TE Vwgh Erkenntnis 2024/5/2 Ra 2022/12/0031

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
GSpG 1989
GSpG 1989 §50 Abs1
GSpG 1989 §50 Abs2
GSpG 1989 §50 Abs3
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §56a
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision 1. des Bundesministers für Finanzen (Ra 2022/12/0031) und 2. des M D in H, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4 (Ra 2022/12/0028), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. März 2022, LVwG-2022/23/0061-4, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei zu Ra 2022/12/0031: Manuel Drmic, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision 1. des Bundesministers für Finanzen (Ra 2022/12/0031) und 2. des M D in H, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4 (Ra 2022/12/0028), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. März 2022, LVwG-2022/23/0061-4, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei zu Ra 2022/12/0031: Manuel Drmic, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers ein, sprach keine Kosten zu und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers ein, sprach keine Kosten zu und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass am 27. November 2021 eine Kontrolle in einer näher bezeichneten Wohnung durch der belangten Behörde zurechenbare Organe stattgefunden habe. Dabei sei mit einer Ramme die Wohnungstüre des Zweitrevisionswerbers beschädigt worden und hätten sich die Organe, nachdem ihnen vom Zweitrevisionswerber die Türe geöffnet worden sei, in die Wohnung begeben. Dort hätten sich elf Personen und Gegenstände zur Durchführung von Kartenpokerspielen befunden.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November (gemeint: Jänner) 2022 seien fünf Gegenstände des Zweitrevisionswerbers, die anlässlich dieser Kontrolle vorgefunden worden seien, gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) beschlagnahmt worden; dieser Bescheid sei dem Zweitrevisionswerber am 27. Jänner 2022 zugestellt worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November (gemeint: Jänner) 2022 seien fünf Gegenstände des Zweitrevisionswerbers, die anlässlich dieser Kontrolle vorgefunden worden seien, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) beschlagnahmt worden; dieser Bescheid sei dem Zweitrevisionswerber am 27. Jänner 2022 zugestellt worden.
4
Das Verwaltungsgericht führte weiter zusammengefasst aus, der Zweitrevisionswerber habe eine Maßnahmenbeschwerde gegen die unter Anwendung von Zwangsgewalt erfolgte massive Beschädigung der Eingangstüre seiner Wohnung erhoben. Am 27. Jänner 2022 sei durch Zustellung ein Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Beschlagnahme von Gegenständen nach dem GSpG erlassen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliere eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt werde. Die Beschädigung der Eingangstüre als in Beschwerde gezogene Maßnahme sei Teil der Amtshandlung zur Feststellung des Sachverhaltes gewesen, der die Beurteilung ermöglicht habe, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten würden. Dadurch sei die Beschlagnahme der Gegenstände des Glücksspiels erst ermöglicht worden; die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Amtshandlung könne nicht mehr subsidiär mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Das Beschwerdeverfahren sei daher einzustellen. Ein Kostenzuspruch habe zu unterbleiben.
5
Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen des Bundesministers für Finanzen und des Zweitrevisionswerbers mit dem jeweiligen Antrag, diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6
In den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung des Beschlusses bzw. eine Entscheidung in der Sache beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:

7
Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall behördliche Kontrollbefugnisse gemäß § 50 Abs. 4 GSpG durchgesetzt worden seien, während der Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2022 die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG betreffe. Das Verwaltungsgericht habe gegen näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, da sich die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde nicht auf jene Akte beziehe, welche durch den später erlassenen Bescheid keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen würden.Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall behördliche Kontrollbefugnisse gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durchgesetzt worden seien, während der Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2022 die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG betreffe. Das Verwaltungsgericht habe gegen näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, da sich die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde nicht auf jene Akte beziehe, welche durch den später erlassenen Bescheid keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen würden.
8
Die Revisionen erweisen sich als zulässig und auch berechtigt.
9
Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 leg. cit. (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind die Behörden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, leg. cit. (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in Paragraph 50, Absatz 2, und 3 GSpG genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist.
10
Dabei ist nicht Voraussetzung, dass schon vor dem Betreten zu Kontrollzwecken feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden hat. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es nämlich, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden.
11
Das behördliche Betretungsrecht wird ergänzt durch die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Veranstalter und Inhaber sowie jener Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Diese haben der Behörde nach Abs. 1 leg. cit., dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.Das behördliche Betretungsrecht wird ergänzt durch die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Veranstalter und Inhaber sowie jener Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Diese haben der Behörde nach Absatz eins, leg. cit., dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit.) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
12
Wird diesen Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht entsprochen, dann sind die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 leg. cit. genannten Organe ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen und betreten oder Spielapparate auch ohne Einwilligung des Lokalbetreibers bespielen (vgl. zu alledem VwGH 27.6.2018, Ro 2017/17/0028, mwN).Wird diesen Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht entsprochen, dann sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2, und 3 leg. cit. genannten Organe ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen und betreten oder Spielapparate auch ohne Einwilligung des Lokalbetreibers bespielen vergleiche , zu alledem VwGH 27.6.2018, Ro 2017/17/0028, mwN).
13
Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme aber nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden (vgl. VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430, mwN; vgl. auch - hinsichtlich einer Betriebsschließung - VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN).Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme aber nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden vergleiche , VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430, mwN; vergleiche , auch - hinsichtlich einer Betriebsschließung - VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN).
14
Die im vorliegenden Fall durchgeführte Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist keine vom Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2022 erfasste Maßnahme. Da es kein anderes Verfahren gibt, um die Durchführung der Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu überprüfen, bleibt die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers zulässig.Die im vorliegenden Fall durchgeführte Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist keine vom Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2022 erfasste Maßnahme. Da es kein anderes Verfahren gibt, um die Durchführung der Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu überprüfen, bleibt die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers zulässig.
15
Das Verwaltungsgericht hätte somit über die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entscheiden müssen. Indem das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einstellte, belastete es diesen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
16
Der angefochtene Beschluss war daher hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeverfahrens und des darauf aufbauenden Ausspruches über den Nicht-Zuspruch von Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeverfahrens und des darauf aufbauenden Ausspruches über den Nicht-Zuspruch von Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
17
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
18
Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0231, mwN).Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0231, mwN).

Wien, am 2. Mai 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120031.L00

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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