1
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2023/11/0053, verwiesen:
2
Mit Mandatsbescheid vom 31. Mai 2022 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 12. Mai 2022 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins; somit bis einschließlich 12. November 2022), erkannte ihm das Recht ab, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, forderte ihn auf, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein der Behörde abzuliefern und ordnete eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker innerhalb der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer an.
3
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde, der Revisionswerber habe am 12. Mai 2022 um 16:50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert von 0,41 mg/l festgestellt worden. Der Revisionswerber habe einen Ambulanzbefund des Krankenhauses Freistadt vorgelegt, nach welchem er um 19:40 Uhr „0,4 Promille“ gehabt habe. Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 23. Mai 2022 ergebe sich auf Grund dieses vorgelegten Blutbefundes ein „wahrscheinlicher Blutalkoholwert“ zum Tatzeitpunkt von 0,82 Promille. Der Wert der Atemluftmessung werde daher durch den Blutbefund bestätigt.
4
Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung. Im Ermittlungsverfahren erstattete der Revisionswerber unter Vorlage von Blutuntersuchungen Vorbringen zu seiner Alkoholabbaurate.
5
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte den Mandatsbescheid vollinhaltlich.
6
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass der Test am geeichten Alkomat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l ergeben habe. Zu den vorgelegten Blutuntersuchungen ging die belangte Behörde mit näherer Begründung davon aus, dass die heranzuziehende Abbaurate das Ergebnis der Atemluftuntersuchung bestätige. Es liege daher das Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 und hinsichtlich des Revisionswerbers ein Fall des § 26 Abs. 2 Z 7 FSG vor, weswegen die Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate zu entziehen gewesen sei.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass der Test am geeichten Alkomat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l ergeben habe. Zu den vorgelegten Blutuntersuchungen ging die belangte Behörde mit näherer Begründung davon aus, dass die heranzuziehende Abbaurate das Ergebnis der Atemluftuntersuchung bestätige. Es liege daher das Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 und hinsichtlich des Revisionswerbers ein Fall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG vor, weswegen die Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate zu entziehen gewesen sei.
7
Mit Erkenntnis vom 9. Februar 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob den Bescheid vom 6. Oktober 2022 auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 9. Februar 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob den Bescheid vom 6. Oktober 2022 auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Das Verwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, eine Rückrechnung auf Basis aller vorliegender individueller Abbauwerte ergebe eine Alkoholisierung im Vorfallszeitpunkt von unter 0,8 Promille. Die Lenkberechtigung dürfe daher nicht entzogen werden.
9
Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2024, Ra 2023/11/0053, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis über Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte dabei Folgendes aus:
„24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 5 StVO 1960 durch die 19. StVO-Novelle von der ‚Gleichwertigkeit‘ von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus. Eine solche ‚Gleichwertigkeit‘ einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber nur dann vor, wenn eine im § 5 StVO 1960 vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde (vgl. VwGH 25.4.1997, 96/02/0227 = VwSlg. 14.663 A). Dass der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit ‚gleichwertige‘ Beweiskraft zumisst, ergibt sich insbesondere aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im § 5 Abs. 8 StVO 1960 (vgl. VwGH 17.3.1999, 99/03/0027; 25.6.1999, 99/02/0107; 23.7.1999, 96/02/0016).„24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging der Gesetzgeber bei der Neufassung des Paragraph 5, StVO 1960 durch die 19. StVO-Novelle von der ‚Gleichwertigkeit‘ von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus. Eine solche ‚Gleichwertigkeit‘ einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber nur dann vor, wenn eine im Paragraph 5, StVO 1960 vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde vergleiche , VwGH 25.4.1997, 96/02/0227 = VwSlg. 14.663 A). Dass der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit ‚gleichwertige‘ Beweiskraft zumisst, ergibt sich insbesondere aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 vergleiche , VwGH 17.3.1999, 99/03/0027; 25.6.1999, 99/02/0107; 23.7.1999, 96/02/0016).
25 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass beim Mitbeteiligten am 12. Mai 2022 um 16:50 Uhr eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol durchgeführt wurde, welche einen Alkoholgehalt von 0,41 mg/l ergab. Unstrittig ist weiters, dass der Mitbeteiligte danach am selben Tag (freiwillig) eine Blutabnahme in einer öffentlichen Krankenanstalt durchführte, welche einen Alkoholgehalt seines Blutes um 19:40 Uhr von 0,4 Promille ergab. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich weiters, dass der Mitbeteiligte das Ergebnis dieser Blutuntersuchung selbst übermittelt hat; anderes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
26 Ausgehend davon lag im Revisionsfall keine Blutuntersuchung im Sinne dieser Bestimmung vor, weil entgegen § 5 Abs. 8 StVO 1960 die Blutprobe nicht von der öffentlichen Krankenanstalt der nächstgelegenen Polizeidienststelle zur Untersuchung übermittelt wurde, sondern der Revisionswerber selbst das Ergebnis der Blutprobe vorlegte.26 Ausgehend davon lag im Revisionsfall keine Blutuntersuchung im Sinne dieser Bestimmung vor, weil entgegen Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 die Blutprobe nicht von der öffentlichen Krankenanstalt der nächstgelegenen Polizeidienststelle zur Untersuchung übermittelt wurde, sondern der Revisionswerber selbst das Ergebnis der Blutprobe vorlegte.
