TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/26 Ra 2022/13/0106

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Veröffentlicht am 26.09.2024
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §891
AWG NÖ 1992 §11 Abs6
AWG NÖ 1992 §26 Abs2
BAO §20
BAO §4 Abs1
BAO §6 Abs1
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §3
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §4 Abs1
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §4 Abs2
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §5
VermG 1968 §7a Abs1
VwRallg
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des Dr. M in M, vertreten durch Mag. Michaela Krömer, LL.M., Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. August 2022, LVwG-AV-504/003-2021, betreffend Seuchenvorsorgeabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde M), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2021 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde M dem Revisionswerber und seiner Ehefrau die Seuchenvorsorgeabgabe nach dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620, für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter - ausgehend von einem jährlich zugeteilten Restmüllbehältervolumen von 1.560 Liter - in Höhe von € 15,00 vor.Mit Bescheid vom 21. Jänner 2021 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde M dem Revisionswerber und seiner Ehefrau die Seuchenvorsorgeabgabe nach dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3620, , für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter - ausgehend von einem jährlich zugeteilten Restmüllbehältervolumen von 1.560 Liter - in Höhe von € 15,00 vor.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bürgermeister mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Mai 2021 als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber und seine Ehefrau einen Vorlageantrag stellten.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der Ehefrau des Revisionswerbers Folge und hob den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M insoweit ersatzlos auf. Die Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der Ehefrau des Revisionswerbers Folge und hob den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M insoweit ersatzlos auf. Die Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Landesverwaltungsgericht führte - neben der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - im Wesentlichen aus, auf der Liegenschaft EZ A - bestehend aus vier Grundstücken mit näher genannten Grundstücksnummern - in der Katastralgemeinde M befinde sich eine Wohnhausanlage mit insgesamt 19 Reihenhäusern. Den Miteigentümern seien bestimmte Reihenhäuser und bestimmte Grundflächen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen (Wohnungseigentum). Der Revisionswerber sei einer der Miteigentümer, nicht jedoch seine Ehefrau.
5
Den (Mit-)Eigentümern der Liegenschaft sei von der Behörde jeweils pro Haus ein eigenes „Müllpaket“ mit unterschiedlichen Restmüllbehältervolumen pro Jahr zugeteilt worden. Dem Revisionswerber und seiner Ehefrau sei mit Zuteilungsbescheid vom 28. September 1993 eine Restmülltonne mit 240 Liter Volumen zugeteilt worden. Dieser Bescheid und die entsprechende Mülltonne seien - laut Vermerk am Bescheid - vom Revisionswerber und seiner Ehefrau am selben Tag übernommen worden. Das Behältervolumen sei am 20. Juni 1994 auf 120 Liter reduziert worden, wobei dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden sei.
6
In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht - nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen - zunächst aus, mit dem von den Parteien im Beschwerdeverfahren angesprochenen Bescheid vom 13. Jänner 2021 über die Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr sowie der Abfallwirtschaftsabgabe sei keine Zuteilung eines neuen jährlichen Restmüllbehältervolumens erfolgt.
7
Beim Zuteilungsbescheid vom 28. September 1993 handle es sich um einen Bescheid iSd § 252 BAO, an den die Abgabenbehörde ebenso wie das Verwaltungsgericht gebunden seien. Im Abgabenverfahren könne nicht geltend gemacht werden, dass die im Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung rechtswidrig sei. Derartige Einwände seien gegen den Verpflichtungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirke, vorzubringen. Eine Anfechtung eines Abgabenbescheides lediglich mit Einwendungen gegen einen zugrundeliegenden Feststellungsbescheid sei in der Sache abzuweisen.Beim Zuteilungsbescheid vom 28. September 1993 handle es sich um einen Bescheid iSd Paragraph 252, BAO, an den die Abgabenbehörde ebenso wie das Verwaltungsgericht gebunden seien. Im Abgabenverfahren könne nicht geltend gemacht werden, dass die im Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung rechtswidrig sei. Derartige Einwände seien gegen den Verpflichtungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirke, vorzubringen. Eine Anfechtung eines Abgabenbescheides lediglich mit Einwendungen gegen einen zugrundeliegenden Feststellungsbescheid sei in der Sache abzuweisen.
8
Der Verpflichtungsbescheid, mit dem für „das gegenständliche Objekt“ ein Restmüllbehältervolumen von zuerst 240 Litern und in weiterer Folge von 120 Litern zugeteilt worden sei, entfalte daher für das Abgabenverfahren hinsichtlich des gemäß § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden jährlichen Restmüllbehältervolumens gemäß § 252 BAO Bindungswirkung. Dementsprechend erweise sich die Abgabenvorschreibung dem Grunde nach als rechtmäßig.Der Verpflichtungsbescheid, mit dem für „das gegenständliche Objekt“ ein Restmüllbehältervolumen von zuerst 240 Litern und in weiterer Folge von 120 Litern zugeteilt worden sei, entfalte daher für das Abgabenverfahren hinsichtlich des gemäß Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden jährlichen Restmüllbehältervolumens gemäß Paragraph 252, BAO Bindungswirkung. Dementsprechend erweise sich die Abgabenvorschreibung dem Grunde nach als rechtmäßig.
9
Der Abgabenberechnung sei zudem der im § 4 Abs. 2 Z 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz festgelegte Hebesatz von € 15,00 für ein angefangenes jährliches Restmüllbehältervolumen von 3.500 Liter zugrunde zu legen.Der Abgabenberechnung sei zudem der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz festgelegte Hebesatz von € 15,00 für ein angefangenes jährliches Restmüllbehältervolumen von 3.500 Liter zugrunde zu legen.
10
Da die Ehefrau des Revisionswerbers nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei, komme sie - ungeachtet der auch ihr gegenüber ausgesprochenen Zuteilung des Restmüllbehältervolumens - gemäß § 5 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nicht als Abgabepflichtige in Betracht.Da die Ehefrau des Revisionswerbers nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei, komme sie - ungeachtet der auch ihr gegenüber ausgesprochenen Zuteilung des Restmüllbehältervolumens - gemäß Paragraph 5, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nicht als Abgabepflichtige in Betracht.
11
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens (Paragraph 36, VwGG) und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erwogen hat:
12
Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. vorgebracht, der Zuteilungsbescheid vom 28. September 1993 sei nach Ansicht des Revisionswerbers ein Nichtbescheid, weil die über die Verpflichtung und über die Zuteilung absprechende Erledigung in einem Abgabenbescheid pro Grundstück - und nicht pro Haus - an alle Miteigentümer der Liegenschaft zu richten und zuzustellen gewesen wäre. Zudem sei der Zuteilungsbescheid nicht gefertigt gewesen. Unabhängig davon wäre zu prüfen gewesen, ob der Zuteilungsbescheid des Jahres 1993 durch den Zuteilungsbescheid des Jahres 2014 bzw. durch die späteren Abgabenbescheide der II. Instanz gemäß NÖ AWG, die in ihren Sprüchen das jeweilige aktuelle Restmüllbehältervolumen angegeben hätten, obsolet bzw. außer Kraft gesetzt worden sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. vorgebracht, der Zuteilungsbescheid vom 28. September 1993 sei nach Ansicht des Revisionswerbers ein Nichtbescheid, weil die über die Verpflichtung und über die Zuteilung absprechende Erledigung in einem Abgabenbescheid pro Grundstück - und nicht pro Haus - an alle Miteigentümer der Liegenschaft zu richten und zuzustellen gewesen wäre. Zudem sei der Zuteilungsbescheid nicht gefertigt gewesen. Unabhängig davon wäre zu prüfen gewesen, ob der Zuteilungsbescheid des Jahres 1993 durch den Zuteilungsbescheid des Jahres 2014 bzw. durch die späteren Abgabenbescheide der römisch zwei. Instanz gemäß NÖ AWG, die in ihren Sprüchen das jeweilige aktuelle Restmüllbehältervolumen angegeben hätten, obsolet bzw. außer Kraft gesetzt worden sei.
