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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2020 wurden u.a. die revisionswerbenden Parteien als Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei vom 23. August 2019 verpflichtet, jeweils einen nach Maßgabe der jeweiligen Anteilsrechte ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachtes Konto zu bezahlen.
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Dagegen erhoben u.a. die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht).
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2021 gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2020 angeführten und zurückzuerstattenden Beträge abänderte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab.
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Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses hielt das Verwaltungsgericht nach Zitierung der bezughabenden Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) fest, dass die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 23. November 2020 die Eigentümer genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. verpflichtet habe, binnen zwei Wochen nach Eintritt dessen Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte - umgerechnet € 5.914,32 je 1/73 Anteilsrechte - einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten mitbeteiligten Partei namhaft gemachtes Konto zu bezahlen. Die im Bescheid vom 23. November 2020 verfügten Zahlungsverpflichtungen hätten sich gegen verschiedene Eigentümer von Stammsitzliegenschaften gerichtet. Der angeführte Bescheid setze sich somit aus mehreren, gegenüber verschiedenen Personen ergangenen Leistungsbescheiden zusammen, die sich voneinander trennen ließen. Die belangte Behörde hätte jeden Eigentümer von Stammsitzliegenschaften mit einem gesonderten Bescheid zur Zahlung verpflichten können.
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Aufgrund der dargestellten Teilbarkeit habe das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2020 hinsichtlich der gegenüber der jeweiligen beschwerdeführenden Partei verfügten Zahlungsverpflichtung zu prüfen. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber jenen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften, die keine Beschwerde erhoben hätten, seien in Rechtskraft erwachsen.
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Die (historische) Agrarbehörde hatte mit Bescheid vom 9. Juli 1936 mit der Bezeichnung „Verzeichnis der Anteilsrechte“ Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1928 an das Eigentum der Agrargemeinschaft N. übertragen (VwGH 30.6.2011, 2010/07/0074). Derartige Übertragungen von Gemeindegut - im Wesentlichen Gemeinde- und Fraktionsgut sowie Teilwälder - habe der Verfassungsgerichtshof als „offenkundig verfassungswidrig“ qualifiziert (VfGH 11.6.2008, VfSlg 18.446/2008). Als Folge der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft habe sich das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in Form des Eigentums - in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 2.10.2013, B 550/2012 ua; VfGH 13.10.2016, G 219/2015). Der Substanzwert am Gemeindegut sei folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden (so ausdrücklich wiederum VfGH 13.10.2016, G 219/2015).Die (historische) Agrarbehörde hatte mit Bescheid vom 9. Juli 1936 mit der Bezeichnung „Verzeichnis der Anteilsrechte“ Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1928 an das Eigentum der Agrargemeinschaft N. übertragen (VwGH 30.6.2011, 2010/07/0074). Derartige Übertragungen von Gemeindegut - im Wesentlichen Gemeinde- und Fraktionsgut sowie Teilwälder - habe der Verfassungsgerichtshof als „offenkundig verfassungswidrig“ qualifiziert (VfGH 11.6.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,). Als Folge der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft habe sich das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in Form des Eigentums - in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua; VfGH 13.10.2016, G 219 aus 2015,). Der Substanzwert am Gemeindegut sei folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden (so ausdrücklich wiederum VfGH 13.10.2016, G 219 aus 2015,). 8
Dementsprechend sei die Agrargemeinschaft N. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dies habe die Agrarbehörde in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 1. Dezember 2009 in der Fassung des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Landesagrarsenates vom 8. April 2010 festgestellt. Die gegen das zitierte Erkenntnis des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011,
2010/07/0074, als unbegründet abgewiesen.
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Sofern daher die revisionswerbenden Parteien die Frage der „wahren Eigentumsverhältnisse“ aufwürfen und damit die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft in Zweifel zögen, sei auf den im Wesentlichen in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Agrarbehörde vom 1. Dezember 2009 zu verweisen.
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Das Verwaltungsgericht sei an die Rechtskraft der zitierten Entscheidung der Agrarbehörde in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates gebunden ohne die Richtigkeit dieser Entscheidung noch einmal überprüfen zu dürfen.
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Die mitbeteiligte Partei habe mit Schriftsatz vom 23. August 2019 „die Bemessung der Ansprüche nach § 86d Abs. 3 TFLG 1996 in der gesetzlichen Höhe“ beantragt und die Rückforderung entsprechend einer dem Ansuchen beiliegenden Aufstellung mit € 433.960,00 beziffert. Dieser Antrag beziehe sich auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft N.Die mitbeteiligte Partei habe mit Schriftsatz vom 23. August 2019 „die Bemessung der Ansprüche nach Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 in der gesetzlichen Höhe“ beantragt und die Rückforderung entsprechend einer dem Ansuchen beiliegenden Aufstellung mit € 433.960,00 beziffert. Dieser Antrag beziehe sich auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft N.
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Die mitbeteiligte Partei habe ihren auf § 86d Abs. 3 TFLG 1996 gestützten, schriftlichen Antrag am 23. August 2019 und damit - ausgehend vom Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 am 1. September 2017 - innerhalb der in § 86d Abs. 4 TFLG 1996 normierten zweijährigen Frist bei der Agrarbehörde eingebracht. Die mitbeteiligte Partei habe ihren Rückforderungsanspruch betragsmäßig bestimmt und anhand der im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen begründet. Der Antrag der mitbeteiligten Partei entspreche somit auch den formalen Anforderungen des § 86d Abs. 4 zweiter Satz TFLG 1996.Die mitbeteiligte Partei habe ihren auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 gestützten, schriftlichen Antrag am 23. August 2019 und damit - ausgehend vom Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, am 1. September 2017 - innerhalb der in Paragraph 86 d, Absatz 4, TFLG 1996 normierten zweijährigen Frist bei der Agrarbehörde eingebracht. Die mitbeteiligte Partei habe ihren Rückforderungsanspruch betragsmäßig bestimmt und anhand der im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen begründet. Der Antrag der mitbeteiligten Partei entspreche somit auch den formalen Anforderungen des Paragraph 86 d, Absatz 4, zweiter Satz TFLG 1996.
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Der auf § 86d Abs. 3 TFLG 1996 gestützte Antrag der mitbeteiligten Partei sei somit zulässig und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.Der auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 gestützte Antrag der mitbeteiligten Partei sei somit zulässig und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
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Gemäß § 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996 umfasse der Substanzwert - so führte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - alle Substanzerlöse, das seien die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes, einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet worden sei. Der nunmehr gesetzlich definierte Begriff „Substanzerlöse“ decke alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftete ab. Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss zähle auch zum Substanzwert, werde aber in § 33 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 als „Überling“ definiert.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 umfasse der Substanzwert - so führte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - alle Substanzerlöse, das seien die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes, einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet worden sei. Der nunmehr gesetzlich definierte Begriff „Substanzerlöse“ decke alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftete ab. Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss zähle auch zum Substanzwert, werde aber in Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 als „Überling“ definiert.
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Aus § 33 Abs. 5 TFLG 1996 ergebe sich daher im Wesentlichen Folgendes:Aus Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ergebe sich daher im Wesentlichen Folgendes:
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Das Gemeindegut werde aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt.
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§ 68 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl. Nr. 36/2001 idF LGBl. Nr. 160/2020, definiere das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, der „der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheide sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß § 33 Abs. 1 TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“.Paragraph 68, Absatz 3, Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2020,, definiere das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, der „der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheide sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“.
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Die Nutzungsrechte bestünden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs. 3 TFLG 1996 nenne beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehörten nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollten, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthielten. Dementsprechend sei die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut bestehe somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs. 2 erster Satz TGO). Der Gemeinde stünden der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 2.10.2013, B 550/2012 ua).Die Nutzungsrechte bestünden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 nenne beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehörten nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollten, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthielten. Dementsprechend sei die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut bestehe somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz TGO). Der Gemeinde stünden der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua).
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Die an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Zeitraum von 1998 bis 2008 getätigten Ausschüttungen beliefen sich auf insgesamt € 385.294,00. Stelle man diesen Ausschüttungen den Überschuss aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit für den Zeitraum von 1998 bis 2013 gegenüber, ergebe sich eine Unterdeckung von € 382.909,79. Die aufgrund der Ausschüttungen angefallene Kapitalertragssteuer im Ausmaß von € 48.666,00 sei ebenfalls von der Agrargemeinschaft N. geleistet worden. Rechne man die geleistete Kapitalertragssteuer in Höhe von € 48.666,00 zu der aus den Ausschüttungen resultierenden Unterdeckung in Höhe von € 382,909,79 hinzu, ergebe sich insgesamt ein Betrag von € 431.575,79.
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Die Gemeindegutsagrargemeinschaft N. habe die angeführten Ausschüttungen sowie die geleistete Kapitalertragssteuer nicht mit den Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, sondern mit den sonstigen Erträgen aus der Nutzung der Substanz der atypischen Grundstücke und daher mit Substanzerlösen beglichen.
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Die von § 86d Abs. 3 lit. c TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 86/2017 erfassten Ansprüche resultierten aus der Vergangenheit und wiesen einen Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ einer Agrargemeinschaft auf. Das Fehlen einer Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen mache den bereicherungsrechtlichen Charakter dieser Ansprüche deutlich.Die von Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, erfassten Ansprüche resultierten aus der Vergangenheit und wiesen einen Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ einer Agrargemeinschaft auf. Das Fehlen einer Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen mache den bereicherungsrechtlichen Charakter dieser Ansprüche deutlich.
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§ 86d Abs. 3 TFLG 1996 bilde eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde. Klare Absicht des Landesgesetzgebers sei es gewesen, mit der Sonderbestimmung des § 86d TFLG 1996 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 3 TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde abschließend zu regeln. Die mit der zitierten Bestimmung intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung solle alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ der Agrargemeinschaft wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit vollständig erfassen. Der Landesgesetzgeber sei unter Berücksichtigung der ihm eingeräumten Adhäsionskompetenz zu einer solchen Regelung auch berechtigt.Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 bilde eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde. Klare Absicht des Landesgesetzgebers sei es gewesen, mit der Sonderbestimmung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde abschließend zu regeln. Die mit der zitierten Bestimmung intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung solle alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ der Agrargemeinschaft wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit vollständig erfassen. Der Landesgesetzgeber sei unter Berücksichtigung der ihm eingeräumten Adhäsionskompetenz zu einer solchen Regelung auch berechtigt.
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Die in den Jahren 2002 bis einschließlich 2008 an die Agrargemeinschaftsmitglieder ergangenen Ausschüttungen seien im Sinne des § 86d Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 3) lit. c Z 3 sublit. aa TFLG 1996 im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen worden. Der Rückforderungsanspruch der mitbeteiligten Partei bestehe daher gemäß § 86d (zu ergänzen: Abs. 3) lit. c Z 3 sublit. aa TFLG 1996 zu Recht.Die in den Jahren 2002 bis einschließlich 2008 an die Agrargemeinschaftsmitglieder ergangenen Ausschüttungen seien im Sinne des Paragraph 86 d, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz 3,) Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TFLG 1996 im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen worden. Der Rückforderungsanspruch der mitbeteiligten Partei bestehe daher gemäß Paragraph 86 d, (zu ergänzen: Absatz 3,) Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TFLG 1996 zu Recht.
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In diesem Zusammenhang werde die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vorgebracht. Insbesondere ignoriere sie den „Gutglaubensschutz“. Die getätigten Ausschüttungen seien im Einklang mit der Satzung aus dem Jahr 1970 erfolgt.
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Dazu hielt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen fest, dass mit Bescheid vom 9. Juli 1936 eine verfassungswidrige Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft N. erfolgt sei. Das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in Form des Eigentums - habe sich in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Der Substanzwert am Gemeindegut sei folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden. Die in den Jahren 2002 bis 2008 erfolgten Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder - es handle sich dabei um geldwerte entgeltliche Zuwendungen - hätten den Substanzwert der Gemeinde ohne deren Zustimmung geschmälert. Der ins Treffen geführte „Gutglaubensschutz“ komme daher nicht zum Tragen, weil mit der Ausschüttung unzulässige Eingriffe in den Substanzwert am Gemeindegut verbunden gewesen seien. Genau auf diesen Umstand habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2016, G 219/2015, hingewiesen und die in § 86d TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014 restriktiver formulierte Voraussetzung für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung (vgl. insbesondere § 86d Abs. 1 lit. b TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 70/2014) als gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig qualifiziert. Das Verwaltungsgericht sehe sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag betreffend die Bestimmung des § 86d Abs. 3 TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung LGBl. Nr. 86/2017 einzubringen.Dazu hielt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen fest, dass mit Bescheid vom 9. Juli 1936 eine verfassungswidrige Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft N. erfolgt sei. Das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in Form des Eigentums - habe sich in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Der Substanzwert am Gemeindegut sei folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden. Die in den Jahren 2002 bis 2008 erfolgten Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder - es handle sich dabei um geldwerte entgeltliche Zuwendungen - hätten den Substanzwert der Gemeinde ohne deren Zustimmung geschmälert. Der ins Treffen geführte „Gutglaubensschutz“ komme daher nicht zum Tragen, weil mit der Ausschüttung unzulässige Eingriffe in den Substanzwert am Gemeindegut verbunden gewesen seien. Genau auf diesen Umstand habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2016, G 219 aus 2015,, hingewiesen und die in Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, restriktiver formulierte Voraussetzung für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung vergleiche , insbesondere Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,) als gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig qualifiziert. Das Verwaltungsgericht sehe sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag betreffend die Bestimmung des Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, einzubringen. 26
Zum Vorbringen verschiedener Agrargemeinschaftsmitglieder, die Ausschüttungen seien nicht an sie, sondern an ihre Rechtsvorgänger erfolgt, weshalb sie nicht in Anspruch genommen werden dürften, hielt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen Folgendes fest:
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§ 86d Abs. 1 TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung LGBl. Nr. 86/2017, aber auch in der vormaligen Fassung LGBl. Nr. 70/2014, erfasse vermögenswerte Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde. Dementsprechend berechtige § 86d Abs. 3 TFLG 1996 substanzberechtigte Gemeinden zur Rückforderung solcher Zuwendungen, die in der Mitgliedschaft zur jeweiligen Agrargemeinschaft begründet seien. Den sachlichen Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 86d TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machten auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle LGBl. Nr. 70/2014 neu eingeführten § 86d deutlich.Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017,, aber auch in der vormaligen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, erfasse vermögenswerte Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde. Dementsprechend berechtige Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 substanzberechtigte Gemeinden zur Rückforderung solcher Zuwendungen, die in der Mitgliedschaft zur jeweiligen Agrargemeinschaft begründet seien. Den sachlichen Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß Paragraph 86 d, TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machten auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, neu eingeführten Paragraph 86 d, deutlich.
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Abgesehen von den im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten seien das Anteilrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft (vgl. § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 TFLG 1996). Eine auf § 86d Abs. 3 TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden treffe daher grundsätzlich immer nur den jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft. Dies unterstreiche auch § 86d Abs. 4 TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 86/2017 sowie § 86d Abs. 2 TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 70/2014. Beide Bestimmungen verwiesen betreffend die Geltendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996. Diese Bestimmung gelte ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern und zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996, ermögliche also nicht die Einbeziehung Dritter bzw. ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren.Abgesehen von den im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten seien das Anteilrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft vergleiche , Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Eine auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden treffe daher grundsätzlich immer nur den jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft. Dies unterstreiche auch Paragraph 86 d, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, sowie Paragraph 86 d, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,. Beide Bestimmungen verwiesen betreffend die Geltendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996. Diese Bestimmung gelte ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern und zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996, ermögliche also nicht die Einbeziehung Dritter bzw. ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren.
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Unbestritten seien alle nunmehrigen revisionswerbenden Parteien Anteilsberechtigte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. Unter einem Anteilsrecht sei eine Einheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw. im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern zu verstehen. Als Rechtsnachfolger hätten die jeweiligen Anteilsberechtigten folglich alle mit dem übernommenen Anteilsrecht zusammenhängenden Rechte und Pflichten übernommen. Die Rechtsnachfolge schließe somit gegenüber den jeweiligen Anteilsberechtigten auf § 86d Abs. 3 TFLG 1996 gestützte Ansprüche nicht aus. Die in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht gegeben.Unbestritten seien alle nunmehrigen revisionswerbenden Parteien Anteilsberechtigte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. Unter einem Anteilsrecht sei eine Einheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw. im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern zu verstehen. Als Rechtsnachfolger hätten die jeweiligen Anteilsberechtigten folglich alle mit dem übernommenen Anteilsrecht zusammenhängenden Rechte und Pflichten übernommen. Die Rechtsnachfolge schließe somit gegenüber den jeweiligen Anteilsberechtigten auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 gestützte Ansprüche nicht aus. Die in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht gegeben.
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Auch für die spezifische Situation einer (näher genannten) Anteilsberechtigten ergebe sich aus dem Umstand, dass nicht sie, sondern eine andere Person - diese Person sei offensichtlich nicht die Rechtsvorgängerin gewesen - Auszahlungen bezogen habe, keine andere rechtliche Beurteilung. Die in § 86d Abs. 3 TFLG 1996 umschriebene Verpflichtung treffe die nunmehrige Anteilsberechtigte und nicht jene Person, die vormals - allenfalls auch unberechtigt - Auszahlungen erhalten habe.Auch für die spezifische Situation einer (näher genannten) Anteilsberechtigten ergebe sich aus dem Umstand, dass nicht sie, sondern eine andere Person - diese Person sei offensichtlich nicht die Rechtsvorgängerin gewesen - Auszahlungen bezogen habe, keine andere rechtliche Beurteilung. Die in Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 umschriebene Verpflichtung treffe die nunmehrige Anteilsberechtigte und nicht jene Person, die vormals - allenfalls auch unberechtigt - Auszahlungen erhalten habe.
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Soweit die Rückforderung der geleisteten Kapitalertragssteuer als unzulässig betrachtet werde, sei dazu Folgendes festzuhalten:
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Die Kapitalertragssteuer in Höhe von rund € 48.000 habe die Agrargemeinschaft N. im Zusammenhang mit den im Jahr 2002 geleisteten Ausschüttungen in Höhe von € 146.000,00 geleistet. Schuldner dieser Kapitalertragssteuer seien allerdings die Mitglieder der Agrargemeinschaft als Empfänger der getätigten Ausschüttungen, die als Kapitalerträge zu qualifizieren seien, gewesen. Die Ausschüttungen seien nicht aus den forstwirtschaftlichen Einnahmen erfolgt, also dem Überling, sondern mit den sonstigen Erträgen aus der Nutzung der Substanz der atypischen Grundstücke und daher mit Substanzerlösen. Mit Substanzerlösen sei auch die Kapitalertragssteuer beglichen worden, zu deren Leistung allerdings die Agrargemeinschaftsmitglieder als Empfänger der Kapitalerträge (Ausschüttungen) verpflichtet gewesen wären (seien). Die Rückforderung der substanzberechtigten mitbeteiligten Partei betreffend die entrichtete Kapitalertragssteuer bestehe daher ebenfalls zu Recht.
33
Die mitbeteiligte Partei habe ihren auf § 86d Abs. 3 lit. c TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht und ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft gemacht. Die in § 86d Abs. 3 lit. c Z 1, 2 und 3 sublit. aa TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2020 seien daher im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen gewesen. Lediglich die zurückzuerstattenden Beträge seien richtigzustellen gewesen.Die mitbeteiligte Partei habe ihren auf Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht und ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft gemacht. Die in Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer eins, 2, und 3 Sub-Litera, a, a, TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2020 seien daher im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen gewesen. Lediglich die zurückzuerstattenden Beträge seien richtigzustellen gewesen.
34
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich mit § 86d Abs. 3 TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 86/2017 auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es sei zu klären gewesen, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltung von Rückforderungsansprüchen bilde. Dabei hätte das erkennende Gericht zu prüfen gehabt, ob die in den Jahren 2002 bis 2008 getätigten Ausschüttungen als Aufwendungen nach § 86d Abs. 3 lit. c Z 3 sublit. aa TFLG 1996 zu qualifizieren seien. Zudem hätten mehrere Anteilsberechtigte die Rechtmäßigkeit derartiger Ansprüche ihnen gegenüber bestritten, weil sie Rechtsnachfolger jener Anteilsberechtigten während der Jahre 2002 bis 2008 gewesen seien. Die über den genannten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen seien daher nicht an sie ergangen. Den aufgezeigten Rechtsfragen komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich mit Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es sei zu klären gewesen, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltung von Rückforderungsansprüchen bilde. Dabei hätte das erkennende Gericht zu prüfen gehabt, ob die in den Jahren 2002 bis 2008 getätigten Ausschüttungen als Aufwendungen nach Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TFLG 1996 zu qualifizieren seien. Zudem hätten mehrere Anteilsberechtigte die Rechtmäßigkeit derartiger Ansprüche ihnen gegenüber bestritten, weil sie Rechtsnachfolger jener Anteilsberechtigten während der Jahre 2002 bis 2008 gewesen seien. Die über den genannten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen seien daher nicht an sie ergangen. Den aufgezeigten Rechtsfragen komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
35
Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei mit Beschluss vom 29. November 2022, E-2898/2021-15, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Behandlung der Beschwerde der zweit- bis sechstrevisionswerbenden Partei lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2022, E-2896/2021-20, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
36
In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in der Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
37
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
38
Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision haben die revisionswerbenden Parteien von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts in erkennbarer Weise Bezug genommen wird (vgl. VwGH 30.6.2022, Ro 2021/07/0007, mwN).Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision haben die revisionswerbenden Parteien von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts in erkennbarer Weise Bezug genommen wird vergleiche , VwGH 30.6.2022, Ro 2021/07/0007, mwN). 39
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst - neben weiteren Zulässigkeitsvorbringen - auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich Bezug genommen, weshalb sich die Revision als zulässig erweist. Sie ist aus nachfolgenden Erwägungen auch begründet.
40
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33 und 37 auszugsweise in den Fassungen LGBl. Nr. 70/2014; § 86d in der Fassung LGBl. Nr. 86/2017) lauten samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, und 37 auszugsweise in den Fassungen Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,; Paragraph 86 d, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017,) lauten samt Überschriften wie folgt:
„Agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselseitige sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33, (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselseitige sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
...
1.
im Eigentum einer Gemeinde stehen oder zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2.
vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
...
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a)
die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde (Substanzerlöse) und
b)
den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfs der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
...
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37, (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a)
die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b)
die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
...
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a)
zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b)
zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a, und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
...
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
§ 86d (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.Paragraph 86 d, (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für(2) Absatz eins, gilt nicht für
a)
Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 für die kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 eingetreten ist, undAnsprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a,, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, für die kein Anspruchsverlust nach Paragraph 86 d, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, eingetreten ist, und
b)
Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Abs. 3.Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Absatz 3,
(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b, und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
a)
Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind;Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind;
b)
Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind;Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind;
c)
Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a), dieAnsprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,), die
1.
am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren,
2.
Erträge aus der Nutzung der Substanz darstellen, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen, und die
3.
aa) nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen wurden oder
bb) nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte.bb) nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte.
(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.(4) Ansprüche nach Absatz 3, sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. dem Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Absatz 3, Litera c, hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. dem Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Absatz 2, Litera a, ist Paragraph 86 d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, weiter anzuwenden.
(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, und b in Verbindung mit Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Absatz 4,
41
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass es sich bei der Agrargemeinschaft N. um keine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 handle. Partei des Verfahrens, welches in die Entscheidung des Landesagrarsenates vom 8. April 2010 mündete, sei die Agrargemeinschaft N., nicht aber deren Mitglieder gewesen. Die revisionswerbenden Parteien seien sohin gar nicht Partei jenes Verfahrens gewesen, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht für das gegenständliche Verfahren bindend die zentrale Vorfrage für das Vorliegen von Gemeindegut als unwiederholbar festgestellt ansehe. Zudem sei mit der Entscheidung des Landesagrarsenates vom 8. April 2010 keine rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut erfolgt. Tatsächlich sei im Verfahren vor dem Landesagrarsenat lediglich ein Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft abgewiesen, indessen aber keine Feststellung von Gemeindegut getroffen worden.Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass es sich bei der Agrargemeinschaft N. um keine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handle. Partei des Verfahrens, welches in die Entscheidung des Landesagrarsenates vom 8. April 2010 mündete, sei die Agrargemeinschaft N., nicht aber deren Mitglieder gewesen. Die revisionswerbenden Parteien seien sohin gar nicht Partei jenes Verfahrens gewesen, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht für das gegenständliche Verfahren bindend die zentrale Vorfrage für das Vorliegen von Gemeindegut als unwiederholbar festgestellt ansehe. Zudem sei mit der Entscheidung des Landesagrarsenates vom 8. April 2010 keine rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut erfolgt. Tatsächlich sei im Verfahren vor dem Landesagrarsenat lediglich ein Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft abgewiesen, indessen aber keine Feststellung von Gemeindegut getroffen worden.
42
Diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
43
Nach den Feststellungsanträgen der Agrargemeinschaft N. vom 9. August 2009 in der Fassung der Anträge Nummer 1 bis 3 vom 6. April 2010 sei festzustellen, dass
„1. am Regulierungsgebiet kein gemeinsames Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehe, sondern das Regulierungsgebiet im Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehe,
2. die politische Ortsgemeinde keinen Rechtsanspruch am Regulierungsgebiet, insbesondere nicht auf die Substanz des Regulierungsgebietes oder die Nutzungen aus der Substanz besitze,
3. die politische Ortsgemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei und keinerlei Mitgliedschaftsrechte besitze, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Ausschusssitzungen, kein Recht auf Teilnahme an den Vollversammlungen und kein Recht auf Teilnahme an Ausschüttungen“.
44
Die Abweisung dieser Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft N. wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011,
2010/07/0074, durch Abweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft N. als unbegründet bestätigt.
45
Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes liegt mit der Abweisung dieser Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft N. keine rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut vor (vgl. VwGH 30.6.2011, 2010/07/0074). Dessen ungeachtet ist jede Behörde - und auch das Verwaltungsgericht - im Rahmen des § 38 AVG aber befugt, im Zuge einer Vorfragenentscheidung die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft aus eigenem zu prüfen (VwGH 26.4.2013, 2012/07/0085).Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes liegt mit der Abweisung dieser Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft N. keine rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut vor vergleiche , VwGH 30.6.2011, 2010/07/0074). Dessen ungeachtet ist jede Behörde - und auch das Verwaltungsgericht - im Rahmen des Paragraph 38, AVG aber befugt, im Zuge einer Vorfragenentscheidung die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft aus eigenem zu prüfen (VwGH 26.4.2013, 2012/07/0085). 46
Genau eine solche Vorfragenbeurteilung hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit dem Verweis auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 2011,
2010/07/0074, in nicht zu beanstandender Weise auch vorgenommen.
47
Der Verwaltungsgerichtshof ging nämlich in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses zusammengefasst davon aus, dass Gemeindegut im Sinn der Tiroler Gemeindeordnung 1928 durch den Bescheid vom 9. Juli 1936 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde. Eine der Folgen einer solchen Vorgangsweise ist aber - hier verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.Der Verwaltungsgerichtshof ging nämlich in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses zusammengefasst davon aus, dass Gemeindegut im Sinn der Tiroler Gemeindeordnung 1928 durch den Bescheid vom 9. Juli 1936 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde. Eine der Folgen einer solchen Vorgangsweise ist aber - hier verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446 aus 2008, -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.
48
Es steht außer Streit, dass die revisionsgegenständlichen Ausschüttungen sowie die geleistete Kapitalertragssteuer mit Erträgen aus der Nutzung der Substanz der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. und daher mit Substanzerlösen beglichen wurden.
49
Von einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 86d TLFG 1996 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 86/2017 geht der Verwaltungsgerichtshof nicht aus. Es genügt dabei auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes je vom 29. November 2022, E 2898/2021-15 und E 2896/2021-20, zu verweisen.Von einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 86 d, TLFG 1996 in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, geht der Verwaltungsgerichtshof nicht aus. Es genügt dabei auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes je vom 29. November 2022, E 2898/2021-15 und E 2896/2021-20, zu verweisen.
50
Von einem „Gutglaubensschutz“ bzw. „redlichen Eigentumserwerb“ in Zusammenhang mit den getätigten Ausschüttungen, weil sie im Einklang mit der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. aus dem Jahr 1970 erfolgt seien, ist nicht auszugehen:
51
Wie den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes und dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/07/0074, zu entnehmen ist, erfolgte mit dem Bescheid vom 9. Juli 1936 eine verfassungswidrige Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft N. Das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in Form des Eigentums - hat sich in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Der Substanzwert am Gemeindegut ist „seit jeher der Gemeinde“ zugestanden (vgl. VfGH 13.10.2016, G 219/2015). Die vorliegenden Ausschüttungen an die revisionswerbenden Parteien haben als geldwerte entgeltliche Zuwendungen den Substanzwert der mitbeteiligten Partei ohne deren Zustimmung geschmälert. Von einem „Gutglaubensschutz“ in Zusammenhang mit diesen unzulässigen Eingriffen in den Substanzwert am Gemeindegut ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt - somit nicht auszugehen.Wie den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes und dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/07/0074, zu entnehmen ist, erfolgte mit dem Bescheid vom 9. Juli 1936 eine verfassungswidrige Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft N. Das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in Form des Eigentums - hat sich in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Der Substanzwert am Gemeindegut ist „seit jeher der Gemeinde“ zugestanden vergleiche , VfGH 13.10.2016, G 219 aus 2015,). Die vorliegenden Ausschüttungen an die revisionswerbenden Parteien haben als geldwerte entgeltliche Zuwendungen den Substanzwert der mitbeteiligten Partei ohne deren Zustimmung geschmälert. Von einem „Gutglaubensschutz“ in Zusammenhang mit diesen unzulässigen Eingriffen in den Substanzwert am Gemeindegut ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt - somit nicht auszugehen. 52
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass jene Mitglieder einer Agrargemeinschaft nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden könnten, die ihrerseits niemals eine Ausschüttung erhalten hätten, weil sie erst nach Durchführung der Ausschüttung als Rechtsnachfolger der Ausschüttungsempfänger Eigentum an den Liegenschaften erworben hätten. Dies gelte für die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien, die erst als Hofübernehmer bzw. Erbe des Ausschüttungsempfängers Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft erworben hätten.
53
Diesem Vorbringen ist der Wortlaut des § 86d Abs. 1 TFLG 1996 entgegenzuhalten, der „vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zum Gegenstand hat.Diesem Vorbringen ist der Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 entgegenzuhalten, der „vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zum Gegenstand hat.
54
Den sachlichen Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 86d TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machen die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle LGBl. Nr. 70/2014 neu eingeführten § 86d deutlich (S 33):Den sachlichen Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß Paragraph 86 d, TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machen die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, neu eingeführten Paragraph 86 d, deutlich (S 33):
„§ 86d regelt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde für die Vergangenheit. Erfasst werden sollen davon nicht nur Ansprüche ‚aus dem Mitgliedschaftsverhältnis‘ im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche, die ‚aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses‘ entstanden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionen unter Einsatz von Vermögensmitteln der Agrargemeinschaft in Verbindung mit Eigenleistungen ihrer Mitglieder (z.B. bei der Errichtung und beim Betrieb erwerbswirtschaftlicher Unternehmen). Die durch die vorgeschlagenen Bestimmungen intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll also alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem ‚Betrieb‘ der Agrargemeinschaft stehenden wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit, also bis zum Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes, vollständig erfassen und abschließend regeln, was insbesondere auch Ansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters umfasst. Dies soll durch die vorgeschlagene Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.“„§ 86d regelt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde für die Vergangenheit. Erfasst werden sollen davon nicht nur Ansprüche ‚aus dem Mitgliedschaftsverhältnis‘ im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche, die ‚aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses‘ entstanden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionen unter Einsatz von Vermögensmitteln der Agrargemeinschaft in Verbindung mit Eigenleistungen ihrer Mitglieder (z.B. bei der Errichtung und beim Betrieb erwerbswirtschaftlicher Unternehmen). Die durch die vorgeschlagenen Bestimmungen intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll also alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem ‚Betrieb‘ der Agrargemeinschaft stehenden wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit, also bis zum Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes, vollständig erfassen und abschließend regeln, was insbesondere auch Ansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters umfasst. Dies soll durch die vorgeschlagene Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.“
55
Abgesehen von hier nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft (vgl. § 33 Abs. 1 TFLG 1996).Abgesehen von hier nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft vergleiche , Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996).
56
Während allein die Stammsitzliegenschaft Trägerin der unterschiedlich ausgestalteten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft ist (VwGH 14.7.2020,
Ra 2019/07/0128 bis 0129, mwN), ist der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft Mitglied der Agrargemeinschaft und nimmt in dieser Funktion an der Willensbildung der Agrargemeinschaft teil (VwGH 30.3.2017,
Ra 2016/07/0111). Der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist daher in Beziehung auf das an die Stammsitzliegenschaft gebundene Anteilsrecht nur der Repräsentant, der Vertreter der Stammsitzliegenschaft, nicht aber selbst Rechtsträger. Ereignisse in der Person des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft haben daher keinen Einfluss auf das Anteilsrecht als solches. Der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft nicht kraft eigenen Rechts, sondern nur in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Stammsitzliegenschaft. Die auf Grund des Anteilsrechts bezogenen Nutzungen dienen nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, sondern zur Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft selbst (
Müllner, Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht, Niederschrift der Agrarbehördenleitertagung 1962 beim Amt der Tiroler Landesregierung in Innsbruck vom 3. bis 5. Oktober 1962, 22).
57
Eine auf § 86d Abs. 3 TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden trifft daher immer nur den jeweiligen Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft als deren aktuellen Repräsentanten, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft.Eine auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden trifft daher immer nur den jeweiligen Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft als deren aktuellen Repräsentanten, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft.
58
Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf § 86d Abs. 4 TFLG 1996.Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 86 d, Absatz 4, TFLG 1996.
59
Diese Bestimmung verweist betreffend die Geltendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996. Eine Einbeziehung Dritter bzw. ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren ist daher ausgeschlossen.Diese Bestimmung verweist betreffend die Geltendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996. Eine Einbeziehung Dritter bzw. ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren ist daher ausgeschlossen.
60
Die revisionswerbenden Parteien sind unbestritten die aktuellen Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. Als Rechtsnachfolger haben die revisionswerbenden Parteien folglich als aktuelle Repräsentanten der Stammsitzliegenschaften alle mit den Anteilsrechten zusammenhängenden Rechte und Pflichten übernommen. Die Rechtsnachfolge bedingt somit gegenüber den revisionswerbenden Parteien die auf § 86d Abs. 3 TFLG 1996 gestützten Ansprüche.Die revisionswerbenden Parteien sind unbestritten die aktuellen Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. Als Rechtsnachfolger haben die revisionswerbenden Parteien folglich als aktuelle Repräsentanten der Stammsitzliegenschaften alle mit den Anteilsrechten zusammenhängenden Rechte und Pflichten übernommen. Die Rechtsnachfolge bedingt somit gegenüber den revisionswerbenden Parteien die auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 gestützten Ansprüche.
61
Im Übrigen trifft die in § 86d Abs. 3 TFLG 1996 umschriebene Verpflichtung den aktuellen Repräsentanten einer Stammsitzliegenschaft - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält - auch dann, wenn eine Person irrtümlich Auszahlungen erhalten hat, die gar nicht Rechtsvorgänger des aktuellen Repräsentanten und nie Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft gewesen ist.Im Übrigen trifft die in Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 umschriebene Verpflichtung den aktuellen Repräsentanten einer Stammsitzliegenschaft - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält - auch dann, wenn eine Person irrtümlich Auszahlungen erhalten hat, die gar nicht Rechtsvorgänger des aktuellen Repräsentanten und nie Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft gewesen ist.
62
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das Verwaltungsgericht berechne im gegenständlichen Verfahren den Anspruch der mitbeteiligten Partei derart, dass den im Zeitraum von 1998 bis 2008 getätigten Ausschüttungen der Überschuss aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit für den Zeitraum von 1998 bis 2013 gegenübergestellt werde, woraus sich nach Saldierung eine Unterdeckung in der Höhe von € 382.909,79 ergäbe. Zuzüglich der geleisteten Kapitalertragssteuer in Höhe von € 48.666,00 ergäbe sich der Gesamtbetrag in Höhe von € 431.575,79.
63
Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien erfordere indessen der Wortlaut des § 86d Abs. 3 lit. c TFLG 1996 eine Deckungsrechnung zwischen einem allenfalls zu Recht bestehenden Rückforderungsanspruch der Gemeinde einerseits und dem am 1. Juli 2014 von der Agrargemeinschaft an die Gemeinde übergebenen Vermögen andererseits. Das Nicht-Mehr-Vorhandensein der konkret vorgenommenen Ausschüttungen sei nämlich ein zwingend immanentes Tatbestandsmerkmal des § 86d Abs. 3 lit. c Z 3 sublit. aa und bb TFLG 1996.Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien erfordere indessen der Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 eine Deckungsrechnung zwischen einem allenfalls zu Recht bestehenden Rückforderungsanspruch der Gemeinde einerseits und dem am 1. Juli 2014 von der Agrargemeinschaft an die Gemeinde übergebenen Vermögen andererseits. Das Nicht-Mehr-Vorhandensein der konkret vorgenommenen Ausschüttungen sei nämlich ein zwingend immanentes Tatbestandsmerkmal des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, und bb TFLG 1996.
64
Wenn der Gesetzgeber dennoch und als Grundvoraussetzung der gesamten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einer eigenständigen Ziffer (nämlich die Z 1 des § 86d Abs. 3 lit. c) normiere, dass nur Substanzerlöse der Rückforderung unterlägen, die am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen vorhanden wären, verbleibe die Auslegung, dass eine Deckungsprüfung mit dem übergebenen Vermögen vorzunehmen sei und im Umfang des von der Agrargemeinschaft am 1. Juli 2014 an die Gemeinde übergebenen Vermögens kein Rückforderungsanspruch mehr bestehe.Wenn der Gesetzgeber dennoch und als Grundvoraussetzung der gesamten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einer eigenständigen Ziffer (nämlich die Ziffer eins, des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c,) normiere, dass nur Substanzerlöse der Rückforderung unterlägen, die am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen vorhanden wären, verbleibe die Auslegung, dass eine Deckungsprüfung mit dem übergebenen Vermögen vorzunehmen sei und im Umfang des von der Agrargemeinschaft am 1. Juli 2014 an die Gemeinde übergebenen Vermögens kein Rückforderungsanspruch mehr bestehe.
65
Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsmethode hätte sich nämlich ergeben, dass die gesamte Höhe der gegenständlich der Rückforderung unterliegenden Substanzerlöse noch in jenem Vermögen vorhanden wäre, welches am 1. Juli 2014 an die mitbeteiligte Partei übergeben worden sei, sodass insofern gemäß Z 1 im Abs. 3 lit. c kein Rückforderungsanspruch mehr bestehe.Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsmethode hätte sich nämlich ergeben, dass die gesamte Höhe der gegenständlich der Rückforderung unterliegenden Substanzerlöse noch in jenem Vermögen vorhanden wäre, welches am 1. Juli 2014 an die mitbeteiligte Partei übergeben worden sei, sodass insofern gemäß Ziffer eins, im Absatz 3, Litera c, kein Rückforderungsanspruch mehr bestehe.
66
Dieses Revisionsvorbringen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
67
Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den eindeutigen Wortlaut des § 86d Abs. 3 lit. c TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 86/2017 zutreffend ausführt, ermöglicht diese Bestimmung der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des § 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996, bei denen typischerweise keine Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Z 2) und die, weil sie entnommen (Z 3 sublit. aa) oder substanzschmälernd verwendet (Z 3 sublit. bb) wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Z 1).Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, zutreffend ausführt, ermöglicht diese Bestimmung der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996, bei denen typischerweise keine Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Ziffer 2,) und die, weil sie entnommen (Ziffer 3, Sub-Litera, a, a,) oder substanzschmälernd verwendet (Ziffer 3, Sub-Litera, b, b,) wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Ziffer eins,).
68
So hat auch der für Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrarrecht, der die Höhe des Rückzahlungsbetrages ermittelte, auf Befragen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Juni 2021 festgehalten, dass es sich bei den von ihm ermittelten Ausgaben aus den Substanzerlösen um jene handelte, die mit Stichtag 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. vorhanden waren (Seite 11 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2021). Diese Aussage blieb unwidersprochen.
69
Damit hat das Verwaltungsgericht die Grundvoraussetzung des § 86d Abs. 3 lit. c Z 1 TFLG 1996 sehr wohl berücksichtigt.Damit hat das Verwaltungsgericht die Grundvoraussetzung des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer eins, TFLG 1996 sehr wohl berücksichtigt.
70
Angesichts dieser Beweisergebnisse bleibt es für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass die Durchführung der von den revisionswerbenden Parteien geforderten Deckungsrechnung ergeben hätte, dass die gesamte Höhe der gegenständlich der Rückforderung unterliegenden Substanzerlöse noch in jenem Vermögen vorhanden gewesen wäre, welches am 1. Juli 2014 an die mitbeteiligte Partei übergeben worden sei.
71
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass sie auf der Grundlage des § 86d Abs. 3 lit. c Z 3 sublit. aa TFLG 1996 verpflichtet würden, entsprechend deren Anteil aliquot auch die von der Agrargemeinschaft N. bezahlte Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt € 48.666,00 zurückzuerstatten. Im Zeitpunkt der Durchführung dieser Ausschüttungen erfolgten sowohl die Ausschüttungen als solche, als auch die Leistung der Kapitalertragssteuer durch die Agrargemeinschaft N. auf dem Boden der damaligen Bestimmungen des TFLG 1996 und auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Agrargemeinschaft N. Nunmehr würden die revisionswerbenden Parteien knapp zwanzig Jahre nach dieser Zahlung der Kapitalertragssteuer durch die Agrargemeinschaft N. verpflichtet, diese zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig der „steuerauslösende Tatbestand“, nämlich die geleisteten Ausschüttungen, ebenfalls durch die revisionswerbenden Parteien zurückzuzahlen seien.Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass sie auf der Grundlage des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TFLG 1996 verpflichtet würden, entsprechend deren Anteil aliquot auch die von der Agrargemeinschaft N. bezahlte Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt € 48.666,00 zurückzuerstatten. Im Zeitpunkt der Durchführung dieser Ausschüttungen erfolgten sowohl die Ausschüttungen als solche, als auch die Leistung der Kapitalertragssteuer durch die Agrargemeinschaft N. auf dem Boden der damaligen Bestimmungen des TFLG 1996 und auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Agrargemeinschaft N. Nunmehr würden die revisionswerbenden Parteien knapp zwanzig Jahre nach dieser Zahlung der Kapitalertragssteuer durch die Agrargemeinschaft N. verpflichtet, diese zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig der „steuerauslösende Tatbestand“, nämlich die geleisteten Ausschüttungen, ebenfalls durch die revisionswerbenden Parteien zurückzuzahlen seien.
72
Damit verbliebe der steuerliche Nachteil bei den revisionswerbenden Parteien, die die gesamte Steuerlast für eine nicht empfangene Ausschüttung zu tragen hätten. Damit würden die revisionswerbenden Parteien in unbilliger Weise doppelt zugunsten zweier Gebietskörperschaften belastet. Die mitbeteiligte Partei erhalte die Ausschüttungen zurück. Dem Bund fließe ungeachtet des Umstandes, dass die revisionswerbenden Parteien nicht mehr über die Ausschüttungen verfügten, die Kapitalertragssteuer zu.
73
Mit diesen Ausführungen sind die revisionswerbenden Parteien im Ergebnis im Recht.
74
Unbestritten ist, dass die Kapitalertragssteuer von der Agrargemeinschaft N. in Zusammenhang mit den im Jahr 2002 geleisteten Ausschüttungen in der Höhe von € 146.000,00 abgeführt wurde.
