TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2004/03/0135

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;

Norm

JagdG Krnt 1978 §33 Abs1 idF 1995/050;
JagdG Krnt 2000 §24;
JagdG Krnt 2000 §33 Abs1 litc;
JagdG Krnt 2000 §33 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1.) des H L sen., 2.) des H L jun., 3.) des M L, 4.) des A O, alle in S,

5.) des V B, 6.) der B W, beide in D, 7.) des O L sowie 8.) des G W, beide in S, alle vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 2. August 2004, Zl. KUVS-1109-1110/5/2004, betreffend Verpachtung einer Gemeindejagd (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Steinfeld, 2. Jagdgemeinschaft S, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:5.) des römisch fünf B, 6.) der B W, beide in D, 7.) des O L sowie 8.) des G W, beide in S, alle vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 2. August 2004, Zl. KUVS-1109-1110/5/2004, betreffend Verpachtung einer Gemeindejagd (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Steinfeld, 2. Jagdgemeinschaft S, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen den mitbeteiligten Parteien je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 3. Mai 2004, mit dem gemäß § 33 Abs. 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinfeld vom 13. August 2002, wonach das Gemeindejagdgebiet "S" für die Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2010 um einen näher genannten jährlichen Pachtzins an die Jagdgemeinschaft S verpachtet wurde, nicht genehmigt wurde, aufgehoben. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 3. Mai 2004, mit dem gemäß Paragraph 33, Absatz 5, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinfeld vom 13. August 2002, wonach das Gemeindejagdgebiet "S" für die Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2010 um einen näher genannten jährlichen Pachtzins an die Jagdgemeinschaft S verpachtet wurde, nicht genehmigt wurde, aufgehoben.

Als Sachverhalt wurde Folgendes festgestellt:

"1.) Der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinfeld vom 17. Mai 2001, das Gemeindejagdgebiet 'S' für die Jagdpachtperiode vom 1.1.2001 bis 31.12.2010 an die Jagdgemeinschaft S zu verpachten, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 4.7.2001 gemäß § 33 Abs. 5 K-JG genehmigt. "1.) Der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinfeld vom 17. Mai 2001, das Gemeindejagdgebiet 'S' für die Jagdpachtperiode vom 1.1.2001 bis 31.12.2010 an die Jagdgemeinschaft S zu verpachten, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 4.7.2001 gemäß Paragraph 33, Absatz 5, K-JG genehmigt.

2.) Mit der Begründung, dass befangene Mitglieder an der Sitzung und Abstimmung des Jagdverwaltungsbeirates teilgenommen hätten, somit die Beschlussfassung des Gemeinderates gesetzwidrig sei, erhoben insgesamt 8 Personen, die zuvor bereits Einwendungen gegen die Verpachtung erhoben hatten, Berufung gegen den (oben genannten) Genehmigungsbescheid.

3.) Die Kärntner Landesregierung wies mit Bescheid vom 24.9.2001 den Einspruch eines der unter Punkt 2 erwähnten Berufungswerbers betreffend die Wahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates gemäß § 45a der Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 113/1978 idgF, mit der Begründung Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, welche auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnten, lägen nicht vor, ab. 3.) Die Kärntner Landesregierung wies mit Bescheid vom 24.9.2001 den Einspruch eines der unter Punkt 2 erwähnten Berufungswerbers betreffend die Wahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates gemäß Paragraph 45 a, der Verordnung der Kärntner Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1978, idgF, mit der Begründung Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, welche auf das Wahlergebnis von Einfluss sein könnten, lägen nicht vor, ab.

4.) Wegen einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Beschwerde gegen den oben unter Punkt 3.) zitierten Bescheid der Kärntner Landesregierung sah sich die (damals zuständige) Kammer 1 des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten veranlasst, das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. 4.) Wegen einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Beschwerde gegen den oben unter Punkt 3.) zitierten Bescheid der Kärntner Landesregierung sah sich die (damals zuständige) Kammer 1 des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten veranlasst, das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.

5.) Mit Erkenntnis vom 23.5.2002 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.9.2001 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

6.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten gab unter Bezugnahme auf das obgenannte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.6.2002 der Berufung (siehe Punkt 2.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 4.7.2001 Folge und hob diesen Bescheid auf.

