Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 24. Juni 2010 wurde über Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 236b Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass dieser mit Ablauf des 31. Juli 2010 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 31 Jahren und vier Monaten aufweise. Eine Tabelle zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bildete einen festen Bestandteil dieses Bescheides und hatte folgenden Inhalt:Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 24. Juni 2010 wurde über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 236 b, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass dieser mit Ablauf des 31. Juli 2010 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 31 Jahren und vier Monaten aufweise. Eine Tabelle zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bildete einen festen Bestandteil dieses Bescheides und hatte folgenden Inhalt:
TABELLE NICHT DARSTELLBAR
Überschreitung der gesetzlichen Mindestdauer
Überschreitung des gesetzlichen Höchstausmaßes
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten
gem. § 54 Abs. 3 des PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossene Ruhegenussvordienstzeitgem. Paragraph 54, Absatz 3, des PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossene Ruhegenussvordienstzeit
5) über einen möglichen Nachkauf siehe § 236 b Abs. 3 bis 5a BDG 1979 5) über einen möglichen Nachkauf siehe Paragraph 236, b Absatz 3, bis 5a BDG 1979
6) Überweisungsbetrag gem. § 308 wurde nur in Höhe von 1 % der Berechnungsgrundlage gem. § 308 Abs. 6 ASVG geleistet 6) Überweisungsbetrag gem. Paragraph 308, wurde nur in Höhe von 1 % der Berechnungsgrundlage gem. Paragraph 308, Absatz 6, ASVG geleistet
7) keine anrechenbare Zeit im Sinne des PG 1965"
Weiters wurde ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt sei ermittelt worden aus: dem Bescheid über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten vom 18. Dezember 1991, den Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten jeweils vom 14. September 1992 über die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG, sowie den aufliegenden Personalunterlagen.Weiters wurde ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt sei ermittelt worden aus: dem Bescheid über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten vom 18. Dezember 1991, den Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten jeweils vom 14. September 1992 über die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz eins und Absatz 3, ASVG, sowie den aufliegenden Personalunterlagen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Diese hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"…
Es liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Der Bescheid wird daher in dem Umfang angefochten, in dem er anrechenbare Zeiten nicht berücksichtigt.
Ich beantrage daher den Bescheid dahingehend zu ändern, in dem der Zeitraum vom 01.07.1988 bis 30.06.1990 berücksichtigt und somit als anrechenbare Zeit angeführt wird.
Begründung:
Als ich den Karenzurlaub antrat bestand ein definitifes
Dienstverhätnis.
Karenzurlaub für eine wissenschaftl Tätigkeit an einer anderen Universität/Forschungsstelle und Freistellungen für diese Tätigkeit sind gleichzustellen.
§160 BDG trat im Herbst 1988 in Kraft, also kurz nach Antreten meiner Freistellung.
Die Freistellungen im Sinne anrechenbarer Zeiten sind spätestens mit in Kraft treten des Gesetzes (01. 10. 1988) zu berücksichtigen.
…"
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei lediglich insoweit bekämpft, als der Zeitraum des mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Juni 1988 vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 gewährten Karenzurlaubes (zur Ermöglichung der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten an der University of Minneapolis, Minnesota, USA) bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht berücksichtigt worden sei. Die Tatsache der Gewährung sowie Ausmaß und Dauer dieses Karenzurlaubes stünden außer Streit. Verfahrensgegenständlich sei daher lediglich die Rechtsfrage der Anrechnungsfähigkeit dieses Zeitraumes im Rahmen der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit in Anwendung des § 236b BDG 1979.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei lediglich insoweit bekämpft, als der Zeitraum des mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Juni 1988 vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 gewährten Karenzurlaubes (zur Ermöglichung der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten an der University of Minneapolis, Minnesota, USA) bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht berücksichtigt worden sei. Die Tatsache der Gewährung sowie Ausmaß und Dauer dieses Karenzurlaubes stünden außer Streit. Verfahrensgegenständlich sei daher lediglich die Rechtsfrage der Anrechnungsfähigkeit dieses Zeitraumes im Rahmen der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit in Anwendung des Paragraph 236 b, BDG 1979.
