1
Die Ehe der Revisionswerberin und ihres Ehemannes, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 23. November 1989 einvernehmlich geschieden. Im am selben Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleich wurde unter anderem vereinbart, dass der frühere Ehemann der Revisionswerberin ihr „beginnend ab dem Ersten des vor seinem Todestag gelegenen Monates, spätestens jedoch ab dem 1.1.2005 jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 20% seines jeweiligen monatlichen Gesamtnettoeinkommens zu bezahlen“ habe, wobei diese Unterhaltsverpflichtung insofern begrenzt war, als die Revisionswerberin „unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nie mehr als 40% vom (fiktiven) gemeinsamen Einkommen erhält“.
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Mit weiterem gerichtlichen Vergleich vom 16. Februar 2012 verpflichtete sich der frühere Ehemann der Revisionswerberin, dieser einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 500,- ab 1. Februar 2012 zum Ersten eines Monats im Vorhinein zu bezahlen. Es wurde vereinbart, dass der Unterhaltsbeitrag anhand des zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktors „der BVA“ wertgesichert sei, darüber hinaus aber im Zeitraum bis 30. Juni 2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterliege. Die Umstandsklausel wurde mit Ausnahme der Wertsicherungsklausel ausgeschlossen. Weiters wurde festgehalten, beginnend ab 1. Juli 2017 sei jede der Parteien berechtigt, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des § 66 EheG zu begehren. Mit weiterem gerichtlichen Vergleich vom 16. Februar 2012 verpflichtete sich der frühere Ehemann der Revisionswerberin, dieser einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 500,- ab 1. Februar 2012 zum Ersten eines Monats im Vorhinein zu bezahlen. Es wurde vereinbart, dass der Unterhaltsbeitrag anhand des zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktors „der BVA“ wertgesichert sei, darüber hinaus aber im Zeitraum bis 30. Juni 2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterliege. Die Umstandsklausel wurde mit Ausnahme der Wertsicherungsklausel ausgeschlossen. Weiters wurde festgehalten, beginnend ab 1. Juli 2017 sei jede der Parteien berechtigt, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 66, EheG zu begehren. 3
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 schlug der frühere Ehemann der Revisionswerberin vor, dieser ab 1. Jänner 2019 monatlich € 850,- an Unterhalt zahlen. Dieses Angebot nahm der Rechtsvertreter der Revisionswerberin namens seiner Mandantin mit E-Mail vom 20. Juli 2018 an. Ab 1. Jänner 2019 zahlte der frühere Ehemann der Revisionswerberin dieser monatlich einen Unterhaltsbetrag iHv € 850,-.
4
Der frühere Ehemann der Revisionswerberin verstarb am 18. November 2022.
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Am 27. Dezember 2022 beantragte die Revisionswerberin die Zahlung des Versorgungsgenusses nach ihrem verstorbenen früheren Ehemann.
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Mit Bescheid vom 20. März 2023 stellte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerberin gebühre ab dem 1. Dezember 2022 ein Versorgungsbezug von monatlich brutto € 546,16. Begründend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe gegenüber ihrem früheren Ehemann aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Februar 2012 einen Unterhaltsanspruch auf monatlich € 500,-, wertgesichert anhand des zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktors „der BVA“, gehabt. Unter Berücksichtigung dieser Wertsicherung ergebe sich im Ablebensmonat ein Unterhaltsanspruch von € 546,16.
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In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin im Wesentlichen geltend, der ihr zustehende Versorgungsgenuss sei rechtswidrigerweise ohne Bedachtnahme auf die im Jahr 2018 zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann abgeschlossene Vereinbarung, wonach ihr ein monatlicher Unterhaltsbetrag von € 850,- zustehe, bemessen worden.
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Nachdem die belangte Behörde diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2023 abgewiesen hatte, stellte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 20. März 2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 20. März 2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2023 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung legte das Bundesverwaltungsgericht dar, § 19 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) mache die Begründung des Anspruches eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss davon abhängig, dass der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe. Auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung sei an die Formerfordernisse des § 19 Abs. 1 PG 1965 gebunden. Bei der schriftlichen Vereinbarung vom 20. Juli 2018 handle es sich um eine nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossene Vereinbarung. Diese stelle daher „keinen gültigen Titel“ nach § 19 Abs. 1 PG 1965 dar, weshalb sie bei der Bemessung des der Revisionswerberin zustehenden Versorgungsbezuges nicht berücksichtigt werden könne.In seiner Entscheidungsbegründung legte das Bundesverwaltungsgericht dar, Paragraph 19, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) mache die Begründung des Anspruches eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss davon abhängig, dass der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe. Auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung sei an die Formerfordernisse des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 gebunden. Bei der schriftlichen Vereinbarung vom 20. Juli 2018 handle es sich um eine nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossene Vereinbarung. Diese stelle daher „keinen gültigen Titel“ nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 dar, weshalb sie bei der Bemessung des der Revisionswerberin zustehenden Versorgungsbezuges nicht berücksichtigt werden könne. 11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision unter anderem mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision unter anderem mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin insbesondere geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei mit der Beurteilung, wonach die zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann am 20. Juli 2018 getroffene Vereinbarung über die Erhöhung des ihr gebührenden Unterhaltes für die Bemessung der Höhe des Versorgungsbezuges nach § 19 PG 1965 unbeachtlich sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt. Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin insbesondere geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei mit der Beurteilung, wonach die zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann am 20. Juli 2018 getroffene Vereinbarung über die Erhöhung des ihr gebührenden Unterhaltes für die Bemessung der Höhe des Versorgungsbezuges nach Paragraph 19, PG 1965 unbeachtlich sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt. 13
§ 19 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:Paragraph 19, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, lautet: „Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder beizutragen hatte.Paragraph 19, (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3, bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder beizutragen hatte.
...
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
...“
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Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 PG 1965 stellt der Versorgungsgenuss für den früheren Ehegatten einen Ausgleich dafür dar, dass dieser durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Beamten der Dienstgeber in dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten mit der Maßgabe „eintritt“, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Dienstgeber gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgung des früheren Ehegatten gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft. Es kommt für den Anspruch auf den Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau ist nach § 19 Abs. 1 PG 1965 vielmehr, dass der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/12/0065, Rn. 17, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, PG 1965 stellt der Versorgungsgenuss für den früheren Ehegatten einen Ausgleich dafür dar, dass dieser durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Beamten der Dienstgeber in dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten mit der Maßgabe „eintritt“, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Dienstgeber gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgung des früheren Ehegatten gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft. Es kommt für den Anspruch auf den Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 66, ff EheG oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau ist nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 vielmehr, dass der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht vergleiche , etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/12/0065, Rn. 17, mwN). 15