7.) Am 11.7.2002 zog die durch ihren Bürgermeister vertretene Marktgemeinde Steinfeld bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau ihren Antrag vom 6.6.2001 auf Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates vom 17.5.2001 hinsichtlich der freihändigen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes 'S' zurück.

8.) In seiner Sitzung vom 13.8.2002 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Steinfeld unter dem Tagsordnungspunkt 'Verpachtung der Gemeindejagd S' im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. c die (freihängige) Verpachtung der Gemeindejagd an die Jagdgemeinschaft S. Das in § 33 Abs. 3 K-JG vorgeschriebene Prozedere wurde eingehalten, indem insgesamt 160 Grundeigentümern die Absicht, das Gemeindejagdgebiet an die Jagdgemeinschaft S zu verpachten, nachweislich mitgeteilt wurde. 9 Grundeigentümer sprachen sich zufolge des entsprechenden Hinweises gegen diese Verpachtung aus. Ungeachtet dessen blieb die 'doppelte Zweidrittel-Mehrheit' im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. c K-JG gewahrt. 8.) In seiner Sitzung vom 13.8.2002 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Steinfeld unter dem Tagsordnungspunkt 'Verpachtung der Gemeindejagd S' im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, die (freihängige) Verpachtung der Gemeindejagd an die Jagdgemeinschaft Sitzung Das in Paragraph 33, Absatz 3, K-JG vorgeschriebene Prozedere wurde eingehalten, indem insgesamt 160 Grundeigentümern die Absicht, das Gemeindejagdgebiet an die Jagdgemeinschaft S zu verpachten, nachweislich mitgeteilt wurde. 9 Grundeigentümer sprachen sich zufolge des entsprechenden Hinweises gegen diese Verpachtung aus. Ungeachtet dessen blieb die 'doppelte Zweidrittel-Mehrheit' im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG gewahrt.

9.) Am 19.9.2002 wurde zwischen der Gemeinde Steinfeld als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft S als Pächterin ein Jagdpachtvertrag 'im Wege freihändiger Verpachtung' abgeschlossen, der sich auf das Jagdausübungsrecht in der Gemeindejagd 'S' im Ausmaß von 1.664,6263 ha, davon jagdlich nutzbar 1.458,8695 ha, bezieht. Diesem Vertragsabschluss lag eine Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Steinfeld vom 13.8.2002 zugrunde.

10.) Über das Ansuchen des Obmanns der Jagdgemeinschaft S vom 23.9.2002, den Jagdpachtvertrag zu genehmigen, erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau den Bescheid vom 24.9.2002, Zahl: 742/2001, in welchem dem Jagdpachtvertrag gemäß § 33 Abs. 6 K-JG die Genehmigung versagt wurde. 10.) Über das Ansuchen des Obmanns der Jagdgemeinschaft S vom 23.9.2002, den Jagdpachtvertrag zu genehmigen, erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau den Bescheid vom 24.9.2002, Zahl: 742/2001, in welchem dem Jagdpachtvertrag gemäß Paragraph 33, Absatz 6, K-JG die Genehmigung versagt wurde.

11.) Im Berufungsvorbringen der zwei Rechtsmittelwerber (Marktgemeinde Steinfeld und Jagdgemeinschaft S) wurde der Antrag gestellt, dem Jagdpachtvertrag die Genehmigung zu erteilen.

12.) Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Oktober 2002, Zahl: KUVS-1160-1167/19/2001 wurde den Berufungen der Marktgemeinde Steinfeld sowie der Jagdgemeinschaft S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 24.09.2002 ... Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Jagdpachtvertrag vom 19.09.2002 betreffend das Gemeindejagdgebiet 'S', abgeschlossen zwischen der Gemeinde Steinfeld als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft S als Pächterin, gemäß § 16 Abs. 3 K-JG genehmigt. 12.) Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Oktober 2002, Zahl: KUVS-1160-1167/19/2001 wurde den Berufungen der Marktgemeinde Steinfeld sowie der Jagdgemeinschaft S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 24.09.2002 ... Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Jagdpachtvertrag vom 19.09.2002 betreffend das Gemeindejagdgebiet 'S', abgeschlossen zwischen der Gemeinde Steinfeld als Verpächterin und der Jagdgemeinschaft S als Pächterin, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, K-JG genehmigt.

