1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 2. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan begründete. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei er besonders von der unsicheren Lage betroffen.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Jänner 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Jänner 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.).
3
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde.
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Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Revisionswerber mit Urteil vom 21. März 2018 für schuldig, Suchtgift öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen und zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, und verurteilte ihn wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 2a, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie § 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Revisionswerber mit Urteil vom 21. März 2018 für schuldig, Suchtgift öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen und zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, und verurteilte ihn wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
5
Mit Urteil vom 18. August 2020 erkannte dasselbe Gericht den Revisionswerber abermals für schuldig, Suchtgift öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, und verurteilte ihn wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, von denen 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil vom 18. August 2020 erkannte dasselbe Gericht den Revisionswerber abermals für schuldig, Suchtgift öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, und verurteilte ihn wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, von denen 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.
6
Am 6. Mai 2021 verurteilte wiederum dasselbe Gericht den Revisionswerber wegen Einbruchsdiebstahls gemäß § 127 und § 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und widerrief die mit der Verurteilung vom 21. März 2018 ausgesprochene bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von fünf Monaten.Am 6. Mai 2021 verurteilte wiederum dasselbe Gericht den Revisionswerber wegen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraph 127 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und widerrief die mit der Verurteilung vom 21. März 2018 ausgesprochene bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
7
Während der an drei Terminen durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA brachte der Revisionswerber insbesondere vor, mittlerweile zum Christentum konvertiert und getauft worden zu sein.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde insofern statt, als es Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend abänderte, dass festgestellt werde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan sei nicht zulässig, und eine Modifikation im Zusammenhang mit der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise vornahm. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde insofern statt, als es Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides dahingehend abänderte, dass festgestellt werde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan sei nicht zulässig, und eine Modifikation im Zusammenhang mit der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise vornahm. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten hielt das BVwG insbesondere - mit näherer Begründung - fest, der Revisionswerber sei weder aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen, noch habe er sich mit einer solchen dem Christentum zugewandt. Die Diskriminierungen der Hazara in Afghanistan würden nicht das Ausmaß erreichen, das die Annahme einer asylrelevanten Gruppenverfolgung rechtfertigen würde.
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Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz führte das BVwG insbesondere aus, in Afghanistan herrsche eine höchst volatile und nicht zuverlässig beurteilbare Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Revisionswerber eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Allerdings sei der Revisionswerber drei Mal straffällig geworden, wobei sich die beiden Straftaten nach dem SMG gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet hätten. Es sei zu einem raschen Rückfall gekommen, die letzte Tat liege erst sechs Monate zurück. Der Revisionswerber befinde sich seither in Strafhaft. Ein Gesinnungswandel und eine Selbstreflexion seien nicht erkennbar. Der Revisionswerber lasse Ansätze für eine Änderung seines Lebens vermissen, die ihn vor weiteren Straffälligkeiten bewahren könnten, und er verfüge über kein soziales Netz, welches ihn unterstützen könne, nicht mehr straffällig zu werden. Der Revisionswerber stelle daher eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 erster Fall AsylG 2005 vorliege und kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz führte das BVwG insbesondere aus, in Afghanistan herrsche eine höchst volatile und nicht zuverlässig beurteilbare Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Revisionswerber eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohe. Allerdings sei der Revisionswerber drei Mal straffällig geworden, wobei sich die beiden Straftaten nach dem SMG gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet hätten. Es sei zu einem raschen Rückfall gekommen, die letzte Tat liege erst sechs Monate zurück. Der Revisionswerber befinde sich seither in Strafhaft. Ein Gesinnungswandel und eine Selbstreflexion seien nicht erkennbar. Der Revisionswerber lasse Ansätze für eine Änderung seines Lebens vermissen, die ihn vor weiteren Straffälligkeiten bewahren könnten, und er verfüge über kein soziales Netz, welches ihn unterstützen könne, nicht mehr straffällig zu werden. Der Revisionswerber stelle daher eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 vorliege und kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
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Da der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß deshalb abzuweisen sei, weil der Revisionswerber einen Aberkennungsgrund iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gesetzt habe, sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. Ungeachtet dessen sei jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß deshalb abzuweisen sei, weil der Revisionswerber einen Aberkennungsgrund iSd. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gesetzt habe, sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. Ungeachtet dessen sei jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 12
Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, dass sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht mit der - [damals] dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegten - Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, wenn im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.
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Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts zwar nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts zwar nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/18/0070, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht vergleiche , etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/18/0070, mwN).
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, das BVwG habe „hinsichtlich der Voraussetzungen internationalen Schutzes“ die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, ohne diesen - pauschalen - Vorwurf in irgendeiner Weise zu konkretisieren.
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Soweit die Revision in Zweifel zieht, dass der Revisionswerber wegen seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und deshalb gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 keinen Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose erfordert, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Diesem Erfordernis hat das BVwG im gegenständlichen Fall entsprochen; dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.Soweit die Revision in Zweifel zieht, dass der Revisionswerber wegen seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und deshalb gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 keinen Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose erfordert, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche , etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Diesem Erfordernis hat das BVwG im gegenständlichen Fall entsprochen; dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. 21
Soweit die Revision zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (auch) im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz auf das vom Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2021/20/0246 gestellte Vorabentscheidungsersuchen verweist, dem nach Ansicht der Revision ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen sei, übersieht sie, dass das angesprochene Vorabentscheidungsersuchen (und mittlerweile das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, und das Erkenntnis VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246) im Kontext der Aberkennung des Asylstatus wegen Straffälligkeit ergangen sind, während es im vorliegenden Fall um die Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Vorliegens eines Aberkennungsgrundes geht, wofür § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Güterabwägung in der von der Revision angestrebten Form nicht vorsieht (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, Rz 19).Soweit die Revision zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (auch) im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz auf das vom Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2021/20/0246 gestellte Vorabentscheidungsersuchen verweist, dem nach Ansicht der Revision ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen sei, übersieht sie, dass das angesprochene Vorabentscheidungsersuchen (und mittlerweile das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, und das Erkenntnis VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246) im Kontext der Aberkennung des Asylstatus wegen Straffälligkeit ergangen sind, während es im vorliegenden Fall um die Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Vorliegens eines Aberkennungsgrundes geht, wofür Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Güterabwägung in der von der Revision angestrebten Form nicht vorsieht vergleiche , VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, Rz 19). 22
Aus diesen Gründen gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.Aus diesen Gründen gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.
23
In Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen.In Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen. 24
Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Zur (teilweisen) Zulässigkeit und Begründetheit der Revision
25
Zulässig und begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie die Rechtsansicht des BVwG in Zweifel zieht, wonach eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber trotz der festgestellten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu erlassen sei und damit auch den weiteren rechtlich davon abhängenden Ausspruch (Frist für die freiwillige Ausreise), der bei Wegfall der Rückkehrentscheidung seine Grundlage verliert, in Revision zieht.
26
Die Revision verweist in diesem Punkt zutreffend auf das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschiedene, zu VwGH
Ra 2021/20/0246 eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen.
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Mittlerweile hat der EuGH sein Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, erlassen und der Verwaltungsgerichtshof sich im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus ableitbaren Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Mittlerweile hat der EuGH sein Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, erlassen und der Verwaltungsgerichtshof sich im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus ableitbaren Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
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Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. abermals VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, mwN).Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche , abermals VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393, mwN). 29
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung und die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise ersatzlos zu beheben sind.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil aufgrund der obigen Rechtsausführungen die Rückkehrentscheidung und die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise ersatzlos zu beheben sind.
30
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. November 2023