TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/13 Ro 2023/02/0013

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
StVO 1960
StVO 1960 §31 Abs1
StVO 1960 §32 Abs1
StVO 1960 §35
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §43
StVO 1960 §44
StVO 1960 §96 Abs2
StVO 1960 §98 Abs3
StVO 1960 §99 Abs2 lite
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. StVO 1960 § 31 heute
  2. StVO 1960 § 31 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 31 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 31 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 31 gültig von 01.10.1994 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 31 gültig von 01.01.1961 bis 30.09.1994
  1. StVO 1960 § 32 heute
  2. StVO 1960 § 32 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 32 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 32 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 32 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 96 heute
  2. StVO 1960 § 96 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 96 gültig von 01.09.2019 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  4. StVO 1960 § 96 gültig von 06.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 96 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 96 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 96 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  8. StVO 1960 § 96 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 96 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. StVO 1960 § 96 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 96 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  12. StVO 1960 § 96 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 98 heute
  2. StVO 1960 § 98 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1994 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des Ö in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das am 28. Februar 2023 mündlich verkündete und am 21. März 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG-605198/11/StB, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 13. April 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsspiegel) bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 2 lit. e StVO iVm § 31 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage zwölf Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 13. April 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsspiegel) bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage zwölf Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf € 120,-- (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage 7 Stunden) herabgesetzt sowie der Kostenbeitrag des behördlichen Verfahrens reduziert wurden. Weiters wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit seinem Fahrzeug auf einer näher bezeichneten Gemeindestraße ins Schleudern geraten und in die angrenzende Wiese abgedriftet. Dabei habe er mit seinem Fahrzeug den dort aufgestellten Verkehrsspiegel beschädigt. Die Gemeinde habe - auf Anfrage des Verwaltungsgerichts - mitgeteilt, dass der Verkehrsspiegel von der alleinigen Eigentümerin dieser Liegenschaft aufgestellt worden sein dürfte. Die Errichtung sei von der Gemeinde geduldet worden.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, es handle sich zwar um einen Verkehrsspiegel, der im Privateigentum stehe und der auch nicht auf öffentlichem (Straßen-)Grund gelegen sei. Mit der Möglichkeit der Aufstellung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auch auf Liegenschaften außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 33 Abs. 1 StVO werde der Behörde jedoch Gelegenheit gegeben, ihrer Verkehrssicherungspflicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr nachzukommen. Laut der Auskunft der Gemeinde als Straßenerhalter werde der Verkehrsspiegel von dieser geduldet. Die Duldung des Verkehrsspiegels durch die Gemeinde als Straßenerhalter werde als Teil eines behördlichen Willensbildungsprozesses gedeutet. Der Verkehrsspiegel diene dazu, eine gesicherte Ausfahrt auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr zu ermöglichen, und habe den Zweck der Verhütung von Verkehrsunfällen bei der Ausfahrt. Die Eigentumsverhältnisse an der Einrichtung und der Aufstellungsort an sich seien in dieser rechtlichen Einordnung rechtlich nicht relevant. Es handle sich somit um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO. Der Unfall sei „im vollen Bewusstsein“ des Revisionswerbers erfolgt. Dieser habe auch zugestanden, weder den Straßenerhalter noch die Polizei ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben. Dem Revisionswerber sei zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zudem begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, es handle sich zwar um einen Verkehrsspiegel, der im Privateigentum stehe und der auch nicht auf öffentlichem (Straßen-)Grund gelegen sei. Mit der Möglichkeit der Aufstellung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auch auf Liegenschaften außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StVO werde der Behörde jedoch Gelegenheit gegeben, ihrer Verkehrssicherungspflicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr nachzukommen. Laut der Auskunft der Gemeinde als Straßenerhalter werde der Verkehrsspiegel von dieser geduldet. Die Duldung des Verkehrsspiegels durch die Gemeinde als Straßenerhalter werde als Teil eines behördlichen Willensbildungsprozesses gedeutet. Der Verkehrsspiegel diene dazu, eine gesicherte Ausfahrt auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr zu ermöglichen, und habe den Zweck der Verhütung von Verkehrsunfällen bei der Ausfahrt. Die Eigentumsverhältnisse an der Einrichtung und der Aufstellungsort an sich seien in dieser rechtlichen Einordnung rechtlich nicht relevant. Es handle sich somit um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO. Der Unfall sei „im vollen Bewusstsein“ des Revisionswerbers erfolgt. Dieser habe auch zugestanden, weder den Straßenerhalter noch die Polizei ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben. Dem Revisionswerber sei zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zudem begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
5
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage nach der rechtlichen Qualifikation eines privaten Verkehrsspiegels auf privatem Grund unter Duldung des jeweiligen Straßenerhalters und dessen Einordnung in den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 StVO.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage nach der rechtlichen Qualifikation eines privaten Verkehrsspiegels auf privatem Grund unter Duldung des jeweiligen Straßenerhalters und dessen Einordnung in den Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz eins, StVO.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
7
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage als zulässig und begründet.
