1
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Oktober 2022 wurde der Erstrevisionswerber schuldig gesprochen, er sei am 12. November 2021 um 8:35 Uhr an einem konkret genannten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 1.), nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten (Spruchpunkt 3.) und er habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Zeitpunkt des Unfalls festzustellen (Spruchpunkt 4.). Er habe sich darüber hinaus, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil die am LKW angebrachte Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei (Spruchpunkt 2.). Er habe dadurch § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 1.), § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFG (Spruchpunkt 2.), § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 3.) und § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 4.) verletzt. Über ihn wurden deshalb gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO (Spruchpunkte 1. und 4.), § 134 Abs. 1 KFG (Spruchpunkt 2.) und § 99 Abs. 3 lit. b StVO (Spruchpunkt 3.) näher genannte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und er wurde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Oktober 2022 wurde der Erstrevisionswerber schuldig gesprochen, er sei am 12. November 2021 um 8:35 Uhr an einem konkret genannten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 1.), nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten (Spruchpunkt 3.) und er habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Zeitpunkt des Unfalls festzustellen (Spruchpunkt 4.). Er habe sich darüber hinaus, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil die am LKW angebrachte Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei (Spruchpunkt 2.). Er habe dadurch Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO (Spruchpunkt 1.), Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG (Spruchpunkt 2.), Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 3.) und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (Spruchpunkt 4.) verletzt. Über ihn wurden deshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO (Spruchpunkte 1. und 4.), Paragraph 134, Absatz eins, KFG (Spruchpunkt 2.) und Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO (Spruchpunkt 3.) näher genannte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und er wurde gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. 2
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstrevisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. des bekämpften Straferkenntnisses statt, es hob in diesem Umfang das Straferkenntnis auf und stellte das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab, reduzierte die behördlichen Verfahrenskosten und sprach aus, dass der Erstrevisionswerber einen näher genannten Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass der Erstrevisionswerber mit dem von ihm gelenkten LKW beim Vorbeifahren an einem stehenden LKW dessen geöffnete Laderampe touchiert habe, wodurch am Fahrzeug des Erstrevisionswerbers eine Schleifspur und Eindellung an der Bordwand entstanden sei und eine Blechabdeckung der Laderampe des parkenden LKW verbogen worden sei. Letztere habe dessen Lenker mit geringem Aufwand selbst ausgebogen und poliert. Die Begutachtungsplakette des von ihm gelenkten LKW sei mit März 2021 gelocht gewesen.
4
Rechtlich erachtete das Verwaltungsgericht die Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO als verletzt, weil diese auch bestehe, wenn nur am Fahrzeug des Erstrevisionswerbers ein Schaden entstanden sei. Ebenso habe er sich nicht davon überzeugt, dass er die Fahrt mit gültiger Begutachtungsplakette antrete, und damit die angelastete Übertretung des KFG begangen. Die Verbiegung einer Blechabdeckung der Laderampe, die ohne nennenswerten Aufwand wieder ausgebogen und poliert worden sei, erfülle nicht den Schadensbegriff im Sinne des § 4 StVO.Rechtlich erachtete das Verwaltungsgericht die Anhaltepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO als verletzt, weil diese auch bestehe, wenn nur am Fahrzeug des Erstrevisionswerbers ein Schaden entstanden sei. Ebenso habe er sich nicht davon überzeugt, dass er die Fahrt mit gültiger Begutachtungsplakette antrete, und damit die angelastete Übertretung des KFG begangen. Die Verbiegung einer Blechabdeckung der Laderampe, die ohne nennenswerten Aufwand wieder ausgebogen und poliert worden sei, erfülle nicht den Schadensbegriff im Sinne des Paragraph 4, StVO. 5
Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, und zwar die Parteirevision, soweit der Schuldspruch und die Bestrafung bestätigt wurden, und die Amtsrevision, soweit das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurden.
6
Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Erstrevisionswerber erachtet seine Revision zu Spruchpunkt 1. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses deshalb als zulässig, weil die an seinem LKW festgestellten Karosserieschäden bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein Schaden an seinem LKW über die ganze Länge des Fahrzeuges erstrecke, wenn am gegnerischen Fahrzeug kein relevanter Schaden entstanden sei. Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben, weil kein Sachverständigengutachten eingeholt und sein Beifahrer nicht als Zeuge befragt worden sei, zumal er selbst (krankheitsbedingt) nicht habe einvernommen werden können. Es würden keine eindeutigen Beweisergebnisse einen Schaden an dem von ihm gelenkten LKW bestätigen. Das Verwaltungsgericht habe bei dieser Sachlage gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.
11
Soweit sich der Erstrevisionswerber auf Vorschäden beruft, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG), weil ein dahingehendes Vorbringen bisher nicht erstattet worden ist. Mit einem solchen Vorbringen kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ra 2022/10/0090, mwN).Soweit sich der Erstrevisionswerber auf Vorschäden beruft, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (Paragraph 41, VwGG), weil ein dahingehendes Vorbringen bisher nicht erstattet worden ist. Mit einem solchen Vorbringen kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht begründet werden vergleiche , etwa VwGH 24.6.2024, Ra 2022/10/0090, mwN).
