TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/15 Ra 2023/11/0166

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3
UbG §8
UbG §9
UbG §9 Abs1
UbG §9 Abs2
VwRallg
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 8 heute
  2. UbG § 8 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 8 gültig von 03.08.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. UbG § 8 gültig von 01.07.2010 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 8 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. Oktober 2023, Zl. KLVwG-342/11/2023, betreffend Maßnahmenbeschwerde nach dem Unterbringungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ing. P W in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Anhaltung des Mitbeteiligten am 28. Jänner 2023 auf der Polizeiinspektion Feldkirchen ab 17:00 Uhr und seine daran anschließende Verbringung ins Klinikum Klagenfurt bis zu seiner Aufnahme um etwa 19:35 Uhr für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt insoweit Folge, als es dessen Anhaltung am 28. Jänner 2023 auf der Polizeiinspektion Feldkirchen ab 17:00 Uhr und seine daran anschließende Verbringung ins Klinikum Klagenfurt bis zu seiner Aufnahme um etwa 19:35 Uhr für rechtswidrig erklärte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt insoweit Folge, als es dessen Anhaltung am 28. Jänner 2023 auf der Polizeiinspektion Feldkirchen ab 17:00 Uhr und seine daran anschließende Verbringung ins Klinikum Klagenfurt bis zu seiner Aufnahme um etwa 19:35 Uhr für rechtswidrig erklärte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, am 28. Jänner 2023 habe ein namentlich genannter Polizeibeamter um 15:13 Uhr mit der Exfreundin des Mitbeteiligten, die einen Vorfall angezeigt habe, telefoniert. Diese habe angegeben, sie habe auf Grund von WhatsApp- und SMS-Nachrichten Angst gehabt, der Mitbeteiligte werde sich das Leben nehmen. Dieser sei bei der Militärakademie gewesen und könnte Waffen besitzen. Es habe auch „Vorfälle gegeben“. Mit dem Vater des Mitbeteiligten habe der Polizeibeamte nicht gesprochen, da er befürchtet habe, es könne zu einer Eskalation kommen. Gegen 15:50 Uhr hätten sich in etwa 200 Metern Entfernung vom Anwesen des Vaters des Mitbeteiligten Beamte der Cobra und der Polizeiinspektion getroffen und sei der Mitbeteiligte direkt auf sie zugefahren. Er sei angehalten worden, habe kooperiert, sei ausgestiegen und „von der Cobra nach UbG festgenommen“ worden. Der Mitbeteiligte sei durchsucht und aufgefordert worden, seine Jacke auszuziehen, was er getan habe. Es seien ihm u.a. ein Taschenmesser, ein Mobiltelefon und Papiere abgenommen worden. Sodann habe der Polizeibeamte den Vater des Mitbeteiligten angerufen. Etwa um 16:05 oder 16:10 Uhr sei der Mitbeteiligte mit dem Dienstfahrzeug auf die Polizeiinspektion Feldkirchen verbracht worden, wo er um 16:30 Uhr angekommen sei. Es seien von den Beamten Erhebungen getätigt und u.a. die Exfreundin angerufen worden. Diese habe von einem Schlag des Mitbeteiligten gegen die Türe und von einem früheren Angriff erzählt und ausgeführt, er habe öfters geäußert, er werde sich umbringen. In einer SMS-Nachricht von diesem Tag habe der Mitbeteiligte geschrieben, sie werde „genug erben, um sich einen schönen Neuanfang zu gönnen“. Auf der Polizeiinspektion sei geheizt gewesen und dem Mitbeteiligten seine Jacke wieder ausgehändigt worden. Zwischen 16:30 und 17:00 Uhr sei der Mitbeteiligte im Beisein eines Polizeibeamten, von dem er auf ein Messer angesprochen worden sei, in einem Vernehmungsraum untergebracht gewesen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Polizeibeamte gesagt habe, er müsse ihn erschießen, wenn er ein Messer bei sich hätte. Weiters sei erfolglos versucht worden, die Amtsärztin zu kontaktieren.
