1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 13. April 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsspiegel) bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 2 lit. e StVO iVm § 31 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage zwölf Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 13. April 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsspiegel) bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage zwölf Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf € 120,-- (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage 7 Stunden) herabgesetzt sowie der Kostenbeitrag des behördlichen Verfahrens reduziert wurden. Weiters wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit seinem Fahrzeug auf einer näher bezeichneten Gemeindestraße ins Schleudern geraten und in die angrenzende Wiese abgedriftet. Dabei habe er mit seinem Fahrzeug den dort aufgestellten Verkehrsspiegel beschädigt. Die Gemeinde habe - auf Anfrage des Verwaltungsgerichts - mitgeteilt, dass der Verkehrsspiegel von der alleinigen Eigentümerin dieser Liegenschaft aufgestellt worden sein dürfte. Die Errichtung sei von der Gemeinde geduldet worden.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, es handle sich zwar um einen Verkehrsspiegel, der im Privateigentum stehe und der auch nicht auf öffentlichem (Straßen-)Grund gelegen sei. Mit der Möglichkeit der Aufstellung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auch auf Liegenschaften außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 33 Abs. 1 StVO werde der Behörde jedoch Gelegenheit gegeben, ihrer Verkehrssicherungspflicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr nachzukommen. Laut der Auskunft der Gemeinde als Straßenerhalter werde der Verkehrsspiegel von dieser geduldet. Die Duldung des Verkehrsspiegels durch die Gemeinde als Straßenerhalter werde als Teil eines behördlichen Willensbildungsprozesses gedeutet. Der Verkehrsspiegel diene dazu, eine gesicherte Ausfahrt auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr zu ermöglichen, und habe den Zweck der Verhütung von Verkehrsunfällen bei der Ausfahrt. Die Eigentumsverhältnisse an der Einrichtung und der Aufstellungsort an sich seien in dieser rechtlichen Einordnung rechtlich nicht relevant. Es handle sich somit um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO. Der Unfall sei „im vollen Bewusstsein“ des Revisionswerbers erfolgt. Dieser habe auch zugestanden, weder den Straßenerhalter noch die Polizei ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben. Dem Revisionswerber sei zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zudem begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, es handle sich zwar um einen Verkehrsspiegel, der im Privateigentum stehe und der auch nicht auf öffentlichem (Straßen-)Grund gelegen sei. Mit der Möglichkeit der Aufstellung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auch auf Liegenschaften außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StVO werde der Behörde jedoch Gelegenheit gegeben, ihrer Verkehrssicherungspflicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr nachzukommen. Laut der Auskunft der Gemeinde als Straßenerhalter werde der Verkehrsspiegel von dieser geduldet. Die Duldung des Verkehrsspiegels durch die Gemeinde als Straßenerhalter werde als Teil eines behördlichen Willensbildungsprozesses gedeutet. Der Verkehrsspiegel diene dazu, eine gesicherte Ausfahrt auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr zu ermöglichen, und habe den Zweck der Verhütung von Verkehrsunfällen bei der Ausfahrt. Die Eigentumsverhältnisse an der Einrichtung und der Aufstellungsort an sich seien in dieser rechtlichen Einordnung rechtlich nicht relevant. Es handle sich somit um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO. Der Unfall sei „im vollen Bewusstsein“ des Revisionswerbers erfolgt. Dieser habe auch zugestanden, weder den Straßenerhalter noch die Polizei ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben. Dem Revisionswerber sei zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zudem begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
5
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage nach der rechtlichen Qualifikation eines privaten Verkehrsspiegels auf privatem Grund unter Duldung des jeweiligen Straßenerhalters und dessen Einordnung in den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 StVO.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage nach der rechtlichen Qualifikation eines privaten Verkehrsspiegels auf privatem Grund unter Duldung des jeweiligen Straßenerhalters und dessen Einordnung in den Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz eins, StVO.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
7
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage als zulässig und begründet.
