TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2004/12/0220

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1977 §36 Abs3;
BDG 1979 §75 Abs2;
PG 1965 §6;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. B in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 30. Oktober 2004, Zl. HRS-1329/04, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses unter Einbeziehung einer Karenzurlaubszeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im September 1952 geborene Beschwerdeführer steht, nach einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (ab 1. März 1972) und einem mit 1. April 1975 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er zuletzt der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen war, nach seiner gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (kurz: BB-SozPG) erfolgten Ruhestandsversetzung seit Ablauf des 30. Juni 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.Der im September 1952 geborene Beschwerdeführer steht, nach einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (ab 1. März 1972) und einem mit 1. April 1975 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er zuletzt der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen war, nach seiner gemäß Paragraph 22 g, Absatz eins, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (kurz: BB-SozPG) erfolgten Ruhestandsversetzung seit Ablauf des 30. Juni 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Seit dem Jahr 1972 hatte der Beschwerdeführer eine Höhere Technische Lehranstalt (kurz: HTL) für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau besucht, wo er am 16. Juni 1977 die Reifeprüfung ablegte. Zur Vorbereitung auf die Matura hatte der Beschwerdeführer zuvor am 30. Dezember 1976 um die Gewährung eines Karenzurlaubs angesucht. Der Bundesminister für Verkehr erließ deshalb am 5. Jänner 1977 folgenden

"Bescheid

Auf Ihr Ansuchen vom 30. Dezember 1976 wird Ihnen gemäß § 44 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, ein das gesetzliche Urlaubsmaß übersteigender Urlaub gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. März 1977 bis einschließlich 30. Juni 1977 bewilligt. Dieser Urlaubszeitraum wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet."Auf Ihr Ansuchen vom 30. Dezember 1976 wird Ihnen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, ein das gesetzliche Urlaubsmaß übersteigender Urlaub gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. März 1977 bis einschließlich 30. Juni 1977 bewilligt. Dieser Urlaubszeitraum wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet."

Auf Grund eines den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht angeschlossenen Antrages des Beschwerdeführers vom 17. November 1977 wurde ihm mit Bescheid vom 30. November 1977 der viermonatige Zeitraum des genannten Karenzurlaubes gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz: GehG) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1973, BGBl. Nr. 318, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1977 zur Hälfte für die Vorrückung angerechnet. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung wurde (in Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 1977, mit dem "als Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III der 1. Jänner 1979 festgesetzt" wurde) wieder der 1. Juli 1978 bestimmt.Auf Grund eines den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht angeschlossenen Antrages des Beschwerdeführers vom 17. November 1977 wurde ihm mit Bescheid vom 30. November 1977 der viermonatige Zeitraum des genannten Karenzurlaubes gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz: GehG) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1973, Bundesgesetzblatt , Nr. 318, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1977 zur Hälfte für die Vorrückung angerechnet. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung wurde (in Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 1977, mit dem "als Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse römisch drei der 1. Jänner 1979 festgesetzt" wurde) wieder der 1. Juli 1978 bestimmt.

Mit dem angefochtenen nach der Ruhestandsversetzung ergangenen Bescheid vom 30. Oktober 2004 setzte die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 gebührenden Ruhegenuss mit monatlich EUR 2.679,06 und die ihm gebührende Nebengebührenzulage mit monatlich EUR 185,91 fest.

In ihrer Begründung ging sie dabei von einem "Hemmungszeitraum auf Grund eines Karenzurlaubes gemäß Dienstpragmatik 1914 vom 1.3.1977 bis 30.6.1977" von vier Monaten aus, der bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abgezogen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in Verbindung mit den Bestimmungen des BDG (1977) betreffend Karenzurlaub durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die belangte Behörde hat die noch verfügbaren Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 17. November 1977 einen Antrag nach § 36 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (1977) (BDG) mit dem Ziel gestellt, zu erreichen, dass die Karenzurlaubszeit "wie eine Dienstzeit für alle zeitabhängigen Rechte wirksam ist".Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 17. November 1977 einen Antrag nach Paragraph 36, Absatz 2, und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (1977) (BDG) mit dem Ziel gestellt, zu erreichen, dass die Karenzurlaubszeit "wie eine Dienstzeit für alle zeitabhängigen Rechte wirksam ist".

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1977 habe die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland seine Einstufung nach der (mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 erfolgten) Überstellung in die Verwendungsgruppe B festgesetzt. Der Beschwerdeführer verweist auf den der Bescheidausfertigung nach der Rechtsmittelbelehrung angeschlossenen mit "Sonstiges" überschriebenen Abschnitt, der folgenden Wortlaut hat:

"Über die Auswirkung der auf Grund Ihres Antrages vom 17. November 1977 verfügten Anrechnung des Urlaubszeitraumes werden Sie gesondert verständigt."

Eine Erledigung seines Antrages vom 17. November 1977 stehe, soweit er andere Fragen als die Gehaltsvorrückung betroffen habe, nach wie vor aus. Für die begehrte Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit bei der Ruhegenussbemessung bestünden gute Gründe (diese werden näher dargestellt).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Unbeschadet der nach den Angaben der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zum Teil nicht mehr vorhandenen Aktenteile ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. November 1977 im Zusammenhang mit dem ihm nach § 44 Dienstpragmatik 1914 gewährten Karenzurlaub, der eine Anrechnung dieser Urlaubszeit sowohl für die Vorrückung als auch für die Ruhegenussbemessung ausdrücklich ausschloss, einen Antrag stellte.Unbeschadet der nach den Angaben der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zum Teil nicht mehr vorhandenen Aktenteile ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. November 1977 im Zusammenhang mit dem ihm nach Paragraph 44, Dienstpragmatik 1914 gewährten Karenzurlaub, der eine Anrechnung dieser Urlaubszeit sowohl für die Vorrückung als auch für die Ruhegenussbemessung ausdrücklich ausschloss, einen Antrag stellte.

Strittig ist, ob dieser (nicht mehr vorhandene) Antrag seinem Inhalt nach lediglich auf die Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit für die Vorrückung oder ohne Einschränkung auf die Beseitigung der mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen, insbesondere auch, was die Berücksichtigung dieses Zeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (nach § 6 PG 1965) betraf, gerichtet war. Unbestritten ist, dass der Bescheid vom 30. November 1977 unter Bezugnahme auf diesen Antrag lediglich eine für die Vorrückung wirksame Verfügung ("Hälfteanrechnung") getroffen hat.Strittig ist, ob dieser (nicht mehr vorhandene) Antrag seinem Inhalt nach lediglich auf die Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit für die Vorrückung oder ohne Einschränkung auf die Beseitigung der mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen, insbesondere auch, was die Berücksichtigung dieses Zeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (nach Paragraph 6, PG 1965) betraf, gerichtet war. Unbestritten ist, dass der Bescheid vom 30. November 1977 unter Bezugnahme auf diesen Antrag lediglich eine für die Vorrückung wirksame Verfügung ("Hälfteanrechnung") getroffen hat.

Im vorliegenden Verfahren, das die Ruhegenussbemessung betrifft, kann dahingestellt bleiben, welchen Inhalt dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 17. November 1977 hatte.

Zum einen setzt nämlich die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraus, der diese Rechtsfolge verfügt (vgl. dazu den am 1. Jänner 1977 rückwirkend in Kraft getretenen § 36 Abs. 3 BDG, BGBl. Nr. 329/1977, bzw. ab 1. Jänner 1979 den mangels einer Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren geltende § 75 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333). Ein solcher Bescheid mit diesem Inhalt lag aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten nicht vor.Zum einen setzt nämlich die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraus, der diese Rechtsfolge verfügt vergleiche , dazu den am 1. Jänner 1977 rückwirkend in Kraft getretenen Paragraph 36, Absatz 3, BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, bzw. ab 1. Jänner 1979 den mangels einer Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren geltende Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333). Ein solcher Bescheid mit diesem Inhalt lag aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten nicht vor.

Zum anderen lässt sich dem Gesetz (PG 1965; BDG 1979) nicht entnehmen, dass ein auf Grund eines Antrages eines Beamten (allenfalls) anhängiges Verfahren betreffend die Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte oder dessen amtswegige Einleitung sowie (in beiden Fällen) dessen rechtskräftiger Abschluss im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen der Durchführung des Ruhegenussbemessungsverfahrens zwingend voranzugehen hätte oder darüber zumindest gleichzeitig zu entscheiden wäre und in der Nichteinhaltung dieser Verfahrensabfolge eine Verletzung subjektiver Rechte des Beamten läge.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, auf dem Boden seiner Auffassung über den Inhalt seines Antrages vom 17. November 1977, die (jedenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung des ihm in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1977 gewährten Karenzurlaubs für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit) auf eine Teilsäumigkeit hinausläuft, unter Berücksichtigung der auf Grund der Änderung der Rechtslage eingetretenen Änderung der Zuständigkeit der Dienstbehörde die entsprechenden rechtlichen Schritte zu unternehmen. Sollte seine Auffassung über den Inhalt dieses Antrages zutreffen, wäre dieser in materieller Hinsicht unter (sinngemäßer) Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 241a Abs. 1 BDG 1979 an Hand des § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung zu prüfen. Ein aus der Sicht des Beschwerdeführers günstiger Ausgang dieses Verfahrens nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 müsste zu einer entsprechenden Neubemessung seines Ruhegenusses führen.Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, auf dem Boden seiner Auffassung über den Inhalt seines Antrages vom 17. November 1977, die (jedenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung des ihm in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1977 gewährten Karenzurlaubs für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit) auf eine Teilsäumigkeit hinausläuft, unter Berücksichtigung der auf Grund der Änderung der Rechtslage eingetretenen Änderung der Zuständigkeit der Dienstbehörde die entsprechenden rechtlichen Schritte zu unternehmen. Sollte seine Auffassung über den Inhalt dieses Antrages zutreffen, wäre dieser in materieller Hinsicht unter (sinngemäßer) Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 an Hand des Paragraph 75, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung zu prüfen. Ein aus der Sicht des Beschwerdeführers günstiger Ausgang dieses Verfahrens nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 müsste zu einer entsprechenden Neubemessung seines Ruhegenusses führen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333

Wien, am 7. September 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120220.X00

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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