Nach teilweiser Darstellung der Bestimmung des § 236b BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, Abs. 2 leg. cit. bestimme taxativ, welche Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählten. Im gegebenen Zusammenhang sei ausschließlich der Tatbestand nach der Z. 1 dieses Absatzes, nämlich die Frage, welche Zeiten zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers zählten, strittig; konkret, ob die Zeit der karenzurlaubsbedingten Abwesenheit zum Zwecke der Ermöglichung der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten an der University of Minneapolis vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu bewerten sei.Nach teilweiser Darstellung der Bestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, Absatz 2, leg. cit. bestimme taxativ, welche Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählten. Im gegebenen Zusammenhang sei ausschließlich der Tatbestand nach der Ziffer eins, dieses Absatzes, nämlich die Frage, welche Zeiten zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers zählten, strittig; konkret, ob die Zeit der karenzurlaubsbedingten Abwesenheit zum Zwecke der Ermöglichung der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten an der University of Minneapolis vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu bewerten sei.
Die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit als eines der sogenannten zeitabhängigen Rechte bestimme sich nach der Dauer der zurückgelegten bzw. angerechneten Dienstzeit. Als ruhegenussfähige Dienstzeit gelte die Zeit im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes (im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 BDG 1979) bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand - mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens in der Dauer von mehr als drei Tagen und eines nicht für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes.Die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit als eines der sogenannten zeitabhängigen Rechte bestimme sich nach der Dauer der zurückgelegten bzw. angerechneten Dienstzeit. Als ruhegenussfähige Dienstzeit gelte die Zeit im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes (im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, und 3 BDG 1979) bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand - mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens in der Dauer von mehr als drei Tagen und eines nicht für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes.
Der in Rede stehende Karenzurlaub sei dem Beschwerdeführer antragsgemäß nach den Bestimmungen des § 75 BDG 1979 mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Juni 1988 gewährt worden. Entsprechend dem Gewährungszeitraum sei dieser Karenzurlaub bereits zum 1. Juli 1988 angetreten worden. Die damalige Rechtslage (in der Stammfassung des BDG 1979) habe den Karenzurlaub neben Sonderurlaub und Pflegeurlaub als weitere Möglichkeit einer Dienstfreistellung vorgesehen, allerdings gegen Entfall der Bezüge. Danach habe dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden können, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegengestanden seien. Nach § 75 Abs. 2 BDG 1979 (aF) sei die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt gewesen sei. Ferner habe nach dessen Abs. 3 die zuständige Zentralstelle (mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen) verfügen können, dass diese Rechtsfolge (der Nichtberücksichtigung für zeitabhängige Rechte) nicht oder nicht im vollen Umfang eintrete, sofern für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend gewesen und berücksichtigungswürdige Gründe vorgelegen seien.Der in Rede stehende Karenzurlaub sei dem Beschwerdeführer antragsgemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 75, BDG 1979 mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Juni 1988 gewährt worden. Entsprechend dem Gewährungszeitraum sei dieser Karenzurlaub bereits zum 1. Juli 1988 angetreten worden. Die damalige Rechtslage (in der Stammfassung des BDG 1979) habe den Karenzurlaub neben Sonderurlaub und Pflegeurlaub als weitere Möglichkeit einer Dienstfreistellung vorgesehen, allerdings gegen Entfall der Bezüge. Danach habe dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden können, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegengestanden seien. Nach Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 (aF) sei die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt gewesen sei. Ferner habe nach dessen Absatz 3, die zuständige Zentralstelle (mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen) verfügen können, dass diese Rechtsfolge (der Nichtberücksichtigung für zeitabhängige Rechte) nicht oder nicht im vollen Umfang eintrete, sofern für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend gewesen und berücksichtigungswürdige Gründe vorgelegen seien.
Der (damalige) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung habe von dieser Möglichkeit dahin Gebrauch gemacht, als spruchmäßig verfügt worden sei, dass die Zeit des Karenzurlaubes (mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen) gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen sei.Der (damalige) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung habe von dieser Möglichkeit dahin Gebrauch gemacht, als spruchmäßig verfügt worden sei, dass die Zeit des Karenzurlaubes (mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen) gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen sei.
Das heiße, die Zentralstelle habe gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 (aF) verfügt, dass die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 2 leg. cit. nicht in vollem Umfang, nämlich ausgenommen die Vorrückung in höhere Bezüg, einträten. Dass die Zeit des Karenzurlaubs zudem bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen wäre, sei nicht verfügt worden.Das heiße, die Zentralstelle habe gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 (aF) verfügt, dass die Rechtswirkungen des Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. nicht in vollem Umfang, nämlich ausgenommen die Vorrückung in höhere Bezüg, einträten. Dass die Zeit des Karenzurlaubs zudem bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen wäre, sei nicht verfügt worden.
Somit zähle der Zeitraum des Karenzurlaubes vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers. Konsequenterweise erfülle sie somit das Tatbestandserfordernis für eine Anrechnung im Rahmen der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht.Somit zähle der Zeitraum des Karenzurlaubes vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers. Konsequenterweise erfülle sie somit das Tatbestandserfordernis für eine Anrechnung im Rahmen der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 nicht.
Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer ab dem 30. Juni 1990 aus demselben Grund, nämlich zur Ermöglichung der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten an der University of Minneapolis, eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge in Anwendung der Bestimmung des § 160 BDG 1979 gewährt worden sei.Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer ab dem 30. Juni 1990 aus demselben Grund, nämlich zur Ermöglichung der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten an der University of Minneapolis, eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 160, BDG 1979 gewährt worden sei.
Wie der Beschwerdeführer selbst richtig ausführe, sei das Rechtsinstitut der Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 im Rahmen der Neuregelungen des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im BDG 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt werde (kurz: HDG 1988), BGBl. Nr. 148/1988, geschaffen worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1988 habe gemäß § 160 Abs. 1 BDG 1979 die Möglichkeit bestanden, dass der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet seien, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universität (Hochschul)Einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten zu gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung habe der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedurft.Wie der Beschwerdeführer selbst richtig ausführe, sei das Rechtsinstitut der Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 im Rahmen der Neuregelungen des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im BDG 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt werde (kurz: HDG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, geschaffen worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1988 habe gemäß Paragraph 160, Absatz eins, BDG 1979 die Möglichkeit bestanden, dass der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet seien, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universität (Hochschul)Einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten zu gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung habe der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedurft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei bei der Gewährung einer Freistellung sinngemäß entweder nach § 74 BDG 1979 (Sonderurlaub) oder nach § 75 BDG 1979 (Karenzurlaub) vorzugehen gewesen. In letzterem Fall sei die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und den Ruhegenuss zu berücksichtigen gewesen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sei bei der Gewährung einer Freistellung sinngemäß entweder nach Paragraph 74, BDG 1979 (Sonderurlaub) oder nach Paragraph 75, BDG 1979 (Karenzurlaub) vorzugehen gewesen. In letzterem Fall sei die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und den Ruhegenuss zu berücksichtigen gewesen. Sei nach § 74 BDG 1979 vorgegangen worden, habe dies bedeutet, dass der Hochschullehrer während der Zeit der Freistellung weiterhin seine Bezüge erhalten habe, diese seien hingegen im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 75 BDG 1979 entfallen. Im Unterschied zu § 75 BDG 1979 (aF und nF) entbinde eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 nur von den "ortsgebundenen" Dienstpflichten. Die Zeit einer Freistellung sei daher materiell Dienstverrichtung.Sei nach Paragraph 74, BDG 1979 vorgegangen worden, habe dies bedeutet, dass der Hochschullehrer während der Zeit der Freistellung weiterhin seine Bezüge erhalten habe, diese seien hingegen im Falle der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 75, BDG 1979 entfallen. Im Unterschied zu Paragraph 75, BDG 1979 (aF und nF) entbinde eine Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 nur von den "ortsgebundenen" Dienstpflichten. Die Zeit einer Freistellung sei daher materiell Dienstverrichtung.
Wie bereits ausgeführt, sei dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Karenzurlaub bereits mit Bescheid vom 14. Juni 1988 rechtskräftig gewährt und die Verfügung nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 (aF) getroffen worden. § 160 BDG 1979 in der Fassung des HDG 1988 sei erst danach zum 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung habe die Einführung des neuen Rechtsinstitutes der Freistellung keinerlei Auswirkungen auf bereits zuvor nach der "Altrechtslage" gewährte Karenzurlaube. Das heiße, dass selbst wenn, wie im Fall des Beschwerdeführers, bei der "Verlängerung" das nunmehr neu geschaffene Rechtsinstitut angewendet worden sei, dies die Rechtswirkungen des zuvor gewährten Karenzurlaubes nicht aufhebe. Insbesondere bewirke dies nicht die nachträgliche Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Bemessung des Ruhegenusses.Wie bereits ausgeführt, sei dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Karenzurlaub bereits mit Bescheid vom 14. Juni 1988 rechtskräftig gewährt und die Verfügung nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 (aF) getroffen worden. Paragraph 160, BDG 1979 in der Fassung des HDG 1988 sei erst danach zum 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung habe die Einführung des neuen Rechtsinstitutes der Freistellung keinerlei Auswirkungen auf bereits zuvor nach der "Altrechtslage" gewährte Karenzurlaube. Das heiße, dass selbst wenn, wie im Fall des Beschwerdeführers, bei der "Verlängerung" das nunmehr neu geschaffene Rechtsinstitut angewendet worden sei, dies die Rechtswirkungen des zuvor gewährten Karenzurlaubes nicht aufhebe. Insbesondere bewirke dies nicht die nachträgliche Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Bemessung des Ruhegenusses.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 139/11-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 236b Abs. 2 Z. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 142/2000, zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind.Gemäß Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind. Gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 in der Stammfassung ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 in der Stammfassung ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die zuständige Zentralstelle, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die zuständige Zentralstelle, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, verfügen, dass die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten die Zeit vom 1. Juli 1988 (bzw. zumindest ab 1. Oktober 1988) aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung der Freistellung bis 30. Juni 1990 berücksichtigen müssen. Jenen Hochschullehrern, die vor Inkrafttreten des § 160 Abs. 2 BDG idF vom 1. Oktober 1988 Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 beantragt hätten, hätten im Sinne des § 160 Abs. 2 BDG 1979 die Zeiten der Freistellung (Karenzurlaub) für die Vorrückung und den Ruhegenuss berücksichtigt werden müssen. Nicht umsonst verweise § 160 BDG 1979 idF vom 1. Oktober 1988 darauf, dass dann, wenn eine solche Freistellung gemäß Abs. 1 gewährt werde, sinngemäß nach § 74 BDG 1979 (Sonderurlaub) oder § 75 BDG 1979 (Karenzurlaub) vorzugehen sei.In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten die Zeit vom 1. Juli 1988 (bzw. zumindest ab 1. Oktober 1988) aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung der Freistellung bis 30. Juni 1990 berücksichtigen müssen. Jenen Hochschullehrern, die vor Inkrafttreten des Paragraph 160, Absatz 2, BDG in der Fassung vom 1. Oktober 1988 Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979 beantragt hätten, hätten im Sinne des Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 die Zeiten der Freistellung (Karenzurlaub) für die Vorrückung und den Ruhegenuss berücksichtigt werden müssen. Nicht umsonst verweise Paragraph 160, BDG 1979 in der Fassung vom 1. Oktober 1988 darauf, dass dann, wenn eine solche Freistellung gemäß Absatz eins, gewährt werde, sinngemäß nach Paragraph 74, BDG 1979 (Sonderurlaub) oder Paragraph 75, BDG 1979 (Karenzurlaub) vorzugehen sei. Dass tatsächlich ein Antrag auf Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 ab dem 1. Oktober 1988 als Freistellung im Sinne des § 160 BDG 1979 zu sehen sei, zeige auch der in weiterer Folge aufgrund des Verlängerungsantrages auf Karenzurlaub durch den Beschwerdeführer ergangene Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit dem das Ansuchen dahin bearbeitet worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Freistellung (und nicht die beantragte Weitergewährung des Karenzurlaubs) unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1990 gewährt worden sei. In diesem Bescheid sei auch ausgeführt worden, dass die Zeit dieser Freistellung gemäß § 160 Abs. 2 BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt werde.Dass tatsächlich ein Antrag auf Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979 ab dem 1. Oktober 1988 als Freistellung im Sinne des Paragraph 160, BDG 1979 zu sehen sei, zeige auch der in weiterer Folge aufgrund des Verlängerungsantrages auf Karenzurlaub durch den Beschwerdeführer ergangene Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit dem das Ansuchen dahin bearbeitet worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Freistellung (und nicht die beantragte Weitergewährung des Karenzurlaubs) unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1990 gewährt worden sei. In diesem Bescheid sei auch ausgeführt worden, dass die Zeit dieser Freistellung gemäß Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt werde.
