1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 14. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen habe, da es in seiner Heimatregion viele Bombardierungen durch die syrische Armee gegeben habe. Zudem gab er an, zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr fürchte er wegen des Krieges um sein Leben.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2022, 41 Hv 93/22, wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren samt Konfiszierung der zur Tatbegehung verwendeten und in seinem Eigentum stehenden zwei Mobiltelefone verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2022, 41 Hv 93/22, wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB), der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren samt Konfiszierung der zur Tatbegehung verwendeten und in seinem Eigentum stehenden zwei Mobiltelefone verurteilt.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 31. Jänner 2023 den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 3 [nach der Bescheidbegründung gemeint: § 6 Abs. 1 Z 3 und 4] Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 31. Jänner 2023 den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 3, [nach der Bescheidbegründung gemeint: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4] Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Spruchpunktes V.) gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: „I. Die Beschwerde gegen ... Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: ‚I. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.‘ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: ‚II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.‘ III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. wird stattgegeben und diese [werden] ersatzlos behoben.“ Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch fünf.) gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: „I. Die Beschwerde gegen ... Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: ‚I. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.‘ römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: ‚II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.‘ römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und diese [werden] ersatzlos behoben.“ Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig. 5
In seiner Begründung stellte das BVwG - unter Hinweis auf das gegen den Revisionswerber ergangene Urteil des Landesgerichtes Salzburg - zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei Mitglied der (aus der Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorgegangenen) terroristischen Vereinigung Al-Nusrah Front bzw. Hay´at Tahrir al-Sham (HTS) gewesen und habe über seinen Instagram-Account durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform mit Patch des IS-Islamic State, Patch der HTS und Sturmgewehr gezeigt hätten und sohin den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv dargestellt und glorifiziert hätten, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele geworben. Zudem habe er an einem Ausbildungslager teilgenommen und militärische Aufgaben erfüllt (z.B. Wachdienst mit der Waffe). Der Revisionswerber habe damit diese Vereinigung u.a. in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten zur Erreichung dieses Ziels gefördert. Weiters habe er sich im Gebrauch von Schusswaffen (Sturm- und Maschinengewehre) unterweisen lassen, um terroristische Straftaten unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, nämlich insbesondere den Mord an regulären Soldaten der syrischen Armee durch Erschießen.
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Rechtlich folgerte das BVwG - soweit hier relevant - vor dem „individuellen Hintergrund“ des Revisionswerbers, dass dieser der Al-Nusrah Front bzw. HTS angehört habe und deshalb mit den Zielen und Methoden dieser als Terrororganisation zu bezeichnenden Vereinigung nicht nur „bestens vertraut“ gewesen sei, sondern persönlich durch seine Tätigkeit zur Verbreitung und Unterstützung derselben maßgeblich beigetragen habe. In diesem Sinne trage er eine wesentliche persönliche Mitverantwortung für den damaligen Bestand und die Aktivitäten der Vereinigung. Zwar habe der Revisionswerber diese persönliche Rolle innerhalb der Vereinigung beim BFA bestritten und behauptet, dass ihn die Organisation zu den entsprechenden Handlungen gezwungen habe; dies widerspreche jedoch einerseits seinen Aussagen in der Erstbefragung, in der er die Al-Nusrah Front bzw. HTS mit keinem Wort erwähnt, sondern ausschließlich das syrische Regime als Verfolger genannt habe, und andererseits seiner „plötzlich geständigen Verantwortung“ im Strafverfahren des Landesgerichtes. Dass dem Revisionswerber sein zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft jugendliches Alter im gegenständlichen Asylverfahren als für ihn sprechend angerechnet werden könnte, werde vom BVwG - im Unterschied zu dem vom Landesgericht herangezogenen Milderungsgrund (Alter unter 21) - anders bewertet. Insgesamt gesehen - und unter Hinweis auf die Feststellung, dass die Al-Nusrah Front bzw. HTS unter QDe.137 in der UN-Sanktionsliste von Terrororganisationen aufscheine - seien somit aus Sicht des BVwG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Art. 12 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides mit der zitierten Maßgabe abzuweisen gewesen sei.Rechtlich folgerte das BVwG - soweit hier relevant - vor dem „individuellen Hintergrund“ des Revisionswerbers, dass dieser der Al-Nusrah Front bzw. HTS angehört habe und deshalb mit den Zielen und Methoden dieser als Terrororganisation zu bezeichnenden Vereinigung nicht nur „bestens vertraut“ gewesen sei, sondern persönlich durch seine Tätigkeit zur Verbreitung und Unterstützung derselben maßgeblich beigetragen habe. In diesem Sinne trage er eine wesentliche persönliche Mitverantwortung für den damaligen Bestand und die Aktivitäten der Vereinigung. Zwar habe der Revisionswerber diese persönliche Rolle innerhalb der Vereinigung beim BFA bestritten und behauptet, dass ihn die Organisation zu den entsprechenden Handlungen gezwungen habe; dies widerspreche jedoch einerseits seinen Aussagen in der Erstbefragung, in der er die Al-Nusrah Front bzw. HTS mit keinem Wort erwähnt, sondern ausschließlich das syrische Regime als Verfolger genannt habe, und andererseits seiner „plötzlich geständigen Verantwortung“ im Strafverfahren des Landesgerichtes. Dass dem Revisionswerber sein zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft jugendliches Alter im gegenständlichen Asylverfahren als für ihn sprechend angerechnet werden könnte, werde vom BVwG - im Unterschied zu dem vom Landesgericht herangezogenen Milderungsgrund (Alter unter 21) - anders bewertet. Insgesamt gesehen - und unter Hinweis auf die Feststellung, dass die Al-Nusrah Front bzw. HTS unter QDe.137 in der UN-Sanktionsliste von Terrororganisationen aufscheine - seien somit aus Sicht des BVwG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Artikel 12, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der zitierten Maßgabe abzuweisen gewesen sei.