3
Ab etwa 17:00 Uhr sei mit dem Mitbeteiligten in der Sache gesprochen und er informiert worden, dass über ihn ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung seiner Exfreundin verhängt worden sei.
4
Etwa um 18:00 Uhr sei der genannte Polizeibeamte mit dem Mitbeteiligten von der Polizeistation in Feldkirchen abgefahren. Gegen 18:30 Uhr seien sie bei der Psychiatrie im Klinikum Klagenfurt angekommen. Dort hätten sie in einer Sicherheitsschleuse auf die Aufnahme warten müssen. Die Türen der Sicherheitsschleuse ließen sich nur von Mitarbeitern der Psychiatrie öffnen. Der Mitbeteiligte habe dort ein paar Minuten nach der Ankunft nach einer Toilette verlangt. Nach den Erfahrungswerten des genannten Polizeibeamten dauere es üblicherweise etwa eine Viertelstunde, bis der Patient vom Klinikum übernommen werde, und habe dieser dem Mitbeteiligten gesagt, er werde bald übernommen und solle bis dahin zuwarten. Der Mitbeteiligte habe weiter auf einer Toilette bestanden. Nach etwa einer halben Stunde in der Schleuse sei der Mitbeteiligte um etwa 19:15 Uhr auf eine Toilette gelassen worden. Der Polizeibeamte habe mehrmals an die Türe (gemeint offenbar: der Schleuse) geklopft und sei ihm mitgeteilt worden, dass die Übernahme wegen eines Notfalls länger dauere. Etwa um 19:35 Uhr sei der Mitbeteiligte von der Ärztin übernommen worden. Dabei habe der Polizeibeamte der Ärztin Mitteilung von der Angelegenheit, insbesondere auch von den Angaben der Exfreundin des Mitbeteiligten, gemacht.
5
Aus dem vom Mitbeteiligten vorgelegten vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums Klagenfurt und dem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie ergebe sich, dass dieser vom 28. bis 29. Jänner 2023 mit der Diagnose „Anpassungsstörung“ stationär aufgenommen gewesen sei. Darin werde weiters ausgeführt, der Mitbeteiligte habe nach eigenen Angaben mit seiner Exfreundin über Suizid gesprochen. Er zeige hinsichtlich der Geschehnisse und deren Tragweite keine Einsicht, sei nicht glaubwürdig von Suizidgedanken distanziert, affektstarr und angespannt.
6
In der Folge enthält das angefochtene Erkenntnis beweiswürdigende Ausführungen.
7
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht, nach Wiedergabe des § 46 Sicherheitspolizeigesetz - SPG „i.d.g.F.“ und § 9 Unterbringungsgesetz - UbG „i.d.g.F.“, aus, die Beamten hätten ex ante betrachtet bei der Festnahme des Mitbeteiligten aus besonderen Gründen annehmen können, dass der Mitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt an einer psychischen Krankheit leide, da von seiner Exfreundin glaubwürdig eine Suizidgefährdung dargetan worden sei. Im genannten Arztbrief des Klinikums Klagenfurt laute die Diagnose Anpassungsstörung und werde darin ausgeführt, dass der Mitbeteiligte nicht glaubwürdig von Suizidgedanken distanziert sei. Demgemäß sei die Festnahme um 15:30 Uhr als rechtmäßig anzusehen.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht, nach Wiedergabe des Paragraph 46, Sicherheitspolizeigesetz - SPG „i.d.g.F.“ und Paragraph 9, Unterbringungsgesetz - UbG „i.d.g.F.“, aus, die Beamten hätten ex ante betrachtet bei der Festnahme des Mitbeteiligten aus besonderen Gründen annehmen können, dass der Mitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt an einer psychischen Krankheit leide, da von seiner Exfreundin glaubwürdig eine Suizidgefährdung dargetan worden sei. Im genannten Arztbrief des Klinikums Klagenfurt laute die Diagnose Anpassungsstörung und werde darin ausgeführt, dass der Mitbeteiligte nicht glaubwürdig von Suizidgedanken distanziert sei. Demgemäß sei die Festnahme um 15:30 Uhr als rechtmäßig anzusehen.
8
Die Polizeibeamten seien zu diesem Zeitpunkt nicht von Gefahr im Verzug ausgegangen „und wird dies auch nicht behauptet“, zumal der Mitbeteiligte nicht direkt in die Krankenanstalt verbracht worden sei und die Beamten versucht hätten, die Amtsärztin zu erreichen. Im Zuge der Erhebungen auf der Polizeiinspektion seien die angenommenen besonderen Gründe für eine psychische Krankheit bestätigt worden, da die Exfreundin ihr Vorbringen wiederholt habe. Teil dieser Erhebungen sei auch der misslungene Versuch einer Kontaktaufnahme mit der Amtsärztin gewesen. Das Ende dieser Erhebungen sei mit 17:00 Uhr anzunehmen, als mit dem Mitbeteiligten in der Sache gesprochen worden sei. Unter Bedachtnahme auf den letzten Satz des § 9 Abs. 1 UbG, nach dem die betroffene Person nicht länger angehalten werden dürfe, wenn eine Bescheinigung des Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung nicht ausgestellt werde, seien die Anhaltung des Mitbeteiligten auf der Polizeiinspektion ab 17:00 Uhr und die folgende Vorführung im Klinikum rechtswidrig gewesen.Die Polizeibeamten seien zu diesem Zeitpunkt nicht von Gefahr im Verzug ausgegangen „und wird dies auch nicht behauptet“, zumal der Mitbeteiligte nicht direkt in die Krankenanstalt verbracht worden sei und die Beamten versucht hätten, die Amtsärztin zu erreichen. Im Zuge der Erhebungen auf der Polizeiinspektion seien die angenommenen besonderen Gründe für eine psychische Krankheit bestätigt worden, da die Exfreundin ihr Vorbringen wiederholt habe. Teil dieser Erhebungen sei auch der misslungene Versuch einer Kontaktaufnahme mit der Amtsärztin gewesen. Das Ende dieser Erhebungen sei mit 17:00 Uhr anzunehmen, als mit dem Mitbeteiligten in der Sache gesprochen worden sei. Unter Bedachtnahme auf den letzten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, UbG, nach dem die betroffene Person nicht länger angehalten werden dürfe, wenn eine Bescheinigung des Arztes über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung nicht ausgestellt werde, seien die Anhaltung des Mitbeteiligten auf der Polizeiinspektion ab 17:00 Uhr und die folgende Vorführung im Klinikum rechtswidrig gewesen.
9
Da die Vorführung des Mitbeteiligten in das Klinikum rechtswidrig gewesen sei, gelte dies auch für seine Anhaltung ab 17:00 Uhr bis zur Aufnahme durch die Krankenanstalt.
10
Für die nach Aufnahme im Klinikum gegenüber dem Mitbeteiligten gesetzten Maßnahmen sei nach § 18 UbG das Bezirksgericht zuständig.Für die nach Aufnahme im Klinikum gegenüber dem Mitbeteiligten gesetzten Maßnahmen sei nach Paragraph 18, UbG das Bezirksgericht zuständig.
11
Weiters führte das Verwaltungsgericht näher aus, warum vom Mitbeteiligten näher geltend gemachte Umstände der Festnahme, Anhaltung und Vorführung ins Klinikum nicht rechtswidrig gewesen und weiteres Vorbringen des Mitbeteiligten nicht Gegenstand des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens seien.
12
1.2. Gegen dieses Erkenntnis - der Sache nach nur insoweit, als der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben wurde - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
2.1. Das Unterbringungsgesetz - UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der hier - gemäß § 42 Abs. 5 Z 2 UbG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 147/2022 - maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/2017, lautet (auszugsweise):2.1. Das Unterbringungsgesetz - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der hier - gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, UbG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022, - maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, lautet (auszugsweise):

„...

Voraussetzungen der Unterbringung

§ 3. In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, werParagraph 3, In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1.
an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
2.
nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

...

Unterbringung ohne Verlangen

§ 8. Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.Paragraph 8, Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.Paragraph 9, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

...“

14
2.2. § 46 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der bis 30. Juni 2023 in Geltung stehenden und im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 147/2022, lautet:2.2. Paragraph 46, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der bis 30. Juni 2023 in Geltung stehenden und im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, lautet:

„Vorführung

§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.Paragraph 46, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.

(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß Paragraph 9, UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“

15
3. Die Revision formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zusammengefasst die Frage, ob eine Unterbringung ohne Verlangen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zunächst auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 UbG mit Bescheinigung eines Arztes versucht wurde, auch wegen Gefahr in Verzug auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 UbG erfolgen kann. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. sei das Verwaltungsgericht von bestehender Rechtsprechung (VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070) abgewichen.3. Die Revision formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zusammengefasst die Frage, ob eine Unterbringung ohne Verlangen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zunächst auf der Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, UbG mit Bescheinigung eines Arztes versucht wurde, auch wegen Gefahr in Verzug auf der Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, UbG erfolgen kann. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. sei das Verwaltungsgericht von bestehender Rechtsprechung (VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070) abgewichen.
16
Die Revision ist zur Klärung dieser Rechtsfrage zulässig.
17
4. Sie ist auch begründet:
18
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2004/11/0070, dargelegt, dass in § 9 UbG hinsichtlich der Voraussetzungen des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Fälle unterschieden werden: Während die genannten Organe gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz UbG berechtigt und verpflichtet sind, eine Person unter den dort genannten Voraussetzungen zum Arzt (als solcher ist im gegebenen Zusammenhang stets ein Arzt iSd. § 8 UbG zu verstehen) zu bringen oder diesen beizuziehen (der dann seinerseits darüber zu entscheiden hat, ob der Betreffende in eine Anstalt zu verbringen ist), können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 Abs. 2 UbG bei Gefahr im Verzug die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung durch den Arzt unmittelbar in eine Anstalt bringen. In beiden Fällen ist es überdies erforderlich, dass aus besonderen Gründen die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG zulässigerweise für gegeben angesehen werden.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2004/11/0070, dargelegt, dass in Paragraph 9, UbG hinsichtlich der Voraussetzungen des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Fälle unterschieden werden: Während die genannten Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz UbG berechtigt und verpflichtet sind, eine Person unter den dort genannten Voraussetzungen zum Arzt (als solcher ist im gegebenen Zusammenhang stets ein Arzt iSd. Paragraph 8, UbG zu verstehen) zu bringen oder diesen beizuziehen (der dann seinerseits darüber zu entscheiden hat, ob der Betreffende in eine Anstalt zu verbringen ist), können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG bei Gefahr im Verzug die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung durch den Arzt unmittelbar in eine Anstalt bringen. In beiden Fällen ist es überdies erforderlich, dass aus besonderen Gründen die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen des Paragraph 3, UbG zulässigerweise für gegeben angesehen werden.
19
Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung ohne Verlangen die eine oder die andere Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof danach entschieden, ob die zu beurteilenden Maßnahmen dem Ziel dienten, die betroffene Person zunächst zur Untersuchung zu einem Arzt (und in der Folge, nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 8 UbG, in die psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt) zu bringen, in welchem Fall § 9 Abs. 1 UbG zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH 27.9.2007, 2004/11/0152; 18.5.2010, 2006/11/0086). Dienten die Maßnahmen hingegen dem Ziel, die betroffene Person (direkt) in die psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt zu bringen, ist § 9 Abs. 2 UbG maßgeblich (vgl. VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070; 21.6.2022, Ra 2021/11/0084).Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung ohne Verlangen die eine oder die andere Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof danach entschieden, ob die zu beurteilenden Maßnahmen dem Ziel dienten, die betroffene Person zunächst zur Untersuchung zu einem Arzt (und in der Folge, nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG, in die psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt) zu bringen, in welchem Fall Paragraph 9, Absatz eins, UbG zur Anwendung gelangt vergleiche , VwGH 27.9.2007, 2004/11/0152; 18.5.2010, 2006/11/0086). Dienten die Maßnahmen hingegen dem Ziel, die betroffene Person (direkt) in die psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt zu bringen, ist Paragraph 9, Absatz 2, UbG maßgeblich vergleiche , VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070; 21.6.2022, Ra 2021/11/0084).
20
4.2.1. Im Revisionsfall prüfte das Verwaltungsgericht die Verbringung des Mitbeteiligten auf die Polizeiinspektion und seine dortige Anhaltung bis 17:00 Uhr auf deren Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UbG, weil es erkennbar davon ausging, dass diese Maßnahmen dem Ziel dienten, den Mitbeteiligten zur Untersuchung zur Amtsärztin zu bringen. Diese konnte nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses jedoch nicht erreicht werden, weswegen ab diesem Zeitpunkt, den das Verwaltungsgericht mit 17:00 Uhr annahm, davon auszugehen war, dass eine ärztliche Bescheinigung iSd. § 8 UbG über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung nicht ausgestellt werden konnte. Weder hat die belangte Behörde vorgebracht, dass Anstrengungen unternommen worden wären, eine solche Bescheinigung von einem anderen Arzt iSd. § 8 UbG zu erwirken, noch ergibt sich aus den Akten irgendein Hinweis darauf. Vielmehr wurde der Mitbeteiligte in der Folge direkt in die Psychiatrische Abteilung des Klinikums Klagenfurt gebracht.4.2.1. Im Revisionsfall prüfte das Verwaltungsgericht die Verbringung des Mitbeteiligten auf die Polizeiinspektion und seine dortige Anhaltung bis 17:00 Uhr auf deren Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, UbG, weil es erkennbar davon ausging, dass diese Maßnahmen dem Ziel dienten, den Mitbeteiligten zur Untersuchung zur Amtsärztin zu bringen. Diese konnte nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses jedoch nicht erreicht werden, weswegen ab diesem Zeitpunkt, den das Verwaltungsgericht mit 17:00 Uhr annahm, davon auszugehen war, dass eine ärztliche Bescheinigung iSd. Paragraph 8, UbG über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung nicht ausgestellt werden konnte. Weder hat die belangte Behörde vorgebracht, dass Anstrengungen unternommen worden wären, eine solche Bescheinigung von einem anderen Arzt iSd. Paragraph 8, UbG zu erwirken, noch ergibt sich aus den Akten irgendein Hinweis darauf. Vielmehr wurde der Mitbeteiligte in der Folge direkt in die Psychiatrische Abteilung des Klinikums Klagenfurt gebracht.
21
Das Verwaltungsgericht zog aus dem Umstand, dass mangels Kontaktaufnahme mit der Amtsärztin eine Bescheinigung iSd. § 8 UbG nicht ausgestellt wurde, die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Mitbeteiligte gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz UbG nicht länger angehalten werden durfte. Seine weitere Anhaltung auf der Polizeiinspektion und nachfolgende Verbringung in die Psychiatrische Abteilung des Klinikums Klagenfurt sei daher rechtswidrig gewesen.Das Verwaltungsgericht zog aus dem Umstand, dass mangels Kontaktaufnahme mit der Amtsärztin eine Bescheinigung iSd. Paragraph 8, UbG nicht ausgestellt wurde, die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz UbG nicht länger angehalten werden durfte. Seine weitere Anhaltung auf der Polizeiinspektion und nachfolgende Verbringung in die Psychiatrische Abteilung des Klinikums Klagenfurt sei daher rechtswidrig gewesen.
22
