TE Vfgh Erkenntnis 2022/12/13 G174/2022

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art2
StGG Art5
2. COVID-19-Justiz-BegleitG §2 Abs6
EpidemieG 1950
BankwesenG §1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch eine Regelung des 2. COVID-19-Justiz-BegleitG betreffend die Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen (Kreditmoratorium); Eigentumsbeschränkungen der Kreditinstitute (Verlängerung der Kreditverträge, Tragung der Kosten und die Verpflichtung, das Kapital für zusätzliche zehn Monate zur Verfügung zu stellen) sind nicht unverhältnismäßig und dienen dem Schutz der von der Pandemie betroffenen Verbraucher und Kleinstunternehmer; zahlreiche wesentliche geldpolitische und bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen der EZB für Kreditinstitute zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §2 Abs6 zweiter Satz des 2. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), BGBl I Nr 24/2020, idF BGBl I Nr 113/2020 wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung des §2 Abs6 zweiter Satz des 2. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2020, wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag römisch eins. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehren die antragstellenden Parteien

"der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG

a) §2 Abs6 Satz 2 des mit Bundesgesetz BGBl I 24/2020 erlassenen 2. COVID-19-JuBG als verfassungswidrig aufheben;a) §2 Abs6 Satz 2 des mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020, erlassenen 2. COVID-19-JuBG als verfassungswidrig aufheben;

b) in eventu (i) aussprechen, dass §2 Abs6 Satz 2 des mit Bundesgesetz BGBl I 24/2020 erlassenen 2. COVID-19-JuBG verfassungswidrig war, (ii) darüber hinaus aussprechen, dass §2 Abs6 Satz 2 dieses 2. COVID-19-JuBG idF BGBl I 58/2020 verfassungswidrig war und (iii) darüber hinaus §2 Abs6 Satz 2 dieses 2. COVID-19-JuBG idF BGBl I 113/2020 als verfassungswidrig aufheben;b) in eventu (i) aussprechen, dass §2 Abs6 Satz 2 des mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020, erlassenen 2. COVID-19-JuBG verfassungswidrig war, (ii) darüber hinaus aussprechen, dass §2 Abs6 Satz 2 dieses 2. COVID-19-JuBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020, verfassungswidrig war und (iii) darüber hinaus §2 Abs6 Satz 2 dieses 2. COVID-19-JuBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020, als verfassungswidrig aufheben;

c) bei den Aussprüchen gemäß a) bzw b) jeweils von der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs7 Satz 2 B-VG erteilten Ermächtigung Gebrauch machen und aussprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen – und im Fall eines Ausspruchs gemäß b) auch jene Bestimmungen, die gemäß dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig waren – auch auf vor der Aufhebung bzw dem Ausspruch ihrer Verfassungswidrigkeit verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind, und dem Erkenntnis damit Rückwirkung per 1.4.2020 verleihen;

d) dem Bund den Ersatz der regelmäßig anfallenden Verfahrenskosten iSd §27 iVm §65a VfGG zzgl USt und Gebühren auferlegen, wobei ein Streitgenossenzuschlag gemäß §15 RATG in der Höhe von 50% der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes […] beantragt wird."d) dem Bund den Ersatz der regelmäßig anfallenden Verfahrenskosten iSd §27 in Verbindung mit §65a VfGG zzgl USt und Gebühren auferlegen, wobei ein Streitgenossenzuschlag gemäß §15 RATG in der Höhe von 50% der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes […] beantragt wird."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §2 des 2. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), BGBl I 24/2020, lautete:1. §2 des 2. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,, lautete:

"Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen

§2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs1 als nicht erfolgt.

(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.

(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, Sitzung 36, , als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."

2. §2 des 2. COVID-19-JuBG, BGBl I 24/2020, idF BGBl I 58/2020 lautete:2. §2 des 2. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020, lautete:

"Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen

§2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Oktober 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sieben Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs1 als nicht erfolgt.

(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.

(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um sieben Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, Sitzung 36, , als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."

3. §2 2. COVID-19-JuBG lautet in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I 113/2020 (der mit dem Eventualantrag angefochtene Satz ist hervorgehoben):3. §2 2. COVID-19-JuBG lautet in der nunmehr geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020, (der mit dem Eventualantrag angefochtene Satz ist hervorgehoben):

"Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen

§2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von zehn Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs1 als nicht erfolgt.

(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.

(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Jänner 2021 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, Sitzung 36, , als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Parteien legen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen und Randziffern im Original):

"1. ÜBERBLICK

a) Das 2. COVID-19-JuBG

Die COVID-19-Pandemie hatte und hat naturgemäß auch vielfältige Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse. Wie der Gesetzgeber konzediert hat, […] können diese Fragen weitgehend mit dem Instrumentarium des geltenden Zivilrechts gelöst werden. In manchen Bereichen hielt der Gesetzgeber jedoch ein punktuelles Eingreifen für erforderlich, um 'sozial und wirtschaftlich verträgliche Lösungen' zu schaffen. Neben allgemeinen Fragen des pandemiebedingten Verzugs betrifft dies vor allem zwei Vertragstypen: Wohnungsmietverträge einerseits und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge andererseits. Dazu wurden – großteils temporäre – Sonderregelungen im 2. COVID-19-JuBG getroffen.

Die betreffenden gesetzlichen Eingriffe dienen dem Schuldnerschutz. Konkret soll das Gesetz Schuldner schützen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt wurde, sei es, dass sie selbst erkrankt sind, sei es, dass sie in ihrer Erwerbsmöglichkeit beeinträchtigt wurden. […]

b) Die Eingriffe in Vertragsverhältnisse im Allgemeinen

Dieser Grundintention entsprechend fielen die Eingriffe in Vertragsverhältnisse durch das 2. COVID-19-JuBG großteils moderat und vor allem bloß temporär aus:

?    Generell wurden für pandemiebedingten Zahlungsverzug im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 die Verzugszinsen auf 4 % pa beschränkt und der Ersatz außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungskosten hiefür ausgeschlossen (§3 leg cit). Damit wurde primär Unternehmern in Zahlungsschwierigkeiten geholfen.

?    Für pandemiebedingten Leistungsverzug wurden Konventionalstrafen (nicht aber gesetzliche Schadenersatzansprüche) ausgeschlossen, obgleich es hier in den meisten Fällen ohnehin schon am Verschulden mangeln würde (§4 leg cit). Auch diese – wohl wenig bedeutsame – Regelung dürfte primär Unternehmern zugutegekommen sein.

?    Zugunsten von Verbrauchern wurden besondere Bestimmungen für Wohnungsmietverträge getroffen. Diese durften vom Vermieter wegen Zahlungsverzugs mit den von 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig gewordenen Mietzinszahlungen vorübergehend nicht gekündigt oder aufgelöst werden (§1 leg cit). Der Mieter musste aber alle offenen Mieten samt Verzugszinsen […] bis spätestens 31.3.2021 vollständig nachzahlen, sonst drohte ihm eine Zahlungsklage; mit Ablauf des 30.6.2022 kann der Vermieter wegen eines Verzugs mit diesen Zahlungen auch wieder kündigen bzw räumen (§17 Abs2 Satz 2 leg cit). […]

c) Die Eingriffe in Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge

Im Unterschied dazu sind die gesetzlichen Eingriffe in Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge (§2 leg cit) als einzige als Dauerrecht konzipiert (§17 Abs2 letzter Satz leg cit). Sie bestehen im Wesentlichen aus zwei Teilen:

Zunächst wurde für die zwischen 1.4.2020 und 31.1.2021 fällig werdenden Kreditraten eine gesetzliche Stundung angeordnet (§2 Abs1 leg cit). Die Kündigung des Kreditvertrages wegen Zahlungsverzugs war im Stundungszeitraum naturgemäß (schon mangels Zahlungsverzugs) ausgeschlossen; ausgeschlossen wurde aber auch die Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers (§2 Abs4 leg cit). Weil es sich um eine echte Stundung gehandelt hat, musste/muss der Kreditnehmer – wenn er von dieser Option Gebrauch gemacht und die Zahlung seiner Kreditraten aufgeschoben hat, denn er konnte sich auch für die pünktliche Zahlung entscheiden (siehe §2 Abs2 leg cit) – im Unterschied zum Wohnungsmieter […] keine Verzugszinsen zahlen. […] Die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen ('Sollzinsen') fielen auch während des Stundungszeitraums an, sie wurden aber gleichfalls gestundet. […]

Mit 31.1.2021 endete die gesetzliche Stundung. Für die Zeit danach bestand die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung (§2 Abs6 leg cit). Die Kreditgeber wurden auch gesetzlich angehalten, den Kreditnehmern 'ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen' anzubieten (§2 Abs5 leg cit). Sowohl das Zustandekommen eines solchen Gespräches als auch das Zustandekommen von Einvernehmen über eine Regelung für die Zeit nach der Stundung lassen sich freilich weder gesetzlich dekretieren, noch durch ein Anbot von Kreditgeberseite erzwingen. Schließlich bedarf es jeweils der freiwilligen Mitwirkung des Kreditnehmers. Wesentlich ist daher, welche Rechtsfolgen das Gesetz für den Fall des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung vorsieht. Diese Rechtsfolgen regelt §2 Abs6 leg cit. Sie sind durchaus weitreichend:

?    Erstens kommt es zu einer gesetzlichen Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit um zehn Monate (Satz 1), also um die Dauer des Stundungszeitraums.

?    Zweitens wird die 'jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen […] um diese Frist hinausgeschoben' (Satz 2). Es kommt somit zu einer Änderung des gesamten Tilgungsplans im Sinne einer Parallelverschiebung sämtlicher Zahlungen um zehn Monate. […]

?    Drittens wird der Kreditnehmer damit gleichzeitig auch rückwirkend von der Pflicht zur Zahlung von Sollzinsen für den (zehnmonatigen) Stundungszeitraum befreit. […] Das Kreditmoratorium gemäß §2 Abs1 leg cit wird solcherart rückwirkend zum zinsenlosen Moratorium. Der Kreditgeber, der den Kreditvertrag als entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, verliert rückwirkend seinen Entgeltanspruch für einen Zeitraum von (mindestens) zehn Monaten. Für diesen Zehn-Monats-Zeitraum verwandelt das Gesetz den entgeltlichen Kreditvertrag also rückwirkend in einen unentgeltlichen – und das alles unter der alleinigen Tatbestandsvoraussetzung, dass zwischen den Parteien des Kreditvertrages keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach der Stundung zustande kommt, und obwohl dem Kreditnehmer seine Pflicht zur Rückzahlung der Kreditvaluta ohnedies schon um zehn Monate hinausgeschoben wird!

Die zuletzt genannte (rückwirkende) Anordnung der Zinsenlosigkeit des Moratoriums wird mit dem vorliegenden Individualantrag angefochten.

2. DARSTELLUNG DER RECHTSLAGE IM EINZELNEN

a) Fassungen der relevanten Bestimmungen des 2. COVID-19-JuBG

Die oben bereits überblicksmäßig geschilderte Rechtslage beruht zunächst auf dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl I 24/2020. Mit dessen Art37 wurde das 2. COVID-19-JuBG erlassen. Es trat am 1.4.2020 in Kraft (§17 Abs2 leg cit). Die oben dargestellten vertragsrechtlichen Regelungen waren in dieser Stammfassung des 2. COVID-19-JuBG alle bereits enthalten. Bloß die Zeiträume, auf welche sich die Sonderregelungen für Wohnungsmietverträge (§1 leg cit) und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge (§2 leg cit) bezogen, waren darin noch kürzere:Die oben bereits überblicksmäßig geschilderte Rechtslage beruht zunächst auf dem 4. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,. Mit dessen Art37 wurde das 2. COVID-19-JuBG erlassen. Es trat am 1.4.2020 in Kraft (§17 Abs2 leg cit). Die oben dargestellten vertragsrechtlichen Regelungen waren in dieser Stammfassung des 2. COVID-19-JuBG alle bereits enthalten. Bloß die Zeiträume, auf welche sich die Sonderregelungen für Wohnungsmietverträge (§1 leg cit) und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge (§2 leg cit) bezogen, waren darin noch kürzere:

?    So wie §1 leg cit bis heute bloß für in der Zeit vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werdende Mietzinszahlungen gilt, galt §2 leg cit in der Stammfassung nur für in der Zeit von 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werdende Kreditraten. Es ging also ursprünglich sowohl bei Wohnungsmietverträgen als auch bei Kreditverträgen jeweils bloß um einen Zeitraum von drei Monaten.