13.) Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 05.05.2003, Zahl: KUVS-954-960/2/2003, wurden die Anträge von insgesamt sieben Antragstellern auf amtswegige Wiederaufnahme des mit unter Ziff. 12. zitierten Bescheides abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 8 iVm § 69 Abs. 1, 3 und 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen." 13.) Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 05.05.2003, Zahl: KUVS-954-960/2/2003, wurden die Anträge von insgesamt sieben Antragstellern auf amtswegige Wiederaufnahme des mit unter Ziff. 12. zitierten Bescheides abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, 3, und 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen."

Ferner wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Am 16. Jänner 2004 sei ein Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Versagung der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. August 2002 (näher begründet) eingelangt. Dieser Antrag sei von den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 14. April 2004 um das Gutachten eines Sachverständigen ergänzt worden.

Die Erstbehörde habe mit dem bei der belangten Behörde in Berufung gezogenen Bescheid (wie schon erwähnt) gemäß § 33 Abs. 5 K-JG den Beschluss des Gemeinderats der Marktgemeinde Steinfeld vom 13. August 2002, wonach das Gemeindejagdgebiet "S" für die Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2010 um einen näher genannten jährlichen Pachtzins an die Jagdgemeinschaft Die Erstbehörde habe mit dem bei der belangten Behörde in Berufung gezogenen Bescheid (wie schon erwähnt) gemäß Paragraph 33, Absatz 5, K-JG den Beschluss des Gemeinderats der Marktgemeinde Steinfeld vom 13. August 2002, wonach das Gemeindejagdgebiet "S" für die Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2010 um einen näher genannten jährlichen Pachtzins an die Jagdgemeinschaft

S verpachtet worden sei, nicht genehmigt. Sie habe den Erstbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass die vom § 33 Abs. 1 lit. c K-JG geforderte Zustimmung der in dieser Bestimmung genannten Eigentümer nicht gegeben gewesen sei. Da es sich aber vorliegend um eine Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. c K-JG gehandelt habe, sei dieser Beschluss vom 13. August 2002 der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Genehmigung vorzulegen gewesen. Aus dem Gesetz ergebe sich eindeutig, dass eine freihändige Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. c leg. cit. - anders als die beiden anderen gesetzlich vorgesehenen freihändigen Verpachtungsmöglichkeiten im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. - keiner verwaltungsbehördlichen Genehmigung bedürfe.S verpachtet worden sei, nicht genehmigt. Sie habe den Erstbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG geforderte Zustimmung der in dieser Bestimmung genannten Eigentümer nicht gegeben gewesen sei. Da es sich aber vorliegend um eine Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG gehandelt habe, sei dieser Beschluss vom 13. August 2002 der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Genehmigung vorzulegen gewesen. Aus dem Gesetz ergebe sich eindeutig, dass eine freihändige Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, leg. cit. - anders als die beiden anderen gesetzlich vorgesehenen freihändigen Verpachtungsmöglichkeiten im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, und b leg. cit. - keiner verwaltungsbehördlichen Genehmigung bedürfe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21, lauten wie folgt: 1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt , Nr. 21, lauten wie folgt:

"Verwertung der Gemeindejagd

§ 24 Art der Verwertung Paragraph 24, Art der Verwertung

  1. (1)Absatz eins,Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (Paragraph 33,) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen."

"§ 33 Verpachtung aus freier Hand

  1. (1)Absatz eins,Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
    1. a)Litera a
      die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
    2. b)Litera b
      die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oderdie Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins a, erfüllt, oder
                  c)              mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit. a) oder einen Pächter nach lit. b handelt. c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Absatz 9,) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (Litera a,) oder einen Pächter nach Litera b, handelt.
    ...
  2. (5)Absatz 5,Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Absatz eins, Litera a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.

...."

