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Der 1974 geborene Revisionswerber stand bis zu der mit dem im Revisionsverfahren gegenständlichen Erkenntnis vom 12. Jänner 2024 ausgesprochenen Entlassung als Berufsoffizier im Dienstgrad eines Oberstleutnants des österreichischen Bundesheers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er in der D als Hauptlehroffizier und als dienstältester Abteilungsleiter als Stellvertreter des Kommandanten des Instituts eingesetzt. Seit 8. August 2019 war er vom Dienst enthoben.
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Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 16. März 2023 wurde der Mitbeteiligte nach § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) der Begehung von Pflichtverletzungen in 49 Punkten schuldig erkannt und über ihn gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 15.355 Euro (350 v.H. der Bemessungsgrundlage) verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 16. März 2023 wurde der Mitbeteiligte nach Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) der Begehung von Pflichtverletzungen in 49 Punkten schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 51, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 15.355 Euro (350 v.H. der Bemessungsgrundlage) verhängt.
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Von den Vorwürfen weiterer Dienstpflichtverletzungen in drei Fällen wurde er hingegen gemäß § 74 iVm § 3 Abs. 2 HDG 2014 freigesprochen.Von den Vorwürfen weiterer Dienstpflichtverletzungen in drei Fällen wurde er hingegen gemäß Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 freigesprochen. 4
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben der Revisionswerber und der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
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Mit den nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnissen vom 12. Jänner 2024 und vom 25. Jänner 2024 sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber in insgesamt 25 Punkten wie folgt schuldig, wobei es die Nummerierung der Spruchpunkte vom behördlichen Disziplinarerkenntnis übernahm und den Schuldspruch zu Punkt 23.) mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 nachholte (Schreibweise im Original ohne die dort vorhandenen Hervorhebungen; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„[Der Revisionswerber] ist schuldig, er hat
1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung ‚Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten - Durchführungsbestimmungen‘, vom 03.12.2010, GZ E, die Teilnahme des Hptm Mag. (FH) F G an Elektrotechnik-Lehrveranstaltungen der Fachhochschule Technikum WIEN in der Dienstzeit vom Kommandanten der Heerestruppenschule Bgdr Mag. H I zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und Institutsleiter Obst J K dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des Instituts beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß § 43 Abs 1 BDG verstoßen;1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung ‚Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten - Durchführungsbestimmungen‘, vom 03.12.2010, GZ E, die Teilnahme des Hptm Mag. (FH) F G an Elektrotechnik-Lehrveranstaltungen der Fachhochschule Technikum WIEN in der Dienstzeit vom Kommandanten der Heerestruppenschule Bgdr Mag. H römisch eins zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und Institutsleiter Obst J K dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des Instituts beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
3.) als verantwortlicher Kurskommandant für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 (L) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 (M) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (N) unrichtig geführte Ausbildungsjournale bestätigt, auf deren Basis den Unteroffizieren Vzlt O, OStv P und OStv Q (bei allen drei UO im selben Ausmaß) vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am
07.05.2018
von 21:45
bis 24:00
2:15h
08.05.2018
von 22:45
bis 24:00
1:15h
14.05.2018
von 22:00
bis 24:00
2:00h
15.05.2018
von 23:35
bis 24:00
0:25h
16.05.2018
von 21:30
bis 24:00
2:30h
17.05.2018
von 21:30
bis 24:00
2:30h
23.05.2018
von 16:45
bis 24:00
7:15h
24.05.2018
von 18:30
bis 20:00
1:30h
und konkret am
04.07.2018
von 19:30
bis 22:30
3:00h
05.07.2018
von 16:00
bis 18:30
2:30h
10.07.2018
von 19:30
bis 24:00
4:30h
24.07.2018
von 20:00
bis 24:00
4:00h
und konkret am
18.09.2018
von 18:00
bis 21:00
3:00 h
19.09.2018
von 20:15
bis 24:00
3:45 h
20.09.2018
von 15:45
bis 21:00
5:15h
genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG und § 45 Abs 1 BDG verstoßen;genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 45, Absatz eins, BDG verstoßen;
4.) als verantwortlicher Kurskommandant bei der Typenschulung (N) im September 2018 trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am
18.09.2018
von 18:00
bis 21:00
3:00h
19.09.2018
von 20:15
bis 24:00
3:45h
20.09.2018
von 15:45
bis 21:00
5:15h
als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
5.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der D von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im InstPi tätigen Hptm R zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des InstPi versendet und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;5.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der D von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im InstPi tätigen Hptm R zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des InstPi versendet und damit fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
6.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der D von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst S betreffend Vzlt T zugegriffen und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;6.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der D von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst S betreffend Vzlt T zugegriffen und damit fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
10.) am 06.11.2019 gegen Mjr Mag. U Strafanzeige an die StA KORNEUBURG wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz, und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;10.) am 06.11.2019 gegen Mjr Mag. U Strafanzeige an die StA KORNEUBURG wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz, und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. I leichtfertig wegen Verdachts der ‚üblen Nachrede‘ iZm dessen Aussage ‚Die anhängigen Sachverhalte [Revisionswerber] sind keineswegs mit dem Verhalten Obst V vergleichbar.‘ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ W, sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm G (vgl oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch eins leichtfertig wegen Verdachts der ‚üblen Nachrede‘ iZm dessen Aussage ‚Die anhängigen Sachverhalte [Revisionswerber] sind keineswegs mit dem Verhalten Obst römisch fünf vergleichbar.‘ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ W, sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm G vergleiche , oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. I, leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA EISENSTADT betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr Mag. U, Obst S und Obst V eingebracht und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch eins, leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA EISENSTADT betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr Mag. U, Obst S und Obst römisch fünf eingebracht und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr Mag. I, leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte ‚wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen‘ gegenüber der X, Y, Z und D bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und ‚es liege der Verdacht einer Falschaussage‘ vor und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch eins, leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte ‚wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen‘ gegenüber der römisch zehn, Y, Z und D bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und ‚es liege der Verdacht einer Falschaussage‘ vor und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an BMLV/Recht, das InstPi und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG Mag. Aa, und Vzlt T sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG Mag. Ab und den Dienststellenausschuss, ObstdG Mag. Aa leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und § 310 StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG Mag. Aa über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an BMLV/Recht, das InstPi und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG Mag. Aa, und Vzlt T sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG Mag. Ab und den Dienststellenausschuss, ObstdG Mag. Aa leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und Paragraph 310, StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG Mag. Aa über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ Ac (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ Ac (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung ‚DA Ad/D wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Ae mdFb ObstdG Mag. Aa, dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?‘ seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung ‚DA Ad/D wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Ae mdFb ObstdG Mag. Aa, dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?‘ seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, ein ‚einem Offizier unwürdiges Verhalten‘ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, ein ‚einem Offizier unwürdiges Verhalten‘ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ Af (1), nicht nur beim Ag über den PoC eingebracht, sondern auch beim Ltr InstPi, Obst K, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ Ac (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ Af (1), nicht nur beim Ag über den PoC eingebracht, sondern auch beim Ltr InstPi, Obst K, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ Ac (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;
22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, unterstellt, dass dieser etwas ‚vertuschen‘ wolle sowie ‚Halbwahrheiten‘ und ‚Lügen‘ erzähle und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. Aa, unterstellt, dass dieser etwas ‚vertuschen‘ wolle sowie ‚Halbwahrheiten‘ und ‚Lügen‘ erzähle und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
23.) die in seiner Kanzlei in Verwahrung befindliche Kopie der Kopie der Anlage An (IfdNr. 03), die als VERSCHLUSS klassifiziert war, nicht nach Zweckerfüllung bzw nach spätestens 10 Jahren vernichtet und damit fahrlässig gegen § 44 Abs 1 BDG iVm RdNr 120 bzw RdNr 169 der Geheimschutzvorschrift des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (GehSV), GZ Ai, vom 01.01.2012, verstoßen;23.) die in seiner Kanzlei in Verwahrung befindliche Kopie der Kopie der Anlage An (IfdNr. 03), die als VERSCHLUSS klassifiziert war, nicht nach Zweckerfüllung bzw nach spätestens 10 Jahren vernichtet und damit fahrlässig gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit RdNr 120 bzw RdNr 169 der Geheimschutzvorschrift des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (GehSV), GZ Ai, vom 01.01.2012, verstoßen;
24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ Af (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst K) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ Ac (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ Af (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst K) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ Ac (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;
26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. Ab getätigt, wonach es für ‚einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen‘ und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. Ab getätigt, wonach es für ‚einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen‘ und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. Ab getätigt, wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. Aa ‚andodeln‘ lasse‘ diesen implizit als ‚Dodel‘ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. Ab getätigt, wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. Aa ‚andodeln‘ lasse‘ diesen implizit als ‚Dodel‘ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehle vom 06.10.2020, GZ Af (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt an den Ae übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ Ac (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehle vom 06.10.2020, GZ Af (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt an den Ae übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ Ac (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;
28) in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mehrfach behauptet, dass ObstdG Mag. Aa ihm in seiner Stellungnahme zum Disziplinarverfahren ‚bewusst falsch‘ unterstellt habe, dass er dem Hptm Mag. (FH) G keine Dienstreisen nach der RGV angeordnet habe, obwohl er wusste, dass das nicht der Fall war, und somit ObstdG Mag. Aa eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;28) in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mehrfach behauptet, dass ObstdG Mag. Aa ihm in seiner Stellungnahme zum Disziplinarverfahren ‚bewusst falsch‘ unterstellt habe, dass er dem Hptm Mag. (FH) G keine Dienstreisen nach der RGV angeordnet habe, obwohl er wusste, dass das nicht der Fall war, und somit ObstdG Mag. Aa eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: ‚Falschaussage als Zeugen vor der LPD BURGENLAND...am 15.03.2021 durch Ae mdFb und Aj aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse‘ und ‚...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Ae Mag. Aa anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen‘ dem Aj ObstdG Mag. Ab unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Ae ObstdG Mag. Aa unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: ‚Falschaussage als Zeugen vor der LPD BURGENLAND...am 15.03.2021 durch Ae mdFb und Aj aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse‘ und ‚...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Ae Mag. Aa anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen‘ dem Aj ObstdG Mag. Ab unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Ae ObstdG Mag. Aa unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. § 44 DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV Ak (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG Mag. Aa nicht korrekt umgesetzt worden ist‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO bzw. Paragraph 44, DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV Ak (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG Mag. Aa nicht korrekt umgesetzt worden ist‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG Mag. Aa entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt [...]‘ den ObstdG Mag. Aa lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG Mag. Aa entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt [...]‘ den ObstdG Mag. Aa lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: ‚Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)‘ und ‚AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der D (vor allem von ObstdG Mag. Aa) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich‘ und ‚Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie ObstdG Mag. Aa davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der D (in concreto durch ObstdG Mag. Aa) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)‘ und ‚DA Ad/D wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG Mag. Aa das Ansehen ‚unserer‘ D vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet‘, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;“44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: ‚Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)‘ und ‚AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der D (vor allem von ObstdG Mag. Aa) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich‘ und ‚Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie ObstdG Mag. Aa davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der D (in concreto durch ObstdG Mag. Aa) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)‘ und ‚DA Ad/D wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG Mag. Aa das Ansehen ‚unserer‘ D vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet‘, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;“
6
Er habe dadurch in diesen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen und das Verwaltungsgericht verhängte mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2024 über den Revisionswerber gemäß § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung. Das Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 enthält hingegen keinen eigenen Strafausspruch.Er habe dadurch in diesen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen und das Verwaltungsgericht verhängte mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2024 über den Revisionswerber gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung. Das Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 enthält hingegen keinen eigenen Strafausspruch. 7
Von den weiteren 25 Vorwürfen der Begehung einer Pflichtverletzung (sowie einem Teil des zu Spruchpunkt 23.) erhobenen Vorwurfs) wurde der Revisionswerber hingegen freigesprochen bzw. das Disziplinarverfahren eingestellt.
8
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
9
Über die eingangs dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Ausführungen zur Person des Revisionswerbers sowie Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen stellte das Verwaltungsgericht vor einem Eingehen auf die einzelnen Tatvorwürfe seiner Begründung auf Sachverhaltsebene zusammengefasst voran, dass der Revisionswerber strafrechtlich unbescholten sei und alle Verfahren wegen Sachverhalten, derentwegen er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei oder sich selbst angezeigt habe, eingestellt worden seien oder die Staatsanwaltschaft keinen Grund zur Verfolgung gefunden habe. Disziplinarrechtlich bestehe kein Führungsblatt und damit keine aktuelle Vorstrafe.
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Zunächst habe der Revisionswerber seinen damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, Einheitskommandant und Leiter des Instituts während dessen Abwesenheiten als Institutsleiter immer wieder vertreten und sei auch als dessen Nachfolger betrachtet worden. Aufgrund diverser auch unsachlicher Äußerungen bzw. scharf formulierter Kritik des Revisionswerbers sei im Juni 2018 vom übergeordneten Kommando jedoch die Entscheidung getroffen worden, dass der Revisionswerber den Leiter des Instituts nicht mehr vertreten solle. Die dafür vorgesehenen Offiziere seien in der Folge jeweils von außen dem Institut zugeteilt worden. Der Revisionswerber habe sich sodann auf Auslandsdienstreise befunden und sei anschließend dem Büro Sicherheitspolitik und der Grundlagenabteilung zugeteilt worden. Mit diesen Maßnahmen habe den Spannungen Rechnung getragen werden sollen. Die etwa alle zwei Monate erfolgenden Wechsel in der Institutsleitung und eine gleichzeitig diskutierte Organisationsreform hätten unter der Belegschaft jedoch zu Unsicherheiten und Ängsten vor einer Institutsauflösung geführt.
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Hinsichtlich des Betriebsklimas stellte das Verwaltungsgericht weiter fest, dass den Disziplinaranzeigen Spannungen des Revisionswerbers mit Pionieroffizieren vorausgegangen seien. Wegen scharf formulierter Kritik sei am 24. Jänner 2019 der Auftrag erteilt worden, disziplinäre Maßnahmen gegen den Revisionswerber zu prüfen. Letzterer wiederum habe sich durch die Dienstzuteilung immer neuer Vorgesetzter, die zum Teil die laut Arbeitsplatzbeschreibung notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters des Instituts nicht aufgewiesen hätten, vor den Kopf gestoßen gefühlt. Der Revisionswerber sei aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlichen Vorwürfe erregt. Er fühle sich ungerecht behandelt, wehre sich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen und suche Fehler bei seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern. Dabei habe er alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, wie interne Datenbanken und ihm zugetragene Informationen, genutzt. Er habe Datenschutzbeschwerden, ordentliche Beschwerden, Auskunftsverlangen und Anträge auf Feststellungsbescheide eingebracht.
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Um die Übermittlung von internen Informationen an ihn abzustellen bzw. den Überblick über die Vielzahl seiner Eingaben zu bewahren und diese rasch abzuarbeiten, sei ihm mit Weisung aufgetragen worden, diese nur über einen bestimmten „Point of Contact“ einzubringen.
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Der Revisionswerber habe jeden (vermeintlichen) Fehler in Antworten seinen Vorgesetzten in oft belehrenden und fordernden Formulierungen vorgeworfen, wobei er teilweise auch auf unvollständige oder unrichtige Informationen oder auf Mutmaßungen zurückgegriffen habe. Er habe die disziplinäre Bestrafung anderer Soldaten oder das Einbringen von Anzeigen gefordert, diese urgiert und sodann selbst Strafanzeigen gegen seine Vorgesetzten, andere Soldaten und sich selbst eingebracht. Letztere habe er als Notwehrhandlung betrachtet, wenn ihm eine solche in einer Disziplinaranzeige angedroht worden sei. Die Einstellung oder Nichtaufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft habe er seinerseits für Vorwürfe u.a. des Bossings verwendet. Die in teilweise scharfem und aggressivem Ton formulierte Kritik habe er immer wieder auch dem Dienststellenausschuss und teilweise auch anderen Dienststellen im Bundesheer übermittelt. Seine Forderung habe darin gegipfelt, dass er begehrt habe, die Dienstzuteilung seines - seit dem 1. Jänner 2020 mit Weisung der Bundesministerin ordnungsgemäß der D dienstzugeteilten und mit der Kommandofunktion betrauten - Disziplinarvorgesetzten zu beenden oder diesem diese Kompetenz zu entziehen. Sein Verhältnis zu diesem sei trotz seiner Dienstenthebung äußerst angespannt.
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Auf der anderen Seite zeige jener mittlerweile auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des Revisionswerbers an, weil die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hätten und seine ständigen Eingaben und Beschwerden große Ressourcen binden würden. Die Erteilung von Auskünften an den Revisionswerber oder Stellungnahmen an Behörden in den zahlreichen Verfahren oder als Reaktion auf dessen Eingaben hätten in der Vergangenheit immer wieder auch zur Feststellung von Verletzungen von Rechten des Revisionswerbers aus dem Datenschutzgesetz bzw. der DSGVO durch Angehörige der D geführt.
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Sodann traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den einzelnen Vorwürfen, legte jeweils seine Beweiswürdigung dazu dar und unterzog diese Sachverhalte einer rechtlichen Würdigung.
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Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12. Jänner 2024 nach Darstellung maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schwere der Pflichtverletzungen vorweg aus, dass Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Spruchpunkte 1. und 4.) sowie § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BDG 1979 (Spruchpunkt 3.), wegen fahrlässiger Verletzung von § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Spruchpunkte 5. und 6.), wegen vorsätzlicher Verletzung von § 43a BDG 1979 (Spruchpunkte 10., 19., 20., 22., 47., 28., 42. und 44.), wegen fahrlässiger Verletzung dieser Bestimmung (Spruchpunkte 11., 13., 14., 15., 16., 26., 36. und 40.) sowie wegen vorsätzlicher Verletzung von § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Spruchpunkte 21., 24. und 27. in fünf Fällen) vorlägen. Die schwerste Pflichtverletzung - so führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst weiter aus - sei dabei jene zu Spruchpunkt 10., weil der Revisionswerber in diesem Fall zur Befriedigung seines gekränkten Egos nicht davor zurückgeschreckt sei, wider besseren Wissens einen Kameraden bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Bei den weiteren vorsätzlichen Verletzungen des § 43a BDG 1979 habe er zwar auch seinem Vorgesetzten zum Teil Verletzungen von Dienstpflichten und auch von strafgesetzlichen Vorschriften vorgeworfen bzw. dessen menschliche Würde durch seine Ausdrucksweise verletzt, aber keine Strafanzeigen mehr erstattet.Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12. Jänner 2024 nach Darstellung maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schwere der Pflichtverletzungen vorweg aus, dass Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Spruchpunkte 1. und 4.) sowie Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 (Spruchpunkt 3.), wegen fahrlässiger Verletzung von Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Spruchpunkte 5. und 6.), wegen vorsätzlicher Verletzung von Paragraph 43 a, BDG 1979 (Spruchpunkte 10., 19., 20., 22., 47., 28., 42. und 44.), wegen fahrlässiger Verletzung dieser Bestimmung (Spruchpunkte 11., 13., 14., 15., 16., 26., 36. und 40.) sowie wegen vorsätzlicher Verletzung von Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Spruchpunkte 21., 24. und 27. in fünf Fällen) vorlägen. Die schwerste Pflichtverletzung - so führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst weiter aus - sei dabei jene zu Spruchpunkt 10., weil der Revisionswerber in diesem Fall zur Befriedigung seines gekränkten Egos nicht davor zurückgeschreckt sei, wider besseren Wissens einen Kameraden bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Bei den weiteren vorsätzlichen Verletzungen des Paragraph 43 a, BDG 1979 habe er zwar auch seinem Vorgesetzten zum Teil Verletzungen von Dienstpflichten und auch von strafgesetzlichen Vorschriften vorgeworfen bzw. dessen menschliche Würde durch seine Ausdrucksweise verletzt, aber keine Strafanzeigen mehr erstattet. 17
Gerade im militärischen Bereich stelle die - gleich mehrfach begangene - vorsätzliche Verletzung einer Weisung ebenfalls keine gering zu bewertende Pflichtverletzung dar. Bei dem hier gegenständlichen Kommunikationsbefehl handle es sich zwar um eine rein formale Vorgabe und auch die Auswirkungen dieser Verletzung seien geringfügig, weil die entsprechenden Eingaben - mit einer Ausnahme - an die Adressaten direkt übermittelt worden seien, an die sie ohnehin gegangen wären. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Befehls könne man aber dennoch nicht von einem nur formalen Inhalt des Befehls sprechen. Der Revisionswerber habe den Kommunikationsbefehl vorsätzlich verletzt, weil es ihm darauf angekommen sei, seine zumindest zum Teil unsachliche Kritik an seinem Vorgesetzten möglichst schnell an verschiedene Stellen zu verteilen oder zu verhindern, dass dieser Einfluss auf die Weitergabe nehme.