Weiters sei der angefochtene Bescheid gesetzwidrig, wenn die Zeiten des Beschwerdeführers als Gastarzt an der Medizinischen Universität vom 11. bis zum 31. Oktober 1976 nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 diese Zeit als Gastarzt an der Universität Wien als anrechenbar anerkannt worden.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 75 Abs. 2 und 3 BDG 1979, in der Stammfassung BGBl. Nr. 333, ausgesprochen, dass die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt, der diese Rechtsfolge verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2008/12/0057 mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0220).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 75, Absatz 2, und 3 BDG 1979, in der Stammfassung BGBl. Nr. 333, ausgesprochen, dass die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt, der diese Rechtsfolge verfügt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2008/12/0057 mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0220). Im Bescheid vom 14. Juni 1988, mit dem gemäß § 75 BDG 1979 für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen ein Karenzurlaub gewährt wurde, wurde weiters verfügt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.Im Bescheid vom 14. Juni 1988, mit dem gemäß Paragraph 75, BDG 1979 für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis einschließlich 30. Juni 1990 mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen ein Karenzurlaub gewährt wurde, wurde weiters verfügt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.
Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde zutreffend zu Grunde, dass ein (rechtsgestaltender) Bescheid betreffend die Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes bei Bemessung des Ruhegenusses nicht erlassen wurde. Eine Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b BDG 1979 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher schon mangels Vorliegens eines derartigen Bescheides nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde zutreffend zu Grunde, dass ein (rechtsgestaltender) Bescheid betreffend die Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes bei Bemessung des Ruhegenusses nicht erlassen wurde. Eine Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher schon mangels Vorliegens eines derartigen Bescheides nicht in Betracht.
Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde hätte nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung der Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 zumindest ab 1. Oktober 1988 von einer Anrechnung des Karenzurlaubes für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ausgehen müssen. Zutreffend wurde dazu schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es für eine derartige Vorgehensweise an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde hätte nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung der Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 zumindest ab 1. Oktober 1988 von einer Anrechnung des Karenzurlaubes für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ausgehen müssen. Zutreffend wurde dazu schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es für eine derartige Vorgehensweise an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.
Soweit der Beschwerdeführer offenbar meint, es sei ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 2 und 3 BDG 1979 als Freistellung im Sinne des § 160 BDG 1979 bei Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu beurteilen, wird dies darauf gestützt, dass über seinen Antrag auf Verlängerung seines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 mit Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 vorgegangen worden sei.Soweit der Beschwerdeführer offenbar meint, es sei ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz 2, und 3 BDG 1979 als Freistellung im Sinne des Paragraph 160, BDG 1979 bei Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu beurteilen, wird dies darauf gestützt, dass über seinen Antrag auf Verlängerung seines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 mit Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 vorgegangen worden sei.
Selbst wenn das Verwaltungsverfahren so - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - abgelaufen sein sollte (den Verwaltungsakten ist hiezu nichts Eindeutiges zu entnehmen; offenbar wurde nach Einbringung des Antrages und vor Entscheidung darüber mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten), wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Auch die rechtskräftige Gewährung einer in dieser Form nicht beantragten Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 für Zeiträume ab dem 1. Juli 1990 bewirkte nämlich keine rückwirkende Änderung der dienstrechtlichen Situation des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990.Selbst wenn das Verwaltungsverfahren so - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - abgelaufen sein sollte (den Verwaltungsakten ist hiezu nichts Eindeutiges zu entnehmen; offenbar wurde nach Einbringung des Antrages und vor Entscheidung darüber mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten), wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Auch die rechtskräftige Gewährung einer in dieser Form nicht beantragten Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 für Zeiträume ab dem 1. Juli 1990 bewirkte nämlich keine rückwirkende Änderung der dienstrechtlichen Situation des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der strittige Karenzurlaub des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 bei Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b BDG 1979 nicht zu berücksichtigen ist.Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der strittige Karenzurlaub des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 bei Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 nicht zu berücksichtigen ist.
Soweit in der vorliegenden Beschwerde erstmals gerügt wird, dass die Zeit vom 11. bis 31. Oktober 1976 (20 Tage), in der der Beschwerdeführer Gastarzt an der Universität Wien gewesen sei, in Verletzung der Rechtskraft eines Gegenteiliges anordnenden Bescheides nicht bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigt worden sei, verstößt dieses Vorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot. Der Beschwerde war daher auch in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. Jänner 2013