13
Weiters wird vorgebacht, auch der vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M sei ein Nichtbescheid, weil dieser (nur) an den Revisionswerber und an seine Ehefrau gerichtet gewesen sei, und nicht an alle Eigentümer des Grundstücks. Das im Spruch bezeichnete Grundstück - es sei nur die Adresse des Revisionswerbers genannt worden - existiere zudem nicht. Abgabenbescheide hätten aber im Spruch alle Gesamtschuldner zu nennen, womit die über die Abgabe absprechende Erledigung pro Grundstück in einem Bescheid an alle Miteigentümer zu richten und zuzustellen gewesen wäre. Sollte kein Nichtbescheid vorliegen, sei der Bescheid aber rechtswidrig, weil das Grundstück nicht exakt - gemäß Grundbuch und unter Angabe der Miteigentumsanteile des Bescheidadressaten - bezeichnet worden sei.
14
Die Höhe der vorgeschriebenen Seuchenvorsorgeabgabe sei ebenfalls unrichtig, weil bei deren Berechnung von der summierten Zuteilung des Restmüllbehältervolumens hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auszugehen sei.
15
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis begründet.
16
Gemäß § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620, ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.Gemäß Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3620, , ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
17
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz. Der Hebesatz beträgt gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00, und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz. Der Hebesatz beträgt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00, und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.
18
Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist gemäß § 5 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist gemäß Paragraph 5, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet.
19
Gemäß § 3 Z 9 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) gilt als Pflichtbereich jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist. Dass sich die Liegenschaft des Revisionswerbers im Pflichtbereich befindet, ist unstrittig.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) gilt als Pflichtbereich jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist. Dass sich die Liegenschaft des Revisionswerbers im Pflichtbereich befindet, ist unstrittig.
20
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ AWG 1992 hat die Gemeinde Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Nach § 11 Abs. 4 NÖ AWG 1992 haben (bei dem hier gegebenen „Holsystem“) die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ AWG 1992 hat die Gemeinde Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NÖ AWG 1992 haben (bei dem hier gegebenen „Holsystem“) die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.
21
Der Abgabenanspruch entsteht (im Allgemeinen), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO). Betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe ist dies der Fall, wenn einem Grundstück ein jährliches Restmüllbehältervolumen zugeteilt wurde (oder ein solches für ein Grundstück vereinbart wurde; vgl. VwGH 10.8.2010, 2007/17/0012).Der Abgabenanspruch entsteht (im Allgemeinen), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (Paragraph 4, Absatz eins, BAO). Betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe ist dies der Fall, wenn einem Grundstück ein jährliches Restmüllbehältervolumen zugeteilt wurde (oder ein solches für ein Grundstück vereinbart wurde; vergleiche VwGH 10.8.2010, 2007/17/0012).
22
Unter „Grundstück“ ist, wenn keine abweichende gesetzliche Definition vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2022/13/0097 bis 0099; 18.10.2016, Ra 2015/16/0136, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall befinden sich im Rahmen einer Grundbuchseinlage (EZ A) vier Grundstücke mit näher genannten Grundstücksnummern; es liegen insoweit also vier verschiedene „Grundstücke“ iSd § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz vor. Auf dem Grundstück, auf dem sich auch das Haus des Revisionswerbers befindet, befinden sich wiederum insgesamt vier Reihenhäuser.Unter „Grundstück“ ist, wenn keine abweichende gesetzliche Definition vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird vergleiche , VwGH 18.6.2024, Ra 2022/13/0097 bis 0099; 18.10.2016, Ra 2015/16/0136, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall befinden sich im Rahmen einer Grundbuchseinlage (EZ A) vier Grundstücke mit näher genannten Grundstücksnummern; es liegen insoweit also vier verschiedene „Grundstücke“ iSd Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz vor. Auf dem Grundstück, auf dem sich auch das Haus des Revisionswerbers befindet, befinden sich wiederum insgesamt vier Reihenhäuser.
23
Die Zuteilungsbescheide sollen insoweit an den Eigentümer dieses Grundstückes gerichtet werden. Es ist aber - entgegen der insoweit auch nicht näher begründeten Ansicht des Revisionswerbers - nicht ableitbar, dass ein Zuteilungsbescheid, der die Verpflichtung nicht pro Grundstück, sondern pro „Haus“ ausspricht, deswegen unwirksam (absolut nichtig) wäre (vgl. dazu z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, 14. Lfg, § 56 Rz 41, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mangels entgegenstehender Regelungen kann die Zuteilung auch an einzelne Miteigentümer (vgl. zu deren Solidarhaftung für Abgabenschulden § 26 Abs. 2 NÖ AWG 1992) des Grundstücks gesondert ergehen. Eine solche Vorgangsweise wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - auf dem betreffenden Grundstück mehrere getrennte, von unterschiedlichen Miteigentümern genutzte Wohneinheiten (Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus) befinden. Die Zuteilung der Müllbehälter (insoweit auch allenfalls in unterschiedlicher Größe oder unterschiedlicher Anzahl) mittels gesonderter Bescheide erweist sich somit weder als rechtswidrig noch als unwirksam. Es ist für die Wirksamkeit des Zuteilungsbescheides - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - auch nicht notwendig, im Bescheid das betroffene Grundstück mit seiner Grundstücksnummer zu bezeichnen. Die Bescheide sind an den (die) jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft zu adressieren; in Fällen, in denen gesonderte Zuteilungsbescheide hinsichtlich mehrerer auf demselben Grundstück vorhandener Wohneinheiten erlassen werden, wird es zur Konkretisierung des Inhalts der Zuteilung der Müllbehälter zweckmäßig sein, die Anschrift der jeweiligen Wohneinheit anzugeben. Dass der Zuteilungsbescheid insoweit in einer Weise unklar sei, dass dessen Inhalt durch Interpretation nicht erschlossen werden könnte, wird nicht behauptet.Die Zuteilungsbescheide sollen insoweit an den Eigentümer dieses Grundstückes gerichtet werden. Es ist aber - entgegen der insoweit auch nicht näher begründeten Ansicht des Revisionswerbers - nicht ableitbar, dass ein Zuteilungsbescheid, der die Verpflichtung nicht pro Grundstück, sondern pro „Haus“ ausspricht, deswegen unwirksam (absolut nichtig) wäre vergleiche , dazu z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, 14. Lfg, Paragraph 56, Rz 41, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mangels entgegenstehender Regelungen kann die Zuteilung auch an einzelne Miteigentümer vergleiche , zu deren Solidarhaftung für Abgabenschulden Paragraph 26, Absatz 2, NÖ AWG 1992) des Grundstücks gesondert ergehen. Eine solche Vorgangsweise wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - auf dem betreffenden Grundstück mehrere getrennte, von unterschiedlichen Miteigentümern genutzte Wohneinheiten (Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus) befinden. Die Zuteilung der Müllbehälter (insoweit auch allenfalls in unterschiedlicher Größe oder unterschiedlicher Anzahl) mittels gesonderter Bescheide erweist sich somit weder als rechtswidrig noch als unwirksam. Es ist für die Wirksamkeit des Zuteilungsbescheides - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - auch nicht notwendig, im Bescheid das betroffene Grundstück mit seiner Grundstücksnummer zu bezeichnen. Die Bescheide sind an den (die) jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft zu adressieren; in Fällen, in denen gesonderte Zuteilungsbescheide hinsichtlich mehrerer auf demselben Grundstück vorhandener Wohneinheiten erlassen werden, wird es zur Konkretisierung des Inhalts der Zuteilung der Müllbehälter zweckmäßig sein, die Anschrift der jeweiligen Wohneinheit anzugeben. Dass der Zuteilungsbescheid insoweit in einer Weise unklar sei, dass dessen Inhalt durch Interpretation nicht erschlossen werden könnte, wird nicht behauptet.
