RS Vwgh 2008/4/2 2005/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2008
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0125, ausgeführt hat, kommt die Annahme einer Trennbarkeit zweier unterschiedlicher Tätigkeiten nur dann in Betracht, wenn "eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist."

Gestattet der Dienstgeber einem Dienstnehmer - abweichend von bestehenden dienstvertraglichen Regelungen - (mit dem Dienstverhältnis selbst in innerem Zusammenhang stehende) Aktivitäten nicht nur außerhalb seiner Arbeitszeit, sondern auch innerhalb derselben, liegt eine zeitliche und inhaltliche Verschränkung der Aktivitäten des Dienstnehmers mit seinem Beschäftigungsverhältnis vor (vgl. schon das Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zl. 94/08/0107). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung für die Annahme einer zeitlichen und inhaltlichen Verschränkung, wenn der Dienstnehmer einen zwar nicht abschätzbaren, aber jedenfalls nicht bloß geringfügigen Teil seiner Dienstzeit als abhängiger Dienstnehmer mit Zustimmung des Dienstgebers für eine Tätigkeit verwendet, die vom selben Dienstgeber durch Zahlung von Provisionen zusätzlich honoriert wird (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2004/08/0039). Das Erfordernis einer "zeitlichen oder inhaltlichen Verschränkung" ist im Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0140 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0125, in der Weise präzisiert worden, dass ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang entbehrlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005080132.X01

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten