TE Vwgh Beschluss 2024/6/20 Ra 2024/18/0098

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Veröffentlicht am 20.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des S D, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024, L532 1438285-6/33E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen der kurdischen Volksgruppe, auf internationalen Schutz vom 25. August 2020 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, gewährte dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17. Juni 2020 verloren habe.Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen der kurdischen Volksgruppe, auf internationalen Schutz vom 25. August 2020 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, gewährte dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17. Juni 2020 verloren habe.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass gegen den Revisionswerber in der Türkei wegen seiner in den sozialen Netzwerken getätigten politischen Ausführungen ein legitimes und faires Strafverfahren geführt werde. Selbst unter der Annahme, dass dem Revisionswerber keine politische Verfolgung in der Türkei drohe, hätte ihm aus näher dargestellten Gründen subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen seien auch nicht ausreichend, um einen Asylausschlussgrund bzw. Ausschlussgrund für den subsidiären Schutz annehmen zu können. Jedenfalls hätte das BVwG aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in die Türkei unzulässig sei. Unabhängig davon sei ein unbefristetes Einreiseverbot keinesfalls verhältnismäßig.
4
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber wegen einer am 22. Dezember 2018 in Österreich begangenen Straftat mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck vom 18. Oktober 2019 des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt worden ist, die er aktuell noch immer verbüßt. Das Gericht setzte sich mit den Tatumständen, der mangelnden Schuldeinsicht und der Gefährlichkeit des Revisionswerbers im Einzelnen auseinander.Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber wegen einer am 22. Dezember 2018 in Österreich begangenen Straftat mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck vom 18. Oktober 2019 des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt worden ist, die er aktuell noch immer verbüßt. Das Gericht setzte sich mit den Tatumständen, der mangelnden Schuldeinsicht und der Gefährlichkeit des Revisionswerbers im Einzelnen auseinander.
9
Ausgehend davon ist die unsubstantiierte Behauptung der Revision, der Revisionswerber habe keine Ausschlussgründe für den internationalen Schutz gesetzt, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ableiten ließen, nicht nachzuvollziehen (vgl. zum Asylausschluss: § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005; dazu ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; zum Ausschluss vom subsidiären Schutz: § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005; dazu etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393).Ausgehend davon ist die unsubstantiierte Behauptung der Revision, der Revisionswerber habe keine Ausschlussgründe für den internationalen Schutz gesetzt, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ableiten ließen, nicht nachzuvollziehen vergleiche , zum Asylausschluss: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005; dazu ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; zum Ausschluss vom subsidiären Schutz: Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005; dazu etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0393).
10
Deshalb erübrigt es sich auch, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen, mit dem eine politische Verfolgung des Revisionswerbers in der Türkei aufgrund der gegen ihn geführten Strafverfahren bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes behauptet wird.
11
Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung abschließend pauschal und ohne nähere Begründung geltend macht, das BVwG hätte die Unzulässigkeit der Abschiebung aussprechen müssen bzw. hätte kein unbefristetes Einreiseverbot erlassen dürfen, fehlen nähere Ausführungen, die insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darlegen würden.Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung abschließend pauschal und ohne nähere Begründung geltend macht, das BVwG hätte die Unzulässigkeit der Abschiebung aussprechen müssen bzw. hätte kein unbefristetes Einreiseverbot erlassen dürfen, fehlen nähere Ausführungen, die insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darlegen würden.

Wien, am 20. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180098.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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