27 Es konnte daher nicht von einer ‚Gleichwertigkeit‘ der Blutuntersuchung mit der Atemalkoholmessung gesprochen und damit auch nicht das Ergebnis der Atemluftmessung, welche einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l (vgl. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG iVm. § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1b StVO 1960) ergeben hatte, entkräftet werden (vgl. etwa VwGH 14.11.1997, 97/02/0331 = VwSlg. 14.779 A; 17.3.1999, 99/03/0027; 7.6.2000, 2000/03/0101 = VwSlg. 15.439 A).“27 Es konnte daher nicht von einer ‚Gleichwertigkeit‘ der Blutuntersuchung mit der Atemalkoholmessung gesprochen und damit auch nicht das Ergebnis der Atemluftmessung, welche einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l vergleiche , Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960) ergeben hatte, entkräftet werden vergleiche , etwa VwGH 14.11.1997, 97/02/0331 = VwSlg. 14.779 A; 17.3.1999, 99/03/0027; 7.6.2000, 2000/03/0101 = VwSlg. 15.439 A).“
10
Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
11
Begründend führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024 aus, die rechtliche Beurteilung beschränke sich auf die Frage des Vorliegens einer entziehungsrelevanten Alkoholisierung zum Vorfallszeitpunkt. „Die wesentlichen Feststellungen“ dazu seien „im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen sowie der Beweiswürdigung durch den VwGH getroffen worden“. Dementsprechend habe durch die durchgeführten Blutuntersuchungen das Ergebnis des Alkomattests nicht entkräftet werden können.
12
Es sei daher von einer entziehungsrelevanten Alkoholisierung des Revisionswerbers von 0,82 Promille auszugehen. Die angeordnete Entziehungsdauer stelle die gesetzliche Mindestdauer dar.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Entlastungsbeweis „im Hinblick auf die Bestimmung des individuellen Abbauwertes von Blutalkohol zu führen“ sei, und ob die Bestimmung des § 5 Abs. 8 StVO 1960 auf diesen Entlastungsbeweis Anwendung finde. Der Entlastungsbeweis ziele nämlich nicht unmittelbar auf die Entkräftung der behördlichen Alkomatmessung ab, sondern diene allein der Ermittlung der individuellen Abbaurate von Blutalkohol. Dabei sei jener stündliche Abbauwert heranzuziehen, welcher der Konstitution des Revisionswerbers tatsächlich entspreche. Das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich mit der Blutuntersuchung des Revisionswerbers am Vorfallstag, nicht aber mit den folgenden Blutuntersuchungen zum Nachweis der individuellen Abbaurate des Revisionswerbers auseinandergesetzt und nicht jenen Abbauwert in Anschlag gebracht, welcher der individuellen Konstitution des Revisionswerbers entspreche. Überdies hätte das Verwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durchführen müssen.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Entlastungsbeweis „im Hinblick auf die Bestimmung des individuellen Abbauwertes von Blutalkohol zu führen“ sei, und ob die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 auf diesen Entlastungsbeweis Anwendung finde. Der Entlastungsbeweis ziele nämlich nicht unmittelbar auf die Entkräftung der behördlichen Alkomatmessung ab, sondern diene allein der Ermittlung der individuellen Abbaurate von Blutalkohol. Dabei sei jener stündliche Abbauwert heranzuziehen, welcher der Konstitution des Revisionswerbers tatsächlich entspreche. Das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich mit der Blutuntersuchung des Revisionswerbers am Vorfallstag, nicht aber mit den folgenden Blutuntersuchungen zum Nachweis der individuellen Abbaurate des Revisionswerbers auseinandergesetzt und nicht jenen Abbauwert in Anschlag gebracht, welcher der individuellen Konstitution des Revisionswerbers entspreche. Überdies hätte das Verwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durchführen müssen. 18
Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deswegen nicht auf, weil das Verwaltungsgericht - in Entsprechung des hg. Erkenntnisses vom 22. Jänner 2024 - seiner Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung erkennbar nicht das Ergebnis einer der vom Revisionswerber vorgelegten Blutuntersuchungen, sondern ausschließlich das Ergebnis des Alkomattests zu Grunde legte. Dieses ergab einen - unstrittigen - Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l, was einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,82 Promille entspricht.Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deswegen nicht auf, weil das Verwaltungsgericht - in Entsprechung des hg. Erkenntnisses vom 22. Jänner 2024 - seiner Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung erkennbar nicht das Ergebnis einer der vom Revisionswerber vorgelegten Blutuntersuchungen, sondern ausschließlich das Ergebnis des Alkomattests zu Grunde legte. Dieses ergab einen - unstrittigen - Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l, was einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,82 Promille entspricht.
19
Die in der Revision angeführten Rechtsfragen beziehen sich jedoch ausschließlich auf die vom Revisionswerber im Verfahren vorgelegten Blutuntersuchungen. Diese Blutuntersuchungen konnten allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2024 ausgeführt hat, das Ergebnis der Atemluftmessung nicht entkräften, weshalb die Entscheidung über die Revision auch nicht von den zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen abhängt. Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen allgemein auf die Beachtlichkeit von Blutuntersuchungen für die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung bezieht, ist ebenfalls auf das genannte hg. Erkenntnis zu verweisen.
20
Der Revisionswerber hat das Ergebnis der Alkomatmessung, auf Grund dessen das Verwaltungsgericht von der Begehung des - der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde gelegten - Deliktes gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ausging, nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nochmals eine mündliche Verhandlung, die bereits im ersten Rechtsgang stattfand, durchführen hätte müssen (vgl. VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062).Der Revisionswerber hat das Ergebnis der Alkomatmessung, auf Grund dessen das Verwaltungsgericht von der Begehung des - der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde gelegten - Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ausging, nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nochmals eine mündliche Verhandlung, die bereits im ersten Rechtsgang stattfand, durchführen hätte müssen vergleiche , VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062). 21
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2024