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Bei den vorsätzlichen Verletzungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 sei der Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. „nur“ als Berater und Ideengeber tätig gewesen. Die Verantwortung sei letztlich beim anordnenden Kommandanten gelegen. Bei den Spruchpunkten 3. und 4. gehe es um die vorsätzliche Bestätigung inhaltlich falscher Meldungen über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen; letztlich hätten diese aber keine finanziellen Schäden zur Folge, weil die Dienstleistungen erbracht worden seien. Es sei bloß zu einer Verfälschung der Ergebnisse des Qualitätsmanagements gekommen. Vorgesetzte müssten sich jedoch auf die Korrektheit von Meldungen verlassen können. Falschmeldungen insbesondere von vorgesetzten Offizieren seien nicht zu tolerieren und müssten spürbare Konsequenzen nach sich ziehen. Der Revisionswerber habe mit viel Aufwand in leitender Funktion an einem System des Qualitätsmanagements mitgewirkt und anschließend in Kauf genommen, dass die Ergebnisse durch Falschmeldungen de facto unbrauchbar geworden seien und künftige Ressourcenkalkulationen auf einer falschen Grundlage erfolgen würden.Bei den vorsätzlichen Verletzungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 sei der Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. „nur“ als Berater und Ideengeber tätig gewesen. Die Verantwortung sei letztlich beim anordnenden Kommandanten gelegen. Bei den Spruchpunkten 3. und 4. gehe es um die vorsätzliche Bestätigung inhaltlich falscher Meldungen über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen; letztlich hätten diese aber keine finanziellen Schäden zur Folge, weil die Dienstleistungen erbracht worden seien. Es sei bloß zu einer Verfälschung der Ergebnisse des Qualitätsmanagements gekommen. Vorgesetzte müssten sich jedoch auf die Korrektheit von Meldungen verlassen können. Falschmeldungen insbesondere von vorgesetzten Offizieren seien nicht zu tolerieren und müssten spürbare Konsequenzen nach sich ziehen. Der Revisionswerber habe mit viel Aufwand in leitender Funktion an einem System des Qualitätsmanagements mitgewirkt und anschließend in Kauf genommen, dass die Ergebnisse durch Falschmeldungen de facto unbrauchbar geworden seien und künftige Ressourcenkalkulationen auf einer falschen Grundlage erfolgen würden. 19
Den fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen komme hingegen schon aufgrund des geringeren Verschuldensgrads weniger Gewicht zu, wenngleich auch die leichtfertige Erstattung von Strafanzeigen (Spruchpunkte 11. und 13.) erhebliche Schwere aufwiesen, weil sie der Revisionswerber als Reaktion auf die gegen ihn gerichteten Strafanzeigen (als „Gegenangriff“) getätigt habe.
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Als Milderungsgrund führte das Verwaltungsgericht die sonst offenbar tadellosen Dienstleistungen des regelmäßig belohnten Revisionswerbers über einen Zeitraum von rund 30 Jahren an, dem ein hohes Gewicht zukomme. Auch sonst habe der Revisionswerber (mit einer Ausnahme) einen ordentlichen Lebenswandel gepflegt. Ferner sei die lange Verfahrensdauer seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Jänner 2019 zu berücksichtigen. Auch ihr komme Gewicht zu, sei sie doch zum größten Teil durch das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verantworten, unter anderem weil eine „Unzahl an Pflichtverletzungen“ angezeigt worden sei, die letztlich nicht zu einer Einleitung geführt, aber einen enormen zeitlichen Prüfaufwand im Disziplinarverfahren verursacht hätten. Die Schuldeingeständnisse des Revisionswerbers zu den Spruchpunkten 19., 20., 22., 26., 44. und teilweise 42. seien ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten.
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Das Vorliegen weiterer vom Revisionswerber vorgebrachter Milderungsgründe verneinte das Verwaltungsgericht hingegen. Die ins Treffen geführte dienstliche Auslastung und Überlastung mit der Tätigkeit als stellvertretender Institutsleiter hätte nur bei fahrlässiger Begehung der in den Spruchpunkten 3. und 4. genannten Handlungen in Betracht kommen können. Auch eine als Milderungsgrund zu wertende mangelnde Führung oder Aufsicht sei nicht vorgelegen. Die siebenmalige Unterstellung eines strafrechtswidrigen Verhaltens und die 64-malige Unterstellung eines pflichtwidrigen Verhaltens, die jeweils zur Einstellung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht mangels Anfangsverdachts geführt hätten, die durch die Datenschutzbehörde in neun Fällen festgestellte Datenschutzverletzung zu seinen Lasten sowie daraus resultierende psychische Belastungen stellten keinen Milderungsgrund dar, seien sie doch keine Folgen seiner Taten, sondern der Verfolgung wegen seiner Taten. Auch die über seine Initiative gestartete Mediation sei nicht mildernd zu berücksichtigen, habe er deren Abbruch doch durch sein Verhalten, das zu weiteren Anzeigen gegen ihn geführt habe, zumindest mit zu verantworten.
22
Erschwerend sei die Vorbildwirkung des Revisionswerbers als Vorgesetzter zwar nicht im Hinblick auf die Verletzungen des § 43a und § 45 Abs. 1 BDG 1979 heranzuziehen, weil insofern das Verhalten als Vorgesetzter schon Teil des Strafvorwurfs sei, in den übrigen Fällen jedoch schon. Die als weiteren Erschwerungsgrund herangezogene Anzahl der Pflichtverletzungen ergebe sich daraus, dass neben dem als schwerste Pflichtverletzung gewerteten Spruchpunkt 10., 27 weitere Pflichtverletzungen, davon 18 vorsätzlich, begangen worden seien.Erschwerend sei die Vorbildwirkung des Revisionswerbers als Vorgesetzter zwar nicht im Hinblick auf die Verletzungen des Paragraph 43 a und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 heranzuziehen, weil insofern das Verhalten als Vorgesetzter schon Teil des Strafvorwurfs sei, in den übrigen Fällen jedoch schon. Die als weiteren Erschwerungsgrund herangezogene Anzahl der Pflichtverletzungen ergebe sich daraus, dass neben dem als schwerste Pflichtverletzung gewerteten Spruchpunkt 10., 27 weitere Pflichtverletzungen, davon 18 vorsätzlich, begangen worden seien.
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Bei einer Gesamtbetrachtung ging das Bundesverwaltungsgericht von einem qualitativen Überwiegen der Erschwerungsgründe über die durchaus gewichtigen „aber dennoch nur 8“ Milderungsgründe aus. Unter den Erschwerungsgründen fänden sich nämlich acht vorsätzliche Weisungsverstöße und zwei vorsätzliche Verstöße gegen die Treuepflicht. Zudem fänden sich weitere sieben vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang mit dem Vorgesetzten und mit den leichtfertigen Strafanzeigen zwei fahrlässig begangene Verstöße ebenfalls erheblichen Gewichts.