?    Dementsprechend bezog sich auch §2 Abs6 leg cit in der Stammfassung auf den Fall, dass keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.6.2020 zustandekomme.

?    Die Klagbarkeit der betreffenden Mietzinsrückstände war in der Stammfassung des §1 leg cit bloß bis zum Ablauf des 31.12.2020 aufgeschoben.

Mit Bundesgesetz BGBl I 58/2020 wurde das Kreditmoratorium um vier Monate verlängert, also von drei auf sieben Monate (Art2). Erfasst waren somit nun die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.10.2020 fällig werdenden Kreditraten (§2 Abs1 leg cit idF BGBl I 58/2020). Die Regelung des §2 Abs6 leg cit idF BGBl I 58/2020 bezog sich dementsprechend fortan gemäß ihrem Satz 1 auf den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31.10.2020 nicht zustandekomme, und sah dort für diesen Fall dementsprechend eine Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit um sieben Monate vor. Diese Novelle trat am 3.7.2020 in Kraft (§17 Abs4 leg cit idF BGBl I 58/2020).Mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020, wurde das Kreditmoratorium um vier Monate verlängert, also von drei auf sieben Monate (Art2). Erfasst waren somit nun die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.10.2020 fällig werdenden Kreditraten (§2 Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020,). Die Regelung des §2 Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020, bezog sich dementsprechend fortan gemäß ihrem Satz 1 auf den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31.10.2020 nicht zustandekomme, und sah dort für diesen Fall dementsprechend eine Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit um sieben Monate vor. Diese Novelle trat am 3.7.2020 in Kraft (§17 Abs4 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020,).

Mit Bundesgesetz BGBl I 113/2020 wurde das Kreditmoratorium um weitere drei Monate auf einen Zeitraum von insgesamt zehn Monaten verlängert. Seither bezieht es sich auf alle in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.1.2021 fällig werdenden Kreditraten (§2 Abs1 leg cit idF BGBl I 113/2020). §2 Abs6 leg cit idF BGBl I 113/2020 gilt gemäß seinem ersten Satz seither folglich für den Fall, dass keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31.1.2021 zustande kommt, und ordnet dort für diesen Fall seither eine Verlängerung der Kreditlaufzeit um zehn Monate an. Diese Novelle trat am 15.10.2020 in Kraft (§17 Abs5 leg cit idF BGBl I 113/2020).Mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020, wurde das Kreditmoratorium um weitere drei Monate auf einen Zeitraum von insgesamt zehn Monaten verlängert. Seither bezieht es sich auf alle in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.1.2021 fällig werdenden Kreditraten (§2 Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020,). §2 Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020, gilt gemäß seinem ersten Satz seither folglich für den Fall, dass keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31.1.2021 zustande kommt, und ordnet dort für diesen Fall seither eine Verlängerung der Kreditlaufzeit um zehn Monate an. Diese Novelle trat am 15.10.2020 in Kraft (§17 Abs5 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020,).