24
Der Revisionswerber bringt ergänzend vor, der Zuteilungsbescheid aus dem Jahr 1993 sei auch deswegen unwirksam, weil die Erledigung nicht gefertigt worden sei. Der Revisionswerber macht aber auch geltend, es sei ein weiterer Zuteilungsbescheid im Jahr 2014 ergangen; dass auch dieser Zuteilungsbescheid (der als späterer Bescheid den - allfälligen - früheren Bescheid aus dem Jahr 1993 jedenfalls verdrängen würde) nicht gefertigt und aus diesem Grund unwirksam wäre, wird nicht geltend gemacht. Es ist im Übrigen auch nicht strittig, dass - abweichend von der Erledigung aus dem Jahr 1993 (Restmülltonne 240 Liter) - für den Streitzeitraum für den Revisionswerber eine Restmülltonne mit 120 Liter zugeteilt wurde.
25
Es ist daher davon auszugehen, dass ein wirksamer Zuteilungsbescheid betreffend eine Restmülltonne von 120 Litern vorliegt, sodass der Abgabentatbestand des § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erfüllt ist.Es ist daher davon auszugehen, dass ein wirksamer Zuteilungsbescheid betreffend eine Restmülltonne von 120 Litern vorliegt, sodass der Abgabentatbestand des Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erfüllt ist.
26
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe „aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz“. Der Hebesatz beträgt gemäß Abs. 2 leg.cit. (nach der im Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Fassung LGBl. Nr. 42/2020) für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe „aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz“. Der Hebesatz beträgt gemäß Absatz 2, leg.cit. (nach der im Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2020,) für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.
27
Nach dem reinen Wortlaut des § 4 Abs. 1 leg.cit. würde allein ausgehend vom dem Revisionswerber zugeteilten jährlichen Restmüllbehältervolumen von 1.560 Liter die (jährliche) Seuchenvorsorgeabgabe € 23.400,00 betragen (Produkt von 1.560 mit dem Hebesatz von € 15,00). Unter Berücksichtigung der Materialien zum NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz - insbesondere aufgrund der umfangreichen und detaillierten Ausführungen zum erwarteten jährlichen Aufkommen der Abgabe, das einen im Vorhinein ermittelten Gesamtbedarf decken sollte, sowie zu den einzelnen Parametern für die Ermittlung der Hebesätze für den Sockel- und den Steigerungsbetrag (vgl. Ltg.-438/A-1/34-2005, S. 7 und 11 ff, vgl. auch VfGH 11.6.2007, B 1996/06) - sowie im Hinblick auf die ansonsten aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenkliche Höhe der Abgabe (vgl. zur Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums bei der Vorschreibung von Abgaben VfGH 29.9.1990, B 1574/89, VfSlg. 12473; vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Eigentumsbeschränkungen u.a. nicht unverhältnismäßig sein dürfen, VfGH 13.12.2022, G 174/2022, VfSlg. 20587) unter Beachtung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation (vgl. etwa VwGH 15.6.2018, Ra 2017/11/0048; 26.4.2006, 2005/12/0251, jeweils mwN) können die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 leg.cit. sowie deren Zusammenwirken (gerade noch) dahingehend ausgelegt werden, dass der Hebesatz nicht mit dem jährlichen Restmüllbehältervolumen multipliziert wird, sondern die Gesamthöhe der Abgabe bereits durch den Hebesatz bestimmt wird. Demnach beträgt die Seuchenvorsorgeabgabe für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.Nach dem reinen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. würde allein ausgehend vom dem Revisionswerber zugeteilten jährlichen Restmüllbehältervolumen von 1.560 Liter die (jährliche) Seuchenvorsorgeabgabe € 23.400,00 betragen (Produkt von 1.560 mit dem Hebesatz von € 15,00). Unter Berücksichtigung der Materialien zum NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz - insbesondere aufgrund der umfangreichen und detaillierten Ausführungen zum erwarteten jährlichen Aufkommen der Abgabe, das einen im Vorhinein ermittelten Gesamtbedarf decken sollte, sowie zu den einzelnen Parametern für die Ermittlung der Hebesätze für den Sockel- und den Steigerungsbetrag vergleiche , Ltg.