TE Vfgh Erkenntnis 2016/10/13 G219/2015

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Veröffentlicht am 13.10.2016
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Index

L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, §36h, §36k, §46, §49a ff, §86d
StGG Art5

Leitsatz

Teilweise Stattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Tiroler Landtag auf Aufhebung von Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes 1996 in der Fassung 2014; Gleichheitswidrigkeit der Regelungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut; zugrundeliegende Prämisse einer Korrelation zwischen erbrachten Leistungen und Ausschüttungen für die als Regelfall angeordnete wechselseitige Abgeltung der vermögenswerten Ansprüche zwischen Nutzungsberechtigten und substanzberechtigter Gemeinde nicht zutreffend; Abweisung des Antrags hinsichtlich der Bestimmungen über die zu leistenden Alm- bzw Weidebeiträge; im Übrigen Zurückweisung des Antrags

Spruch

I. 1. §86d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74 idF LGBl Nr 70/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

II. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §36h Abs3 und 4 sowie gegen §36k Abs2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74 idF LGBl Nr 70/2014, richtet.

III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG iVm Art42 Tir. Landesordnung 1989 gestützten Antrag begehren 15 Abgeordnete zum Tiroler Landtag,

1. §36h Abs3 lita,

2. die Worte "den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach §33 Abs2 litc Z1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie" in §36k Abs2,

3. die Worte "a und" im zweiten Klammerausdruck in §36k Abs2

(in eventu zu den Anträgen 1., 2. und 3. §36h zur Gänze und §36k Abs2),

4. §46 Abs1,

5. in §49a Abs1 die Wortfolge "sowie im Fall des §49b Abs1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten",

6. in §49a Abs2 lita das Wort "oder",

7. §49a Abs2 litb mit Ausnahme des Punktes (".") am Schluss,

8. in §49a Abs3 erster Satz die Wortfolge "welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des §49b Abs1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat",

9. in §49a Abs3 zweiter Satz die Wortfolgen "im Sinn des §49g" und ", aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre",

10. §49a Abs4,

11. §49b Abs1,

12. §49b Abs2,

13. in §49b Abs3 das Wort "auch",

14. in §49d Abs1 die Wortfolge ", der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen)",

15. §49f Abs1,

16. §49f Abs2,

17. §49g erster und zweiter Satz,

18. §49h Abs3 letzter Satz,

19. §49i lita und

20. §86d

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (in der Folge: TFLG 1996), LGBl 74 idF LGBl 70/2014 (§46 Abs1 leg.cit. idF LGBl 74/1996), als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die [mittels Hauptantrag] zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

1.       Das TFLG 1996 lautet auszugsweise:

"§13

Bewertung der Grundstücke

(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.

(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:

a) durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;

b) durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;

c) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.

(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.

(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.

(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§2 Abs2 litb) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.

(7) Die Bewertung nach Abs5 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.

(8) Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.

§14

Bewertungsplan

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des §13 Abs2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

a) einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);

b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des §13 Abs3;

c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.

(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

§15

Neubewertung der Grundstücke

(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.

(2) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des §14 gelten sinngemäß.

§21

Errechnung der Abfindungen;
Nachbewertung

(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.

(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§13 und 14 gelten sinngemäß.

(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der §§13 bis 15 und des Abs1 zugrunde zu legen.

(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (§20 Abs3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.

(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.

§31

Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.

3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.

4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.

5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.

6. Die Bewertung der Grundstücke nach §13 Abs2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.

7. Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

8. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

2. HAUPTSTÜCK

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt

Agrargemeinschaftliche Grundstücke,
Agrargemeinschaften, Aufsicht

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach litc zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der litc Z2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der litc Z2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs2 litc Z2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs2 litc Z2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

(6) Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(7) Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.

§36f

Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde,
Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen

(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.

(2) Im Rahmen der laufenden Gebarung nach §36e Abs1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach §36e Abs2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des §35 Abs6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.

(3) Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach §36e Abs2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach §36e Abs1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.

(4) Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.

§36h

Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte,
Bewirtschaftungsbeitrag

(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.

(2) Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.

(3) Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich

a) für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des §33 Abs2 litc Z1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,

b) für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand.

Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach §36k Abs2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.

(4) Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach §37 Abs7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.

§36k

Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung im Internet zu erlassen.

(2) Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach §33 Abs2 litc Z1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (§36h Abs3 lita und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (§36c Abs1), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§36c Abs4) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§36c Abs5).

2. Abschnitt

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung

§41

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.

(2) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des §49b Abs1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§49a bis 49j zu erfolgen.

1. Hauptteilung

§44

Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Benützungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Benützungsrechte sind jedoch nur im Fall unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

§45

Ansprüche der Parteien

(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.

(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.

(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Die Bestimmungen der §§20 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.

§46

Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen,
Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen

(1) Die Bewertung der Grundstücke hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§13, 14, 15, 21 und 31 Z6 zu erfolgen.

(2) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstück versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Parteien zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs2 vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.

(4) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

§47

Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen des §23 Abs2 litb Z7 sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.

§48

Hauptteilungsplan

Die Hauptteilung ist durch Plan der Agrarbehörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jede Partei entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anläßlich der Hauptteilung notwendige Regulierung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.

§49

Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluß des Verfahrens,
nachträgliche Wertausgleichungen, Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes

Ist der Hauptteilungsplan rechtskräftig geworden, so ist die Übernahme der Abfindungen zu verfügen und die Vermarkung und weiters die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.

1a. Auseinandersetzungsverfahren

§49a

Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens

(1) Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des §49b Abs1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.

(2) Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten

a) auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder

b) von Amts wegen.

(3) Anträgen nach Abs2 lita kann ein Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde beigeschlossen werden, welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des §49b Abs1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat. Das Übereinkommen hat auf einer dem Antrag ebenfalls anzuschließenden sachverständigen Bewertung im Sinn des §49g zu beruhen, aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre. Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen. Andernfalls hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde die Verbesserung bzw. die Ergänzung des Übereinkommens bzw. der sachverständigen Bewertung binnen angemessener Frist aufzutragen. Erfolgt die Verbesserung bzw. die Ergänzung nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

(4) Von Amts wegen ist das Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten, wenn

a) die weitere gemeinschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 aufgrund einer gegenüber sonstigen Nutzungen erheblich in den Hintergrund getretenen Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht mehr zweckmäßig scheint, oder

b) eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung aufgrund von wiederholten Streitigkeiten zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft, insbesondere im Sinn des §37 Abs7 litb oder hinsichtlich der Anwendung der §§36e bis 36i, dauerhaft gefährdet scheint, oder

c) trotz einer den Hinweis auf die Rechtsfolge nach dieser Bestimmung enthaltenden agrarbehördlichen Aufforderung die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder die bestellten Organe ihre gesetz- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen.

(5) Im Einleitungsbescheid sind die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke festzustellen; besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2, so ist weiters festzustellen, welche agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogen werden.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §54 Abs6 sind die betroffenen Anteilsrechte anlässlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens mit gesondertem Bescheid als erloschen zu erklären.

§49b

Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens

(1) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Auflösung der Agrargemeinschaft, der Übertragung der Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und der Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld, wenn

a) die Bedeckung dieser Nutzungsrechte bei Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken nicht mehr gewährleistet wäre,

b) es im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur oder im Interesse der Landeskultur nicht geboten ist, die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte statt in Geld in Grundstücken abzulösen,

c) die Agrargemeinschaft mit Beschluss der Vollversammlung der Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld zustimmt und

d) nicht nach Abs3 vorgegangen wird.

Lehnt die Agrargemeinschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach lita, b und d die Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld mit Beschluss der Vollversammlung (§36c Abs5) ab, so besteht das Auseinandersetzungsverfahren in der Übertragung der Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf nur insoweit aufrechterhalten werden dürfen, als dies zu deren weiteren Bedeckung erforderlich ist, sowie der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn

a) die Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist und

b) nicht nach Abs3 vorgegangen wird.

In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.

(3) Mit der aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung (§36c Abs5) gegebenen Zustimmung der Agrargemeinschaft kann das Auseinandersetzungsverfahren auch in der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf und der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.

§49c

Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft

(1) Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Abs2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.

(2) Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des §49b Abs2 bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.

(3) Im besonderen Fall des §49d Abs2 erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Abs2 erster Satz sinngemäß.

§49d

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteils- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich des Auseinandersetzungsverfahrens einer Regulierung bedürfen.

(2) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2, so ist weiters festzustellen, welche Teile des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft aus dem Verfahren auszuscheiden sind, weil es sich dabei nicht um Substanzerlöse handelt.

§49e

Kundmachung der Verfahrenseinleitung

Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach §72 Abs2 durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach §49i litc und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des §49a Abs3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist in der Kundmachung darauf besonders hinzuweisen.

§49f

Ansprüche der Parteien

(1) Im Fall des §49b Abs1 erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des §49b Abs1 zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des §13 Abs6 sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.

(2) Im Fall des §49b Abs2 bestehen folgende Ansprüche:

a) für die substanzberechtigte Gemeinde hinsichtlich ihrer walzenden Anteilsrechte und für die Agrargemeinschaft ein Anspruch auf den vollen Gegenwert nach dem festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, und zwar tunlichst in Grundstücken,

b) über den nach lita ermittelten Wert hinaus für die substanzberechtigte Gemeinde ein Anteil, der dem Wert der Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2, vermindert um den festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nach lita entspricht; der substanzberechtigten Gemeinde sind vornehmlich Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des §13 Abs6 zuzuweisen.

Der nach lita und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.

(3) Im Fall des §49b Abs3 sind die Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.

§49g

Bewertung

Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§13, 14, 15 und 31 Z6 zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.

§49h

Bücherlich sichergestellte Forderungen,
Grunddienstbarkeiten

(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder einer dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn dieses Grundstück oder diese Liegenschaft ganz oder teilweise der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird, auf diesem Teil versichert, sofern die Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Wertes des bezüglichen Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen dem Gläubiger von der substanzberechtigten Gemeinde sofort zurückzuzahlen. Der Gläubiger darf die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.

(2) Lautet eine Forderung, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder auf einer der Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem, ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs1 vorzugehen oder die Forderung auf den Teil zu verweisen, der der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird.

(3) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Auseinandersetzung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. In den Fällen des §49b Abs1 zweiter Satz und Abs2 sind bei Bedarf neue Grunddienstbarkeiten in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

§49i

Auseinandersetzungsbescheid

Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:

a) die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen,

b) die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im §49c Abs2 und im §49d Abs2 genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,

c) die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach litb beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde,

d) die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der litc mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen,

e) wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters

1. die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße,

2. das Verzeichnis der Anteilsrechte,

3. die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können,

4. die Feststellungen im Sinn des §64 Z4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind,

5. Satzungen nach §36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§66 und 67.

Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach lite Z5 können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

§49j

Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung,
Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Kundmachung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung im Bote für Tirol sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden nach §72 Abs2 abzuschließen.

§86d

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2

(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

a) geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§33 Abs5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§33 Abs5 litb) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§33 Abs5 lita) erfolgt sind,

b) geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§33 Abs5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,

c) die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach §37 Abs4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.

(2) Ansprüche nach Abs1 lita, b und c sind im Verfahren nach §37 Abs7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

(3) Im Fall des Abs1 litb hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs1 litc liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs1 litc stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.

(5) Ein Antrag nach Abs1 litc ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§36c Abs5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs1 litc anzuschließen; dieses hat jedenfalls

a) eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs1 litc unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,

b) eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie

c) eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten

zu beinhalten.

(6) Im Fall des Abs1 litc können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs1 litc genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§36c Abs5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs1 litc, das den Vorgaben des Abs5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs1 litc steht.

§86e

Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften
auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2

(1) Bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 nach §36a Abs2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 gilt als Sitz dieser Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde, im Fall des §[…] 36j Abs2 das Gemeindeamt jener substanzberechtigten Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl.

(2) Die erstmalige Bestellung des Substanzverwalters nach §36b Abs1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen einer Unvereinbarkeit nach §36b Abs4 erster Satz der Bürgermeister-Stellvertreter, die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters wahrzunehmen.

(3) Mit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 endet die Funktionsperiode der bestellten Rechnungsprüfer von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2. Der erste und zweite Rechnungsprüfer sind nach §36b Abs5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 neu zu bestellen. Die Bestellung des ersten Rechnungsprüfers hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zur Bestellung des zweiten Rechnungsprüfers haben die bisher bestellten Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft dessen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.

(4) Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 alle

a) rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,

b) Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,

c) Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,

d) Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,

e) Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind,

zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach lita, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.

(5) Befinden sich im Abs4 genannte Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in der Verfügungsgewalt anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder gehen sie diesen zu, so gelten die Verpflichtungen nach Abs4 für diese sinngemäß.

(6) Die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des §33 Abs2 litc Z2 ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 unverzüglich nach den Vorgaben des §36e Abs1, 2 und 3 in Verbindung mit der Verordnung nach §36k Abs1 einzurichten; die seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuerfassen. Die Jahresrechnung und der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind erstmals

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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