12
Dass eine Schleifspur und Eindellung an der Bordwand eines fahrenden LKW durch eine sich dabei leicht verbiegende Blechabdeckung der Laderampe eines stehenden LKW verursacht werden kann, ist nicht als außergewöhnlich zu erkennen. Der in diesem Zusammenhang vom Erstrevisionswerber geforderten Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung eines weiteren Zeugen ist zu entgegnen, dass die Frage, ob eine (weitere) amtswegige Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2021/11/0127, mwN). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich.Dass eine Schleifspur und Eindellung an der Bordwand eines fahrenden LKW durch eine sich dabei leicht verbiegende Blechabdeckung der Laderampe eines stehenden LKW verursacht werden kann, ist nicht als außergewöhnlich zu erkennen. Der in diesem Zusammenhang vom Erstrevisionswerber geforderten Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung eines weiteren Zeugen ist zu entgegnen, dass die Frage, ob eine (weitere) amtswegige Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2021/11/0127, mwN). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich. 13
Der Erstrevisionswerber bemängelt schließlich, seine vor dem Verwaltungsgericht vorgetragene Rechtfertigung fehlender Werkstatttermine zur Begutachtung des LKW während der Pandemie sei durch keine Beweisergebnisse widerlegt.
14
Damit zeigt er allerdings nicht auf, dass die Revision von der Lösung dieser Frage abhängt, weil dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die zu Spruchpunkt 2. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses angelastete Unterlassung, sich vor Antritt der Fahrt der Einhaltung kraftfahrrechtlicher Vorschriften zu vergewissern, zu entkräften.
15
Die Amtsrevision macht zu ihrer Zulässigkeit betreffend die Spruchpunkte 3. und 4. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs des Sachschadens im Sinne des § 4 StVO abgewichen.Die Amtsrevision macht zu ihrer Zulässigkeit betreffend die Spruchpunkte 3. und 4. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs des Sachschadens im Sinne des Paragraph 4, StVO abgewichen.
16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachschaden im Sinne des § 4 StVO auch ein geringer Schaden (vgl. VwGH 25.4.2001, 2001/03/0100), wie die Deformierung einer Stoßstange (VwGH 4.10.1973, 1229/72), das Zurückstauchen der Stoßstange um circa einen Zentimeter (VwGH 5.11.1997, 97/03/0170), leichte Lackschäden (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), Kratzer im Lack (VwGH 11.3.1987, 86/03/0200, und VwGH 2.9.1992, 92/02/0203), eine Abschürfung am Gummigriff eines Mopeds (VwGH 20.4.1989, 85/18/0146), eine bleibende Verformung eines Teils des Fahrzeugs (VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und „Schiefstellen“ von Bäumen (VwGH 24.4.1986, 85/02/0283). Nicht ausreichend ist hingegen eine bloße Beschmutzung (s. neuerlich VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), eine wegwischbare Kontaktspur (VwGH 10.4.1991, 91/03/0011), eine mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Fahrzeuges entfernbare Lackspur (VwGH 15.2.1980, 2403/79), zu deren Entfernung ein - noch so geringfügiger - Vermögensaufwand erforderlich ist (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), das Herausreißen eines Gummiwulstes aus einer Stoßstange, wenn dieser Gummi - ohne eine dauernde Beschädigung erlitten zu haben - weiter ohne nennenswerten Aufwand in die Stoßstange eingesetzt werden kann (VwGH 21.9.1984, 83/02/0009), eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann, wobei das „vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren“ beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht ins Gewicht fällt (VwGH 31.10.1990, 90/02/0119).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachschaden im Sinne des Paragraph 4, StVO auch ein geringer Schaden vergleiche , VwGH 25.4.2001, 2001/03/0100), wie die Deformierung einer Stoßstange (VwGH 4.10.1973, 1229/72), das Zurückstauchen der Stoßstange um circa einen Zentimeter (VwGH 5.11.1997, 97/03/0170), leichte Lackschäden (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), Kratzer im Lack (VwGH 11.3.1987, 86/03/0200, und VwGH 2.9.1992, 92/02/0203), eine Abschürfung am Gummigriff eines Mopeds (VwGH 20.4.1989, 85/18/0146), eine bleibende Verformung eines Teils des Fahrzeugs (VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und „Schiefstellen“ von Bäumen (VwGH 24.4.1986, 85/02/0283). Nicht ausreichend ist hingegen eine bloße Beschmutzung (s. neuerlich VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), eine wegwischbare Kontaktspur (VwGH 10.4.1991, 91/03/0011), eine mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Fahrzeuges entfernbare Lackspur (VwGH 15.2.1980, 2403/79), zu deren Entfernung ein - noch so geringfügiger - Vermögensaufwand erforderlich ist (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), das Herausreißen eines Gummiwulstes aus einer Stoßstange, wenn dieser Gummi - ohne eine dauernde Beschädigung erlitten zu haben - weiter ohne nennenswerten Aufwand in die Stoßstange eingesetzt werden kann (VwGH 21.9.1984, 83/02/0009), eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann, wobei das „vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren“ beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht ins Gewicht fällt (VwGH 31.10.1990, 90/02/0119). 17
Indem sich das Verwaltungsgericht in der Beurteilung der vom Lenker des beteiligen Kraftfahrzeuges ohne nennenswerten Aufwand ausgebogenen und polierten Blechabdeckung der Laderampe an der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders am zuletzt zitierten Erkenntnis) orientierte, ist ihm nicht entgegenzutreten, wenn es im konkreten Einzelfall keine Beschädigung im Sinne des § 4 StVO annahm.Indem sich das Verwaltungsgericht in der Beurteilung der vom Lenker des beteiligen Kraftfahrzeuges ohne nennenswerten Aufwand ausgebogenen und polierten Blechabdeckung der Laderampe an der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders am zuletzt zitierten Erkenntnis) orientierte, ist ihm nicht entgegenzutreten, wenn es im konkreten Einzelfall keine Beschädigung im Sinne des Paragraph 4, StVO annahm.
18
In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2024