-438/A-1/34-2005, S. 7 und 11 ff, vergleiche , auch VfGH 11.6.2007, B 1996/06) - sowie im Hinblick auf die ansonsten aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenkliche Höhe der Abgabe vergleiche , zur Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums bei der Vorschreibung von Abgaben VfGH 29.9.1990, B 1574/89, VfSlg. 12473; vergleiche , zur ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Eigentumsbeschränkungen u.a. nicht unverhältnismäßig sein dürfen, VfGH 13.12.2022, G 174 aus 2022,, VfSlg. 20587) unter Beachtung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation vergleiche , etwa VwGH 15.6.2018, Ra 2017/11/0048; 26.4.2006, 2005/12/0251, jeweils mwN) können die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 leg.cit. sowie deren Zusammenwirken (gerade noch) dahingehend ausgelegt werden, dass der Hebesatz nicht mit dem jährlichen Restmüllbehältervolumen multipliziert wird, sondern die Gesamthöhe der Abgabe bereits durch den Hebesatz bestimmt wird. Demnach beträgt die Seuchenvorsorgeabgabe für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.
28
Aufgrund der Anknüpfung an das - für das betreffende Grundstück zugeteilte -jährliche Restmüllbehältervolumen ergibt sich somit, dass der „Sockelbetrag“ von € 15,00 für jedes einzelne Grundstück nur ein einziges Mal vorgeschrieben werden darf.
29
Abgabenpflichtiger ist gemäß § 5 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz der Eigentümer des Grundstückes, für das ein Restmüllbehältervolumen zugeteilt worden ist. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, sind diese Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO (vgl. dazu VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0068, mwN).Abgabenpflichtiger ist gemäß Paragraph 5, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz der Eigentümer des Grundstückes, für das ein Restmüllbehältervolumen zugeteilt worden ist. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, sind diese Gesamtschuldner gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAO vergleiche , dazu VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0068, mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat (vgl. etwa VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096; 28.2.2002, 2001/16/0606, jeweils mwN). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers muss damit die Vorschreibung der Seuchenvorsorgeabgabe nicht stets an alle (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes und auch nicht mit einem einzigen, an alle gerichteten Bescheid erfolgen. Bei der Ermessensübung wird allerdings auf das Innenverhältnis der Mitschuldner Bedacht zu nehmen sein (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 6 Tz 9). Die sich aus dem für das gesamte Grundstück (mit vier Reihenhäusern) zugeteilten jährlichen Restmüllbehältervolumen ergebende Abgabe wird (soweit nicht andere Kriterien - etwa Uneinbringlichkeit gegenüber einem der Miteigentümer - eine andere Ermessensübung erfordert) im Verhältnis der den einzelnen Miteigentümern zugeteilten Volumina aufzuteilen sein.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat vergleiche , etwa VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096; 28.2.2002, 2001/16/0606, jeweils mwN). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers muss damit die Vorschreibung der Seuchenvorsorgeabgabe nicht stets an alle (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes und auch nicht mit einem einzigen, an alle gerichteten Bescheid erfolgen. Bei der Ermessensübung wird allerdings auf das Innenverhältnis der Mitschuldner Bedacht zu nehmen sein vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 6, Tz 9). Die sich aus dem für das gesamte Grundstück (mit vier Reihenhäusern) zugeteilten jährlichen Restmüllbehältervolumen ergebende Abgabe wird (soweit nicht andere Kriterien - etwa Uneinbringlichkeit gegenüber einem der Miteigentümer - eine andere Ermessensübung erfordert) im Verhältnis der den einzelnen Miteigentümern zugeteilten Volumina aufzuteilen sein.
31
Aus den dargestellten Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargestellten Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ro 2021/15/0019, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ro 2021/15/0019, mwN).

Wien, am 26. September 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130106.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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