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Es sei daher die vom Disziplinaranwalt geforderte Entlassung gerechtfertigt, auch wenn es im Vergleich zur Entscheidung der belangten Behörde zu einer Reihe von Freisprüchen und zu Einstellungen wegen Strafbarkeitsverjährung gekommen sei.
25
Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention sei zu berücksichtigen, dass immer noch zwei Drittel der Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen worden seien und deshalb von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen sei. Dem Vorbringen zu einer günstigen Zukunftsprognose wegen Entschuldigungsschreiben des Revisionswerbers, die von ihm ausgedrückte Bereitschaft, seinen Vorgesetzten korrekt zu behandeln und auch woanders als an der D zu arbeiten, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass er auch im Entschuldigungsschreiben an seinen Vorgesetzten diesem diverse Fehler aufgezeigt habe, sodass darin keine ernst gemeinte Entschuldigung erblickt werden könne. Soweit er im weiteren Schreiben ausgeführt habe, dass er damals kein faires objektives Verfahren habe erkennen können, auch andere Kommandanten Mehrdienstleistungen für das Studium angeordnet hätten aber nur gegen ihn und seinen damaligen Vorgesetzten Disziplinar- und Strafanzeigen erstattet worden seien, und wörtlich: „Ich habe mir damals auch nicht mehr anders zu Helfen gewusst als, dass ich mich mit einem ‚Gegenangriff‘, einer Strafanzeige gegen Sie, subjektiv gesehen, wieder das Recht auf ein faires Verfahren verschaffe. [...] Nachträglich betrachtet, mit mehr Erfahrung und besserer Kenntnis des Straf- und Disziplinarwesens hätte ich unabhängig, ob diese nun gem. § 53a BDG iVm BAK-G gerechtfertigt ist oder nicht, mit dem heutigen Wissensstand NICHT mehr eingebracht. Für diese Strafanzeigen und die Unannehmlichkeiten möchte ich mich hiermit bei Ihnen entschuldigen und hoffe, dass Sie diese Entschuldigung annehmen.“, sei festzuhalten, dass die Strafanzeigen bzw. die Angriffe nur einen Bruchteil der Vorwürfe gegen den Revisionswerber ausmachten. Auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des Revisionswerbers und seiner Verantwortung (trotz der Geständnisse und der Beteuerung er würde bestimmte Formulierungen heute nicht mehr verwenden) würden sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen bei Beschränkung auf eine Geldstrafe in einer vagen Hoffnung erschöpfen und keine Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Revisionswerber keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehe. So seien drei weitere Disziplinaranzeigen (13. Juli und 3. November 2022 sowie 24. April 2023) gegen ihn erfolgt, weil er sich trotz des laufenden Verfahrens nicht an den Kommunikationsbefehl gehalten und zumindest nach dem Empfinden seines Vorgesetzten im Ton vergriffen habe. Der Revisionswerber habe wegen dieser Anzeigen auch das Mediationsverfahren abgebrochen. Die Angriffe hätten sich auch nicht ausschließlich gegen seine Vorgesetzten gerichtet. Der Revisionswerber beschäftige seinen Vorgesetzten und übergeordnete Stellen mit zahlreichen Eingaben, in der Absicht diese zu Fehlern zu zwingen oder Auskünfte zu erlangen, die er dann zu seinen Gunsten verwerten könne.Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention sei zu berücksichtigen, dass immer noch zwei Drittel der Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen worden seien und deshalb von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen sei. Dem Vorbringen zu einer günstigen Zukunftsprognose wegen Entschuldigungsschreiben des Revisionswerbers, die von ihm ausgedrückte Bereitschaft, seinen Vorgesetzten korrekt zu behandeln und auch woanders als an der D zu arbeiten, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass er auch im Entschuldigungsschreiben an seinen Vorgesetzten diesem diverse Fehler aufgezeigt habe, sodass darin keine ernst gemeinte Entschuldigung erblickt werden könne. Soweit er im weiteren Schreiben ausgeführt habe, dass er damals kein faires objektives Verfahren habe erkennen können, auch andere Kommandanten Mehrdienstleistungen für das Studium angeordnet hätten aber nur gegen ihn und seinen damaligen Vorgesetzten Disziplinar- und Strafanzeigen erstattet worden seien, und wörtlich: „Ich habe mir damals auch nicht mehr anders zu Helfen gewusst als, dass ich mich mit einem ‚Gegenangriff‘, einer Strafanzeige gegen Sie, subjektiv gesehen, wieder das Recht auf ein faires Verfahren verschaffe. [...] Nachträglich betrachtet, mit mehr Erfahrung und besserer Kenntnis des Straf- und Disziplinarwesens hätte ich unabhängig, ob diese nun gem. Paragraph 53 a, BDG in Verbindung mit BAK-G gerechtfertigt ist oder nicht, mit dem heutigen Wissensstand NICHT mehr eingebracht. Für diese Strafanzeigen und die Unannehmlichkeiten möchte ich mich hiermit bei Ihnen entschuldigen und hoffe, dass Sie diese Entschuldigung annehmen.“, sei festzuhalten, dass die Strafanzeigen bzw. die Angriffe nur einen Bruchteil der Vorwürfe gegen den Revisionswerber ausmachten. Auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des Revisionswerbers und seiner Verantwortung (trotz der Geständnisse und der Beteuerung er würde bestimmte Formulierungen heute nicht mehr verwenden) würden sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen bei Beschränkung auf eine Geldstrafe in einer vagen Hoffnung erschöpfen und keine Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Revisionswerber keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehe. So seien drei weitere Disziplinaranzeigen (13. Juli und 3. November 2022 sowie 24. April 2023) gegen ihn erfolgt, weil er sich trotz des laufenden Verfahrens nicht an den Kommunikationsbefehl gehalten und zumindest nach dem Empfinden seines Vorgesetzten im Ton vergriffen habe. Der Revisionswerber habe wegen dieser Anzeigen auch das Mediationsverfahren abgebrochen. Die Angriffe hätten sich auch nicht ausschließlich gegen seine Vorgesetzten gerichtet. Der Revisionswerber beschäftige seinen Vorgesetzten und übergeordnete Stellen mit zahlreichen Eingaben, in der Absicht diese zu Fehlern zu zwingen oder Auskünfte zu erlangen, die er dann zu seinen Gunsten verwerten könne.
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Dazu gab das Verwaltungsgericht die Bedenken des ehemaligen Chefs des Stabes der D unter anderem dahingehend wieder: „Die D hat junge Soldaten auszubilden und kann sich nicht ständig mit Diskussionen in Punkt und Beistrich beschäftigen und kann es auch passieren, dass eine Vorschrift einmal nicht genau eingehalten wird und da sollte dann keine ‚Staatsaffäre‘ daraus gemacht werden.“. Ein weiterer Zeuge habe zu Herausforderungen für das Betriebsklima ausgesagt: „Ich kenne [den Revisionswerber], er würde Dienst nach Vorschrift machen, um ja keinen Fehler zu machen. Das geht an meiner Dienststelle nicht.“
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Demgegenüber habe der Revisionswerber zur Frage nach seiner Zukunft und ob ihm klar sei, dass er sich im Ton mäßigen müsse angegeben: „Im Ton ist mir das klar, aber ich sehe, dass ich Pflichten habe, aber auch Rechte. Da meine ich zB meine Datenschutzbelange, allfällige Straftaten. Das ist mir wichtig.“, was keine günstige Zukunftsprognose zulasse.
