TE Vwgh Erkenntnis 2024/7/4 Ra 2024/01/0136

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §34
AVG §37
AVG §39 Abs2
FlKonv Art1 AbschnC
StbG 1985 §10 Abs3
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs1 Z3
StbG 1985 §20 Abs3 Z2
StbG 1985 §4
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/01/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision 1. der H T, 2. der minderjährigen M G, beide in G, die Zweitrevisionswerberin vertreten durch die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin, beide vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Februar 2024, Zlen. 1. LVwG 70.9-2930/2023-5, 2. LVwG 41.9-2931/2023-5, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin und ihre minderjährige Tochter, die Zweitrevisionswerberin, sind syrische Staatsangehörige.
2
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2016 wurde dem Antrag der Erstrevisionswerberin auf internationalen Schutz vom 4. Juli 2016, ohne dass sie eigene Fluchtgründe geltend machte, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ebenso gab das BFA dem Antrag der am 12. Juli 2021 geborenen Zweitrevisionswerberin auf internationalen Schutz vom 27. August 2021 mit weiterem Bescheid gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt, ohne dass für sie eigene Fluchtgründe geltend macht wurden, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2016 wurde dem Antrag der Erstrevisionswerberin auf internationalen Schutz vom 4. Juli 2016, ohne dass sie eigene Fluchtgründe geltend machte, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ebenso gab das BFA dem Antrag der am 12. Juli 2021 geborenen Zweitrevisionswerberin auf internationalen Schutz vom 27. August 2021 mit weiterem Bescheid gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 statt, ohne dass für sie eigene Fluchtgründe geltend macht wurden, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3
Aufgrund des Antrags der Erstrevisionswerberin vom 17. Februar 2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf die Zweitrevisionswerberin sicherte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. August 2023 gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) der Erstrevisionswerberin die Verleihung der Staatsbürgerschaft und der Zweitrevisionswerberin die Erstreckung der Verleihung für den Fall zu, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird.Aufgrund des Antrags der Erstrevisionswerberin vom 17. Februar 2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf die Zweitrevisionswerberin sicherte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. August 2023 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) der Erstrevisionswerberin die Verleihung der Staatsbürgerschaft und der Zweitrevisionswerberin die Erstreckung der Verleihung für den Fall zu, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird.
4
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass „laut Begründung der Asylbescheide“ den Revisionswerberinnen der Flüchtlingsstatus als Familienangehörige zugesprochen worden sei und beide keinen (eigenen) Fluchtgrund vorgebracht hätten, weshalb besondere Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern, wenngleich die Revisionswerberinnen im Sinne des Gesetzes asylberechtigt seien.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, über „die Anfrage der Beschwerdeführerin“ hinsichtlich des Prozederes zum Ausscheiden aus dem syrischen Staatsverband liege lediglich ein „einzeiliges lapidares E-Mail des syrischen Konsulates in Wien vor, dass nur in Syrien direkt ein solches möglich wäre“. Demgegenüber hätte der Versuch unternommen werden müssen, sich an die syrischen Behörden zu wenden bzw. von diesen entweder im Rahmen einer Vorsprache oder im Zuge eines schriftlichen Nachweises den Beweis dahingehend zu erbringen, „dass aus welchen Gründen auch immer tatsächlich ein solches Bemühen ausschließlich bei den syrischen Behörden persönlich zu erfolgen“ habe. Die revisionswerbenden Parteien seien somit „a priori von einer behaupteten Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines solchen Nachweises“ ausgegangen, „ohne entsprechende nähergehende bzw. intensivere Bemühungen“ gesetzt zu haben, um zu einem solchen Nachweis zu gelangen. Die bisherigen Unternehmungen der revisionswerbenden Parteien beruhten lediglich auf Behauptungen bzw. nicht erwiesenen Vermutungen. Es sei daher keineswegs der Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG erbracht worden, dass ein Ausscheiden lediglich vor Ort bei den syrischen Behörden möglich sei, um „von den von Gesetzeswegen erforderlichen Ausnahmegründen im Sinn des § 10 Abs 3 Z 2 StbG ausgehen zu können“.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, über „die Anfrage der Beschwerdeführerin“ hinsichtlich des Prozederes zum Ausscheiden aus dem syrischen Staatsverband liege lediglich ein „einzeiliges lapidares E-Mail des syrischen Konsulates in Wien vor, dass nur in Syrien direkt ein solches möglich wäre“. Demgegenüber hätte der Versuch unternommen werden müssen, sich an die syrischen Behörden zu wenden bzw. von diesen entweder im Rahmen einer Vorsprache oder im Zuge eines schriftlichen Nachweises den Beweis dahingehend zu erbringen, „dass aus welchen Gründen auch immer tatsächlich ein solches Bemühen ausschließlich bei den syrischen Behörden persönlich zu erfolgen“ habe. Die revisionswerbenden Parteien seien somit „a priori von einer behaupteten Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines solchen Nachweises“ ausgegangen, „ohne entsprechende nähergehende bzw. intensivere Bemühungen“ gesetzt zu haben, um zu einem solchen Nachweis zu gelangen. Die bisherigen Unternehmungen der revisionswerbenden Parteien beruhten lediglich auf Behauptungen bzw. nicht erwiesenen Vermutungen. Es sei daher keineswegs der Nachweis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG erbracht worden, dass ein Ausscheiden lediglich vor Ort bei den syrischen Behörden möglich sei, um „von den von Gesetzeswegen erforderlichen Ausnahmegründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, StbG ausgehen zu können“.

