TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/23 96/02/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.1999
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des RS in F, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, Hirschgraben 37, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. November 1995, Zl. 1-897/95/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Mai 1995 um 23.37 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 19.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach Durchführung des Alkomattests, bei dem bei der um 23.55 Uhr durchgeführten ersten Messung ein Alkoholgehalt von 0,60 mg/l Atemalkohol und bei der um 23.58 Uhr durchgeführten zweiten Messung ein Alkoholgehalt von 0,56 mg/l Atemalkohol festgestellt worden sei, das Landeskrankenhaus F. zwecks Durchführung einer Blutabnahme aufgesucht. Von dort sei der Gendarmerieposten F. angerufen und mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer im genannten Krankenhaus befinde und eine Blutabnahme wünsche; es sollten Gendarmeriebeamte bei der Blutabnahme anwesend sein. Der Dienst habende Gendarmeriebeamte habe daraufhin über Funk die Verkehrsüberwachung F. gerufen. In der Folge seien dann zwei Gendarmeriebeamte in das genannte Krankenhaus gekommen. Dort habe jedoch der Dienst habende Arzt wegen einer dringenden anderen Angelegenheit nicht sofort Zeit gefunden, die Blutabnahme durchzuführen. Daraufhin hätten die beiden Gendarmeriebeamten das Krankenhaus wieder verlassen. Als der Dienst habende Arzt von seinem Einsatz zurück gekommen sei, sei er sich nicht sicher gewesen, ob er auf Verlangen des Beschwerdeführers Blut abnehmen müsse oder nicht. Er habe dann mit dem Gendarmerieposten F., Inspektor B., Rücksprache gehalten. Die Information, die er von dem genannten Gendarmeriebeamten erhalten habe, habe er dahingehend interpretiert, dass er nicht verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer Blut abzunehmen, weil bereits ein Untersuchungsergebnis mit einem Alkomaten vorliege; daraufhin habe er dem Beschwerdeführer die Blutabnahme verweigert. Der Beschwerdeführer habe daraufhin keinen Versuch mehr unternommen, sich in einem anderen Krankenhaus oder von einem Arzt außerhalb eines Krankenhauses Blut abnehmen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 5 Abs. 3 leg. cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Gemäß § 5 Abs. 8 leg. cit. hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben.

Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 5 StVO durch die 19. StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" der Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, besonderer Teil, zu § 5 Abs. 5 leg. cit., 1580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 20, und Feststellungen des Verkehrsausschusses zu § 5 Abs. 8 leg. cit. im Bericht zur 19. StVO-Novelle, 1711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 4). Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber nur dann vor, wenn eine im § 5 StVO vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde. Dass der Wertigkeit dieser beiden Beweismittel besondere Bedeutung zukommt, ist aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle zu entnehmen.

Blutuntersuchungen zum Zweck der Feststellung des Blutalkoholgehaltes sind im § 5 StVO nur insofern vorgesehen, als sie von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" (vgl. Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 erster Satz) oder durch einen "Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" (vgl. Abs. 7 und 8) durchgeführt werden. Nur solche, damit gefundene Beweisergebnisse sind daher der Atemalkoholmessung als "gleichwertig" anzusehen. Dass der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit "gleichwertige" Beweiskraft zumisst, ergibt sich insbesondere aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im § 5 Abs. 8 StVO in der genannten Fassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227).

Im Beschwerdefall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der verwendete Alkomat eine Fehlmessung oder sonstige Störung anlässlich der Messung des Atemalkoholgehaltes des Beschwerdeführers angezeigt hätte. Da der belangten Behörde als Beweismittel zwei gültige Messergebnisse mit dem Alkomat vorlagen, die den im Gesetz genannten Wert erreicht bzw. überschritten haben, konnte die belangte Behörde grundsätzlich von der Annahme ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.Juni 1999, Zl. 99/02/0107).

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass ihm sowohl durch das rechtswidrige Verhalten des Dienst habenden Arztes Dr. F., wie auch durch jenes des Gendarmeriebeamten B. der Gegenbeweis verweigert worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass durch die rechtswidrige Verweigerung der Blutabnahme durch den Dienst habenden Arzt (§ 5 Abs. 8 StVO) die Führung des Gegenbeweises durch den Beschwerdeführer erheblich erschwert wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es aber unbeschadet dessen frei gestanden, sich an einen anderen im öffentlichen Sanitätsdienst oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder an einen anderen "Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt"(vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0107) zu wenden. Verfahrensergebnisse dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Versuch unternommen hätte, liegen im Beschwerdefall nicht vor.

Der Beschwerdeführer sieht Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass die belangte Behörde die zum Beweis seines Alkoholkonsums angeführten Zeugen nicht vernommen habe und bringt vor, er könne mittels dieser Zeugen aufgrund des chronologischen Tagesablaufes lückenlos beweisen, dass er keinesfalls alkoholische Getränke in dem Umfang zu sich genommen habe, der das Ergebnis des Alkomaten erklären könne. Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil gegenüber einem gültigen Alkomatergebnis - wie bereits ausgeführt - nur Blutuntersuchungen, die in der oben dargestellten Weise zustande gekommen sind, erhöhte und somit "gleichwertige" Beweiskraft zukommt.

Da aber keine der im § 5 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle vorgesehene Blutuntersuchung (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227) vorgenommen wurde, lag gegenüber der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Atemluftuntersuchung kein "gleichwertiges" Beweisergebnis vor. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass das Ergebnis der Atemluftmessung nicht entkräftet werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0331).

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Juli 1999

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996020016.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten