TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/28 2011/03/0178

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG Krnt 2000 §33 Abs1 litc;
JagdG Krnt 2000 §33 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §33 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des L P in P, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Kramer und Dr. Norbert Peter Tischitz, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 10b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 5. Juli 2011, Zl KUVS-751/5/2011, betreffend Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes nach dem K-JG (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten (iF: UVS) vom 5. Juli 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. März 2011, mit dem der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde L "vom 26.08.2010 bzw. 16.12.2010" auf freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebiets P an den Jagdverein P zu näher genannten Bedingungen gemäß § 33 Abs 5 K-JG genehmigt worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten (iF: UVS) vom 5. Juli 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 14. März 2011, mit dem der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde L "vom 26.08.2010 bzw. 16.12.2010" auf freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebiets P an den Jagdverein P zu näher genannten Bedingungen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, K-JG genehmigt worden war, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte der UVS - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Verpachtung an den bisherigen Pächter zu einem Pachtzins von Euro 8,-- pro Hektar an Stelle der von einem weiteren Pachtwerber gebotenen Euro 9,50 pro Hektar widerspreche nicht den Interessen der Grundeigentümer; ein "unverhältnismäßig niedriger" Betrag iSd § 33 Abs 1a K-JG liege nicht vor (was näher begründet wurde).In der Begründung führte der UVS - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Verpachtung an den bisherigen Pächter zu einem Pachtzins von Euro 8,-- pro Hektar an Stelle der von einem weiteren Pachtwerber gebotenen Euro 9,50 pro Hektar widerspreche nicht den Interessen der Grundeigentümer; ein "unverhältnismäßig niedriger" Betrag iSd Paragraph 33, Absatz eins a, K-JG liege nicht vor (was näher begründet wurde).

Nach einer Darlegung der bei einer Verpachtung aus freier Hand einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen des § 33 K-JG führte der UVS weiter aus, Voraussetzung für ein rechtswirksames Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses auf freihändige Verpachtung sei - mangels Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirats (dieser hatte sich letztlich für eine Versteigerung ausgesprochen) - die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (§ 33 Abs 1 lit c K-JG).Nach einer Darlegung der bei einer Verpachtung aus freier Hand einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen des Paragraph 33, K-JG führte der UVS weiter aus, Voraussetzung für ein rechtswirksames Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses auf freihändige Verpachtung sei - mangels Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirats (dieser hatte sich letztlich für eine Versteigerung ausgesprochen) - die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG).

Der Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, die Eigentümer iSd § 33 Abs 3 K-JG von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung mit dem Bemerken zu verständigen, dass jeweils ihre Zustimmung angenommen werde, wenn sie sich nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen aussprechen. Ein solcher Hinweis habe in der Kundmachung vom 17. Dezember 2010 (über den Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2010) zwar gefehlt, doch sei die vorgeschriebene Vorgangsweise durch das Schreiben des Bürgermeisters vom 25. Jänner 2011 eingehalten worden. Gegen die Verpachtung seien lediglich fünf Einwendungen erhoben worden. Deshalb sei der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2010 insofern in Rechtswirksamkeit erwachsen, als er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sei; eine neuerliche Beschlussfassung des Gemeinderats fordere das K-JG nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel lägen daher nicht vor.Der Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, die Eigentümer iSd Paragraph 33, Absatz 3, K-JG von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung mit dem Bemerken zu verständigen, dass jeweils ihre Zustimmung angenommen werde, wenn sie sich nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen aussprechen. Ein solcher Hinweis habe in der Kundmachung vom 17. Dezember 2010 (über den Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2010) zwar gefehlt, doch sei die vorgeschriebene Vorgangsweise durch das Schreiben des Bürgermeisters vom 25. Jänner 2011 eingehalten worden. Gegen die Verpachtung seien lediglich fünf Einwendungen erhoben worden. Deshalb sei der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2010 insofern in Rechtswirksamkeit erwachsen, als er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sei; eine neuerliche Beschlussfassung des Gemeinderats fordere das K-JG nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel lägen daher nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die Beschwerde macht - abgesehen von der behaupteten Unverhältnismäßigkeit des Pachtzinses - im Wesentlichen geltend, bei der freihändigen Verpachtung seien die Verfahrensvorschriften des § 33 K-JG nicht einhalten worden: Die Grundeigentümer seien nicht vorweg von der beabsichtigten freihändigen Vergabe verständigt worden seien, damit fehle es auch an der erforderlichen Zustimmung der notwendigen Mehrheit. Seitens der Gemeinde seien die Verfahrensvorgaben nach § 33 Abs 3 K-JG (für den Fall einer freihändigen Verpachtung nach § 33 Abs 1 lit c) und nach § 33 Abs 5 K-JG (für die übrigen Fälle der freihändigen Verpachtung) miteinander vermengt worden. 1. Die Beschwerde macht - abgesehen von der behaupteten Unverhältnismäßigkeit des Pachtzinses - im Wesentlichen geltend, bei der freihändigen Verpachtung seien die Verfahrensvorschriften des Paragraph 33, K-JG nicht einhalten worden: Die Grundeigentümer seien nicht vorweg von der beabsichtigten freihändigen Vergabe verständigt worden seien, damit fehle es auch an der erforderlichen Zustimmung der notwendigen Mehrheit. Seitens der Gemeinde seien die Verfahrensvorgaben nach Paragraph 33, Absatz 3, K-JG (für den Fall einer freihändigen Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) und nach Paragraph 33, Absatz 5, K-JG (für die übrigen Fälle der freihändigen Verpachtung) miteinander vermengt worden.

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

2.1. Gemäß § 24 Abs 1 K-JG hat die Gemeinde das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten, was im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder im Wege der Versteigerung an den Meistbieter zu erfolgen hat. 2.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, K-JG hat die Gemeinde das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten, was im Wege der Verpachtung aus freier Hand (Paragraph 33,) oder im Wege der Versteigerung an den Meistbieter zu erfolgen hat.

Gemäß § 24 Abs 2 K-JG hat der Gemeinderat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung zu beschließen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, K-JG hat der Gemeinderat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung zu beschließen.

Die Bestimmung des § 33 K-JG ("Verpachtung aus freier Hand")Die Bestimmung des Paragraph 33, K-JG ("Verpachtung aus freier Hand")

lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§ 33

Verpachtung aus freier Hand

  1. (1)Absatz eins,Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
    1. a)Litera a
      die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
    2. b)Litera b
      die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs 1a erfüllt, oderdie Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins a, erfüllt, oder
                  c)              mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit b handelt. c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Absatz 9,) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (Litera a,) oder einen Pächter nach Litera b, handelt.
  2. (1a)Absatz eins a,Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins,) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.
  3. (2)Absatz 2,Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs 1 lit a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs 1 lit c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94,) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Absatz eins, Litera c, vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs 1 lit c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.In den Fällen des Absatz eins, Litera c, hat der Gemeinderat die Eigentümer (Absatz 9,) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

...

  1. (5)Absatz 5,Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs 1 lit a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Absatz eins, Litera a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
  2. (6)Absatz 6,Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins a, haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

...

  1. (9)Absatz 9,Eigentümer im Sinne der Abs 1 lit c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht."Eigentümer im Sinne der Absatz eins, Litera c,, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht."

2.2. Von den in § 33 Abs 1 K-JG normierten Fällen einer möglichen Verpachtung aus freier Hand konnte im Beschwerdefall nur lit c zum Tragen kommen: 2.2. Von den in Paragraph 33, Absatz eins, K-JG normierten Fällen einer möglichen Verpachtung aus freier Hand konnte im Beschwerdefall nur Litera c, zum Tragen kommen:

Gemäß § 33 Abs 2 erster Satz K-JG ist in den Fällen der lit a und b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94 K-JG) erforderlich; diese lag unstrittig nicht vor, weil sich das genannte Gremium zuletzt (mangels Einigung mit dem Pachtwerber hinsichtlich zusätzlicher Pachtbedingungen) für eine Versteigerung ausgesprochen hatte.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz K-JG ist in den Fällen der Litera a und b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94, K-JG) erforderlich; diese lag unstrittig nicht vor, weil sich das genannte Gremium zuletzt (mangels Einigung mit dem Pachtwerber hinsichtlich zusätzlicher Pachtbedingungen) für eine Versteigerung ausgesprochen hatte.

Der Gemeinderat hat denn auch seinen Verpachtungsbeschluss unzweifelhaft auf § 33 Abs 1 lit c K-JG gestützt.Der Gemeinderat hat denn auch seinen Verpachtungsbeschluss unzweifelhaft auf Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG gestützt.

2.3. Gemäß § 33 Abs 5 erster Satz K-JG ist der Beschluss auf freihändige Verpachtung "nach Abs 1 lit a, b und d" samt näheren Angaben durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz K-JG ist der Beschluss auf freihändige Verpachtung "nach Absatz eins, Litera a, b und d" samt näheren Angaben durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist er der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Ein Beschluss auf freihändige Verpachtung unterliegt also nur dann der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dieser Beschluss nach § 33 Abs 1 lit a oder b gefasst wurde: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/03/0135, unter Hinweis auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgeführt hat, geht die Anknüpfung an einen Beschluss auf freihändige Verpachtung nach § 33 Abs 1 lit d in § 33 Abs 5 K-JG ins Leere, weil seit der Novelle LGBl Nr 50/1995 in § 33 Abs 1 K-JG eine lit d nicht mehr enthalten war, in dieser Novelle aber eine legistische Anpassung des Abs 5 erster Satz nicht erfolgt ist.Ein Beschluss auf freihändige Verpachtung unterliegt also nur dann der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dieser Beschluss nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, oder b gefasst wurde: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/03/0135, unter Hinweis auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgeführt hat, geht die Anknüpfung an einen Beschluss auf freihändige Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, in Paragraph 33, Absatz 5, K-JG ins Leere, weil seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1995, in Paragraph 33, Absatz eins, K-JG eine Litera d, nicht mehr enthalten war, in dieser Novelle aber eine legistische Anpassung des Absatz 5, erster Satz nicht erfolgt ist.

Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung des auf § 33 Abs 1 lit c K-JG gestützten Gemeinderatsbeschlusses war auf der Grundlage des von ihr unstrittig herangezogenen § 33 Abs 5 K-JG daher nicht gegeben (vgl das zitierte hg Erkenntnis 2004/03/0135).Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung des auf Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG gestützten Gemeinderatsbeschlusses war auf der Grundlage des von ihr unstrittig herangezogenen Paragraph 33, Absatz 5, K-JG daher nicht gegeben vergleiche , das zitierte hg Erkenntnis 2004/03/0135).

Indem der UVS diese Unzuständigkeit nicht aufgegriffen hat, hat er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

3. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das die erwähnten Pauschalsätze übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. Das die erwähnten Pauschalsätze übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 28. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030178.X00

Im RIS seit

23.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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