Somit könne „nicht gesehen werden, dass ... bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer zweitantragsstellenden Tochter nicht besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen [nicht] zu fordern, nach dem ... nicht einmal alle dafür erforderlichen Schritte ausgeschöpft wurden, um zu dem von der Beschwerdeführerin vermuteten Urteil zu gelangen, das Ausscheiden sei ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar“.

7
Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht pauschal mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht pauschal mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
8
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit mit näherer Begründung vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274, nach der bei Asylberechtigten regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme der für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen auszugehen sei und Asylberechtigten nur im Ausnahmefall die Staatsbürgerschaft zugesichert und nicht direkt verliehen werden könne, abgewichen. Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

10
§ 4 und § 10 Abs. 3 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 in der seit der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, geltenden Fassung, § 19 Abs. 2 erster Satz StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 sowie § 20 Abs. 1 sowie 3 bis 5 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2013 lauten:Paragraph 4 und Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 in der seit der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, geltenden Fassung, Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sowie Paragraph 20, Absatz eins, sowie 3 bis 5 StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, lauten:

„§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.

...

Verleihung

§ 10.Paragraph 10,

...

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

...

2.
auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

...

§ 19. ...Paragraph 19, ...

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. ...

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1.
er nicht staatenlos ist;
2.
weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
3.
ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

...

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1.
aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2.
nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“

Zusicherung der Verleihung gegenüber Verleihungswerbern, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt wurdeZusicherung der Verleihung gegenüber Verleihungswerbern, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt wurde

11
Die Revision bringt zusammengefasst vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274, bei Asylberechtigten regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen sei. Lediglich in Ausnahmefällen seien die zum Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen zumutbar.

Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit befasst, ob den Revisionswerberinnen die erforderlichen Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband zumutbar seien. Weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten dargetan, welche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Revisionswerberinnen zur Gruppe jener anerkannten Flüchtlinge zu zählen seien, denen konkret Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband zumutbar seien.

Alleine der Umstand, dass die Revisionswerberinnen den Status von Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 erlangt hätten, könne die Zumutbarkeit nicht begründen. Das AsylG 2005 unterscheide hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines anerkannten Flüchtlings und des damit verbundenen Schutzes nicht zwischen „originären“ Konventionsflüchtlingen und deren Angehörigen, denen der Schutz im Familienverfahren zuerkannt worden sei.Alleine der Umstand, dass die Revisionswerberinnen den Status von Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 erlangt hätten, könne die Zumutbarkeit nicht begründen. Das AsylG 2005 unterscheide hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines anerkannten Flüchtlings und des damit verbundenen Schutzes nicht zwischen „originären“ Konventionsflüchtlingen und deren Angehörigen, denen der Schutz im Familienverfahren zuerkannt worden sei.

12
Demgegenüber wendet die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung ein, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an die Revisionswerberinnen als Familienangehörige ohne Behauptung eines (eigenen) Fluchtgrundes stelle einen besonderen Umstand dar, der es rechtfertige, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen von den Revisionswerberinnen zu fordern. Dem Verwaltungsgericht sei darin zu folgen, dass die Revisionswerberinnen zumindest hätten versuchen müssen, sich an die syrischen Behörden zu wenden bzw. von diesen entweder im Rahmen einer Vorsprache oder im Zuge eines schriftlichen Nachweises den Beweis dahingehend zu erbringen, dass ein solches Bemühen ausschließlich persönlich bei den syrischen Behörden zu erfolgen habe.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, eingehend mit der Erlassung eines Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 StbG, insbesondere zu den Kriterien der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Vornahme der zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen durch anerkannte Flüchtlinge nach der durch die Staatsbürgerschaftsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, hergestellten Rechtslage, auseinandergesetzt und auszugsweise ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, eingehend mit der Erlassung eines Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, StbG, insbesondere zu den Kriterien der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Vornahme der zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen durch anerkannte Flüchtlinge nach der durch die Staatsbürgerschaftsnovelle 1998, Bundesgesetzblatt , I Nr. 124, hergestellten Rechtslage, auseinandergesetzt und auszugsweise ausgeführt:

„[...] Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die ... Vorschriften, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit knüpfen. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit ist aber - auch außerhalb des besonderen Verleihungstatbestandes des § 10 Abs. 6 StbG nF - kein absoluter Versagungsgrund; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Allenfalls ist ihm nach Verleihung die Staatsbürgerschaft nach § 34 StbG nF zu entziehen, wenn nunmehr nach dieser Verleihung ein Ausscheiden möglich und zumutbar wäre, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch macht. Ist dem Einbürgerungswerber ein derartiges Ausscheiden jedoch von vornherein möglich und zumutbar, tut er aber nichts dazu, dann ist sein Verleihungsgesuch abzuweisen.„[...] Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die ... Vorschriften, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit knüpfen. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit ist aber - auch außerhalb des besonderen Verleihungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz 6, StbG nF - kein absoluter Versagungsgrund; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Allenfalls ist ihm nach Verleihung die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 34, StbG nF zu entziehen, wenn nunmehr nach dieser Verleihung ein Ausscheiden möglich und zumutbar wäre, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch macht. Ist dem Einbürgerungswerber ein derartiges Ausscheiden jedoch von vornherein möglich und zumutbar, tut er aber nichts dazu, dann ist sein Verleihungsgesuch abzuweisen.

Verschiedene ausländische Rechtsordnungen lassen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zu. Andererseits verlangen sie dafür nicht erst den Erwerb der anderen (hier: der österreichischen) Staatsbürgerschaft, sondern begnügen sich mitunter schon mit deren Zusicherung. Um auch in solchen Fällen ein Ausscheiden zu ermöglichen, sah bzw. sieht das StbG in § 20 das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ausgehend von diesem Zweck kommt ein Zusicherungsbescheid nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Steht das Gegenteil von vornherein fest, wäre ein Zusicherungsbescheid hingegen rechtswidrig und hätte die Staatsbürgerschaftsbehörde sofort einen Verleihungsbescheid zu erlassen. Stellt sich das erst später heraus, so greift § 20 Abs. 3 Z. 2 StbG nF, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. § 20 Abs. 3 Z. 2 StbG nF kann freilich ... nicht so verstanden werden, dass damit vor Erlassung eines Zusicherungsbescheides jegliche Ermittlungen dahin unterbleiben könnten, ob die Erlassung eines solchen Bescheides ein Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband möglich und zumutbar macht bzw. erleichtern könnte.Verschiedene ausländische Rechtsordnungen lassen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zu. Andererseits verlangen sie dafür nicht erst den Erwerb der anderen (hier: der österreichischen) Staatsbürgerschaft, sondern begnügen sich mitunter schon mit deren Zusicherung. Um auch in solchen Fällen ein Ausscheiden zu ermöglichen, sah bzw. sieht das StbG in Paragraph 20, das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ausgehend von diesem Zweck kommt ein Zusicherungsbescheid nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Steht das Gegenteil von vornherein fest, wäre ein Zusicherungsbescheid hingegen rechtswidrig und hätte die Staatsbürgerschaftsbehörde sofort einen Verleihungsbescheid zu erlassen. Stellt sich das erst später heraus, so greift Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG nF, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG nF kann freilich ... nicht so verstanden werden, dass damit vor Erlassung eines Zusicherungsbescheides jegliche Ermittlungen dahin unterbleiben könnten, ob die Erlassung eines solchen Bescheides ein Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband möglich und zumutbar macht bzw. erleichtern könnte.

§ 10 Abs. 2 lit. a StbG aF sah als quasi vertypten Fall der Unzumutbarkeit für die Vornahme von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beim Einbürgerungswerber vor. Von dieser ‚Vertypisierung‘ wollte der Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 ausdrücklich Abstand nehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (konkret zu § 10 Abs. 3 StbG nF, 1283 BlgNR 20. GP, 7 f.) heißt es:Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, StbG aF sah als quasi vertypten Fall der Unzumutbarkeit für die Vornahme von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beim Einbürgerungswerber vor. Von dieser ‚Vertypisierung‘ wollte der Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 ausdrücklich Abstand nehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (konkret zu Paragraph 10, Absatz 3, StbG nF, 1283 BlgNR 20. GP, 7 f.) heißt es:

‚Mit der Änderung in Abs. 3 soll der Behörde eine individuellere Vorgangsweise ermöglicht werden: Künftighin kann auch einem Asylberechtigten ein Zusicherungsbescheid erteilt werden, die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium sein. Einem Asylberechtigten wird grundsätzlich der Nachweis des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband unzumutbar sein, da die Definition des Art. 1 lit. a Abs. 1 der Genfer Konvention von der Unmöglichkeit oder dem fehlenden Willen des Flüchtlings ausgeht, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates auf Grund begründeter Furcht vor Verfolgung zu unterstellen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Staatsbürgerschaftsverfahren mit Fremden zu führen sind, die zwar im Sinne des Gesetzes asylberechtigt sind, bei denen aber ein Endigungsgrund (Art. 1 Abschnitt C GFK) vorliegt. In einem solchen Fall musste auf Grund der bisherigen Rechtslage dem Staatsbürgerschaftsverfahren ein Aberkennungsverfahren vorgeschaltet werden, um dem Fremden die zumutbare Verpflichtung aufzuerlegen, die für das Ausscheiden aus dem Staatsverband erforderlichen Handlungen zu setzen. In solchen Fällen kann nunmehr ohne Verfahren gemäß § 14 AsylG ein Zusicherungsbescheid ergehen.‘‚Mit der Änderung in Absatz 3, soll der Behörde eine individuellere Vorgangsweise ermöglicht werden: Künftighin kann auch einem Asylberechtigten ein Zusicherungsbescheid erteilt werden, die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium sein. Einem Asylberechtigten wird grundsätzlich der Nachweis des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband unzumutbar sein, da die Definition des Artikel eins, Litera a, Absatz eins, der Genfer Konvention von der Unmöglichkeit oder dem fehlenden Willen des Flüchtlings ausgeht, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates auf Grund begründeter Furcht vor Verfolgung zu unterstellen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Staatsbürgerschaftsverfahren mit Fremden zu führen sind, die zwar im Sinne des Gesetzes asylberechtigt sind, bei denen aber ein Endigungsgrund (Artikel eins, Abschnitt C GFK) vorliegt. In einem solchen Fall musste auf Grund der bisherigen Rechtslage dem Staatsbürgerschaftsverfahren ein Aberkennungsverfahren vorgeschaltet werden, um dem Fremden die zumutbare Verpflichtung aufzuerlegen, die für das Ausscheiden aus dem Staatsverband erforderlichen Handlungen zu setzen. In solchen Fällen kann nunmehr ohne Verfahren gemäß Paragraph 14, AsylG ein Zusicherungsbescheid ergehen.‘

Diese Passage aus den Materialien bestätigt zunächst, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde ungeachtet § 20 Abs. 3 Z. 2 StbG nF vor der Erlassung des Zusicherungsbescheides zu prüfen hat, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird (arg.: ‚... die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium (für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides) sein.‘). Im Übrigen lässt sie erkennen, dass bei Asylberechtigten regelmäßig von Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen sein soll und dass besondere Umstände vorliegen müssen, die es - nach der klaren Konzeption der Materialien ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern. [...]“Diese Passage aus den Materialien bestätigt zunächst, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde ungeachtet Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG nF vor der Erlassung des Zusicherungsbescheides zu prüfen hat, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird (arg.: ‚... die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium (für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides) sein.‘). Im Übrigen lässt sie erkennen, dass bei Asylberechtigten regelmäßig von Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen sein soll und dass besondere Umstände vorliegen müssen, die es - nach der klaren Konzeption der Materialien ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern. [...]“

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Dieser Rechtsprechung zufolge kommt ein Zusicherungsbescheid vor dem Hintergrund, dass verschiedene ausländische Rechtsordnungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zulassen, jedoch dafür nicht erst den Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft verlangen, sondern sich mitunter schon mit deren Zusicherung begnügen, nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich oder zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat demnach ungeachtet § 20 Abs. 3 Z 2 StbG vor Erlassung des Zusicherungsbescheides die Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaates des Verleihungswerbers, zu erheben und dessen Voraussetzungen für ein Ausscheiden dahingehend zu prüfen, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte.Dieser Rechtsprechung zufolge kommt ein Zusicherungsbescheid vor dem Hintergrund, dass verschiedene ausländische Rechtsordnungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zulassen, jedoch dafür nicht erst den Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft verlangen, sondern sich mitunter schon mit deren Zusicherung begnügen, nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich oder zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat demnach ungeachtet Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG vor Erlassung des Zusicherungsbescheides die Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaates des Verleihungswerbers, zu erheben und dessen Voraussetzungen für ein Ausscheiden dahingehend zu prüfen, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte.
15
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist. Dabei ist aber hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 39, mwN).In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist. Dabei ist aber hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 39, mwN).
16
Kann die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach einem solchen Ermittlungsverfahren anhand der Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaats des Verleihungswerbers nicht feststellen, dass mit einer Zusicherung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides nicht vor und es ist ein Verleihungsbescheid zu erlassen.
17
Abweichend davon gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall bei asylberechtigten Verleihungswerbern die Vermutung der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274, Rn. 15, bzw. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 33, jeweils mit Verweis auf das oben auszugsweise wiedergegebene Erkenntnis VwGH 99/01/0414; bzw. jüngst VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083, Rn. 27 mit Verweis auf VwGH Ra 2023/01/0274).Abweichend davon gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall bei asylberechtigten Verleihungswerbern die Vermutung der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband vergleiche , VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274, Rn. 15, bzw. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 33, jeweils mit Verweis auf das oben auszugsweise wiedergegebene Erkenntnis VwGH 99/01/0414; bzw. jüngst VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083, Rn. 27 mit Verweis auf VwGH Ra 2023/01/0274).
18
Ausgehend vom oben auszugsweise zitierten Erkenntnis VwGH 99/01/0414 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem - auch von der Revision zitierten - Beschluss vom 19. Oktober 2023, Ra 2023/01/0274, dargelegt, dass lediglich „in Ausnahmefällen, wie sie in den wiedergegebenen Erläuterungen zur genannten Regierungsvorlage [Erl. zu § 10 Abs. 3 StbG in RV 1283 BlgNR 20. GP, 7 f] beschrieben sind“, für Asylberechtigte von der Zumutbarkeit der zum Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen auszugehen sein soll. Die Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (RV 1283 BlgNR 20. GP, 7 f) verweisen dazu auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Mit dieser Änderung der Rechtslage sollte eine Zusicherung ermöglicht werden, ohne dass ein Aberkennungsverfahren (damals gemäß § 14 AsylG 1997, nunmehr gemäß § 7 AsylG 2005) durch die Staatsbürgerschaftsbehörde abgewartet werden muss. Die Ausnahmefälle von der vermuteten Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband beschränken sich somit auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK (vgl. zu den sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 der GFK etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2022/14/0003, Rn. 24, mwN, sowie zur Aberkennung des einem Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalles der fluchtauslösenden Umstände VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 29 f, mwN).Ausgehend vom oben auszugsweise zitierten Erkenntnis VwGH 99/01/0414 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem - auch von der Revision zitierten - Beschluss vom 19. Oktober 2023, Ra 2023/01/0274, dargelegt, dass lediglich „in Ausnahmefällen, wie sie in den wiedergegebenen Erläuterungen zur genannten Regierungsvorlage [Erl. zu Paragraph 10, Absatz 3, StbG in Regierungsvorlage 1283, BlgNR 20. GP, 7 f] beschrieben sind“, für Asylberechtigte von der Zumutbarkeit der zum Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen auszugehen sein soll. Die Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 Regierungsvorlage 1283, BlgNR 20. GP, 7 f) verweisen dazu auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Mit dieser Änderung der Rechtslage sollte eine Zusicherung ermöglicht werden, ohne dass ein Aberkennungsverfahren (damals gemäß Paragraph 14, AsylG 1997, nunmehr gemäß Paragraph 7, AsylG 2005) durch die Staatsbürgerschaftsbehörde abgewartet werden muss. Die Ausnahmefälle von der vermuteten Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband beschränken sich somit auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK vergleiche , zu den sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, bis 6 der GFK etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2022/14/0003, Rn. 24, mwN, sowie zur Aberkennung des einem Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalles der fluchtauslösenden Umstände VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 29 f, mwN).
19
Sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Endigungsgrundes gegeben sind, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) das Bestehen eines Endigungsgrundes in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren zu prüfen.
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Bedeutung der in § 19 Abs. 2 erster Satz StbG normierten Mitwirkungspflicht des Verleihungswerbers bei der Prüfung eines Antrags zur Verleihung der Staatsbürgerschaft hervorgehoben. Demnach trifft den Fremden die Verpflichtung, der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen; die Mitwirkungspflicht der Partei nach § 4 und § 19 Abs. 2 StbG ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, Rn. 10, mwN). Der Verleihungswerber hat daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 4 und § 19 Abs. 2 erster Satz StbG in Bezug auf die Ermittlung allfällig die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründende Endigungsgründe durch die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) die maßgeblichen individuellen Umstände, die der Behörde noch nicht bekannt sind, darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Bedeutung der in Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StbG normierten Mitwirkungspflicht des Verleihungswerbers bei der Prüfung eines Antrags zur Verleihung der Staatsbürgerschaft hervorgehoben. Demnach trifft den Fremden die Verpflichtung, der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen; die Mitwirkungspflicht der Partei nach Paragraph 4 und Paragraph 19, Absatz 2, StbG ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten vergleiche , VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, Rn. 10, mwN). Der Verleihungswerber hat daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4 und Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StbG in Bezug auf die Ermittlung allfällig die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründende Endigungsgründe durch die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) die maßgeblichen individuellen Umstände, die der Behörde noch nicht bekannt sind, darzulegen.
