TE Vwgh Beschluss 2024/8/19 Ra 2022/12/0008

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §236d
BDG 1979 §75 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EURallg
PG 1965 §6 Abs2
VwGG §34 Abs1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2 lita
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs2
62015CJ0159 Lesar VORAB
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021, W213 2247105-1/2E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Jänner 2022, W213 2247105-1/6Z, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft Personalamt Graz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021, W213 2247105-1/2E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Jänner 2022, W213 2247105-1/6Z, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft Personalamt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der am 28. März 1958 geborene Revisionswerber stand als gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesener Beamter seit 1. Oktober 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am 28. März 1958 geborene Revisionswerber stand als gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz (PTSG) der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesener Beamter seit 1. Oktober 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Schreiben vom 27. November 2019 beantragte er (während seines Aktivstandes) die bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Weiters ersuchte er um Mitteilung, ob und wie sich die seinerzeit nach § 308 Abs. 3 ASVG erstatteten Versicherungszeiten auf seine Pension bzw. deren Höhe auswirkten. Diesbezüglich ersuchte er um Information, ob diese Zeiten beitragsfrei angerechnet würden, oder ob ein Kauf dieser erstatteten Zeiten notwendig bzw. sinnvoll wäre. Darüber hinaus ersuchte er, die Zeit seiner unbezahlten Karenzierung von 1. Jänner bis 30. Juni 1988 im Sinne der „Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ diskriminierungsfrei als beitragsgedeckte Versicherungszeit anzuerkennen.Mit Schreiben vom 27. November 2019 beantragte er (während seines Aktivstandes) die bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Weiters ersuchte er um Mitteilung, ob und wie sich die seinerzeit nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG erstatteten Versicherungszeiten auf seine Pension bzw. deren Höhe auswirkten. Diesbezüglich ersuchte er um Information, ob diese Zeiten beitragsfrei angerechnet würden, oder ob ein Kauf dieser erstatteten Zeiten notwendig bzw. sinnvoll wäre. Darüber hinaus ersuchte er, die Zeit seiner unbezahlten Karenzierung von 1. Jänner bis 30. Juni 1988 im Sinne der „Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ diskriminierungsfrei als beitragsgedeckte Versicherungszeit anzuerkennen.
3
Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht eine Berichtigung seines Vorbringens im Antrag auf Vorlage der Säumnisbeschwerde dahin, die Ausführungen, soweit sie für den Vorrückungsstichtag relevant seien, von der anhängigen Säumnisbeschwerde zu trennen, da er sich diesbezüglich weiterhin an die Dienstrechtsbehörde erster Instanz wenden würde.
4
Mit Beschluss vom 7. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Beschluss vom 7. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Mit Bescheid vom 23. August 2021 sprach die belangte Behörde - nachdem der Revisionswerber neuerlich eine Säumnisbeschwerde erhoben hatte - wie folgt aus:

„1. Gemäß § 236d Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBI. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 112/2019, wird aufgrund Ihres hb. im Dezember 2019 eingelangtem Antrags vom 27. November 2019 festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31. Dezember 2019 insgesamt 42 Jahre 11 Monate und 11 Tage beträgt.„1. Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBI. Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 112 aus 2019,, wird aufgrund Ihres hb. im Dezember 2019 eingelangtem Antrags vom 27. November 2019 festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31. Dezember 2019 insgesamt 42 Jahre 11 Monate und 11 Tage beträgt.

2. Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.“2. Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird gemäß Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.“

6
Die belangte Behörde führte unter anderem aus, dass gemäß 236d Abs. 1 BDG 1979 nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken könnten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden würden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufwiesen.Die belangte Behörde führte unter anderem aus, dass gemäß 236d Absatz eins, BDG 1979 nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken könnten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden würden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufwiesen.
7
Aufgrund der vom Revisionswerber abgegebenen schriftlichen Erklärung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt „gemäß § 15 iVm 236b und c bzw. 15c nunmehr 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, habe er nach Vollendung seines 62. Lebensjahres am 28. März 2020 und, da er zu diesem Zeitpunkt bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 42 Jahren aufgewiesen habe, durch Ablauf des Monats März 2020 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. Zum Zeitpunkt seines Antrages vom 27. November 2019 sei er jedoch noch Beamter des Dienststandes gewesen, weshalb er berechtigt gewesen sei, den verfahrensgegenständlichen Antrag einzubringen.Aufgrund der vom Revisionswerber abgegebenen schriftlichen Erklärung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt „gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit 236b und c bzw. 15c nunmehr 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, habe er nach Vollendung seines 62. Lebensjahres am 28. März 2020 und, da er zu diesem Zeitpunkt bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 42 Jahren aufgewiesen habe, durch Ablauf des Monats März 2020 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. Zum Zeitpunkt seines Antrages vom 27. November 2019 sei er jedoch noch Beamter des Dienststandes gewesen, weshalb er berechtigt gewesen sei, den verfahrensgegenständlichen Antrag einzubringen.
8
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979 iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu insbesondere aus, der Revisionswerber habe begehrt, die Zeiträume vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 (Lehre bei den Stadtwerken Kapfenberg) sowie 1. Jänner bis 30. Juni 1988 (Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979) als beitragsgedeckte Dienstzeiten im Sinne des § 236d BDG 1979 zu qualifizieren.Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu insbesondere aus, der Revisionswerber habe begehrt, die Zeiträume vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 (Lehre bei den Stadtwerken Kapfenberg) sowie 1. Jänner bis 30. Juni 1988 (Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979) als beitragsgedeckte Dienstzeiten im Sinne des Paragraph 236 d, BDG 1979 zu qualifizieren.
10
Gemäß § 54 Abs. 2 lit. a Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) komme jedoch eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt worden seien (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen), nicht in Betracht. Soweit der Revisionswerber dagegen unionsrechtliche Bedenken ins Treffen führe, sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001, unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015 in der Rechtssache C-529/13, Felber, festgestellt habe, dass keine verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 54 Abs. 2 lit. a 1. Halbsatz PG 1965 bestünden. Da der Zeitraum vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 vor dem 18. Geburtstag des Revisionswerbers gelegen sei, könne diese Zeit nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) komme jedoch eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt worden seien (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen), nicht in Betracht. Soweit der Revisionswerber dagegen unionsrechtliche Bedenken ins Treffen führe, sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001, unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015 in der Rechtssache C-529/13, Felber, festgestellt habe, dass keine verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, 1. Halbsatz PG 1965 bestünden. Da der Zeitraum vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 vor dem 18. Geburtstag des Revisionswerbers gelegen sei, könne diese Zeit nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden.
11
Ebenso könne die Zeit des vom Revisionswerber konsumierten Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 (1. Jänner bis 30. Juni 1988) nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden, da dies durch § 6 Abs. 2 und 2b PG 1965 ausdrücklich ausgeschlossen werde (mit Hinweis auf VwGH, 21.1.2015, 2011/12/0103).Ebenso könne die Zeit des vom Revisionswerber konsumierten Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 (1. Jänner bis 30. Juni 1988) nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden, da dies durch Paragraph 6, Absatz 2 und 2 b PG 1965 ausdrücklich ausgeschlossen werde (mit Hinweis auf VwGH, 21.1.2015, 2011/12/0103).
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
14
Das angefochtene Erkenntnis erging in Bestätigung eines Bescheides, mit dem gemäß § 236d Abs. 4 BDG 1979 über Antrag des Revisionswerbers die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit getroffen wurde. Ein solcher Bescheid erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach § 236d BDG 1979 zu klären (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0022). Ob daraus nach der hier bereits erfolgten Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers überhaupt noch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit resultieren konnte (eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus diesem Grund zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf), muss im vorliegenden Revisionsfall nicht weiter untersucht werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015), weil die Revision sich auch unter dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist:Das angefochtene Erkenntnis erging in Bestätigung eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, BDG 1979 über Antrag des Revisionswerbers die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit getroffen wurde. Ein solcher Bescheid erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären vergleiche , VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0022). Ob daraus nach der hier bereits erfolgten Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers überhaupt noch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit resultieren konnte (eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus diesem Grund zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf), muss im vorliegenden Revisionsfall nicht weiter untersucht werden vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015), weil die Revision sich auch unter dem Blickwinkel des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist:
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Der Revisionswerber führt insbesondere aus, er habe in seiner Beschwerde - wie schon in seinem ursprünglichen Antrag - zu verstehen gegeben, die „Qualifizierung als beitragsgedeckte Zeit“ impliziere auch vor allem, dass er diese Zeit als Ruhegenussvordienstzeit anerkannt haben wolle. Es gehe um die Anrechnung seiner Lehrzeit vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 (Lehre bei den Stadtwerken Kapfenberg) und um seine Karenzzeit von 1. Jänner bis 30. Juni 1988.
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Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001, betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da es sich dabei um reine Schulzeiten gehandelt habe. Es liege eine unionsrechtlich relevante Frage vor, die nur für Schulzeiten in dem Sinne geklärt worden sei, dass die innerstaatliche Regelung unbedenklich sei; dies aber gerade nicht für Lehrzeiten, wobei die ganze unionsrechtliche Judikatur (etwa auch zum Vorrückungsstichtag) vom Ansatz getragen sei, der Privilegierung von Schulzeiten gegenüber Lehrzeiten ein Ende zu bereiten. Vorliegend gehe es um Arbeitszeiten im Zuge einer Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die gemäß § 53 Abs. 2 lit. a und k PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen wären.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001, betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da es sich dabei um reine Schulzeiten gehandelt habe. Es liege eine unionsrechtlich relevante Frage vor, die nur für Schulzeiten in dem Sinne geklärt worden sei, dass die innerstaatliche Regelung unbedenklich sei; dies aber gerade nicht für Lehrzeiten, wobei die ganze unionsrechtliche Judikatur (etwa auch zum Vorrückungsstichtag) vom Ansatz getragen sei, der Privilegierung von Schulzeiten gegenüber Lehrzeiten ein Ende zu bereiten. Vorliegend gehe es um Arbeitszeiten im Zuge einer Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, und k PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen wären.
20
Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 16. Juni 2016, C-159/15, Lesar, ausgesprochen hat, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll (vgl. dazu auch VwGH 9.9.2016, 2016/12/0001).Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 16. Juni 2016, C-159/15, Lesar, ausgesprochen hat, Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a und Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll vergleiche , dazu auch VwGH 9.9.2016, 2016/12/0001).
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Die Revision zeigt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen daher bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Die Revision zeigt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen daher bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision weiters vor, die „Ablehnung der Karenzzeiten als Ruhegenussvordienstzeit“ erscheine mit Hinweis auf § 6 Abs. 2 und 2b PG 1965 „auf den ersten Blick“ aufgrund der Rechtslage zwar berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe jedoch fälschlicherweise davon aus, dass der Revisionswerber die Anerkennung des Karenzurlaubes als Ruhegenussvordienstzeit beantragt habe, wobei dieser jedoch die diskriminierungsfreie Anrechnung der in diesem Zeitraum besuchten Abendschule - sohin Schulzeiten - als Ruhegenussvordienstzeiten begehrt habe.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision weiters vor, die „Ablehnung der Karenzzeiten als Ruhegenussvordienstzeit“ erscheine mit Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2 und 2 b PG 1965 „auf den ersten Blick“ aufgrund der Rechtslage zwar berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe jedoch fälschlicherweise davon aus, dass der Revisionswerber die Anerkennung des Karenzurlaubes als Ruhegenussvordienstzeit beantragt habe, wobei dieser jedoch die diskriminierungsfreie Anrechnung der in diesem Zeitraum besuchten Abendschule - sohin Schulzeiten - als Ruhegenussvordienstzeiten begehrt habe.
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Dazu ist festzuhalten, dass dem Revisionswerber mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 von 1. Jänner bis 30. Juni 1988 gewährt wurde.Dazu ist festzuhalten, dass dem Revisionswerber mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979 von 1. Jänner bis 30. Juni 1988 gewährt wurde.
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Gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979 zählt zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 leg. cit. unter anderem die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind.Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 zählt zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, leg. cit. unter anderem die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind.
25
Gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme unter anderem der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme unter anderem der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
26
Zu § 75 Abs. 2 und 3 BDG 1979, in der Stammfassung BGBl. Nr. 333, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt, der diese Rechtsfolge verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, 2011/12/0114, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220).Zu Paragraph 75, Absatz 2, und 3 BDG 1979, in der Stammfassung BGBl. Nr. 333, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt, der diese Rechtsfolge verfügt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, 2011/12/0114, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220).
27
Weder wird vom Revisionswerber vorgebracht, dass ein solcher Bescheid vorläge, noch ist dies ersichtlich. Für eine Anrechnung des gemäß § 75 BDG 1979 gewährten Karenzurlaubs - mag währenddessen auch eine Abendschule besucht worden sein - mangelt es daher an der gesetzlichen Grundlage.Weder wird vom Revisionswerber vorgebracht, dass ein solcher Bescheid vorläge, noch ist dies ersichtlich. Für eine Anrechnung des gemäß Paragraph 75, BDG 1979 gewährten Karenzurlaubs - mag währenddessen auch eine Abendschule besucht worden sein - mangelt es daher an der gesetzlichen Grundlage.
28
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. August 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0159 Lesar VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120008.L00

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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