Warum der Gesetzgeber demgegenüber bei Wohnungsmietverträgen keine Ausdehnung der Regelung über den dreimonatigen Zeitraum von 1.4.2020 bis 30.6.2020 hinaus für erforderlich hielt, obwohl das Anhalten der Pandemiefolgen Wohnungsmieter und Kreditnehmer sicherlich gleichermaßen betraf, ist nicht bekannt. Mit Bundesgesetz BGBl I 157/2020 wurde allerdings die Klagbarkeit der drei Monatsmietzinse weiter hinausgeschoben, nämlich vom Ablauf des 31.12.2020 (wie in der Stammfassung vorgesehen) auf den Ablauf des 31.3.2021 (§1 leg cit idF BGBl I 157/2020). Diese Änderung ist mit 24.12.2020 in Kraft getreten (§17 Abs7 leg cit idF BGBl I 157/2020).Warum der Gesetzgeber demgegenüber bei Wohnungsmietverträgen keine Ausdehnung der Regelung über den dreimonatigen Zeitraum von 1.4.2020 bis 30.6.2020 hinaus für erforderlich hielt, obwohl das Anhalten der Pandemiefolgen Wohnungsmieter und Kreditnehmer sicherlich gleichermaßen betraf, ist nicht bekannt. Mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2020, wurde allerdings die Klagbarkeit der drei Monatsmietzinse weiter hinausgeschoben, nämlich vom Ablauf des 31.12.2020 (wie in der Stammfassung vorgesehen) auf den Ablauf des 31.3.2021 (§1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2020,). Diese Änderung ist mit 24.12.2020 in Kraft getreten (§17 Abs7 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2020,).

Seit der Stammfassung BGBl I 24/2020 in seinem Wortlaut unverändert ist der (hier angefochtene) zweite Satz des §2 Abs6 leg cit, wonach – als Folge des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung für den Zeitraum nach dem Stundungszeitraum – die 'jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen … um diese Frist hinausgeschoben' wird. Freilich erfuhr diese Regelung durch die oben dargestellten Novellen BGBl I 58/2020 und BGBl I 113/2020 jeweils in zweifacher Hinsicht eine inhaltliche Änderung:Seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020, in seinem Wortlaut unverändert ist der (hier angefochtene) zweite Satz des §2 Abs6 leg cit, wonach – als Folge des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung für den Zeitraum nach dem Stundungszeitraum – die 'jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen … um diese Frist hinausgeschoben' wird. Freilich erfuhr diese Regelung durch die oben dargestellten Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020, jeweils in zweifacher Hinsicht eine inhaltliche Änderung:

?    Das betrifft zum einen den im ersten Satz des §2 Abs6 leg cit formulierten Tatbestand, an welchen die im zweiten Satz normierte Rechtsfolge anknüpft; je nach Dauer des Stundungszeitraums bezieht sich dieser jeweils auf das Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Regelung für den Zeitraum nach dem Ende dieses Stundungszeitraums.

?    Zum anderen verweist auch die Rechtsfolgenanordnung des zweiten Satzes mit dem Hinausschieben der jeweiligen Fälligkeit der vertraglichen Leistungen 'um diese Frist' auf den ersten Satz des §2 Abs6 leg cit. Der Zeitraum, um den die Fälligkeit hinausgeschoben wird, korreliert also jeweils mit der im ersten Satz des §2 Abs6 leg cit – im Einklang mit §2 Abs1 leg cit – normierten Dauer des Stundungszeitraums von zunächst drei Monaten (BGBl I 24/2020, dann sieben Monaten (BGBl I 58/2020) und schließlich zehn Monaten (BGBl I 113/2020), um welche nach dem ersten Satz jeweils die Kreditvertragslaufzeit verlängert wird.Zum anderen verweist auch die Rechtsfolgenanordnung des zweiten Satzes mit dem Hinausschieben der jeweiligen Fälligkeit der vertraglichen Leistungen 'um diese Frist' auf den ersten Satz des §2 Abs6 leg cit. Der Zeitraum, um den die Fälligkeit hinausgeschoben wird, korreliert also jeweils mit der im ersten Satz des §2 Abs6 leg cit – im Einklang mit §2 Abs1 leg cit – normierten Dauer des Stundungszeitraums von zunächst drei Monaten Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,, dann sieben Monaten Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2020,) und schließlich zehn Monaten Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2020,), um welche nach dem ersten Satz jeweils die Kreditvertragslaufzeit verlängert wird.

b) Regelungsinhalt des zweiten Satzes des §2 Abs6 leg cit

Es soll nicht verhehlt werden, dass der zweite Satz des §2 Abs6 leg cit zunächst vielfach noch anders verstanden wurde. Mit der überwiegenden Literatur […] war die Bankenbrache – wie übrigens auch die Arbeiterkammer – der Ansicht, dass die im Stundungszeitraum anfallenden (aber gestundeten) Sollzinsen […] im Fall der gesetzlichen Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit gemäß §2 Abs6 leg cit verteilt über die auf den Stundungszeitraum folgende, restliche Kreditvertragsdauer abzutragen wären. Die im zweiten Satz der Bestimmung enthaltene Regelung über die Verschiebung der Fälligkeit 'der vertraglichen Leistungen' um die Dauer des Stundungszeitraums (und damit um die Dauer der Vertragsverlängerung) wurde also (bloß) auf die im §2 Abs1 leg cit erwähnten Zahlungen des Kreditnehmers ('Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen'), sprich auf die Kreditraten, bezogen. Eine schlagartige Doppelbelastung des Kreditnehmers nach Ablauf des Stundungszeitraums wäre nach dieser Auslegung auch ohne 'Entfall' der Sollzinsen dadurch verhindert worden, dass die Kreditraten, die im Stundungszeitraum fällig geworden wären, parallel verschoben worden wären; die aus der längeren Bereitstellung des Kapitals resultierenden zusätzlichen Sollzinsen wären auf die parallel verschobenen Raten aufzuschlagen gewesen. […] Der zweite Satz des §2 Abs6 leg cit schien dem nicht entgegenzustehen. Darin ist zwar von einem Aufschub der Fälligkeit die Rede. Ein Aufschub der Fälligkeit ist aber schon in §2 Abs1 leg cit vorgesehen ('echte Stundung'), ohne dass dies dem Entstehen des Zinsenanspruchs des Kreditgebers entgegenstünde. […] Nach dieser Auslegung wäre dem zweiten Satz des §2 Abs6 leg cit somit gar keine Aussage zu einem rückwirkenden Entfall des (schon von der Stundung nach §2 Abs1 leg cit unberührt bleibenden) Anspruchs des Kreditgebers auf Verzinsung des bereitgestellten Kapitals zu entnehmen gewesen.

Mit der Entscheidung 3 Ob 189/21x hat der OGH aber nicht nur den gegenteiligen Standpunkt vertreten, also den zweiten Satz des §2 Abs6 leg cit dahingehend ausgelegt, dass er den Anspruch des Kreditgebers auf Verzinsung des bereitgestellten Kapitals für den Stundungszeitraum rückwirkend entfallen lässt. Er hat darüber hinaus auch ausgesprochen, dass einer abweichenden Auslegung – die selbst nach Ansicht des OGH sachliche Berechtigung hätte – der Wortlaut des §2 Abs6 leg cit entgegensteht. […] Der Wortlaut, welcher einer (sachlich gerechtfertigten) abweichenden Auslegung entgegensteht, ist nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur jener des zweiten Satzes des §2 Abs6 leg cit. Darin bestimme 'das Gesetz dezidiert, dass die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird'. […] Mit verfassungsrechtlichen Erwägungen hat sich der OGH in dieser Entscheidung nicht (ersichtlich) auseinandergesetzt. Klar ist nach der Entscheidung aber, dass auch eine verfassungskonforme Interpretation des §2 Abs6 leg cit im Sinne des Unberührtbleibens des vertraglichen Verzinsungsanspruchs des Kreditgebers – wie sie die Antragstellerinnen aus den unten dargelegten Gründen für geboten hielten – nach der höchstgerichtlichen Judikatur ausscheidet, weil ihr schlicht der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

3. PRÜFUNGSGEGENSTAND

a) Abgrenzung der Anfechtung der 'Zinsenlosigkeit' des Moratoriums gegenüber den übrigen Regelungen des Kreditmoratoriums

Nicht angefochten werden das Kreditmoratorium an sich, also die Stundung gemäß §2 Abs1 leg cit, und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des §2 Abs2 bis 4 leg cit. Auch gegen diese Regelungen könnte man zwar manche gleichheitsrechtlichen Bedenken anmelden, insbesondere im Vergleich zur Regelung für Wohnungsmietverträge in §1 leg cit (Warum wurde der Zeitraum der betroffenen Kreditraten von drei auf zehn Monate verlängert, während nach wie vor nur Mietzinse im ursprünglich festgelegten Dreimonatszeitraum betroffen sind? […] Und warum erhalt

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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