TE Vwgh Beschluss 2024/10/31 Ra 2024/07/0196

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Veröffentlicht am 31.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der C F in W, vertreten durch Dr. Christoph Gratl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6/10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. August 2024, Zl. KLVwG-794-795/6/2024, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Dezember 2023 wurde gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) dem D. Verein für Segel- und Bootssport die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bootssteges auf dem Ossiacher See, Grundstück Nr. 1098/1, KG S., erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Dezember 2023 wurde gemäß Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) dem D. Verein für Segel- und Bootssport die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bootssteges auf dem Ossiacher See, Grundstück Nr. 1098/1, KG S., erteilt.
2
Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerberin und eine weitere Person Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Die Revisionswerberin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sie Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ 711, KG S., sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 17. März 1970 sei dem damaligen Eigentümer dieser Liegenschaft die Schaffung einer eigenen Badegelegenheit für die Bewohner der Appartementhäuser der EZ 711 bewilligt worden. Der nun angefochtene Bescheid beschränke die Nutzung der genehmigten Badebucht. Die Revisionswerberin bemängelte ferner, dass sie dem Bewilligungsverfahren nicht beigezogen worden sei.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde (unter anderem) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
4
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die Revisionswerberin und eine weitere Beschwerdeführerin seien dem wasserrechtlichen Verfahren vor der belangten Behörde nicht als Parteien beigezogen worden. Sie seien Eigentümerinnen von Wohnungen in näher genannten Wohnanlagen auf dem Grundstück Nr. 917/3, das an das Grundstück Nr. 1098/1 der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) angrenze.
5
Der Ossiacher See sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. a iVm Anlage A WRG 1959 ein öffentliches Gewässer. Die Zustimmung der Grundeigentümerin (ÖBf AG) zur bescheidgemäßen Grundinanspruchnahme liege vor.Der Ossiacher See sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Anlage A WRG 1959 ein öffentliches Gewässer. Die Zustimmung der Grundeigentümerin (ÖBf AG) zur bescheidgemäßen Grundinanspruchnahme liege vor.
6
Zwischen der ÖBf AG und der Eigentümergemeinschaft der beiden Wohnanlagen sei am 9. Juli 2004 für die Dauer vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2024 ein Pachtvertrag (mit dem Vertragsgegenstand: „ÖBf-Grundstück KG S.: 1098; angrenzendes Grundstück KG S.: 917/3; Art der Grundbenützung: Erhaltung und Benützung eines Badesteges (25,5 m2), Landfläche (1836,0 m2)“ abgeschlossen worden.
7
Ferner sei zwischen der ÖBf AG und dem D. Verein für Segel- und Bootssport „betreffend die Grundstücke Nr. 917/3 sowie 1098/1“ ein Bestandvertrag für die Errichtung des Anlegesteges, der Piloten und Bootsstellflächen im vertraglich näher angeführten Ausmaß für die Dauer vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2033 abgeschlossen worden. (Anmerkung: Auch in diesem Bestandvertrag wurde das Grundstück Nr. 917/3 als dem ÖBf. AG-Grundstück Nr. 1098/1 „angrenzendes Ufergrundstück“ bezeichnet.)
8
Der bestehende Badesteg, der sich neben dem Grundstück Nr. 917/3 befinde, werde durch das nun dem D. Verein für Segel- und Bootssport genehmigte Projekt nicht verändert. Im Wasserbuch sei zum Grundstück Nr. 1098/1 nur die angefochtene Bewilligung, jedoch keine weitere Steg- oder Badeanlage vermerkt.
9
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 30.9.2010, 2009/07/0001) komme den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden könnten, wenn also nicht auszuschließen sei, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt würden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, betreffe jedoch die Parteieigenschaft nicht.In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 30.9.2010, 2009/07/0001) komme den Inhabern von im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden könnten, wenn also nicht auszuschließen sei, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt würden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, betreffe jedoch die Parteieigenschaft nicht.
10
Dass die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden wäre, was einen ihr gegenüber erlassenen Bescheidspruch voraussetze, mit welchem ein Leistungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot normativ statuiert werde (Verweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059 bis 0061), sei nicht der Fall, sodass eine aus § 102 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz WRG 1959 erfließende Parteistellung für sie nicht in Betracht komme, weil bloße Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides keine Parteistellung auslösten (Verweis auf VwGH 19.5.1994, 94/07/0044).Dass die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden wäre, was einen ihr gegenüber erlassenen Bescheidspruch voraussetze, mit welchem ein Leistungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot normativ statuiert werde (Verweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059 bis 0061), sei nicht der Fall, sodass eine aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, erster Halbsatz WRG 1959 erfließende Parteistellung für sie nicht in Betracht komme, weil bloße Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides keine Parteistellung auslösten (Verweis auf VwGH 19.5.1994, 94/07/0044).
11
Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 erfordere das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (erneuter Verweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059 bis 0061). Der Gemeingebrauch sei davon ausgenommen. Zum Gemeingebrauch in öffentlichen Gewässern wie dem Ossiacher See zählten gemäß § 8 Abs. 1 WRG 1959 der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere u.a. zum Baden. Das Baden als Art des Gemeingebrauchs zähle somit nicht zu den geschützten Rechten Dritter und führe daher nicht zur Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (Verweis auf VwGH 8.4.1986, 86/07/0040).Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 erfordere das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (erneuter Verweis auf VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059 bis 0061). Der Gemeingebrauch sei davon ausgenommen. Zum Gemeingebrauch in öffentlichen Gewässern wie dem Ossiacher See zählten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere u.a. zum Baden. Das Baden als Art des Gemeingebrauchs zähle somit nicht zu den geschützten Rechten Dritter und führe daher nicht zur Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (Verweis auf VwGH 8.4.1986, 86/07/0040).

