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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts vom 17. September 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts vom 17. September 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
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Im Vorlagebericht führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revision sei „offenkundig verspätet“.
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Der Verwaltungsgerichtshof richtete mehrere Vorhalte an den Revisionswerber, die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht von folgendem Sachverhalt aus:
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Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber (zu Handen seines Vertreters) am 2. November 2022 zugestellt. Die mit 14. Dezember 2022 datierte, an das Bundesfinanzgericht (1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b) adressierte Revision wurde vom steuerlichen Vertreter am 14. Dezember 2022 an einen Botendienst übergeben. Der Botendienst lieferte die Revision am 14. Dezember 2022 nicht beim Bundesfinanzgericht, sondern beim Finanzamt Österreich (1030 Wien, Marxergasse 4) ab. Von einem Mitarbeiter des Finanzamtes wurde diese Sendung am 15. Dezember 2022 zum Bundesfinanzgericht gebracht; die Sendung langte am 15. Dezember 2022 beim Bundesfinanzgericht ein.
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Die Feststellung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Revisionswerbers. Die Feststellungen zur Einbringung der Revision folgen aus den - im Ergebnis widerspruchsfreien - Vorhaltsbeantwortungen des Vertreters des Revisionswerbers, der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichts.
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Ausgehend von diesen Sachverhaltsannahmen erweist sich die Revision als verspätet.
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Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
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Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 2. November 2022 zugestellt; die Frist zur Erhebung der Revision endete somit am 14. Dezember 2022.
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Gemäß § 33 Abs. 3 AVG (idF vor BGBl. I Nr. 88/2023) werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. In gleicher Weise werden nach § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,) werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. In gleicher Weise werden nach Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. 13
Im vorliegenden Fall wurde das Dokument (Revision) aber an einen Botendienst, nicht einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG (Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG oder Zustelldienst nach dem 3. Abschnitt des ZuStG), der als „verlängerter Arm“ der Behörde (des Gerichts) fungieren würde, übergeben (vgl. zur Differenzierung VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152). Das „Postlaufprivileg“ ist somit insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu „Irrwegen“ des Schriftstückes im Zuge des „Postenlaufes“ - VwGH 14.9.2004, 2004/10/0097). Im vorliegenden Fall wurde das Dokument (Revision) aber an einen Botendienst, nicht einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG (Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, PMG oder Zustelldienst nach dem 3. Abschnitt des ZuStG), der als „verlängerter Arm“ der Behörde (des Gerichts) fungieren würde, übergeben vergleiche , zur Differenzierung VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152). Das „Postlaufprivileg“ ist somit insoweit nicht zu berücksichtigen vergleiche , - zu „Irrwegen“ des Schriftstückes im Zuge des „Postenlaufes“ - VwGH 14.9.2004, 2004/10/0097). 14
Wird ein fristgebundenes Anbringen - hier durch einen dem Revisionswerber zuzurechnenden Boten - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. z.B. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/15/0025; 21.4.2023, Ra 2023/03/0079, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen - hier durch einen dem Revisionswerber zuzurechnenden Boten - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , z.B. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/15/0025; 21.4.2023, Ra 2023/03/0079, mwN). 15
Im vorliegenden Fall erfolgte auch zur Weiterleitung keine Übergabe an einen Zustelldienst (§ 2 Z 7 ZustG). Die Weiterleitung erfolgte vielmehr durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes, und zwar am 15. Dezember 2022; an diesem Tag langte die Sendung beim Bundesfinanzgericht auch ein. An diesem Tag war die Revisionsfrist aber bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall erfolgte auch zur Weiterleitung keine Übergabe an einen Zustelldienst (Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG). Die Weiterleitung erfolgte vielmehr durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes, und zwar am 15. Dezember 2022; an diesem Tag langte die Sendung beim Bundesfinanzgericht auch ein. An diesem Tag war die Revisionsfrist aber bereits abgelaufen.
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Die Revision war demnach vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach vom Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am 20. Juni 2024