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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0052 E 18. November 2008 2006/15/0051 E 18. November 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Klagenfurt, in 9020 Klagenfurt, Kempfstraße 2 und 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 30. Dezember 2004, GZ. RV/0269-K/04, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer des Jahres 2001 (mitbeteiligte Partei: A E in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz (Stammfassung LGBl. Nr. 64/1979) und laut Generalakt der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 28. April 1926 Eigentümerin des Gemeinschaftsbesitzes "Nachbarschaft E" in der Katastralgemeinde K.Die mitbeteiligte Partei ist eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz (Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,) und laut Generalakt der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 28. April 1926 Eigentümerin des Gemeinschaftsbesitzes "Nachbarschaft E" in der Katastralgemeinde K.
Mit Vertrag vom 2. Dezember 2001 verkaufte die mitbeteiligte Partei eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Ausmaß von
47.322 m2. Der erzielte Verkaufserlös betrug 970.000 S (70.492,65 EUR) und wurde nach Abzug von Nebenkosten im Jahr 2001 gemäß Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft im Verhältnis der Anteile ihrer Mitglieder am Gemeinschaftsbesitz an diese ausbezahlt.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 15. November 2004 betreffend "Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. c i. V.m. § 97 Abs. 1, § 95 Abs. 2, § 95 Abs. 3 EStG 1988 u. § 224 Abs. 1 BAO" wurde der mitbeteiligten Partei ein Abgabenbetrag in Höhe von 23.128,58 EUR vorgeschrieben und dies wie folgt begründet:Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 15. November 2004 betreffend "Kapitalertragsteuer gem. Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, i. römisch fünf.m. Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 3, EStG 1988 u. Paragraph 224, Absatz eins, BAO" wurde der mitbeteiligten Partei ein Abgabenbetrag in Höhe von 23.128,58 EUR vorgeschrieben und dies wie folgt begründet:
"Geld und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen als Substanzgenussrechte dem Kapitalertragsteuerabzug und sind endbesteuert (§ 93 Abs. 2 Z. 1 lit. c in Verbindung mit § 97 Abs. 1 EStG 1988). Für den Kapitalertragsteuerabzug ist unerheblich, ob die Erträge auf Ebene der Agrargemeinschaft landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Einkünfte darstellen, ob sie steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Ausschüttungen auf Grund von Grundverkäufen der Agrargemeinschaften unterliegen daher grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug. Der Kapitalertragsteuerabzug ist grundsätzlich davon unabhängig, ob die dahinter stehenden Erträge beim Anteilsinhaber steuerpflichtig oder steuerfrei sind oder ob sie in der Pauschalierung erfasst oder nicht erfasst sind. Da die KESt nicht einbehalten wurde, wurden Sie gem. § 95 Abs. 2 EStG 1988 zur Haftung herangezogen und aufgefordert, die Abgabenschuld für die Sie haften, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 BAO).""Geld und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen als Substanzgenussrechte dem Kapitalertragsteuerabzug und sind endbesteuert (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988). Für den Kapitalertragsteuerabzug ist unerheblich, ob die Erträge auf Ebene der Agrargemeinschaft landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Einkünfte darstellen, ob sie steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Ausschüttungen auf Grund von Grundverkäufen der Agrargemeinschaften unterliegen daher grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug. Der Kapitalertragsteuerabzug ist grundsätzlich davon unabhängig, ob die dahinter stehenden Erträge beim Anteilsinhaber steuerpflichtig oder steuerfrei sind oder ob sie in der Pauschalierung erfasst oder nicht erfasst sind. Da die KESt nicht einbehalten wurde, wurden Sie gem. Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 zur Haftung herangezogen und aufgefordert, die Abgabenschuld für die Sie haften, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten (Paragraph 224, Absatz eins, BAO)."
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt die mitbeteiligte Partei die Kapitalertragsteuerpflicht dieser Ausschüttungen. Die Steuerpflicht der Ausschüttungen könne weder auf die vom Finanzamt angeführten noch auf andere Bestimmungen gestützt werden. Das Finanzamt folge inhaltlich lediglich der in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz. 7723ff, geäußerten Rechtsinterpretation, der keinerlei höchstgerichtliche Entscheidungen zu Grunde lägen.
Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, das die Anforderung von Grundbuchsauzügen, Urkunden und Statuten, sowie Vernehmungen des Leiters der zuständigen Agrarbezirksbehörde und des Obmanns der mitbeteiligten Partei umfasste, wurde der Berufung durch die belangte Behörde stattgegeben und der bekämpfte Haftungs- und Abgabenbescheid aufgehoben.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung setzte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Begriff des "Genussrechtes" und der Rechtsnatur der gegenständlichen Anteilsrechte auseinander und kam schließlich im Vergleich der beiden Rechtsinstitute zum Ergebnis, dass zwischen beiden erhebliche Unterschiede bestünden. Die Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der mitbeteiligten Partei stellten Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft dar und seien Gesellschaftsrechten gleichartig. Genussrechte seien demgegenüber keine Gesellschaftsrechte, sondern Schuldrechte. Auch der Erwerb von Genussrechten unterscheide sich wesentlich vom Erwerb eines Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der mitbeteiligten Partei könne die Agrarbehörde wesentlichen Einfluss nehmen, während auf die Rechtsbeziehungen zwischen Genussrechtsemittenten und Genussrechtsberechtigten in der Regel (mit Ausnahme einer näher dargestellten, den hier zu beurteilenden Rechten nicht vergleichbaren Ausnahme) keine Behörde Einfluss nehmen dürfe. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet würden, seien im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden als im Zusammenhang mit Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Die aufgezeigten Unterschiede hätten ein größeres Gewicht als die Gemeinsamkeit, die sich darin erschöpfe, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der mitbeteiligten Partei Erfolgsbeteiligungen, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen an einem allfälligen Liquidationsüberschuss auslösen könnten. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, der zufolge Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken Genussrechte seien. Die Ausschüttungen aus den streitgegenständlichen Anteilsrechten stellten daher keine kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 dar.Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung setzte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Begriff des "Genussrechtes" und der Rechtsnatur der gegenständlichen Anteilsrechte auseinander und kam schließlich im Vergleich der beiden Rechtsinstitute zum Ergebnis, dass zwischen beiden erhebliche Unterschiede bestünden. Die Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der mitbeteiligten Partei stellten Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft dar und seien Gesellschaftsrechten gleichartig. Genussrechte seien demgegenüber keine Gesellschaftsrechte, sondern Schuldrechte. Auch der Erwerb von Genussrechten unterscheide sich wesentlich vom Erwerb eines Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der mitbeteiligten Partei könne die Agrarbehörde wesentlichen Einfluss nehmen, während auf die Rechtsbeziehungen zwischen Genussrechtsemittenten und Genussrechtsberechtigten in der Regel (mit Ausnahme einer näher dargestellten, den hier zu beurteilenden Rechten nicht vergleichbaren Ausnahme) keine Behörde Einfluss nehmen dürfe. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet würden, seien im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden als im Zusammenhang mit Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften. Die aufgezeigten Unterschiede hätten ein größeres Gewicht als die Gemeinsamkeit, die sich darin erschöpfe, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der mitbeteiligten Partei Erfolgsbeteiligungen, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen an einem allfälligen Liquidationsüberschuss auslösen könnten. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, der zufolge Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken Genussrechte seien. Die Ausschüttungen aus den streitgegenständlichen Anteilsrechten stellten daher keine kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge iSd Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde, in der der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, wie auch der Umstand, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, außer Streit gestellt wird. Anders als die belangte Behörde vertritt das beschwerdeführende Finanzamt die Ansicht, dass Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften als Zuflüsse aus Genussrechten iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 zu betrachten seien. Die belangte Behörde habe sich der Problemlösung durch Vergleich von Mitgliedschaftsrechten und Genussrechten in ausschließlich zivilrechtlichem Sinn genähert und dabei außer Acht gelassen, dass im Abgabenrecht ein eigener Genussrechtsbegriff, nämlich in § 8 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 definiert werde.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde, in der der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, wie auch der Umstand, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, außer Streit gestellt wird. Anders als die belangte Behörde vertritt das beschwerdeführende Finanzamt die Ansicht, dass Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften als Zuflüsse aus Genussrechten iSd Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 zu betrachten seien. Die belangte Behörde habe sich der Problemlösung durch Vergleich von Mitgliedschaftsrechten und Genussrechten in ausschließlich zivilrechtlichem Sinn genähert und dabei außer Acht gelassen, dass im Abgabenrecht ein eigener Genussrechtsbegriff, nämlich in Paragraph 8, Absatz 3,