9
Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie schon ihr Name sagt, die Ordnung des Verkehrs auf den Straßen. Dazu gehören auch die Bestimmungen, die die Verkehrssicherheit zum Gegenstand haben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen, wie die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, von Verkehrsleiteinrichtungen und dergleichen vor, die dazu bestimmt sind, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hintanzuhalten (vgl. VwGH 23.3.1998, 88/03/0014).Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie schon ihr Name sagt, die Ordnung des Verkehrs auf den Straßen. Dazu gehören auch die Bestimmungen, die die Verkehrssicherheit zum Gegenstand haben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen, wie die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, von Verkehrsleiteinrichtungen und dergleichen vor, die dazu bestimmt sind, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hintanzuhalten vergleiche , VwGH 23.3.1998, 88/03/0014). 10
Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
11
Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in bestimmter Weise zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in bestimmter Weise zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
12
Aus den Materialien zu dieser Gesetzestelle ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund steht. Die in dieser Bestimmung angeführten Stellen sollen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im Übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können (vgl. AB 479 BlgNR 12. GP 2; siehe auch VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).Aus den Materialien zu dieser Gesetzestelle ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund steht. Die in dieser Bestimmung angeführten Stellen sollen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im Übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können vergleiche , Ausschussbericht 479, BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 2, ; siehe auch VwGH 27.4.2000, 99/02/0373). 13
Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ist nach der Spezialbestimmung des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 5 leg. cit. zu bestrafen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.9.1992, 92/03/0138, mwN; VwGH 25.4.1990, 89/03/0026).Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ist nach der Spezialbestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. zu bestrafen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.9.1992, 92/03/0138, mwN; VwGH 25.4.1990, 89/03/0026). 14
Der Straßenerhalter darf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO gemäß § 98 Abs. 3 erster Satz StVO auch ohne behördlichen Auftrag anbringen, wobei dies aber nur für jene Einrichtungen gilt, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des § 43 StVO bedarf (vgl. VwGH 10.2.1982, 0838/80). Grundsätzlich sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß § 32 Abs. 1 StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten (in diesem Sinn etwa VwGH 8.5.1987, 85/18/0257).Der Straßenerhalter darf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO auch ohne behördlichen Auftrag anbringen, wobei dies aber nur für jene Einrichtungen gilt, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 43, StVO bedarf vergleiche , VwGH 10.2.1982, 0838/80). Grundsätzlich sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß Paragraph 32, Absatz eins, StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten (in diesem Sinn etwa VwGH 8.5.1987, 85/18/0257). 15
Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, dem Straßenerhalter gemäß § 98 Abs. 3 zweiter Satz StVO vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen (vgl. VwGH 2.3.1978, 1553/75, mwN). Überdies hat der Gesetzgeber auch eine regelmäßige Überprüfungspflicht der Behörde unter Beiziehung des Straßenerhalters hinsichtlich sämtlicher Einrichtungen im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO - somit auch der vom Straßenerhalter eigenmächtig im Sinne des § 98 Abs. 3 erster Satz StVO angebrachten - auf ihre Erforderlichkeit vorgesehen (vgl. § 96 Abs. 2 StVO).Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, dem Straßenerhalter gemäß Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz StVO vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen vergleiche , VwGH 2.3.1978, 1553/75, mwN). Überdies hat der Gesetzgeber auch eine regelmäßige Überprüfungspflicht der Behörde unter Beiziehung des Straßenerhalters hinsichtlich sämtlicher Einrichtungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO - somit auch der vom Straßenerhalter eigenmächtig im Sinne des Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO angebrachten - auf ihre Erforderlichkeit vorgesehen vergleiche , Paragraph 96, Absatz 2, StVO). 16
Die Anbringung eines Verkehrsspiegels bedarf keiner Verordnung nach § 43 StVO durch die zuständige Behörde. Der Straßenerhalter ist daher ermächtigt, einen Verkehrsspiegel gemäß § 98 Abs. 3 StVO auch ohne behördlichen Auftrag anzubringen.Die Anbringung eines Verkehrsspiegels bedarf keiner Verordnung nach Paragraph 43, StVO durch die zuständige Behörde. Der Straßenerhalter ist daher ermächtigt, einen Verkehrsspiegel gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVO auch ohne behördlichen Auftrag anzubringen.
17
Die Tätigkeit des Straßenerhalters im Rahmen eigenen Entscheidungsspielraumes - und somit auch wenn er von seiner Ermächtigung nach § 98 Abs. 3 StVO Gebrauch macht - gehört zur Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. OGH 10.9.1980, 1 Ob 16/80, ZVR 1981/64).Die Tätigkeit des Straßenerhalters im Rahmen eigenen Entscheidungsspielraumes - und somit auch wenn er von seiner Ermächtigung nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO Gebrauch macht - gehört zur Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche , OGH 10.9.1980, 1 Ob 16/80, ZVR 1981/64).
18
Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs können gemäß § 33 Abs. 1 StVO auch auf den Liegenschaften neben der Straße angebracht werden, wenn die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich ist. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs können gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StVO auch auf den Liegenschaften neben der Straße angebracht werden, wenn die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich ist. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.
19
Aus der dargestellten Rechtslage und dem Zweck des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Straftatbestandes ergibt sich, dass ein Verkehrsspiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße von einem privaten Eigentümer aufgestellt ist, ohne dass der Straßenerhalter oder die Behörde eingebunden war und geprüft hat, ob dieser der Verkehrssicherheit einer Straße mit öffentlichem Verkehr dient und insoweit erforderlich ist, nicht als Tatobjekt des § 99 Abs. 2 lit e StVO in Betracht kommt.Aus der dargestellten Rechtslage und dem Zweck des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Straftatbestandes ergibt sich, dass ein Verkehrsspiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße von einem privaten Eigentümer aufgestellt ist, ohne dass der Straßenerhalter oder die Behörde eingebunden war und geprüft hat, ob dieser der Verkehrssicherheit einer Straße mit öffentlichem Verkehr dient und insoweit erforderlich ist, nicht als Tatobjekt des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO in Betracht kommt.
20
Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgehend von der amtswegig eingeholten Auskunft festgestellt, dass der gegenständliche Spiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße, von deren Fahrbahn der Revisionswerber abgekommen sei, stehe und der vermutlich von der Liegenschaftseigentümerin aufgestellt worden sei, von der Gemeinde als Straßenerhalterin „geduldet“ werde und daraus geschlossen, dass es sich deshalb um eine Einrichtung im Sinn des § 31 Abs. 1 StVO handle.Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgehend von der amtswegig eingeholten Auskunft festgestellt, dass der gegenständliche Spiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße, von deren Fahrbahn der Revisionswerber abgekommen sei, stehe und der vermutlich von der Liegenschaftseigentümerin aufgestellt worden sei, von der Gemeinde als Straßenerhalterin „geduldet“ werde und daraus geschlossen, dass es sich deshalb um eine Einrichtung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, StVO handle.
21
Dem kann nicht ohne Weiteres zugestimmt werden: Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Straßenerhalterin eine von einer Privatperson angebrachte Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO übernimmt und zu der ihren macht, wenn sie zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des bisher Gesagten notwendig ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Straßenerhalterin damit etwa auch die Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Einrichtung übernehmen müsste. Um davon ausgehen zu können, bedürfte es freilich einer Übereinkunft mit der privaten Eigentümerin, die gegenständlich nicht festgestellt wurde.Dem kann nicht ohne Weiteres zugestimmt werden: Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Straßenerhalterin eine von einer Privatperson angebrachte Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO übernimmt und zu der ihren macht, wenn sie zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des bisher Gesagten notwendig ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Straßenerhalterin damit etwa auch die Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Einrichtung übernehmen müsste. Um davon ausgehen zu können, bedürfte es freilich einer Übereinkunft mit der privaten Eigentümerin, die gegenständlich nicht festgestellt wurde.
22
Abgesehen davon mangelt es gegenständlich bereits an einer eindeutigen (allenfalls auch konkludenten) diesbezüglichen Willenserklärungen der Straßenerhalterin. Allein das Schweigen (Dulden) der Straßenerhalterin zum Aufstellen eines Verkehrsspiegels durch eine Privatperson auf privatem Grund reicht dafür nicht, weil dem kein eindeutiger Erklärungswert zukommt. So könnte die Duldung etwa auch nur Ausdruck dessen sein, dass darin keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gesehen wird, welche die Behörde (allenfalls auch über Anzeige der Straßenerhalterin) zur Beseitigung im Sinne des § 35 StVO verpflichten würde.Abgesehen davon mangelt es gegenständlich bereits an einer eindeutigen (allenfalls auch konkludenten) diesbezüglichen Willenserklärungen der Straßenerhalterin. Allein das Schweigen (Dulden) der Straßenerhalterin zum Aufstellen eines Verkehrsspiegels durch eine Privatperson auf privatem Grund reicht dafür nicht, weil dem kein eindeutiger Erklärungswert zukommt. So könnte die Duldung etwa auch nur Ausdruck dessen sein, dass darin keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gesehen wird, welche die Behörde (allenfalls auch über Anzeige der Straßenerhalterin) zur Beseitigung im Sinne des Paragraph 35, StVO verpflichten würde.
23
Ausgehend davon lassen die getroffenen Feststellungen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass gegenständlich eine der Straßenerhalterin zurechenbare Sicherungseinrichtung beschädigt wurde, nicht zu.
24
Die angefochtene Entscheidung war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
25
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Juni 2024