75
Das Verwaltungsgericht sieht als Schuldner der Kapitalertragssteuer die revisionswerbenden Parteien an, die als Agrargemeinschaftsmitglieder Empfänger der getätigten Ausschüttungen waren. Dies wäre auch zutreffend, soweit diese Ausschüttungen - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - als Kapitalerträge zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 23.7.2018, Ro 2016/07/0011).Das Verwaltungsgericht sieht als Schuldner der Kapitalertragssteuer die revisionswerbenden Parteien an, die als Agrargemeinschaftsmitglieder Empfänger der getätigten Ausschüttungen waren. Dies wäre auch zutreffend, soweit diese Ausschüttungen - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - als Kapitalerträge zu qualifizieren sind vergleiche , VwGH 23.7.2018, Ro 2016/07/0011).
76
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind jedoch die revisionsgegenständlichen Ausschüttungen aus dem Jahre 2002 nicht als Kapitalerträge anzusehen.
77
In dem die Kapitalertragssteuer betreffenden Erkenntnis vom 18. November 2008, 2006/15/0050 bis 0052, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass mangels einer einkommenssteuerlichen Definition des Begriffes „Genussrecht“ in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 der zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Begriff anzuwenden ist und agrargemeinschaftliche Anteilsrechte darin keine Deckung finden. Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften erfüllten daher keinen Tatbestand der Kapitalertragssteuerpflicht. In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, eine lit. f angefügt, laut der „Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz“ dem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen (gemäß § 124b Z 5 EStG 1988 für Ausschüttungen, die ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen). Um Einkünfte aus Anteilen einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft, die nicht den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften (§ 21 EStG 1998) zuzurechnen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 auch § 27 Abs. 1 EStG 1998 um eine lit. d ergänzt, laut der „Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz“ zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (gemäß § 124b Z 162 für Bezüge, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen). § 27 EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 erfasst hingegen Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften nicht. Sie stellen insbesondere nicht „Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt (VwGH 15.9.2016, 2013/15/0297, mit Hinweis auf Doralt, EStG4, § 27 Tz 103, Mayr in SWK, 28/2001 und Brauner/Urban in SWK 26/2009).In dem die Kapitalertragssteuer betreffenden Erkenntnis vom 18. November 2008, 2006/15/0050 bis 0052, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass mangels einer einkommenssteuerlichen Definition des Begriffes „Genussrecht“ in Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 der zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Begriff anzuwenden ist und agrargemeinschaftliche Anteilsrechte darin keine Deckung finden. Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften erfüllten daher keinen Tatbestand der Kapitalertragssteuerpflicht. In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, eine Litera f, angefügt, laut der „Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesverfassungsgesetz“ dem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen (gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 5, EStG 1988 für Ausschüttungen, die ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen). Um Einkünfte aus Anteilen einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft, die nicht den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften (Paragraph 21, EStG 1998) zuzurechnen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 auch Paragraph 27, Absatz eins, EStG 1998 um eine Litera d, ergänzt, laut der „Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz“ zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 162, für Bezüge, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen). Paragraph 27, EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 erfasst hingegen Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften nicht. Sie stellen insbesondere nicht „Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 dar. Der Agrargemeinschaft wird seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten führt (VwGH 15.9.2016, 2013/15/0297, mit Hinweis auf Doralt, EStG4, Paragraph 27, Tz 103, Mayr in SWK, 28 aus 2001, und Brauner/Urban in SWK 26 aus 2009,). 78
Die revisionsgegenständlichen Ausschüttungen aus dem Jahre 2002 sind somit nicht als Kapitalerträge zu qualifizieren. Die von der Agrargemeinschaft N. aus Substanzerlösen abgeführte (vermeintliche) Kapitalertragssteuer für die im Jahr 2002 getätigten Ausschüttungen kann somit nicht im Wege des § 86d TFLG 1996 von den revisionswerbenden Parteien, die keine Kapitalerträge bezogen haben, weshalb auch kein Zusammenhang mit der von der Agrargemeinschaft abgeführten (vermeintlichen) Kapitalertragssteuer besteht, zurückgefordert werden. Inwieweit die mitbeteiligte Partei diese Summe von der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. bzw. nach abgabenrechtlichen Vorschriften rückfordern kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.Die revisionsgegenständlichen Ausschüttungen aus dem Jahre 2002 sind somit nicht als Kapitalerträge zu qualifizieren. Die von der Agrargemeinschaft N. aus Substanzerlösen abgeführte (vermeintliche) Kapitalertragssteuer für die im Jahr 2002 getätigten Ausschüttungen kann somit nicht im Wege des Paragraph 86 d, TFLG 1996 von den revisionswerbenden Parteien, die keine Kapitalerträge bezogen haben, weshalb auch kein Zusammenhang mit der von der Agrargemeinschaft abgeführten (vermeintlichen) Kapitalertragssteuer besteht, zurückgefordert werden. Inwieweit die mitbeteiligte Partei diese Summe von der Gemeindegutsagrargemeinschaft N. bzw. nach abgabenrechtlichen Vorschriften rückfordern kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
79
Insoweit im angefochtenen Erkenntnis bei den von den revisionswerbenden Parteien zurückzuerstattenden Beträgen aliquot auch die (vermeintliche) Kapitalertragssteuer enthalten ist, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Insoweit im angefochtenen Erkenntnis bei den von den revisionswerbenden Parteien zurückzuerstattenden Beträgen aliquot auch die (vermeintliche) Kapitalertragssteuer enthalten ist, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
80
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
81
Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0037 bis 0039, mwN).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche , VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0037 bis 0039, mwN). 82
Die erst- bis sechstrevisionswerbenden Parteien haben als obsiegende Parteien Anspruch auf Aufwandersatz, wobei hinsichtlich dieser revisionswerbenden Parteien aufgrund der gemeinsamen Anfechtung in jeweils einer Revision und des gemeinsamen rechtlichen Schicksals dieser Revisionen § 53 Abs. 1 VwGG zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025 bis 0027). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die erst- bis sechstrevisionswerbenden Parteien haben als obsiegende Parteien Anspruch auf Aufwandersatz, wobei hinsichtlich dieser revisionswerbenden Parteien aufgrund der gemeinsamen Anfechtung in jeweils einer Revision und des gemeinsamen rechtlichen Schicksals dieser Revisionen Paragraph 53, Absatz eins, VwGG zur Anwendung kommt vergleiche , VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025 bis 0027). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen. Wien, am 4. Juli 2024