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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH mit Sitz in E zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin im Zeitraum von 6. Oktober bis 25. November 2022 einen namentlich genannten ukrainischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wobei als Tatort der Firmensitz der D GmbH angeführt wurde. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH mit Sitz in E zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin im Zeitraum von 6. Oktober bis 25. November 2022 einen namentlich genannten ukrainischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wobei als Tatort der Firmensitz der D GmbH angeführt wurde. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsgerichtes - die belangte Behörde erstattet keine Revisionsbeantwortung - erwogen hat:
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Die Revision erweist sich als zulässig, wenn darin moniert wird, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung als Tatort nicht den Firmensitz zum Zeitpunkt der Tatbegehung sondern den (aufgrund einer aus dem Akt ersichtlichen zwischenzeitigen Sitzverlegung) aktuellen (in derselben Stadtgemeinde befindlichen) Firmensitz zugrunde gelegt habe und damit von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne von § 44a Z 1 VStG abgewichen sei; sie ist auch begründet:Die Revision erweist sich als zulässig, wenn darin moniert wird, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung als Tatort nicht den Firmensitz zum Zeitpunkt der Tatbegehung sondern den (aufgrund einer aus dem Akt ersichtlichen zwischenzeitigen Sitzverlegung) aktuellen (in derselben Stadtgemeinde befindlichen) Firmensitz zugrunde gelegt habe und damit von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne von Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgewichen sei; sie ist auch begründet:
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Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (siehe dazu u.a. VwGH 31.08.2021, Ra 2021/09/0162).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (siehe dazu u.a. VwGH 31.08.2021, Ra 2021/09/0162). 5
Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bereits zutreffend ausführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Angabe des Firmensitzes des Arbeitgebers im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als Tatortangabe der unerlaubten Ausländerbeschäftigung ausreichend. Die Angabe des Ortes, wo Ausländer die Arbeitsleistungen erbrachten, dient lediglich der (nicht notwendigen weiteren) Individualisierung der dem Arbeitgeber vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. VwGH 25.2.2004, 2001/09/0118). Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung (vgl. dazu VwGH 10.3.1999, 98/09/0289).Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bereits zutreffend ausführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Angabe des Firmensitzes des Arbeitgebers im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als Tatortangabe der unerlaubten Ausländerbeschäftigung ausreichend. Die Angabe des Ortes, wo Ausländer die Arbeitsleistungen erbrachten, dient lediglich der (nicht notwendigen weiteren) Individualisierung der dem Arbeitgeber vorgeworfenen Tathandlungen vergleiche , VwGH 25.2.2004, 2001/09/0118). Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung vergleiche , dazu VwGH 10.3.1999, 98/09/0289). 6
Das Verwaltungsgericht übersieht aber, dass es bei einer zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossenen Übertretung auf den Tatort - hier den Sitz des Arbeitgebers - zum Tatzeitpunkt ankommt (vgl. dazu VwGH 23.5.2006, 2005/02/0248, und VwGH 15.12.2003, 2003/03/0094).Das Verwaltungsgericht übersieht aber, dass es bei einer zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossenen Übertretung auf den Tatort - hier den Sitz des Arbeitgebers - zum Tatzeitpunkt ankommt vergleiche , dazu VwGH 23.5.2006, 2005/02/0248, und VwGH 15.12.2003, 2003/03/0094). 7
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. nochmals VwGH 31.08.2021, Ra 2021/09/0162, sowie VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202).Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , nochmals VwGH 31.08.2021, Ra 2021/09/0162, sowie VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202). 8
Nach § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden (u.a.) nicht eingerechnet (Z 1) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, (Z 2) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird und (Z 4) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 31 Abs. 3 leg. cit. normiert, dass eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden (u.a.) nicht eingerechnet (Z 1) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden (u.a.) nicht eingerechnet (Ziffer eins,) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, (Ziffer 2,) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird und (Ziffer 4,) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. normiert, dass eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden (u.a.) nicht eingerechnet (Ziffer eins,) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
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Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Verfolgungshandlung ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Weiters sieht § 32 Abs. 3 leg. cit. vor, dass eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Verfolgungshandlung ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Weiters sieht Paragraph 32, Absatz 3, leg. cit. vor, dass eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
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Im konkreten Fall wurde im Strafantrag vom 23. Mai 2023 als Tatort der (zum Tatzeitraum aktuelle) Firmensitz der D GmbH angeführt; davon wurde der Revisionswerber auch (durch Übermittlung des Akteninhalts am 15. Juni 2023) verständigt. Wie aus dem Verwaltungsakt weiters (durch den einliegenden Firmenbuchauszug) ersichtlich erfolgte eine Firmensitzänderung der D GmbH mit Wirkung vom 10. Mai 2023 (an eine innerhalb derselben Stadtgemeinde liegende neue Anschrift). Diese Anschrift wurde daraufhin (wohl irrtümlich) von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Revisionswerber als auch im Spruch seines anschließenden Straferkenntnisses vom 21. Februar 2024 als Tatort angeführt, welches vom Verwaltungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich bestätigt wurde.
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Indem das Verwaltungsgericht diesen nach der Aktenlage durch die belangte Behörde modifizierten Tatort, der nicht jenem im Strafantrag zum Tatzeitpunkt entsprach, auch seinem Erkenntnis zugrunde gelegt hat (wohingegen es noch eine Berichtigung des Tatortes auf den im inkriminierten Zeitraum aktuellen Firmensitz der GmbH vornehmen hätte können), hat es nach dem zuvor Gesagten die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. August 2024