1
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 3. Mai 2021 legte die belangte Behörde (Amtsrevisionswerber) der Mitbeteiligten zur Last, sie habe es in Ausübung ihres Gastgewerbes am näher genannten Standort zu verantworten, dass die an diesem Standort mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage „zumindest am 20.09.2020 um 00.40 Uhr und am 23.09.2020 um 23.45 Uhr, ohne entsprechende behördliche Genehmigung in geänderter Form betrieben wurde, da das Lokal ca. über insgesamt 230 Verabreichungsplätze verfügte, obwohl laut dem obzitierten Bescheid lediglich ca. 70 Verabreichungsplätze genehmigt wurden“. Der Betrieb in der genannten Form sei geeignet gewesen, Anrainer durch Lärm zu belästigen. Die Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 74 Abs. 1 und 2 und § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt werde.Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 3. Mai 2021 legte die belangte Behörde (Amtsrevisionswerber) der Mitbeteiligten zur Last, sie habe es in Ausübung ihres Gastgewerbes am näher genannten Standort zu verantworten, dass die an diesem Standort mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage „zumindest am 20.09.2020 um 00.40 Uhr und am 23.09.2020 um 23.45 Uhr, ohne entsprechende behördliche Genehmigung in geänderter Form betrieben wurde, da das Lokal ca. über insgesamt 230 Verabreichungsplätze verfügte, obwohl laut dem obzitierten Bescheid lediglich ca. 70 Verabreichungsplätze genehmigt wurden“. Der Betrieb in der genannten Form sei geeignet gewesen, Anrainer durch Lärm zu belästigen. Die Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 74, Absatz eins, und 2 und Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt werde.
Im Übrigen wurde in diesem Straferkenntnis über die Mitbeteiligte wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach jeweils § 367 Z 25 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) sowie eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt (Spruchpunkte 2. und 3.).Im Übrigen wurde in diesem Straferkenntnis über die Mitbeteiligte wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach jeweils Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) sowie eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt (Spruchpunkte 2. und 3.).
2
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis zur Gänze und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt I.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis zur Gänze und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Soweit im Revisionsverfahren maßgeblich, traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst nachstehende Sachverhaltsfeststellungen:
Die Mitbeteiligte sei seit 25. Dezember 2014 Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart ‚Café/Bar‘ gemäß § 96 Z 26 GewO mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO“ an näher genanntem Standort und einer weiteren näher genannten Betriebsstätte. Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 habe der Amtsrevisionswerber festgestellt, dass es sich bei der gastgewerblichen Betriebsanlage an näher genanntem Standort um eine dem § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 unterliegende Anlage handle, und ausgesprochen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gelte. Die Betriebsbeschreibung laute unter anderem: „Es werden insgesamt ca. 70 Verabreichungsplätze im Lokal eingerichtet ...“.Die Mitbeteiligte sei seit 25. Dezember 2014 Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart ‚Café/Bar‘ gemäß Paragraph 96, Ziffer 26, GewO mit der Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO“ an näher genanntem Standort und einer weiteren näher genannten Betriebsstätte. Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 habe der Amtsrevisionswerber festgestellt, dass es sich bei der gastgewerblichen Betriebsanlage an näher genanntem Standort um eine dem Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 unterliegende Anlage handle, und ausgesprochen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gelte. Die Betriebsbeschreibung laute unter anderem: „Es werden insgesamt ca. 70 Verabreichungsplätze im Lokal eingerichtet ...“.
Am 20. und 23. September 2020 habe die belangte Behörde Überprüfungen des Lokals durchgeführt und im Erhebungsbericht vom 30. September 2020 unter anderem festgehalten: „Aufgeteilt auf Gastraum 1 (ca. 154 Verabreichungsplätze), Gastraum 2 (ca. 34 Verabreichungsplätze) und Gastraum 3 (ca. 42 Verabreichungsplätze) stehen somit im Lokal ca. 230 Verabreichungsplätze zur Verfügung. ...“.
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend relevant - zusammengefasst aus, der Mitbeteiligten werde in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage in geänderter Form betrieben worden sei, weil das Lokal „ca. über insgesamt 230 Verabreichungsplätze“ verfügt habe, obwohl laut dem Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 „lediglich ca. 70 Verabreichungsplätze“ genehmigt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0085) müsse die Betriebsbeschreibung insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sein können, wie vorliegend zur Anzahl der Verabreichungsplätze. Die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebende Beschränkung der Anzahl der Verabreichungsplätze müsse daher so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lasse. Die in der Betriebsbeschreibung enthaltene Formulierung „insgesamt ca. 70 Verabreichungsplätze“ werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Daraus sei für den Betreiber der Anlage nicht klar ersichtlich, ab welcher Zahl an Verabreichungsplätzen die bescheidmäßige Grenze überschritten werde. Der Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 iVm der zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung biete keine Grundlage für eine Bestrafung der Mitbeteiligten als Verantwortliche für die Einhaltung der Anzahl allfälliger Verabreichungsplätze gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994. Das Straferkenntnis sei daher in diesem Spruchpunkt wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG zu beheben und das Strafverfahren einzustellen gewesen.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend relevant - zusammengefasst aus, der Mitbeteiligten werde in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage in geänderter Form betrieben worden sei, weil das Lokal „ca. über insgesamt 230 Verabreichungsplätze“ verfügt habe, obwohl laut dem Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 „lediglich ca. 70 Verabreichungsplätze“ genehmigt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0085) müsse die Betriebsbeschreibung insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sein können, wie vorliegend zur Anzahl der Verabreichungsplätze. Die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebende Beschränkung der Anzahl der Verabreichungsplätze müsse daher so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lasse. Die in der Betriebsbeschreibung enthaltene Formulierung „insgesamt ca. 70 Verabreichungsplätze“ werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Daraus sei für den Betreiber der Anlage nicht klar ersichtlich, ab welcher Zahl an Verabreichungsplätzen die bescheidmäßige Grenze überschritten werde. Der Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 in Verbindung mit der zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung biete keine Grundlage für eine Bestrafung der Mitbeteiligten als Verantwortliche für die Einhaltung der Anzahl allfälliger Verabreichungsplätze gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994. Das Straferkenntnis sei daher in diesem Spruchpunkt wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu beheben und das Strafverfahren einzustellen gewesen.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
4
Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision richtet sich ausschließlich gegen die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens in diesem Umfang. Die Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu der Revision keine Folge zu geben, in eventu eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
Die Amtsrevision ist hinsichtlich der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage zu dem vom Verwaltungsgericht entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grob fehlerhaft beurteilten Konsensumfang betreffend die Anzahl der Verabreichungsplätze im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zulässig; sie ist auch berechtigt.
6
Die Amtsrevision bringt zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Unbestimmtheit des gewerberechtlichen Konsenses betreffend die Anzahl der Verabreichungsplätze im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 13. Juli 2001 ausgegangen. Der betreffende Spruchteil „ca. 70 Verabreichungsplätze“ sei im Sinne der „zum Bescheidbestandteil erklärten“ und genehmigten Betriebsbeschreibung zu lesen. In der zum Bescheidbestandteil erklärten Betriebsbeschreibung (Projektunterlagen I. und II.) sei die Anzahl der Verabreichungsplätze ohne den Zusatz „ca.“ exakt mit 70 angegeben. Der Zusatz „ca.“ habe sich in der Projektunterlage II auf die Fläche des Gastraumes (ca. 70 m²) bezogen. Bei dem Spruchteil „ca. 70 Verabreichungsplätze“ handle es sich daher um ein offenkundiges Versehen. Der Spruchteil sei insofern iSd § 62 Abs. 4 AVG berichtigend zu verstehen. Davon ausgehend sei der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid betreffend die Beschränkung der Anzahl der Verabreichungsplätze ausreichend bestimmt.Die Amtsrevision bringt zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Unbestimmtheit des gewerberechtlichen Konsenses betreffend die Anzahl der Verabreichungsplätze im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 13. Juli 2001 ausgegangen. Der betreffende Spruchteil „ca. 70 Verabreichungsplätze“ sei im Sinne der „zum Bescheidbestandteil erklärten“ und genehmigten Betriebsbeschreibung zu lesen. In der zum Bescheidbestandteil erklärten Betriebsbeschreibung (Projektunterlagen römisch eins. und römisch zwei.) sei die Anzahl der Verabreichungsplätze ohne den Zusatz „ca.“ exakt mit 70 angegeben. Der Zusatz „ca.“ habe sich in der Projektunterlage römisch zwei auf die Fläche des Gastraumes (ca. 70 m²) bezogen. Bei dem Spruchteil „ca. 70 Verabreichungsplätze“ handle es sich daher um ein offenkundiges Versehen. Der Spruchteil sei insofern iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigend zu verstehen. Davon ausgehend sei der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid betreffend die Beschränkung der Anzahl der Verabreichungsplätze ausreichend bestimmt.