9
Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie schon ihr Name sagt, die Ordnung des Verkehrs auf den Straßen. Dazu gehören auch die Bestimmungen, die die Verkehrssicherheit zum Gegenstand haben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen, wie die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, von Verkehrsleiteinrichtungen und dergleichen vor, die dazu bestimmt sind, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hintanzuhalten (vgl. VwGH 23.3.1998, 88/03/0014).Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie schon ihr Name sagt, die Ordnung des Verkehrs auf den Straßen. Dazu gehören auch die Bestimmungen, die die Verkehrssicherheit zum Gegenstand haben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen, wie die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, von Verkehrsleiteinrichtungen und dergleichen vor, die dazu bestimmt sind, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hintanzuhalten vergleiche , VwGH 23.3.1998, 88/03/0014).
10
Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
11
Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in bestimmter Weise zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in bestimmter Weise zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
12
Aus den Materialien zu dieser Gesetzestelle ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund steht. Die in dieser Bestimmung angeführten Stellen sollen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im Übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können (vgl. AB 479 BlgNR 12. GP 2; siehe auch VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).Aus den Materialien zu dieser Gesetzestelle ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund steht. Die in dieser Bestimmung angeführten Stellen sollen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im Übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können vergleiche , Ausschussbericht 479, BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 2, ; siehe auch VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).
13
Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ist nach der Spezialbestimmung des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 5 leg. cit. zu bestrafen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.9.1992, 92/03/0138, mwN; VwGH 25.4.1990, 89/03/0026).Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ist nach der Spezialbestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. zu bestrafen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.9.1992, 92/03/0138, mwN; VwGH 25.4.1990, 89/03/0026).
14
Der Straßenerhalter darf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO gemäß § 98 Abs. 3 erster Satz StVO auch ohne behördlichen Auftrag anbringen, wobei dies aber nur für jene Einrichtungen gilt, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des § 43 StVO bedarf (vgl. VwGH 10.2.1982, 0838/80). Grundsätzlich sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß § 32 Abs. 1 StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten (in diesem Sinn etwa VwGH 8.5.1987, 85/18/0257).Der Straßenerhalter darf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO auch ohne behördlichen Auftrag anbringen, wobei dies aber nur für jene Einrichtungen gilt, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 43, StVO bedarf vergleiche , VwGH 10.2.1982, 0838/80). Grundsätzlich sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten (in diesem Sinn etwa VwGH 8.5.1987, 85/18/0257).
15
Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, dem Straßenerhalter gemäß § 98 Abs. 3 zweiter Satz StVO vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen (vgl. VwGH 2.3.1978, 1553/75, mwN). Überdies hat der Gesetzgeber auch eine regelmäßige Überprüfungspflicht der Behörde unter Beiziehung des Straßenerhalters hinsichtlich sämtlicher Einrichtungen im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO - somit auch der vom Straßenerhalter eigenmächtig im Sinne des § 98 Abs. 3 erster Satz StVO angebrachten - auf ihre Erforderlichkeit vorgesehen (vgl. § 96 Abs. 2 StVO).Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, dem Straßenerhalter gemäß Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz StVO vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen vergleiche , VwGH 2.3.1978, 1553/75, mwN). Überdies hat der Gesetzgeber auch eine regelmäßige Überprüfungspflicht der Behörde unter Beiziehung des Straßenerhalters hinsichtlich sämtlicher Einrichtungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO - somit auch der vom Straßenerhalter eigenmächtig im Sinne des Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO angebrachten - auf ihre Erforderlichkeit vorgesehen vergleiche , Paragraph 96, Absatz 2, StVO).
16
Die Anbringung eines Verkehrsspiegels bedarf keiner Verordnung nach § 43 StVO durch die zuständige Behörde. Der Straßenerhalter ist daher ermächtigt, einen Verkehrsspiegel gemäß § 98 Abs. 3 StVO auch ohne behördlichen Auftrag anzubringen.Die Anbringung eines Verkehrsspiegels bedarf keiner Verordnung nach Paragraph 43, StVO durch die zuständige Behörde. Der Straßenerhalter ist daher ermächtigt, einen Verkehrsspiegel gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVO auch ohne behördlichen Auftrag anzubringen.
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Die Tätigkeit des Straßenerhalters im Rahmen eigenen Entscheidungsspielraumes - und somit auch wenn er von seiner Ermächtigung nach § 98 Abs. 3 StVO Gebrauch macht - gehört zur Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. OGH 10.9.1980, 1 Ob 16/80, ZVR 1981/64).Die Tätigkeit des Straßenerhalters im Rahmen eigenen Entscheidungsspielraumes - und somit auch wenn er von seiner Ermächtigung nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO Gebrauch macht - gehört zur Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche , OGH 10.9.1980, 1 Ob 16/80, ZVR 1981/64).
