TE Vwgh Erkenntnis 2024/4/24 Ra 2021/20/0483

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Index

E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z4
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 litd
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision der F N, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2021, W198 2243424-1/24E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides vom 14. Mai 2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) römisch eins., soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt römisch eins. des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides vom 14. Mai 2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Afghanistans, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juli 2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2
Am 18. Jänner 2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des der Revisionswerberin zuerkannten Status mit der Begründung ein, dass sie sich von 4. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2020 in Afghanistan aufgehalten habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie noch verfolgt werde.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach in der Folge mit Bescheid vom 14. Mai 2021 aus, dass der Revisionswerberin der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit hier wesentlich - aus, dass bei einer Aufenthaltsdauer von 27 Monaten von einer Niederlassung, „in ihrem Fall, da Sie Staatsbürgerin sind, auch von einer Unterschutzstellung“ ausgegangen werden müsse.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach in der Folge mit Bescheid vom 14. Mai 2021 aus, dass der Revisionswerberin der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit hier wesentlich - aus, dass bei einer Aufenthaltsdauer von 27 Monaten von einer Niederlassung, „in ihrem Fall, da Sie Staatsbürgerin sind, auch von einer Unterschutzstellung“ ausgegangen werden müsse.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung insoweit als unbegründet ab, als sie sich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides gerichtet hatte [Spruchpunkt A) I.]. Die übrigen Aussprüche des Bescheides (Spruchpunkte IV. bis. VI.) wurden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache in diesen Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen [Spruchpunkt A) II.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung insoweit als unbegründet ab, als sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides gerichtet hatte [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Die übrigen Aussprüche des Bescheides (Spruchpunkte römisch vier. bis. römisch sechs.) wurden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache in diesen Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Revisionswerberin sei am 4. Oktober 2018 mit ihrem Ehemann nach Afghanistan gereist habe sich dort bis zum 31. Dezember 2020 aufgehalten und im Haus einer Freundin gelebt. Der Grund für die Rückkehr seien Probleme mit der „Schwiegerfamilie“ ihres Sohnes gewesen, mit welcher der Ehemann der Revisionswerberin Verhandlungen geführt habe. Der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 4 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei daher gegeben. Die Revisionswerberin habe sich über zwei Jahre in Afghanistan aufgehalten. Es sei somit davon auszugehen, dass sie sich dort wieder niedergelassen habe. In die Verhandlungen mit der „Schwiegerfamilie“ ihres Sohnes sei die Revisionswerberin nicht involviert gewesen. Sie sei daher ohne gewichtigen Grund und somit freiwillig nach Afghanistan gereist und habe sich dort aufgehalten. Auf die Frage der Unterschutzstellung komme es bei dem Endigungstatbestand nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK - im Gegensatz zu Z 1 derselben Gesetzesstelle - nicht an.Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Revisionswerberin sei am 4. Oktober 2018 mit ihrem Ehemann nach Afghanistan gereist habe sich dort bis zum 31. Dezember 2020 aufgehalten und im Haus einer Freundin gelebt. Der Grund für die Rückkehr seien Probleme mit der „Schwiegerfamilie“ ihres Sohnes gewesen, mit welcher der Ehemann der Revisionswerberin Verhandlungen geführt habe. Der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei daher gegeben. Die Revisionswerberin habe sich über zwei Jahre in Afghanistan aufgehalten. Es sei somit davon auszugehen, dass sie sich dort wieder niedergelassen habe. In die Verhandlungen mit der „Schwiegerfamilie“ ihres Sohnes sei die Revisionswerberin nicht involviert gewesen. Sie sei daher ohne gewichtigen Grund und somit freiwillig nach Afghanistan gereist und habe sich dort aufgehalten. Auf die Frage der Unterschutzstellung komme es bei dem Endigungstatbestand nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK - im Gegensatz zu Ziffer eins, derselben Gesetzesstelle - nicht an.
6
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2021, E 3649/2021-5, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 14. Mai 2021 abgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese (im Umfang der nicht aufgehobenen Aussprüche) über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2021, E 3649/2021-5, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 14. Mai 2021 abgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese (im Umfang der nicht aufgehobenen Aussprüche) über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7
In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision ein, in der sie erklärte, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts „ausschließlich betreffend die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung“ [gemeint: Aberkennung] des Status der Asylberechtigten anzufechten. Auch die in der Revision genannten Revisionspunkte beziehen sich allein auf jenen Ausspruch, mit dem die Aberkennung des Status der Asylberechtigten vorgenommen wurde.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision samt den Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
9
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewichen. Es fehle zudem Rechtsprechung zu der Frage, ob der Natur bzw. der Qualität des Aufenthaltes „bei der Prüfung des angenommenen“ Endigungsgrundes Relevanz zukomme. Ferner hätte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gehabt, ob die Revisionswerberin in Afghanistan nunmehr effektiven Schutz erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich daher zu Unrecht nicht mit den (ursprünglichen) Fluchtgründen der Revisionswerberin befasst. Es fehle aber auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht bei Annahme des Endigungsgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK verpflichtet sei, neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus zu prüfen, oder ob in einem solchen Fall ein Folgeantrag zu stellen sei.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewichen. Es fehle zudem Rechtsprechung zu der Frage, ob der Natur bzw. der Qualität des Aufenthaltes „bei der Prüfung des angenommenen“ Endigungsgrundes Relevanz zukomme. Ferner hätte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gehabt, ob die Revisionswerberin in Afghanistan nunmehr effektiven Schutz erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich daher zu Unrecht nicht mit den (ursprünglichen) Fluchtgründen der Revisionswerberin befasst. Es fehle aber auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht bei Annahme des Endigungsgrundes gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK verpflichtet sei, neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus zu prüfen, oder ob in einem solchen Fall ein Folgeantrag zu stellen sei.
10
Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
11
Das Bundesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei, weil der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK verwirklicht sei.Das Bundesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei, weil der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK verwirklicht sei.
12
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
13
Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK lautet:Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK lautet:

„Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden,

[...]

4.
wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; [...]“
14
Das Bundesverwaltungsgericht stellte neben der Aufenthaltsdauer lediglich fest, dass die Revisionswerberin im Haus einer Freundin gelebt habe. Diese Freundin habe die Revisionswerberin unterstützt. Der Grund für die Rückkehr der Revisionswerberin sei gewesen, dass ihr Sohn Probleme mit seiner „Schwiegerfamilie“ gehabt habe. Sie selbst sei in die Verhandlungen mit dieser Familie nicht involviert gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der rechtlichen Beurteilung als entscheidungswesentlich ins Treffen, dass aufgrund der Dauer des Aufenthaltes in Afghanistan davon auszugehen sei, dass dort (wieder) eine Niederlassung im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erfolgt sei. Die Revisionswerberin sei auch nicht in die Verhandlungen mit der „Schwiegerfamilie“ des Sohnes involviert gewesen und es sei „daher kein wichtiger Grund für ihren Aufenthalt in Afghanistan“ vorgelegen. Sie habe sich daher freiwillig 27 Monate lang in Afghanistan aufgehalten.Das Bundesverwaltungsgericht stellte neben der Aufenthaltsdauer lediglich fest, dass die Revisionswerberin im Haus einer Freundin gelebt habe. Diese Freundin habe die Revisionswerberin unterstützt. Der Grund für die Rückkehr der Revisionswerberin sei gewesen, dass ihr Sohn Probleme mit seiner „Schwiegerfamilie“ gehabt habe. Sie selbst sei in die Verhandlungen mit dieser Familie nicht involviert gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der rechtlichen Beurteilung als entscheidungswesentlich ins Treffen, dass aufgrund der Dauer des Aufenthaltes in Afghanistan davon auszugehen sei, dass dort (wieder) eine Niederlassung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK erfolgt sei. Die Revisionswerberin sei auch nicht in die Verhandlungen mit der „Schwiegerfamilie“ des Sohnes involviert gewesen und es sei „daher kein wichtiger Grund für ihren Aufenthalt in Afghanistan“ vorgelegen. Sie habe sich daher freiwillig 27 Monate lang in Afghanistan aufgehalten.
15
Dem Bundesverwaltungsgericht ist zuzugestehen, dass die festgestellte Dauer des Aufenthaltes im Heimatstaat zwar ein erhebliches Indiz für eine Niederlassung im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK darstellen kann. Wann aber letztlich davon auszugehen wäre, es läge eine Niederlassung im Sinn dieser Bestimmung (die im Übrigen jener des Art. 11 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat) vor, muss hier nicht abschließend geklärt werden.Dem Bundesverwaltungsgericht ist zuzugestehen, dass die festgestellte Dauer des Aufenthaltes im Heimatstaat zwar ein erhebliches Indiz für eine Niederlassung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK darstellen kann. Wann aber letztlich davon auszugehen wäre, es läge eine Niederlassung im Sinn dieser Bestimmung (die im Übrigen jener des Artikel 11, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat) vor, muss hier nicht abschließend geklärt werden.
16
Als Wesentlich erscheint nämlich im vorliegenden Revisionsfall bereits, dass der in Rede stehende Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die Rückkehr in das betreffende Land und die dort (allenfalls: wieder) erfolgte Niederlassung freiwillig erfolgt ist. Die Revisionswerberin hat sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie auch der dort einvernommene Zeuge) Gründe für den Aufenthalt im Heimatstaat in dieser Dauer angeführt, die der Annahme der Freiwilligkeit des längeren Aufenthalts entgegenstehen. Das Erkenntnis enthält keine (auch beweiswürdigende) Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. Feststellungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass sich die Revisionswerberin freiwillig im Herkunftsstaat niedergelassen hat, fehlen - weil das Bundesverwaltungsgericht solche in Verkennung der Rechtslage offenkundig als entbehrlich angesehen hat - gänzlich.
17
Das angefochtene Erkenntnis war somit schon deshalb - im Umfang der Anfechtung - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher hier nicht weiter einzugehen.Das angefochtene Erkenntnis war somit schon deshalb - im Umfang der Anfechtung - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher hier nicht weiter einzugehen.
18
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200483.L00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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