7
Aus dem im gewerbebehördlichen Akt erliegenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 ergibt sich, dass im Spruch dieses Bescheides unter „Punkt A) Betriebsbeschreibung“ einerseits die Anzahl der Verabreichungsplätze mit „ca. 70 Verabreichungsplätze“ angegeben, andererseits abschließend „auf die Projektunterlagen I - VII verwiesen [wird], welche integrierende Bestandteile dieses Bescheides bilden“. In der mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektunterlage I „Betriebsbeschreibung für Gastgewerbebetriebe“ ist die Anzahl der Verabreichungsplätze exakt mit 70 angegeben, und zwar betreffend „Gastraum Schank Hocker“ mit vier und betreffend „Gastraum Sitzplätze hinten“ mit 66. In der mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektunterlage II „Betriebsbeschreibung“ wird unter „Allgemeine Betriebsbeschreibung: EG:“ unter anderem zu den Verabreichungsplätzen ausgeführt: „Im vorderen Bereich des Restaurants kommt ein Cafebereich mit Stehtischen (4 Hocker) ca. 33m². ... Darunter befindet sich ein Gastraum mit 66 Verabreichungsplätzen mit ca. 70m².“Aus dem im gewerbebehördlichen Akt erliegenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Amtsrevisionswerbers vom 13. Juli 2001 ergibt sich, dass im Spruch dieses Bescheides unter „Punkt A) Betriebsbeschreibung“ einerseits die Anzahl der Verabreichungsplätze mit „ca. 70 Verabreichungsplätze“ angegeben, andererseits abschließend „auf die Projektunterlagen I - römisch sieben verwiesen [wird], welche integrierende Bestandteile dieses Bescheides bilden“. In der mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektunterlage römisch eins „Betriebsbeschreibung für Gastgewerbebetriebe“ ist die Anzahl der Verabreichungsplätze exakt mit 70 angegeben, und zwar betreffend „Gastraum Schank Hocker“ mit vier und betreffend „Gastraum Sitzplätze hinten“ mit 66. In der mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektunterlage römisch zwei „Betriebsbeschreibung“ wird unter „Allgemeine Betriebsbeschreibung: EG:“ unter anderem zu den Verabreichungsplätzen ausgeführt: „Im vorderen Bereich des Restaurants kommt ein Cafebereich mit Stehtischen (4 Hocker) ca. 33m². ... Darunter befindet sich ein Gastraum mit 66 Verabreichungsplätzen mit ca. 70m².“
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Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/04/0132, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/04/0132, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
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Demnach ist der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 13. Juli 2001 in Bezug auf die vorliegend maßgebliche Anzahl der bewilligten Verabreichungsplätze hinreichend bestimmt. Durch die bekämpfte Behebung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat daher das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
10
Mit der Formulierung „ca. über insgesamt 230 Verabreichungsplätze“ im Straferkenntnis ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Behörde der Mitbeteiligten eine erhebliche Überschreitung der mit 70 beschränkten Verabreichungsplätze zur Last legt. Im Übrigen sind im Spruch des Straferkenntnisses jene Tatumstände, die eine Beurteilung zu lassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet sind, hinreichend beschrieben. Das Straferkenntnis wird insofern den Erfordernissen nach § 44a Z 1 VStG (vgl. zu diesen Erfordernissen etwa VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018, Rn. 9 und 10, mwN) gerecht.Mit der Formulierung „ca. über insgesamt 230 Verabreichungsplätze“ im Straferkenntnis ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Behörde der Mitbeteiligten eine erhebliche Überschreitung der mit 70 beschränkten Verabreichungsplätze zur Last legt. Im Übrigen sind im Spruch des Straferkenntnisses jene Tatumstände, die eine Beurteilung zu lassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet sind, hinreichend beschrieben. Das Straferkenntnis wird insofern den Erfordernissen nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche , zu diesen Erfordernissen etwa VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018, Rn. 9 und 10, mwN) gerecht. 11
Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
12
Für das fortgesetzte Verfahren wird in Hinblick auf die Strafbemessung auf den im vorliegenden Fall jedenfalls zu beachtenden Milderungsgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer hingewiesen (vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2019/04/0002, Rn. 14, mwN).Für das fortgesetzte Verfahren wird in Hinblick auf die Strafbemessung auf den im vorliegenden Fall jedenfalls zu beachtenden Milderungsgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer hingewiesen vergleiche , VwGH 7.9.2022, Ra 2019/04/0002, Rn. 14, mwN). Wien, am 3. September 2024