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Der Erstrevisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, und die Zweitrevisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet. Sie stellten am 7. Februar 2019 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheiden vom 19. Juli 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien (in Bezug auf den Erstrevisionswerber) und in die Ukraine (in Bezug auf die Zweitrevisionswerberin) zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden vom 19. Juli 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien (in Bezug auf den Erstrevisionswerber) und in die Ukraine (in Bezug auf die Zweitrevisionswerberin) zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Die gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde der Zweitrevisionswerberin wies das BVwG ebenfalls als unbegründet ab, sprach aus, dass die Rückkehrentscheidung bis zum „03.03.2023“ vorübergehend unzulässig sei, behob die Spruchpunkte V. und VI. und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde der Zweitrevisionswerberin wies das BVwG ebenfalls als unbegründet ab, sprach aus, dass die Rückkehrentscheidung bis zum „03.03.2023“ vorübergehend unzulässig sei, behob die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG - soweit hier wesentlich - aus, dem Erstrevisionswerber drohe bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Hinsichtlich der Entwicklungen in der Ukraine spiele sich das „aktuelle Kriegsgeschehen überwiegend im Südosten des Landes, und nicht flächendeckend“ ab, weshalb der Zweitrevisionswerberin bei der Einreise in ihren Herkunftsstaat, über den Westen des Landes nach Kiew, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Es stehe der Zweitrevisionswerberin frei, die „östlichen Landesteile“ zu meiden.Begründend führte das BVwG - soweit hier wesentlich - aus, dem Erstrevisionswerber drohe bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Artikel 2, und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Hinsichtlich der Entwicklungen in der Ukraine spiele sich das „aktuelle Kriegsgeschehen überwiegend im Südosten des Landes, und nicht flächendeckend“ ab, weshalb der Zweitrevisionswerberin bei der Einreise in ihren Herkunftsstaat, über den Westen des Landes nach Kiew, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, und 3 EMRK drohe. Es stehe der Zweitrevisionswerberin frei, die „östlichen Landesteile“ zu meiden.
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Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen - nach Durchführung eines Vorverfahrens (in dem das BFA eine Revisionsbeantwortung erstattete) - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen - nach Durchführung eines Vorverfahrens (in dem das BFA eine Revisionsbeantwortung erstattete) - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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In den Revisionen wird unter anderem vorgebracht, die Beurteilung des BVwG, wonach die Zweitrevisionswerberin trotz des Krieges in der Ukraine auf dem Landweg unter Umgehung des südöstlichen Territoriums nach Kiew zurückkehren könne, stehe im Widerspruch zur aktuellen Position des UNHCR zur Rückkehr in die Ukraine vom März 2022. Das BVwG habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Außerdem sei vom BVwG selbst festgestellt worden, dass sich der russische Angriff zwar auf den Osten und Süden der Ukraine konzentriere, sich jedoch auch auf den Westen erstrecke. Zudem weiche das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es in einer besonderen, durch eine extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation nicht ausreiche, wenn momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint werde.
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Diesem Vorbringen schließt sich auch das BFA in seiner Revisionsbeantwortung im Wesentlichen an. Dem angefochtenen Erkenntnis seien - so das BFA - keine Feststellungen zu entnehmen, dass sich die Kriegshandlungen nur auf südöstliche Teile der Ukraine beschränkten. Demnach stimme das BFA den Ausführungen der Zweitrevisionswerberin, soweit diese die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffen, zu.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die vorliegenden Revisionen, die sich zwar gegen das angefochtene Erkenntnis insgesamt richten, enthalten aber in Bezug auf die Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten kein Vorbringen.
Die Revisionen waren daher insoweit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher insoweit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
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Zulässig und begründet sind die Revisionen jedoch insoweit, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte richten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2021/19/0267, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche , VwGH 25.5.2022, Ra 2021/19/0267, mwN).
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Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt betont, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EASO herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0109, mwN).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt betont, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EASO herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Artikel 3, EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0109, mwN).
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Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
Die zweitrevisionswerbende Partei weist zu Recht darauf hin, dass das BVwG die Empfehlungen des UNHCR nicht berücksichtigt hat. In der „UNHCR Position on returns to Ukraine“ vom März 2022 fordert der UNHCR angesichts der volatilen Lage in der Ukraine und des Umstandes, dass diese auf absehbare Zeit unsicher bleiben könne, die Aussetzung der Abschiebungen von Staatsangehörigen und ehemaligen langjährigen Einwohnern der Ukraine. Diese Aussetzung sollte solange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage in der Ukraine maßgeblich verbessert habe. Im „Ukraine Situation Flash Update #23“ vom 29. Juli 2022, auf das die Revision verweist, wird ausgeführt, dass der Konflikt zur Zerstörung kritischer Infrastruktur geführt habe, wodurch Millionen von Menschen keinen Zugang zu lebensnotwendigen Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung, Wasser-, Strom- und Gasversorgung hätten.
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Auch hat der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung zu einem Erkenntnis des BVwG vom 22. Februar 2022, in dem einer ukrainischen Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht seine aus Art. 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, verkannt habe. Zusammengefasst führte der VfGH aus, dass schon auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in der Ukraine im Februar 2022, die für das BVwG als notorisch gelten können, dieses dazu verhalten gewesen wäre, sich mit der im Entscheidungszeitpunkt volatilen Sicherheitslage in der Ukraine und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung wie der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen (vgl. VfGH 2.12.2022, E 602/2022, Rn. 17ff).Auch hat der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung zu einem Erkenntnis des BVwG vom 22. Februar 2022, in dem einer ukrainischen Asylwerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht seine aus Artikel 2, und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, verkannt habe. Zusammengefasst führte der VfGH aus, dass schon auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in der Ukraine im Februar 2022, die für das BVwG als notorisch gelten können, dieses dazu verhalten gewesen wäre, sich mit der im Entscheidungszeitpunkt volatilen Sicherheitslage in der Ukraine und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung wie der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen vergleiche , VfGH 2.12.2022, E 602 aus 2022,, Rn. 17ff). 16
Ausgehend davon rügt die Zweitrevisionswerberin zu Recht, dass das BVwG bei Berücksichtigung der Empfehlungen des UNHCR zu anderen Feststellungen und in der Folge auch zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können.
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Schon deshalb hat das BVwG seine Entscheidung in Bezug auf die Frage, ob der Zweitrevisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Auf das weitere Vorbringen in den Revisionen war daher nicht mehr einzugehen.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Aussprüche gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Aussprüche gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN).Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich des Erstrevisionswerbers in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich des Erstrevisionswerbers in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 52, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. August 2024