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Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten habe lassen. Der Revisionswerber sei rechtskräftig verurteilt worden und in diesem Verfahren geständig gewesen. Dieser Sachverhalt sei für das BVwG völlig geklärt. Eine Prüfung des Asylvorbringens habe unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 AsylG 2005 unterbleiben können. Vom BFA sei im angefochtenen Bescheid die Lage in Syrien im Fall einer Rückkehr geprüft und im Interesse des Revisionswerbers die Entscheidung getroffen worden, dass seine Abschiebung unzulässig sei. In der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides behauptet worden. Die beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG würden inhaltlich nicht von jenen des BFA abweichen, sondern ausschließlich eine rechtliche Änderung dahingehend beinhalten, dass der Asylausschluss wegen eines der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe erfolgt sei (§ 6 Abs. 1 Z 2 und § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005).Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten habe lassen. Der Revisionswerber sei rechtskräftig verurteilt worden und in diesem Verfahren geständig gewesen. Dieser Sachverhalt sei für das BVwG völlig geklärt. Eine Prüfung des Asylvorbringens habe unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 unterbleiben können. Vom BFA sei im angefochtenen Bescheid die Lage in Syrien im Fall einer Rückkehr geprüft und im Interesse des Revisionswerbers die Entscheidung getroffen worden, dass seine Abschiebung unzulässig sei. In der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behauptet worden. Die beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG würden inhaltlich nicht von jenen des BFA abweichen, sondern ausschließlich eine rechtliche Änderung dahingehend beinhalten, dass der Asylausschluss wegen eines der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe erfolgt sei (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005). 8
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die einzige Einvernahme des Revisionswerbers habe im Juni 2022 vor dem BFA stattgefunden. Das BVwG habe demnach 17 Monate nach dieser Einvernahme entschieden. Der Revisionswerber sei im August 2023 bedingt aus der Haft entlassen worden und nehme seither an einer forensischen Psychotherapie teil. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt weise somit nicht die gesetzlich gebotene Aktualität auf. Ferner stütze sich das BVwG in seiner Abweisung der Beschwerde auf den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, während das BFA § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 herangezogen habe. Auch aus diesem Grund hätte es seitens des BVwG weiterer Ermittlungen und Feststellungen sowie jedenfalls einer Einvernahme des Revisionswerbers in einer mündlichen Verhandlung bedurft. Schließlich wäre eine Befragung des Revisionswerbers nach seiner Verurteilung sowie eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Revisionswerbers und dessen subjektiver Einstellung zur Tat erforderlich gewesen, zumal diese vom BFA nicht ausreichend geprüft worden sei.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die einzige Einvernahme des Revisionswerbers habe im Juni 2022 vor dem BFA stattgefunden. Das BVwG habe demnach 17 Monate nach dieser Einvernahme entschieden. Der Revisionswerber sei im August 2023 bedingt aus der Haft entlassen worden und nehme seither an einer forensischen Psychotherapie teil. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt weise somit nicht die gesetzlich gebotene Aktualität auf. Ferner stütze sich das BVwG in seiner Abweisung der Beschwerde auf den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, während das BFA Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 AsylG 2005 herangezogen habe. Auch aus diesem Grund hätte es seitens des BVwG weiterer Ermittlungen und Feststellungen sowie jedenfalls einer Einvernahme des Revisionswerbers in einer mündlichen Verhandlung bedurft. Schließlich wäre eine Befragung des Revisionswerbers nach seiner Verurteilung sowie eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Revisionswerbers und dessen subjektiver Einstellung zur Tat erforderlich gewesen, zumal diese vom BFA nicht ausreichend geprüft worden sei.
9
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Das BVwG stützt sein Erkenntnis auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005.Das BVwG stützt sein Erkenntnis auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (§ 6 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005). 15
Gemäß Art. 1 Abschnitt F lit. c der GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.Gemäß Artikel eins, Abschnitt F Litera c, der GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
16
Im Wesentlichen gleichlautend sieht Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.Im Wesentlichen gleichlautend sieht Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
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In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie, die Art. 1 Abschnitt F GFK im Wesentlichen entsprechen, eine „individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände“ erforderlich (vgl. etwa jüngst VwGH 29.2.2024, Ra 2023/18/0078, im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. a GFK, unter Hinweis insbesondere auf EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D).In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie, die Artikel eins, Abschnitt F GFK im Wesentlichen entsprechen, eine „individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände“ erforderlich vergleiche , etwa jüngst VwGH 29.2.2024, Ra 2023/18/0078, im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera a, GFK, unter Hinweis insbesondere auf EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D). 18
Der EuGH hat auch erkannt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie sei auch auf eine Person anzuwenden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. Es sei aber in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. erneut EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, Rn. 83 f und 87). Dabei ist u.a. von besonderer Bedeutung, ob der Asylwerber von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtkräftig ist (vgl. EuGH 31.1.2017, C-573/14, Lounani, Rn. 78).Der EuGH hat auch erkannt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie sei auch auf eine Person anzuwenden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. Es sei aber in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche , erneut EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, Rn. 83 f und 87). Dabei ist u.a. von besonderer Bedeutung, ob der Asylwerber von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtkräftig ist vergleiche , EuGH 31.1.2017, C-573/14, Lounani, Rn. 78).
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Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2023/18/0034, mwN).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2023/18/0034, mwN). 20
Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre und die maßgeblichen Kriterien für die Abstandnahme von der Verhandlung fallbezogen verletzt hätte. Es liegt hier weder ein Fall vor, in dem das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzte, noch stellte der Revisionswerber selbst in seiner Beschwerde solche Behauptungen auf, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
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Im Revisionsfall ist es unstrittig, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2022 aufgrund der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Das BVwG hat eine konkrete fallbezogene Prüfung der vom Revisionswerber verübten Straftaten vorgenommen und insbesondere auch berücksichtigt, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vom Gesetzgeber als äußerst verwerflich angesehen werde und der Revisionswerber als Mitglied der Al-Nusrah Front bzw. HTS durch seine damalige Tätigkeit eine wesentliche persönliche Mitverantwortung für den Bestand und die Aktivitäten dieser (auch in der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe.137 aufscheinenden) terroristischen Vereinigung mit auch internationaler Dimension trage.Im Revisionsfall ist es unstrittig, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2022 aufgrund der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Das BVwG hat eine konkrete fallbezogene Prüfung der vom Revisionswerber verübten Straftaten vorgenommen und insbesondere auch berücksichtigt, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vom Gesetzgeber als äußerst verwerflich angesehen werde und der Revisionswerber als Mitglied der Al-Nusrah Front bzw. HTS durch seine damalige Tätigkeit eine wesentliche persönliche Mitverantwortung für den Bestand und die Aktivitäten dieser (auch in der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe.137 aufscheinenden) terroristischen Vereinigung mit auch internationaler Dimension trage. 22
Auf der Grundlage dieses Strafurteils hatte sich bereits das BFA näher mit den der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers zugrundeliegenden Straftaten auseinandergesetzt. Die hierauf basierenden Erwägungen wurden vom Revisionswerber im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Insofern konnte das BVwG davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erhoben wurde. Dass der vom BFA festgestellte Sachverhalt im Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht (mehr) die gebotene gesetzliche Aktualität aufgewiesen habe, vermag die Revision mit dem bloßen Hinweis auf die Länge des zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der Entscheidung vor dem BVwG liegenden Zeitraums sowie die zwischenzeitlich erfolgte Haftentlassung und Teilnahme des Revisionswerbers an einer Psychotherapie nicht darzulegen. Dazu kommt, dass sich das BVwG den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt anschloss, wobei es auf dieser Basis auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der individuellen Verantwortung des Revisionswerbers vornahm.
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Die tragende verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung teilend, gelangte das BVwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu der (vom BFA abweichenden) rechtlichen Ansicht, der Revisionswerber habe einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 2 (und nicht nach Z 3 und 4) AsylG 2005 verwirklicht. Diese auf den unveränderten und nicht substantiiert bestrittenen Sachverhaltsannahmen des BFA beruhende (neue) rechtliche Qualifizierung stand in einem Fall wie dem vorliegenden der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht entgegen.Die tragende verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung teilend, gelangte das BVwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu der (vom BFA abweichenden) rechtlichen Ansicht, der Revisionswerber habe einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, (und nicht nach Ziffer 3 und 4) AsylG 2005 verwirklicht. Diese auf den unveränderten und nicht substantiiert bestrittenen Sachverhaltsannahmen des BFA beruhende (neue) rechtliche Qualifizierung stand in einem Fall wie dem vorliegenden der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht entgegen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2024