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Dass bei asylberechtigten Verleihungswerbern regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen ist und den asylberechtigten Verleihungswerber bei der amtswegigen Prüfung der Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich maßgeblicher individueller Umstände trifft, gilt auch für solche asylberechtigte Verleihungswerber, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zuerkannt wurde.Dass bei asylberechtigten Verleihungswerbern regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen ist und den asylberechtigten Verleihungswerber bei der amtswegigen Prüfung der Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich maßgeblicher individueller Umstände trifft, gilt auch für solche asylberechtigte Verleihungswerber, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt wurde.
22
Ebenso bezieht sich die Nachweispflicht des Verleihungswerbers gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 StbG nicht auf die Erlassung des Zusicherungsbescheides, sondern auf die gemäß § 20 Abs. 1 StbG vorgeschriebene Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Zusicherungsbescheides für den Nachweis entweder des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates oder dessen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit (vgl. zum Umfang der Geltung der gemäß § 20 Abs. 1 StbG zweijährigen Frist und dem ex lege Außerkrafttreten des Zusicherungsbescheides bei nicht fristgerechter Erfüllung der Nachweispflicht VwGH 18.2.2011, 2007/01/0942, mwN).Ebenso bezieht sich die Nachweispflicht des Verleihungswerbers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG nicht auf die Erlassung des Zusicherungsbescheides, sondern auf die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG vorgeschriebene Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Zusicherungsbescheides für den Nachweis entweder des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates oder dessen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit vergleiche , zum Umfang der Geltung der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG zweijährigen Frist und dem ex lege Außerkrafttreten des Zusicherungsbescheides bei nicht fristgerechter Erfüllung der Nachweispflicht VwGH 18.2.2011, 2007/01/0942, mwN).
23
Schließlich kann gemäß dem mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, eingefügten § 20 Abs. 4 StbG einem Fremden, dem die Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, die Staatsbürgerschaft verliehen werden, sobald er glaubhaft macht, dass er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familien erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären (auch vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 20 Abs. 1 StbG - vgl. Erl. zu § 20 Abs. 4 in RV 1283 BlgNR 20. GP, 9).Schließlich kann gemäß dem mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, Bundesgesetzblatt , I Nr. 124, eingefügten Paragraph 20, Absatz 4, StbG einem Fremden, dem die Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, die Staatsbürgerschaft verliehen werden, sobald er glaubhaft macht, dass er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familien erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären (auch vor Ablauf der zweijährigen Frist nach Paragraph 20, Absatz eins, StbG - vergleiche , Erl. zu Paragraph 20, Absatz 4, in Regierungsvorlage 1283, BlgNR 20. GP, 9).

Einzelfallbezogene Beurteilung

24
Abweichend von der dargestellten Rechtslage ist das Verwaltungsgericht von einer die Revisionswerberinnen treffenden Nachweispflicht für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der für das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen ausgegangen. Es hat jedoch nicht die Rechtsordnung des Heimatstaates der Revisionswerberinnen dahingehend erhoben, ob mit einer Zusicherung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte.
25
Insofern hat das Verwaltungsgericht die näher dargelegte Rechtslage verkannt und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
26
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins römisch fünf, w, G, G, aufzuheben.
27
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
28
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (vgl. etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0102 bis 0103, Rn. 12, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist vergleiche , etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0102 bis 0103, Rn. 12, mwN).

Wien, am 4. Juli 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010136.L00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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