Fallbezogen beruhte zwar die der Revisionswerberin gegenüber ihrem früheren Ehemann zustehende Unterhaltsleistung im Zeitpunkt seines Todes auf einer am 20. Juli 2018 (und damit nach Auflösung der Ehe) schriftlich eingegangenen Verpflichtung; jedoch bewirkte diese Vereinbarung nur die Erhöhung der erstmalig in einer den Versorgungsanspruch nach § 19 Abs. 1 PG 1965 präzisierenden Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen gegenüber der Revisionswerberin (Scheidungsvergleich vom 23. November 1989). Die Beachtlichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer (späteren) schriftlichen Vereinbarung ergibt sich auf Grund des § 19 Abs. 4 und 6 PG 1965: Wenn nämlich § 19 Abs. 6 PG 1965 unter bestimmten Umständen die Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Sterbetag auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsbezuges für beachtlich erklärt, dann gilt dies auch für früher abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen, die die auf Grund eines Titels im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 bestehende Unterhaltsleistung erhöhen (so bereits ausdrücklich zu der in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach § 84 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten, VwGH 29.7.1992, 88/12/0180, mit Bezugnahme auch auf die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 und Abs. 6 Wiener Pensionsordnung 1966, VwGH 3.7.1969, 1619/68).Fallbezogen beruhte zwar die der Revisionswerberin gegenüber ihrem früheren Ehemann zustehende Unterhaltsleistung im Zeitpunkt seines Todes auf einer am 20. Juli 2018 (und damit nach Auflösung der Ehe) schriftlich eingegangenen Verpflichtung; jedoch bewirkte diese Vereinbarung nur die Erhöhung der erstmalig in einer den Versorgungsanspruch nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 präzisierenden Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen gegenüber der Revisionswerberin (Scheidungsvergleich vom 23. November 1989). Die Beachtlichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer (späteren) schriftlichen Vereinbarung ergibt sich auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, und 6 PG 1965: Wenn nämlich Paragraph 19, Absatz 6, PG 1965 unter bestimmten Umständen die Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Sterbetag auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsbezuges für beachtlich erklärt, dann gilt dies auch für früher abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen, die die auf Grund eines Titels im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 bestehende Unterhaltsleistung erhöhen (so bereits ausdrücklich zu der in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 84, NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten, VwGH 29.7.1992, 88/12/0180, mit Bezugnahme auch auf die Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 6, Wiener Pensionsordnung 1966, VwGH 3.7.1969, 1619/68). 16
Demgemäß hätte - wie die vorliegende Revision zutreffend geltend macht - die schriftliche Vereinbarung vom 20. Juli 2018 über die Erhöhung eines gemäß den Anforderungen des § 19 Abs. 1 PG 1965 begründeten Unterhaltsanspruches bei der Bemessung des Versorgungsgenusses der Revisionswerberin berücksichtigt werden müssen.Demgemäß hätte - wie die vorliegende Revision zutreffend geltend macht - die schriftliche Vereinbarung vom 20. Juli 2018 über die Erhöhung eines gemäß den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 begründeten Unterhaltsanspruches bei der Bemessung des Versorgungsgenusses der Revisionswerberin berücksichtigt werden müssen. 17
Daran ändert entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht auch der Umstand nichts, dass die Vereinbarung über die Erhöhung der monatlichen Unterhaltszahlungen ab 1. Jänner 2019 nicht von der Revisionswerberin und ihrem früheren Ehemann jeweils eigenhändig unterschrieben worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, dienen die in § 19 PG 1965 normierten Formgebote der Hintanhaltung einer spekulativen Ausnützung jener Institutionen, die zur Zahlung der Versorgungsbezüge nach § 19 PG 1965 verpflichtet sind (vgl. neuerlich VwGH 20.4.2023, Ra 2021/12/0065, Rn. 17, mwN). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, dass lediglich solche Vereinbarungen berücksichtigt werden, die durch die Parteien eigenhändig unterfertigt worden sind (vgl. demgegenüber dazu, dass bloß konkludent zustande gekommene Vereinbarungen über die Erhöhung von Unterhaltszahlungen vor dem Hintergrund des § 19 PG 1965 mangels Schriftlichkeit nicht zu berücksichtigten sind, VwGH 19.3.2003, 2002/12/0188, mwN).Daran ändert entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht auch der Umstand nichts, dass die Vereinbarung über die Erhöhung der monatlichen Unterhaltszahlungen ab 1. Jänner 2019 nicht von der Revisionswerberin und ihrem früheren Ehemann jeweils eigenhändig unterschrieben worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, dienen die in Paragraph 19, PG 1965 normierten Formgebote der Hintanhaltung einer spekulativen Ausnützung jener Institutionen, die zur Zahlung der Versorgungsbezüge nach Paragraph 19, PG 1965 verpflichtet sind vergleiche , neuerlich VwGH 20.4.2023, Ra 2021/12/0065, Rn. 17, mwN). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, dass lediglich solche Vereinbarungen berücksichtigt werden, die durch die Parteien eigenhändig unterfertigt worden sind vergleiche , demgegenüber dazu, dass bloß konkludent zustande gekommene Vereinbarungen über die Erhöhung von Unterhaltszahlungen vor dem Hintergrund des Paragraph 19, PG 1965 mangels Schriftlichkeit nicht zu berücksichtigten sind, VwGH 19.3.2003, 2002/12/0188, mwN). 18
All dies hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch außer Acht gelassen und das angefochtene Erkenntnis somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.All dies hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch außer Acht gelassen und das angefochtene Erkenntnis somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. Juli 2024