18
Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs können gemäß § 33 Abs. 1 StVO auch auf den Liegenschaften neben der Straße angebracht werden, wenn die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich ist. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs können gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StVO auch auf den Liegenschaften neben der Straße angebracht werden, wenn die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich ist. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.
19
Aus der dargestellten Rechtslage und dem Zweck des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Straftatbestandes ergibt sich, dass ein Verkehrsspiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße von einem privaten Eigentümer aufgestellt ist, ohne dass der Straßenerhalter oder die Behörde eingebunden war und geprüft hat, ob dieser der Verkehrssicherheit einer Straße mit öffentlichem Verkehr dient und insoweit erforderlich ist, nicht als Tatobjekt des § 99 Abs. 2 lit e StVO in Betracht kommt.Aus der dargestellten Rechtslage und dem Zweck des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Straftatbestandes ergibt sich, dass ein Verkehrsspiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße von einem privaten Eigentümer aufgestellt ist, ohne dass der Straßenerhalter oder die Behörde eingebunden war und geprüft hat, ob dieser der Verkehrssicherheit einer Straße mit öffentlichem Verkehr dient und insoweit erforderlich ist, nicht als Tatobjekt des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO in Betracht kommt.
20
Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgehend von der amtswegig eingeholten Auskunft festgestellt, dass der gegenständliche Spiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße, von deren Fahrbahn der Revisionswerber abgekommen sei, stehe und der vermutlich von der Liegenschaftseigentümerin aufgestellt worden sei, von der Gemeinde als Straßenerhalterin „geduldet“ werde und daraus geschlossen, dass es sich deshalb um eine Einrichtung im Sinn des § 31 Abs. 1 StVO handle.Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgehend von der amtswegig eingeholten Auskunft festgestellt, dass der gegenständliche Spiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße, von deren Fahrbahn der Revisionswerber abgekommen sei, stehe und der vermutlich von der Liegenschaftseigentümerin aufgestellt worden sei, von der Gemeinde als Straßenerhalterin „geduldet“ werde und daraus geschlossen, dass es sich deshalb um eine Einrichtung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, StVO handle.
21
Dem kann nicht ohne Weiteres zugestimmt werden: Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Straßenerhalterin eine von einer Privatperson angebrachte Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO übernimmt und zu der ihren macht, wenn sie zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des bisher Gesagten notwendig ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Straßenerhalterin damit etwa auch die Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Einrichtung übernehmen müsste. Um davon ausgehen zu können, bedürfte es freilich einer Übereinkunft mit der privaten Eigentümerin, die gegenständlich nicht festgestellt wurde.Dem kann nicht ohne Weiteres zugestimmt werden: Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Straßenerhalterin eine von einer Privatperson angebrachte Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO übernimmt und zu der ihren macht, wenn sie zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des bisher Gesagten notwendig ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Straßenerhalterin damit etwa auch die Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Einrichtung übernehmen müsste. Um davon ausgehen zu können, bedürfte es freilich einer Übereinkunft mit der privaten Eigentümerin, die gegenständlich nicht festgestellt wurde.
22
Abgesehen davon mangelt es gegenständlich bereits an einer eindeutigen (allenfalls auch konkludenten) diesbezüglichen Willenserklärungen der Straßenerhalterin. Allein das Schweigen (Dulden) der Straßenerhalterin zum Aufstellen eines Verkehrsspiegels durch eine Privatperson auf privatem Grund reicht dafür nicht, weil dem kein eindeutiger Erklärungswert zukommt. So könnte die Duldung etwa auch nur Ausdruck dessen sein, dass darin keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gesehen wird, welche die Behörde (allenfalls auch über Anzeige der Straßenerhalterin) zur Beseitigung im Sinne des § 35 StVO verpflichten würde.Abgesehen davon mangelt es gegenständlich bereits an einer eindeutigen (allenfalls auch konkludenten) diesbezüglichen Willenserklärungen der Straßenerhalterin. Allein das Schweigen (Dulden) der Straßenerhalterin zum Aufstellen eines Verkehrsspiegels durch eine Privatperson auf privatem Grund reicht dafür nicht, weil dem kein eindeutiger Erklärungswert zukommt. So könnte die Duldung etwa auch nur Ausdruck dessen sein, dass darin keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gesehen wird, welche die Behörde (allenfalls auch über Anzeige der Straßenerhalterin) zur Beseitigung im Sinne des Paragraph 35, StVO verpflichten würde.
23
Ausgehend davon lassen die getroffenen Feststellungen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass gegenständlich eine der Straßenerhalterin zurechenbare Sicherungseinrichtung beschädigt wurde, nicht zu.
24
Die angefochtene Entscheidung war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
25
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Juni 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020013.J00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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