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Zur Generalprävention vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass schon aufgrund der Anzahl, aber auch der Art und Schwere der Pflichtverletzungen, die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund stünden und die Milderungsgründe die Schwere der Taten nicht aufwiegen könnten, sodass die Entlassung schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar sei, um der Kollegenschaft vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden seien.
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Die dem Revisionswerber vorgeworfenen Pflichtverletzungen hätten das Potential, das Betriebsklima an Dienststellen dermaßen zu stören, dass es zu Lagerbildung komme und Vorgesetzte nur mehr damit beschäftigt seien, verbale Angriffe abzuwehren bzw. sich gegen leichtfertig erhobene Vorwürfe zu verteidigen. Im Fall des Verdachts einer Pflichtverletzung könne und solle der Beschuldigte alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anwenden und seine Verteidigungsrechte ausüben. Es gehe aber nicht an, dass er durch das leichtfertige oder gar wissentlich unrichtige Erheben (strafrechtsrelevanter) Vorwürfe gegen die anzeigenden Personen oder andere Kameraden zum „Gegenangriff“ übergehe. Gerade im militärischen Bereich hätten Kaderangehörige (und insbesondere Offiziere) kühlen Kopf zu bewahren, selbst wenn sie Ziel von aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Angriffen würden. Die geforderte Entlassung sei vor diesem Hintergrund, auch aus generalpräventiver Sicht, eine angemessene und notwendige Bestrafung.
30
In seinem lediglich den - teilweise schuldigsprechenden, teilweise freisprechenden - Abspruch über Spruchpunkt 23. nachholenden Erkenntnis vom 25. Jänner 2024, das keinen Strafausspruch enthält, verwies das Verwaltungsgericht zur Strafbemessung in der Begründung lediglich auf die Ausführungen dazu im Erkenntnis vom 12. Jänner 2024. Der mit diesem Erkenntnis gefasste Teilschuld- bzw. -freispruch habe keine Auswirkungen auf die dort bereits verhängte Strafe der Entlassung.
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Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht jeweils mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht jeweils mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
32
Gegen diese Erkenntnisse erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 777-778/2024-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diese Erkenntnisse erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 777-778/2024-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
33
In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 sowie den Schuld- und Strafausspruch des Erkenntnisses vom 12. Jänner 2024 die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattetet.In der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 sowie den Schuld- und Strafausspruch des Erkenntnisses vom 12. Jänner 2024 die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattetet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
34
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
35
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen.
36
Zunächst ist zum Anfechtungsumfang festzuhalten, dass der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar sind. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (siehe etwa VwGH 25.1.2024,
Ro 2023/09/0009; 12.12.2023,
Ra 2023/09/0148, je mwN).
37
Demgemäß erwuchsen die Freisprüche und die - entgegen § 74 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 in diesem Verfahrensstadium noch vorgenommenen -Verfahrenseinstellungen in Rechtskraft und waren von Vornherein nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.Demgemäß erwuchsen die Freisprüche und die - entgegen Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 in diesem Verfahrensstadium noch vorgenommenen -Verfahrenseinstellungen in Rechtskraft und waren von Vornherein nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
38
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN). 39
Der Revisionswerber erachtet sich unter diesem Gesichtspunkt nach dem von ihm formulierten Revisionspunkt durch die angefochtenen Erkenntnisse „in seinem subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtanwendung von § 51 Z 4 lit a) HDG mangels Vorliegen der hiefür notwendigen Voraussetzungen, sohin, weil die o.g. Erkenntnisse über den Revisionswerber gemäß § 51 Z 4 lit a) HDG die Entlassung verhängen, obwohl die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht geboten war“ verletzt.Der Revisionswerber erachtet sich unter diesem Gesichtspunkt nach dem von ihm formulierten Revisionspunkt durch die angefochtenen Erkenntnisse „in seinem subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtanwendung von Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a,) HDG mangels Vorliegen der hiefür notwendigen Voraussetzungen, sohin, weil die o.g. Erkenntnisse über den Revisionswerber gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a,) HDG die Entlassung verhängen, obwohl die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht geboten war“ verletzt.
40
Damit wendet sich der Revisionswerber ausdrücklich lediglich gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und er beschränkte den Prozessgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof somit auf die Überprüfung des Strafausspruches. Damit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur mehr, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu Recht verhängt wurde, oder mit einer milderen Disziplinarstrafe das Auslangen zu finden gewesen wäre.
41
Ausgehend davon ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung der Schuldsprüche im Revisionsverfahren verwehrt. Das gegen die Berechtigung der Schuldsprüche an sich und gegen das einen Strafausspruch nicht enthaltende Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 erstattete Zulässigkeitsvorbringen vermag im Rahmen des Prozessgegenstands daher keine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In diesem Umfang war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend davon ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung der Schuldsprüche im Revisionsverfahren verwehrt. Das gegen die Berechtigung der Schuldsprüche an sich und gegen das einen Strafausspruch nicht enthaltende Erkenntnis vom 25. Jänner 2024 erstattete Zulässigkeitsvorbringen vermag im Rahmen des Prozessgegenstands daher keine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In diesem Umfang war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
42
Der Revisionswerber ist jedoch im Recht, wenn er sich gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und damit gegen die Strafbemessung durch das Verwaltungsgericht wendet. Die Revision ist in diesem Umfang zulässig und auch begründet.
43
Die Bestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) über die Dienstpflichten, deren Verletzung dem Revisionswerber vorgeworfen wurden, lauten:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
...
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
...
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45, (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
...“
44
Die maßgeblichen Bestimmungen im Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 207/2022, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen im Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lauten (auszugsweise): „Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1.Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
...
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1.die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2.die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1.das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2.nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
...