Dass die Revisionswerberin Inhaberin des Bewilligungsbescheides der bestehenden Steganlage aus dem Jahr 1970 sei, könne - unabhängig davon, ob diese Behauptung überhaupt zutreffe - schon deshalb zu keiner Parteistellung führen, weil von der Bewilligung nur die Errichtung der bestehenden (alten) Steganlage umfasst sei, nicht aber ein exklusives Baderecht über die Steganlage hinaus, dessen Einschränkung von der Revisionswerberin kritisiert werde (Verweis auf VwGH 14.9.1967, 0575/67).

Das Bestehen einer weiteren rechtmäßig geübten Wassernutzung (ausgenommen das Baden) werde von der Revisionswerberin nicht vorgebracht, daher ergebe sich aus dieser Bestimmung für sie keine Parteistellung.

12
Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 setzten ein Privatgewässer und einen zu dessen Benützung bestehenden Rechtstitel voraus (Verweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0206). Auch diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, es könne daher auch daraus keine Parteistellung abgeleitet werden.Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 setzten ein Privatgewässer und einen zu dessen Benützung bestehenden Rechtstitel voraus (Verweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0206). Auch diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, es könne daher auch daraus keine Parteistellung abgeleitet werden.
13
Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setze einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (Verweis auf VwGH 9.3.2000, 99/07/0193; 21.10.2004, 2003/07/0105, 0106). Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleihe noch keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 (Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2010/07/0042).Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 setze einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (Verweis auf VwGH 9.3.2000, 99/07/0193; 21.10.2004, 2003/07/0105, 0106). Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleihe noch keine Parteistellung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2010/07/0042).

Ein solcher Eingriff in das Grundeigentum der Revisionswerberin durch die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung werde von ihr nicht behauptet und sei auch nicht erkennbar. Es lasse sich daher aus dem Grundeigentum keine Parteistellung der Revisionswerberin begründen.

14
Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zustehe, mangle die Parteieigenschaft, weil das ihm zustehende Recht nicht zu den in § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zähle (Verweis auf VwGH 29.1.2015, 2013/07/0292). Ein Pachtrecht stelle - auch wenn es verbüchert sei - kein Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 dar (Verweis auf VwGH 28.7.1994, 92/07/0154).Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zustehe, mangle die Parteieigenschaft, weil das ihm zustehende Recht nicht zu den in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zähle (Verweis auf VwGH 29.1.2015, 2013/07/0292). Ein Pachtrecht stelle - auch wenn es verbüchert sei - kein Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 dar (Verweis auf VwGH 28.7.1994, 92/07/0154).
15
Die Revisionswerberin könne daher weder als Miteigentümerin eines benachbarten Grundstücks eine Parteistellung geltend machen, noch aufgrund des Pachtvertrages mit den Bundesforsten und einem damit in Verbindung stehenden Badesteg.
16
Es sei daher in keiner Weise erkennbar, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Revisionswerberin berührt wären, womit ihr auch keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukomme. Da die Parteistellung Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation sei und diese nicht vorliege, sei die Beschwerde der Revisionswerberin zurückzuweisen gewesen.
17
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
18
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
19
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, gegenständlich gehe es um die Frage, ob die Revisionswerberin, deren Rechtsvorgänger mit Bescheid vom 17. März 1970 „die Schaffung einer Badebucht“ für die Bewohner der Appartementhäuser der EZ 711 genehmigt worden sei und die dieses Recht des Badens seit 1994 laufend ausübe, Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 zukomme. Soweit überblickbar liege „keine diesen Sachverhalt deckende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“ vor.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, gegenständlich gehe es um die Frage, ob die Revisionswerberin, deren Rechtsvorgänger mit Bescheid vom 17. März 1970 „die Schaffung einer Badebucht“ für die Bewohner der Appartementhäuser der EZ 711 genehmigt worden sei und die dieses Recht des Badens seit 1994 laufend ausübe, Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 zukomme. Soweit überblickbar liege „keine diesen Sachverhalt deckende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“ vor.
22
Dazu genügt es jedoch, auf die nicht zu beanstandende rechtliche Beurteilung der Beschwerde der Revisionswerberin einschließlich der ausführlich zitierten hg. Judikatur im angefochtenen Beschluss zu verweisen. Insbesondere tritt die Revisionswerberin den verwaltungsgerichtlichen Darlegungen betreffend das Baden als Art des Gemeingebrauches sowie den rechtlichen Erwägungen, wonach von der Bewilligung vom 17. März 1970 nur die Errichtung der bestehenden (alten) Steganlage, nicht aber ein exklusives Baderecht über die Steganlage hinaus umfasst sei, nicht entgegen.
23
Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei andererseits von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bereits die mögliche Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausreiche, um die Parteistellung zu begründen und die Parteistellung nicht davon abhängig sei, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen werde (Verweis auf VwGH 13.12.2001, 2001/07/0077), abgewichen. Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei andererseits von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bereits die mögliche Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ausreiche, um die Parteistellung zu begründen und die Parteistellung nicht davon abhängig sei, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen werde (Verweis auf VwGH 13.12.2001, 2001/07/0077), abgewichen.
24
Dabei lässt die Revisionswerberin allerdings außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seinem angefochtenen Beschluss im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. aus der jüngeren Judikatur etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2021/07/0057, mwN) ohnehin zugrunde gelegt hat, dass den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten bereits dann Parteistellung zukommt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt würden.Dabei lässt die Revisionswerberin allerdings außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seinem angefochtenen Beschluss im Einklang mit der hg. Rechtsprechung vergleiche , aus der jüngeren Judikatur etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2021/07/0057, mwN) ohnehin zugrunde gelegt hat, dass den Inhabern von im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechten bereits dann Parteistellung zukommt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt würden.
25
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss jedoch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionswerberin mit ausführlicher - allein rechtliche Überlegungen beinhaltender - Begründung, der die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen inhaltlich nichts entgegenhält, eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte der Revisionswerberin ausgeschlossen (arg. „... ist daher insgesamt in keiner Weise erkennbar, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerinnen berührt wären, ...“) und deshalb die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung - mangels Parteistellung der Revisionswerberin zurückgewiesen.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
27
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.

Wien, am 31. Oktober 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070196.L00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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