrensbestimmungen des K-JG zukommt.Im bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, 89/03/0153, erfolgte die Aufhebung der Genehmigung des Verpachtungsbeschlusses des Gemeinderates ebenfalls aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung, nämlich jener, dass vor Beschlussfassung über einen Pächtervorschlag nach Paragraph 24, Absatz 5, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 eine Verpachtung aufgrund des Einspruchs einer qualifizierten Mehrheit der Grundeigentümer gescheitert war. Aus dieser Entscheidung kann daher - abgesehen davon, dass sie zu einer nicht vergleichbaren Rechtslage ergangen ist - entgegen dem Revisionsvorbringen nicht abgeleitet werden, dass den Grundeigentümern ein subjektives Recht auf Einhaltung aller Verfahrensbestimmungen des K-JG zukommt. 54
Mängel des vorgelagerten Verfahrens, die erst nach der Wirksamkeit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterlaufen, wie formelle oder inhaltliche Mängel der Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 erster Satz K-JG, sind vielmehr keine, „die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen“. Die revisionswerbenden Parteien können daher durch die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit der Verlautbarung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 allein nicht in ihren Rechten verletzt sein.Mängel des vorgelagerten Verfahrens, die erst nach der Wirksamkeit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterlaufen, wie formelle oder inhaltliche Mängel der Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG, sind vielmehr keine, „die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen“. Die revisionswerbenden Parteien können daher durch die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit der Verlautbarung des Beschlusses vom 18. Mai 2021 allein nicht in ihren Rechten verletzt sein.
55
Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem (aufhebenden) Erkenntnis vom 15. September 1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, einen zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führenden Verfahrensmangel darin erblickt hat, dass die Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 K-JG vor Vorliegen der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erfolgte (diese Zustimmung war erst im Laufe des Berufungsverfahrens erteilt worden), handelte es sich dabei nur um eine von mehreren Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides. Somit ergibt sich auch daraus nicht, dass ein Mangel der Verlautbarung von einem Grundeigentümer im Genehmigungsverfahrens erfolgreich geltend gemacht werden könnte.Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem (aufhebenden) Erkenntnis vom 15. September 1982, 82/03/0014, VwSlg 10813 A/1982, einen zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führenden Verfahrensmangel darin erblickt hat, dass die Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG vor Vorliegen der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erfolgte (diese Zustimmung war erst im Laufe des Berufungsverfahrens erteilt worden), handelte es sich dabei nur um eine von mehreren Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides. Somit ergibt sich auch daraus nicht, dass ein Mangel der Verlautbarung von einem Grundeigentümer im Genehmigungsverfahrens erfolgreich geltend gemacht werden könnte. 56
Die revisionswerbenden Parteien haben auch nicht vorgebracht, dass sie durch den konkreten Inhalt der Verlautbarung gehindert gewesen wären, bestimmte inhaltliche Einwendungen zu erheben. Ob sie in einem solchen Fall - etwa unter der Voraussetzung einer Relevanz für das Verfahrensergebnis - die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könnten, muss daher hier nicht weiter erörtert werden.
57
4.3.6. Bei diesem Ergebnis kann auch offenbleiben, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine nicht den Vorschriften des § 33 Abs. 5 erster Satz K-JG iVm § 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung entsprechende Verlautbarung vorlag, die als Verfahrensmangel im Sinne des § 33 Abs. 6 K-JG einer Genehmigung entgegenstünde.4.3.6. Bei diesem Ergebnis kann auch offenbleiben, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine nicht den Vorschriften des Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG in Verbindung mit Paragraph 3, Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung entsprechende Verlautbarung vorlag, die als Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, K-JG einer Genehmigung entgegenstünde.
58
5. Zusammengefasst ist somit der Beschluss des Gemeinderates vom 18. Mai 2021 über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft ungeachtet des zuvor gefassten, jedoch aufgehobenen Beschlusses vom 27. Jänner 2021 als rechtmäßig anzusehen, und die revisionswerbenden Parteien können durch die von ihnen behaupteten Mängel der Verlautbarung nach § 33 Abs. 5 erster Satz K-JG nicht in ihren Rechten verletzt sein.5. Zusammengefasst ist somit der Beschluss des Gemeinderates vom 18. Mai 2021 über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft ungeachtet des zuvor gefassten, jedoch aufgehobenen Beschlusses vom 27. Jänner 2021 als rechtmäßig anzusehen, und die revisionswerbenden Parteien können durch die von ihnen behaupteten Mängel der Verlautbarung nach Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG nicht in ihren Rechten verletzt sein.
59
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
60
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. November 2023