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L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
JagdG Krnt 2000 §33 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des L P in P, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Kramer und Dr. Norbert Peter Tischitz, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 10b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 5. Juli 2011, Zl KUVS-751/5/2011, betreffend Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes nach dem K-JG (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten (iF: UVS) vom 5. Juli 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. März 2011, mit dem der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde L "vom 26.08.2010 bzw. 16.12.2010" auf freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebiets P an den Jagdverein P zu näher genannten Bedingungen gemäß § 33 Abs 5 K-JG genehmigt worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten (iF: UVS) vom 5. Juli 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. März 2011, mit dem der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde L "vom 26.08.2010 bzw. 16.12.2010" auf freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebiets P an den Jagdverein P zu näher genannten Bedingungen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, K-JG genehmigt worden war, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der UVS - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Verpachtung an den bisherigen Pächter zu einem Pachtzins von Euro 8,-- pro Hektar an Stelle der von einem weiteren Pachtwerber gebotenen Euro 9,50 pro Hektar widerspreche nicht den Interessen der Grundeigentümer; ein "unverhältnismäßig niedriger" Betrag iSd § 33 Abs 1a K-JG liege nicht vor (was näher begründet wurde).In der Begründung führte der UVS - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Verpachtung an den bisherigen Pächter zu einem Pachtzins von Euro 8,-- pro Hektar an Stelle der von einem weiteren Pachtwerber gebotenen Euro 9,50 pro Hektar widerspreche nicht den Interessen der Grundeigentümer; ein "unverhältnismäßig niedriger" Betrag iSd Paragraph 33, Absatz eins a, K-JG liege nicht vor (was näher begründet wurde).
Nach einer Darlegung der bei einer Verpachtung aus freier Hand einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen des § 33 K-JG führte der UVS weiter aus, Voraussetzung für ein rechtswirksames Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses auf freihändige Verpachtung sei - mangels Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirats (dieser hatte sich letztlich für eine Versteigerung ausgesprochen) - die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (§ 33 Abs 1 lit c K-JG).Nach einer Darlegung der bei einer Verpachtung aus freier Hand einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen des Paragraph 33, K-JG führte der UVS weiter aus, Voraussetzung für ein rechtswirksames Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses auf freihändige Verpachtung sei - mangels Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirats (dieser hatte sich letztlich für eine Versteigerung ausgesprochen) - die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG).
Der Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, die Eigentümer iSd § 33 Abs 3 K-JG von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung mit dem Bemerken zu verständigen, dass jeweils ihre Zustimmung angenommen werde, wenn sie sich nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen aussprechen. Ein solcher Hinweis habe in der Kundmachung vom 17. Dezember 2010 (über den Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2010) zwar gefehlt, doch sei die vorgeschriebene Vorgangsweise durch das Schreiben des Bürgermeisters vom 25. Jänner 2011 eingehalten worden. Gegen die Verpachtung seien lediglich fünf Einwendungen erhoben worden. Deshalb sei der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2010 insofern in Rechtswirksamkeit erwachsen, als er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sei; eine neuerliche Beschlussfassung des Gemeinderats fordere das K-JG nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel lägen daher nicht vor.Der Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, die Eigentümer iSd Paragraph 33, Absatz 3, K-JG von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung mit dem Bemerken zu verständigen, dass jeweils ihre Zustimmung angenommen werde, wenn sie sich nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen aussprechen. Ein solcher Hinweis habe in der Kundmachung vom 17. Dezember 2010 (über den Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2010) zwar gefehlt, doch sei die vorgeschriebene Vorgangsweise durch das Schreiben des Bürgermeisters vom 25. Jänner 2011 eingehalten worden. Gegen die Verpachtung seien lediglich fünf Einwendungen erhoben worden. Deshalb sei der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2010 insofern in Rechtswirksamkeit erwachsen, als er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sei; eine neuerliche Beschlussfassung des Gemeinderats fordere das K-JG nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel lägen daher nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Die Beschwerde macht - abgesehen von der behaupteten Unverhältnismäßigkeit des Pachtzinses - im Wesentlichen geltend, bei der freihändigen Verpachtung seien die Verfahrensvorschriften des § 33 K-JG nicht einhalten worden: Die Grundeigentümer seien nicht vorweg von der beabsichtigten freihändigen Vergabe verständigt worden seien, damit fehle es auch an der erforderlichen Zustimmung der notwendigen Mehrheit. Seitens der Gemeinde seien die Verfahrensvorgaben nach § 33 Abs 3 K-JG (für den Fall einer freihändigen Verpachtung nach § 33 Abs 1 lit c) und nach § 33 Abs 5 K-JG (für die übrigen Fälle der freihändigen Verpachtung) miteinander vermengt worden. 1. Die Beschwerde macht - abgesehen von der behaupteten Unverhältnismäßigkeit des Pachtzinses - im Wesentlichen geltend, bei der freihändigen Verpachtung seien die Verfahrensvorschriften des Paragraph 33, K-JG nicht einhalten worden: Die Grundeigentümer seien nicht vorweg von der beabsichtigten freihändigen Vergabe verständigt worden seien, damit fehle es auch an der erforderlichen Zustimmung der notwendigen Mehrheit. Seitens der Gemeinde seien die Verfahrensvorgaben nach Paragraph 33, Absatz 3, K-JG (für den Fall einer freihändigen Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) und nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG (für die übrigen Fälle der freihändigen Verpachtung) miteinander vermengt worden.
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Gemäß § 24 Abs 1 K-JG hat die Gemeinde das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten, was im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder im Wege der Versteigerung an den Meistbieter zu erfolgen hat. 2.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, K-JG hat die Gemeinde das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten, was im Wege der Verpachtung aus freier Hand (Paragraph 33,) oder im Wege der Versteigerung an den Meistbieter zu erfolgen hat.
Gemäß § 24 Abs 2 K-JG hat der Gemeinderat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung zu beschließen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, K-JG hat der Gemeinderat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung zu beschließen.
Die Bestimmung des § 33 K-JG ("Verpachtung aus freier Hand")Die Bestimmung des Paragraph 33, K-JG ("Verpachtung aus freier Hand")
lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 33
Verpachtung aus freier Hand
...
...
2.2. Von den in § 33 Abs 1 K-JG normierten Fällen einer möglichen Verpachtung aus freier Hand konnte im Beschwerdefall nur lit c zum Tragen kommen: 2.2. Von den in Paragraph 33, Absatz eins, K-JG normierten Fällen einer möglichen Verpachtung aus freier Hand konnte im Beschwerdefall nur Litera c, zum Tragen kommen:
Gemäß § 33 Abs 2 erster Satz K-JG ist in den Fällen der lit a und b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94 K-JG) erforderlich; diese lag unstrittig nicht vor, weil sich das genannte Gremium zuletzt (mangels Einigung mit dem Pachtwerber hinsichtlich zusätzlicher Pachtbedingungen) für eine Versteigerung ausgesprochen hatte.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz K-JG ist in den Fällen der Litera a und b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94, K-JG) erforderlich; diese lag unstrittig nicht vor, weil sich das genannte Gremium zuletzt (mangels Einigung mit dem Pachtwerber hinsichtlich zusätzlicher Pachtbedingungen) für eine Versteigerung ausgesprochen hatte.
Der Gemeinderat hat denn auch seinen Verpachtungsbeschluss unzweifelhaft auf § 33 Abs 1 lit c K-JG gestützt.Der Gemeinderat hat denn auch seinen Verpachtungsbeschluss unzweifelhaft auf Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG gestützt.
2.3. Gemäß § 33 Abs 5 erster Satz K-JG ist der Beschluss auf freihändige Verpachtung "nach Abs 1 lit a, b und d" samt näheren Angaben durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG ist der Beschluss auf freihändige Verpachtung "nach Absatz eins, Litera a, b und d" samt näheren Angaben durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Ein Beschluss auf freihändige Verpachtung unterliegt also nur dann der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dieser Beschluss nach § 33 Abs 1 lit a oder b gefasst wurde: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/03/0135, unter Hinweis auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgeführt hat, geht die Anknüpfung an einen Beschluss auf freihändige Verpachtung nach § 33 Abs 1 lit d in § 33 Abs 5 K-JG ins Leere, weil seit der Novelle LGBl Nr 50/1995 in § 33 Abs 1 K-JG eine lit d nicht mehr enthalten war, in dieser Novelle aber eine legistische Anpassung des Abs 5 erster Satz nicht erfolgt ist.Ein Beschluss auf freihändige Verpachtung unterliegt also nur dann der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dieser Beschluss nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b gefasst wurde: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/03/0135, unter Hinweis auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgeführt hat, geht die Anknüpfung an einen Beschluss auf freihändige Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, in Paragraph 33, Absatz 5, K-JG ins Leere, weil seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1995, in Paragraph 33, Absatz eins, K-JG eine Litera d, nicht mehr enthalten war, in dieser Novelle aber eine legistische Anpassung des Absatz 5, erster Satz nicht erfolgt ist.
Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung des auf § 33 Abs 1 lit c K-JG gestützten Gemeinderatsbeschlusses war auf der Grundlage des von ihr unstrittig herangezogenen § 33 Abs 5 K-JG daher nicht gegeben (vgl das zitierte hg Erkenntnis 2004/03/0135).Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung des auf Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG gestützten Gemeinderatsbeschlusses war auf der Grundlage des von ihr unstrittig herangezogenen Paragraph 33, Absatz 5, K-JG daher nicht gegeben vergleiche , das zitierte hg Erkenntnis 2004/03/0135).
Indem der UVS diese Unzuständigkeit nicht aufgegriffen hat, hat er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
3. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das die erwähnten Pauschalsätze übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. Das die erwähnten Pauschalsätze übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 28. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030178.X00Im RIS seit
23.12.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014