Arten der Strafen
§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße und Geldstrafe
§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
...“
45
Das Verwaltungsgericht hielt ausgehend von der von ihm als schwerste Pflichtverletzung gewerteten, in Spruchpunkt 10. beschriebenen vorsätzlichen Verletzung von § 43a BDG 1979 die Entlassung sowohl im Hinblick auf Spezial- wie auch wegen Generalprävention für angezeigt, wiewohl es gegenüber dem behördlichen Disziplinarerkenntnis statt der dort verurteilten 49 Pflichtverletzungen nur mehr in (letztlich) 25 Punkten zu einem Schuldspruch gelangte. Schon ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erwägungen ist diese Beurteilung rechtsirrig, weshalb die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auch einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht standhalten kann.Das Verwaltungsgericht hielt ausgehend von der von ihm als schwerste Pflichtverletzung gewerteten, in Spruchpunkt 10. beschriebenen vorsätzlichen Verletzung von Paragraph 43 a, BDG 1979 die Entlassung sowohl im Hinblick auf Spezial- wie auch wegen Generalprävention für angezeigt, wiewohl es gegenüber dem behördlichen Disziplinarerkenntnis statt der dort verurteilten 49 Pflichtverletzungen nur mehr in (letztlich) 25 Punkten zu einem Schuldspruch gelangte. Schon ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erwägungen ist diese Beurteilung rechtsirrig, weshalb die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auch einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht standhalten kann. 46
Wie der Verwaltungsgerichthof - in einem durchaus vergleichbaren Fall - bereits ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Entlassung nach § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 um die schwerste Disziplinarstrafe gegen Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören. Sie bezweckt vor allem die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamtenverhältnis) und bewirkt darüber hinaus die in § 53 HDG 2014 näher umschriebenen Rechtsfolgen.Wie der Verwaltungsgerichthof - in einem durchaus vergleichbaren Fall - bereits ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Entlassung nach Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 um die schwerste Disziplinarstrafe gegen Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören. Sie bezweckt vor allem die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamtenverhältnis) und bewirkt darüber hinaus die in Paragraph 53, HDG 2014 näher umschriebenen Rechtsfolgen.
47
Da im Gesetz nicht besonders geregelt ist unter welchen Voraussetzungen dieses Strafmittel zu verhängen ist, ist der Spielraum für die Bestimmung einer Disziplinarstrafe daher außerordentlich weit und reicht für jede Pflichtverletzung grundsätzlich vom Verweis (bzw. einem Schuldspruch ohne Strafe) bis zur Entlassung. Die Auswahl des Strafmittels und die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist daher eine Ermessensentscheidung. Die Richtlinien für den Gebrauch dieses Ermessens sind im § 6 HDG 2014 normiert. Ergeben diese Grundsätze für die Strafbemessung, dass das Höchstausmaß einer Geldstrafe nicht ausreicht, dann (und nur dann) darf die Entlassung verhängt werden (siehe zum Ganzen schon VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143, zum HDG 1994).Da im Gesetz nicht besonders geregelt ist unter welchen Voraussetzungen dieses Strafmittel zu verhängen ist, ist der Spielraum für die Bestimmung einer Disziplinarstrafe daher außerordentlich weit und reicht für jede Pflichtverletzung grundsätzlich vom Verweis (bzw. einem Schuldspruch ohne Strafe) bis zur Entlassung. Die Auswahl des Strafmittels und die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist daher eine Ermessensentscheidung. Die Richtlinien für den Gebrauch dieses Ermessens sind im Paragraph 6, HDG 2014 normiert. Ergeben diese Grundsätze für die Strafbemessung, dass das Höchstausmaß einer Geldstrafe nicht ausreicht, dann (und nur dann) darf die Entlassung verhängt werden (siehe zum Ganzen schon VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143, zum HDG 1994). 48
Gemäß § 6 Abs. 1 HDG 2014 ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. 49
Nach der seit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen (vgl. bereits VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050, Rn. 19, zum HDG 2002).Nach der seit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen vergleiche , bereits VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050, Rn. 19, zum HDG 2002). 50
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner unter Bezugnahme auf die Gesetzeserläuterungen zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 ausgeführt, dass wenngleich es nunmehr möglich ist, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. ErläutRV 1 BlgNR 24. GP 5), so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0062, Rn. 31f; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007, jeweils mwN). Dies gilt gleichermaßen für die insoweit idente Regelung des § 6 HDG 2014.Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner unter Bezugnahme auf die Gesetzeserläuterungen zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ausgeführt, dass wenngleich es nunmehr möglich ist, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche , ErläutRV 1 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5, ), so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0062, Rn. 31f; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007, jeweils mwN). Dies gilt gleichermaßen für die insoweit idente Regelung des Paragraph 6, HDG 2014. 51
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich dabei um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (vgl. u.a. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, zum BDG 1979).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich dabei um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen vergleiche , u.a. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, zum BDG 1979). 52
Mit anderen Worten: Nach wie vor gilt als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung (siehe VwGH 28.6.2017,
Ra 2017/09/0016, Rn. 16, mwN).
53
Das Verwaltungsgericht bewertete hier die wider besseres Wissen gegen einen anderen Soldaten bei der Staatsanwaltschaft erstattete Strafanzeige (Spruchpunkt 10.) als schwerste Pflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung für sich wurde - zu Recht - als nicht so schwerwiegend beurteilt, dass bereits diese eine Entlassung zur Folge haben müsste. Die weiteren Pflichtverletzungen bleiben demgemäß in ihrer Schwere dieser gegenüber zurück, sodass auch sie für sich genommen eine Entlassung nicht zu tragen geeignet sind.
54
Zudem handelte der Revisionswerber in acht Fällen lediglich fahrlässig und in einem Fall in untergeordneter Weise (Spruchpunkt 1.), wobei dies auch nach § 34 Abs. 1 Z 6 StGB einen besonderen Milderungsgrund darstellt. Die Bestätigungen inhaltlich unrichtiger Meldungen, die keinen finanziellen Schaden zur Folge hatten, weil während dieser Zeiten - nach den Schuldsprüchen - andere dienstliche Tätigkeiten stattfanden (Spruchpunkte 3. und 4.) stellen wie der Verstoß gegen den Kommunikationsbefehl, der auch vom Verwaltungsgericht als rein formale Vorgabe qualifiziert wurde, auch im gegebenen Zusammenhang eine Pflichtverletzung im untersten Verschuldensbereich dar.Zudem handelte der Revisionswerber in acht Fällen lediglich fahrlässig und in einem Fall in untergeordneter Weise (Spruchpunkt 1.), wobei dies auch nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB einen besonderen Milderungsgrund darstellt. Die Bestätigungen inhaltlich unrichtiger Meldungen, die keinen finanziellen Schaden zur Folge hatten, weil während dieser Zeiten - nach den Schuldsprüchen - andere dienstliche Tätigkeiten stattfanden (Spruchpunkte 3. und 4.) stellen wie der Verstoß gegen den Kommunikationsbefehl, der auch vom Verwaltungsgericht als rein formale Vorgabe qualifiziert wurde, auch im gegebenen Zusammenhang eine Pflichtverletzung im untersten Verschuldensbereich dar.
55
So ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung der Gehorsamspflicht zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, jedoch ist nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen (vgl. etwa abermals VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143).So ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung der Gehorsamspflicht zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, jedoch ist nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen vergleiche , etwa abermals VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143). 56
Auch unter Berücksichtigung der weiteren Pflichtverletzungen war daher die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzungen - das Verwaltungsgericht verkannte in diesem Zusammenhang auch, dass im Spruchpunkt 27. lediglich eine Pflichtverletzung vorliegt - und das Verschulden des Revisionswerbers nicht geboten.
57
Die Intention des Revisionswerbers, sich mit hier disziplinär zu beurteilenden Handlungen gegen (ebenfalls zu einem großen Teil unberechtigte) Anschuldigungen seines Vorgesetzten zur Wehr setzen zu wollen, ist ihm trotz Vorwerfbarkeit im Verschuldensbereich nämlich nicht gesondert zu seinen Lasten anzurechnen. So führten im konkreten Fall die gegen den Revisionswerber erstatteten Strafanzeigen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts allesamt zu keinem Strafverfahren gegen diesen; die Disziplinaranzeigen mündeten in einer Minderzahl in Schuldsprüchen.
58
Da somit schon die Schwere der Pflichtverletzungen und die Schuld des Revisionswerbers an deren Begehung die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu tragen vermögen, belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
59
Darüber hinaus wäre bei der Gewichtung der besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe das Folgende zu berücksichtigen gewesen: So wiegt zunächst besonders schwer zu Gunsten des Revisionswerbers, dass er bislang tadellose Dienstleistungen über etwa 30 Jahre hinweg erbrachte und keine frühere Pflichtverletzung vorliegt, wird doch darauf in § 6 Abs. 1 HDG 2014 explizit Bezug genommen.Darüber hinaus wäre bei der Gewichtung der besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe das Folgende zu berücksichtigen gewesen: So wiegt zunächst besonders schwer zu Gunsten des Revisionswerbers, dass er bislang tadellose Dienstleistungen über etwa 30 Jahre hinweg erbrachte und keine frühere Pflichtverletzung vorliegt, wird doch darauf in Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 explizit Bezug genommen. 60
Zudem wurde auch der Dauer des Verfahrens zu wenig Gewicht beigemessen, ist diese doch auch nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis in erster Linie auf das Verhalten der Dienstbehörde zurückzuführen, und kann dem Revisionswerber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ferner datiert die schwerste Pflichtverletzung bereits aus 2019 und wird auch die Anzahl der Pflichtverletzungen durch die Dauer des zur ersten disziplinären Verurteilung des Revisionswerbers führenden Verfahrens relativiert. Auch in diesem Zusammenhang ist zudem in Anschlag zu bringen, dass die Mehrzahl der gegen den Revisionswerber erhobenen disziplinären Vorwürfe kein Disziplinarverfahren nach sich zogen oder der Revisionswerber von diesen freigesprochen wurde.
61
Unter Berücksichtigung der weiteren im angefochtenen Erkenntnis angeführten besonderen Strafbemessungsgründe kann daher insgesamt nicht von einem qualitativen Überwiegen der Erschwerungsgründe über die Milderungsgründe ausgegangen werden.
62
Aus den dargelegten Erwägungen war - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch aus generalpräventiver Sicht eine Entlassung in diesem Fall nicht geboten, rechtfertigen doch auch generalpräventive Erwägungen für sich genommen keine Strafe, die über das nach der Schuld des Täters im Einzelfall Angemessene hinausgeht (vgl. VwGH 29.11.2007, 2006/09/0162) und liegen nach dem Gesagten auch keine an sich so schweren Dienstpflichtverletzungen vor, die allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung rechtfertigten.Aus den dargelegten Erwägungen war - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch aus generalpräventiver Sicht eine Entlassung in diesem Fall nicht geboten, rechtfertigen doch auch generalpräventive Erwägungen für sich genommen keine Strafe, die über das nach der Schuld des Täters im Einzelfall Angemessene hinausgeht vergleiche , VwGH 29.11.2007, 2006/09/0162) und liegen nach dem Gesagten auch keine an sich so schweren Dienstpflichtverletzungen vor, die allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung rechtfertigten. 63
Im Rahmen der Zukunftsprognose wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber in den Entschuldigungsschreiben und in der mündlichen Verhandlung eingestand, sich im Ton vergriffen zu haben. Auf den Umstand, dass er im Rahmen seiner Aussage, dass ihm klar sei, dass er sich im Ton mäßigen müsse, daran festhielt, dass er aber auch sehe, dass er Rechte habe, lässt sich eine negative Zukunftsprognose nicht gründen. Weder das Wahrnehmen von Rechten und Erheben von zulässigen Beschwerden noch das Üben von sachlicher Kritik stellen nämlich grundsätzlich Dienstpflichtverletzungen dar (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009, mwN), welche zu einer ungünstigen Zukunftsprognose führen könnten. Zudem wurde nach den Feststellungen Anträgen des Revisionswerbers im gegebenen Zusammenhang bereits mehrfach von der Datenschutzbehörde Recht gegeben.Im Rahmen der Zukunftsprognose wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber in den Entschuldigungsschreiben und in der mündlichen Verhandlung eingestand, sich im Ton vergriffen zu haben. Auf den Umstand, dass er im Rahmen seiner Aussage, dass ihm klar sei, dass er sich im Ton mäßigen müsse, daran festhielt, dass er aber auch sehe, dass er Rechte habe, lässt sich eine negative Zukunftsprognose nicht gründen. Weder das Wahrnehmen von Rechten und Erheben von zulässigen Beschwerden noch das Üben von sachlicher Kritik stellen nämlich grundsätzlich Dienstpflichtverletzungen dar vergleiche , etwa VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009, mwN), welche zu einer ungünstigen Zukunftsprognose führen könnten. Zudem wurde nach den Feststellungen Anträgen des Revisionswerbers im gegebenen Zusammenhang bereits mehrfach von der Datenschutzbehörde Recht gegeben. 64
Auch bei der Gewichtung der Generalprävention hat in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden einzufließen, dass - wie auch das Verwaltungsgericht festhielt - jeder Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Rn. 41, mwN).Auch bei der Gewichtung der Generalprävention hat in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden einzufließen, dass - wie auch das Verwaltungsgericht festhielt - jeder Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden vergleiche , etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Rn. 41, mwN). 65
Die vom Verwaltungsgericht für eine negative Zukunftsprognose des Weiteren ins Treffen geführten Zeugenaussagen, wonach es in der Dienststelle des Revisionswerbers passieren könne, dass eine Vorschrift einmal nicht genau eingehalten werde, bzw. der Revisionswerber werde „Dienst nach Vorschrift“ machen, um ja keinen Fehler zu machen, tragen diese nicht, kann einem Beamten doch aus einem pflichtgemäßen Verhalten kein Vorwurf gemacht werden. Die ebenfalls in diesem Zusammenhang herangezogenen weiteren Disziplinaranzeigen ändern an dieser Einschätzung nichts, steht aufgrund dieser doch keineswegs bereits fest, dass der Revisionswerber weitere Pflichtverletzungen begangen hätte.
66
Im weiteren Verfahren werden auch die vom Revisionswerber angesprochene Versetzungsmöglichkeit zu erörtern und hiezu Feststellungen zu treffen sein.
67
Nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen, im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/0045, zum BDG 1979).Nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) nach den Gesetzesmaterialien vergleiche , die ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83, ) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen, im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen vergleiche , VwGH 12.11.2013, 2013/09/0045, zum BDG 1979). 68
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2024 erweist sich nach dem Gesagten in seinem Strafausspruch mit vorrangig wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2024 erweist sich nach dem Gesagten in seinem Strafausspruch mit vorrangig wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
69
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Oktober 2024