2. Gemäß § 33 Abs. 5 erster Satz unterliegt ein Beschluss auf freihändige Verpachtung nur dann der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dieser Beschluss nach § 33 Abs. 1 lit. a, b oder d gefasst wird. 2. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz unterliegt ein Beschluss auf freihändige Verpachtung nur dann der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dieser Beschluss nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, b, oder d gefasst wird.

Zum Text des § 33 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - einer Wiederverlautbarung des Kärntner Jagdgesetzes 1978 idF seiner Novellen - ist festzuhalten, dass der § 33 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/1995 eine neue Fassung erhielt, in der die lit. d nicht mehr enthalten war, in dieser Novelle aber eine legistische Anpassung des Abs. 5 erster Satz an diese Neufassung nicht erfolgte. Dieser Textlage folgt die nunmehr anzuwendende Wiederverlautbarung in der Form des Kärntner Jagdgesetzes 2000. Von daher geht die Anknüpfung an einen Beschluss auf freihändige Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. d in § 33 Abs. 5 K-JG ins Leere. Zum Text des Paragraph 33, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - einer Wiederverlautbarung des Kärntner Jagdgesetzes 1978 in der Fassung seiner Novellen - ist festzuhalten, dass der Paragraph 33, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, eine neue Fassung erhielt, in der die Litera d, nicht mehr enthalten war, in dieser Novelle aber eine legistische Anpassung des Absatz 5, erster Satz an diese Neufassung nicht erfolgte. Dieser Textlage folgt die nunmehr anzuwendende Wiederverlautbarung in der Form des Kärntner Jagdgesetzes 2000. Von daher geht die Anknüpfung an einen Beschluss auf freihändige Verpachtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, in Paragraph 33, Absatz 5, K-JG ins Leere.

Da der Gemeinderat seinen Verpachtungsbeschluss am 13. August 2002 unstrittig aber auf § 33 Abs. 1 lit. c K-JG stützte, war eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung dieses Beschlusses auf dem Boden des von ihr unstrittig herangezogenen § 33 Abs. 5 K-JG nicht gegeben. Der Erstbehörde war es damit auch verwehrt, dem Gemeinderatsbeschluss im Grunde des § 33 Abs. 5 K-JG die Genehmigung zu versagen, weil nicht - wie in § 33 Abs. 1 lit. c K-JG vorgesehen - mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen Pachtwerber zustimmten. Daran vermag auch der in der Beschwerde erwähnte Hinweis im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0169, dass über den Gemeinderatsbeschluss vom 13. August 2002 "offenbar noch keine Genehmigungsentscheidung iSd § 33 Abs. 5 K-JG" ergangen sei, nichts zu ändern, bezog sich diese Aussage doch bloß auf das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung der Genehmigung iSd § 33 Abs. 6 K-JG als Voraussetzung für die - dort strittige - Anordnung einer öffentlichen Versteigerung gemäß dieser Bestimmung. Da der Gemeinderat seinen Verpachtungsbeschluss am 13. August 2002 unstrittig aber auf Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG stützte, war eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung dieses Beschlusses auf dem Boden des von ihr unstrittig herangezogenen Paragraph 33, Absatz 5, K-JG nicht gegeben. Der Erstbehörde war es damit auch verwehrt, dem Gemeinderatsbeschluss im Grunde des Paragraph 33, Absatz 5, K-JG die Genehmigung zu versagen, weil nicht - wie in Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, K-JG vorgesehen - mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen Pachtwerber zustimmten. Daran vermag auch der in der Beschwerde erwähnte Hinweis im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0169, dass über den Gemeinderatsbeschluss vom 13. August 2002 "offenbar noch keine Genehmigungsentscheidung iSd Paragraph 33, Absatz 5, K-JG" ergangen sei, nichts zu ändern, bezog sich diese Aussage doch bloß auf das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung der Genehmigung iSd Paragraph 33, Absatz 6, K-JG als Voraussetzung für die - dort strittige - Anordnung einer öffentlichen Versteigerung gemäß dieser Bestimmung.

3. Schon deshalb hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht behoben, weshalb es entbehrlich ist, auf das Vorbringen der Beschwerde näher einzugehen.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030135.X00

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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