§ 9 Abs. 1 letzter Satz UbG erfasst jedoch nur jenen Fall, in dem eine betroffene Person von einem Arzt (iSd. § 8 UbG) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung untersucht wurde, der Arzt jedoch - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 UbG - eine Bescheinigung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, nicht ausstellt (vgl. zu dieser Möglichkeit VwGH 26.6.1997, 94/11/0340). Dies ergibt sich aus dem Kontext des § 8 UbG und aus § 9 Abs. 1 erster Satz UbG, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verbringung einer Person zu einem Arzt (iSd. § 8 UbG) nur zum Zweck einer solchen Untersuchung ermächtigt. In diesem Sinn wird auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UbG ausgeführt, dass dann, wenn der Amtsarzt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, dem Betroffenen die Freiheit aus diesem Grund nicht länger entzogen werden darf (vgl. AB 1202 BlgNR XVII. GP 6).Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz UbG erfasst jedoch nur jenen Fall, in dem eine betroffene Person von einem Arzt (iSd. Paragraph 8, UbG) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung untersucht wurde, der Arzt jedoch - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG - eine Bescheinigung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, nicht ausstellt vergleiche , zu dieser Möglichkeit VwGH 26.6.1997, 94/11/0340). Dies ergibt sich aus dem Kontext des Paragraph 8, UbG und aus Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz UbG, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verbringung einer Person zu einem Arzt (iSd. Paragraph 8, UbG) nur zum Zweck einer solchen Untersuchung ermächtigt. In diesem Sinn wird auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UbG ausgeführt, dass dann, wenn der Amtsarzt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, dem Betroffenen die Freiheit aus diesem Grund nicht länger entzogen werden darf vergleiche , Ausschussbericht 1202, BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 6, ).
23
4.2.2. Für den Revisionsfall folgt daraus, dass mangels einer solchen ärztlichen Untersuchung das Verbot der weiteren Anhaltung nach § 9 Abs. 1 letzter Satz UbG nicht zur Anwendung gelangte. Die weitere Anhaltung des Mitbeteiligten ab jenem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass eine solche ärztliche Untersuchung nicht stattfinden werde, und seine folgende Verbringung in die Psychiatrische Abteilung waren daher nicht schon aus dem Grund des § 9 Abs. 1 letzter Satz UbG rechtswidrig.4.2.2. Für den Revisionsfall folgt daraus, dass mangels einer solchen ärztlichen Untersuchung das Verbot der weiteren Anhaltung nach Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz UbG nicht zur Anwendung gelangte. Die weitere Anhaltung des Mitbeteiligten ab jenem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass eine solche ärztliche Untersuchung nicht stattfinden werde, und seine folgende Verbringung in die Psychiatrische Abteilung waren daher nicht schon aus dem Grund des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz UbG rechtswidrig.
24
4.3. Vielmehr erfolgte die weitere Anhaltung des Revisionswerbers auf der Polizeistation ab diesem Zeitpunkt und seine Verbringung in die Psychiatrische Abteilung ohne ärztliche Untersuchung und Bescheinigung, weswegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 UbG zu beurteilen war.4.3. Vielmehr erfolgte die weitere Anhaltung des Revisionswerbers auf der Polizeistation ab diesem Zeitpunkt und seine Verbringung in die Psychiatrische Abteilung ohne ärztliche Untersuchung und Bescheinigung, weswegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 2, UbG zu beurteilen war.
25
Maßgeblich für diese Beurteilung ist, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung und die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in § 3 UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd. § 9 Abs. 2 UbG, zu eben jenen Zeitpunkten - also ex ante betrachtet - vertretbar annehmen konnten (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014; 21.6.2022, Ra 2021/11/0084).Maßgeblich für diese Beurteilung ist, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung und die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in Paragraph 3, UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 9, Absatz 2, UbG, zu eben jenen Zeitpunkten - also ex ante betrachtet - vertretbar annehmen konnten vergleiche , VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014; 21.6.2022, Ra 2021/11/0084).
26
5. Weil das Verwaltungsgericht dies verkannte, war das vorliegende Erkenntnis (im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Weil das Verwaltungsgericht dies verkannte, war das vorliegende Erkenntnis (im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
27
Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht auch Feststellungen über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 3 Z 1 und 2 UbG zu treffen haben (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0033, unter Hinweis auf VwGH 26.6.1997, 94/11/0340; vgl. dazu auch VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070).Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht auch Feststellungen über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, und 2 UbG zu treffen haben vergleiche , VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0033, unter Hinweis auf VwGH 26.6.1997, 94/11/0340; vergleiche , dazu auch VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070).

Wien, am 15. Oktober 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110166.L00

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten