TE Vfgh Erkenntnis 2022/12/2 E602/2022

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Veröffentlicht am 02.12.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie ist in Lviv in der Westukraine geboren und aufgewachsen. Am 26. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zunächst an, dass sie sich, als ihr Mann krank geworden sei, sehr viel Geld von Bekannten ausgeliehen hätte. Sie müsse nun Geld verdienen, um das ausgeliehene Geld rückerstatten zu können.

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Dezember 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiters festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe.

1.3. In der Folge verfügte die Beschwerdeführerin von 14. August 2018 bis 25. August 2020 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Am 2. November 2018 erging in der Folge ein Festnahmeauftrag, weil sich die Beschwerdeführerin dem Asylverfahren entzogen habe.

1.4. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 9. Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie in ärztlicher Behandlung sei. Sie sei zuckerkrank und habe Zysten an verschiedenen Organen. Sie habe außerdem einen sehr hohen Blutdruck und nehme aus diesem Grund Medikamente ein. Die gesundheitlichen Probleme bestünden seit acht Jahren. Die Ukraine habe die Beschwerdeführerin vor zwölf Jahren verlassen und sie befinde sich seitdem durchgehend in Österreich.

1.5. Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.), und setzte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).

2. Die Beschwerdeführerin erhob in weiterer Folge gegen die Spruchpunkte II. bis VI. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Spruchpunkt I. des Bescheides erwuchs in Rechtskraft. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. Februar 2022 – zugestellt am 24. Februar 2022 – die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt unter anderem aus, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden Sicherheitslage in der Ukraine (ausgenommen Krim, Donezk und Lugansk) möglich sei. Die Beschwerdeführerin stamme weder von der Halbinsel Krim noch aus der Ostukraine, sondern aus der Stadt Lviv im Westen der Ukraine. Die Ukraine gelte gemäß §1 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II 177/2009, idF BGBl II 25/2018 seit 15. Februar 2018 ex lege als sicheres Herkunftsland.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass sich die Sicherheitslage in der Ukraine derart verschlechtert habe, dass eine Rückkehr in die Ukraine nicht als zulässig erachtet werden könne.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten sowie eine Kopie der Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hinsichtlich der Verwaltungsakten teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Originalakten derzeit auf Grund eines laufenden Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof befänden.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unterlaufen:

3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 1. Oktober 2021 eine mündliche Verhandlung durch. Den Feststellungen seines Erkenntnisses vom 22. Februar 2022 – zugestellt am 24. Februar 2022 – legt es zur Lage in der Ukraine allgemein das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 19.10.2021)" zugrunde. Zur allgemeinen Sicherheitslage finden sich dazu folgende Aussagen:

"In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 30.5.2021).

Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren mehrere öffentlichkeitswirksame Attentate und Attentatsversuche, wovon sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 3.3.2021a). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 30.5.2021).

Russland hat im März 2014 die Krim völkerrechtswidrig annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.300 Menschen getötet und bis zu 33.500 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,45 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (insbesondere Russland, Polen, Belarus) geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden und Opfer resultieren auch aus Kampfmittelrückständen (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskijs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am 9. Dezember 2019, wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (ua Gefangenenaustausch) (AA 30.5.2021). […] Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt der im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Sonderstatus für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, welcher unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde (AA 30.5.2021).

Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 30.5.2021).

Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vgl UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vgl SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021).

Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vgl KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vgl UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vgl ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021)."

3.3. Überdies hält das Bundesverwaltungsgericht pauschal fest, dass die Ukraine gemäß §1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl II 25/2018 seit 15. Februar 2018 ex lege als sicheres Herkunftsland gelte. Da die Beschwerdeführerin weder von der Halbinsel Krim noch aus der Ostukraine, sondern aus der Stadt Lviv im Westen der Ukraine stamme, sei eine Rückführung möglich.

3.4. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht seine aus Art2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde:

Dieser Verpflichtung genügt das Bundesverwaltungsgericht nicht, wenn es sich nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2021 in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2022 auf einen – im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses – offenkundig nicht mehr aktuellen Länderinformationsbericht vom 19. Oktober 2021 stützt. Schon auf Grund der breiten medialen Berichterstattung (vgl VfGH 23.2.2015, E882/2014; 24.9.2021, E3047/2021) über die Entwicklungen in der Ukraine im Februar 2022, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können, wäre das Bundesverwaltungsgericht dazu verhalten gewesen, sich mit der im Entscheidungszeitpunkt volatilen Sicherheitslage in der Ukraine und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung wie der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen.

Dadurch, dass es das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Situation der Ukraine im Entscheidungszeitpunkt unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine anzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit Willkür belastet.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E602.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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