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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §353;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0106Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Ing. G (zur Zl. 2003/07/0105) und 2. des L (zur Zl. 2003/07/0106), beide in M, beide vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Juli 2003, Zl. 8-Allg-758/6- 2003, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Abteilung 17, Straßenbauamt, Josef Sabladnigstraße 245, 9020 Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung vom 16. Jänner 2001, BGBl. II Nr. 40/2001, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Trasse der B 95 Turracherstraße verordnet.Mit Verordnung vom 16. Jänner 2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2001,, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Trasse der B 95 Turracherstraße verordnet.
Jeweils mit rechtskräftigen Bescheiden vom 15. Mai 2001 des Landeshauptmanns von Kärnten (LH) wurden gemäß §§ 17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 Teilflächen des Grundstückes Nr. 65, KG G, des Erstbeschwerdeführers, und der Grundstücke Nr. 556/1 und 464/1, KG S, des Zweitbeschwerdeführers, für die Trassenführung enteignet.Jeweils mit rechtskräftigen Bescheiden vom 15. Mai 2001 des Landeshauptmanns von Kärnten (LH) wurden gemäß Paragraphen 17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 Teilflächen des Grundstückes Nr. 65, KG G, des Erstbeschwerdeführers, und der Grundstücke Nr. 556/1 und 464/1, KG S, des Zweitbeschwerdeführers, für die Trassenführung enteignet.
Mit Schreiben vom 13. November 2001 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung (Umlegung) eines offenen Gerinnes im Bereich A/S, die sich auf Grund geringfügiger Korrekturen des Straßenverlaufs im Zuge des geplanten Ausbaues der B 95 zwischen W und M als erforderlich erwiesen habe. Dem Antrag war ein Projekt vom 7. November 2001 beigeschlossen, nach welchem ein orographisch rechter Zubringer zum M-Bach aus A verlegt werden und künftig im Bereich der Profile 150 bis 134 entlang des linken Straßenrandes, danach im Bereich der Profile 132 bis 110 rechtsseitig zwischen Straße und Radbegleitweg verlaufen solle.
Das Projekt wurde einer Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Naturschutz unterzogen.
Die BH beraumte für den 11. März 2002 eine mündliche Verhandlung an. Gegenstand der Verhandlung war nach der Kundmachung der mit Schriftsatz vom 13. November 2001 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Umlegung eines Gerinnes auf den Grundstücken Nr. 69, 74, 79, 84 und 85, alle KG G, sowie zur Errichtung eines Retentionsbeckens auf den Grundstücken Nr. 461/1 und 471, beide KG S, sowie Nr. 65 und 68, beide KG G. In der Kundmachung wurde § 42 AVG zitiert und auf seine Rechtsfolgen hingewiesen. Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Verhandlung geladen.Die BH beraumte für den 11. März 2002 eine mündliche Verhandlung an. Gegenstand der Verhandlung war nach der Kundmachung der mit Schriftsatz vom 13. November 2001 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Umlegung eines Gerinnes auf den Grundstücken Nr. 69, 74, 79, 84 und 85, alle KG G, sowie zur Errichtung eines Retentionsbeckens auf den Grundstücken Nr. 461/1 und 471, beide KG S, sowie Nr. 65 und 68, beide KG G. In der Kundmachung wurde Paragraph 42, AVG zitiert und auf seine Rechtsfolgen hingewiesen. Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Verhandlung geladen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 11. März 2002 vor Ort war ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik anwesend. Dieser gab Befund und Gutachten ab und erachtete zusammengefasst die Vorlage ergänzender Projektsunterlagen für erforderlich.
Im Protokoll der Verhandlung ist festgehalten, dass sich der Zweitbeschwerdeführer ohne Erhebung von Einwendungen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfernt habe.
Der Erstbeschwerdeführer gab folgende Stellungnahme zu Protokoll:
"Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 65, KG G, halte ich fest, dass im Falle eines Hochwassers das Hochwasser schadlos unter dem Radweg in den Vorfluter abgeleitet wird. Für die Inanspruchnahme meines Grundstücks im Hochwasserfall als Retentionsraum begehre ich eine Entschädigungsleistung."
Der Verhandlungsleiter teilte mit, dass dem Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. H. G. aufgetragen werde, diesbezüglich ein Gutachten zu erstellen.
Die mitbeteiligte Partei legte dem Ergebnis dieser Verhandlung entsprechend die notwendig erachteten Projektsergänzungen mit Schreiben vom 29. Juni 2002 der BH vor.
Mit Kundmachung vom 29. Juli 2002 beraumte die BH eine weitere mündliche Verhandlung für den 13. August 2002 an. Auch in dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen. Die Beschwerdeführer wurden wieder persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.Mit Kundmachung vom 29. Juli 2002 beraumte die BH eine weitere mündliche Verhandlung für den 13. August 2002 an. Auch in dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen. Die Beschwerdeführer wurden wieder persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 13. August 2002 waren ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und ein Amtssachverständiger für Naturschutz anwesend. Nach der Verhandlungsschrift wurde im Anschluss an einen Ortsaugenschein das Projekt dargestellt. Zum Grundstück Nr. 640, KG S, des Erstbeschwerdeführers, heißt es in der Verhandlungsschrift im Zusammenhang mit der Projektsbeschreibung:
"Grundstück 640, KG S (Ackerfläche):
Hier befindet sich ein Oberflächenentwässerungssystem für das Grundstück 640, welches die anfallenden Oberflächenwässer in den seinerzeitigen Vorfluter eingeleitet hat. Dieser ist im Plan auch dargestellt.
Die Oberflächenentwässerung ist so zu verlängern, dass unter der Straße ein Rohrsystem errichtet wird, welches die anfallenden Oberflächenwässer in den zukünftig zu errichtenden Vorfluter einleitet.
Es wird festgehalten, dass (dem Erstbeschwerdeführer) eine Verhandlungsniederschrift sowohl vom 13. März 2002 als auch von der letzten Verhandlung übermittelt wird."
Von wem diese Äußerungen stammen, geht aus der Verhandlungsschrift nicht hervor.
Im Folgenden wird auf ein anderes, nicht im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehendes Grundstück und auf die projektsgemäße Ausführung eines Sammelschachts eingegangen.
Unmittelbar darauf ist in der Verhandlungsschrift Folgendes festgehalten:
"(Erstbeschwerdeführer) gibt nachstehende Stellungnahme zu Protokoll:
Ich bin mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden."
Im Protokoll ist weiters festgehalten, dass sich der Zweitbeschwerdeführer ohne Erhebung von Einwendungen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfernt hat.
Die mitbeteiligte Partei reichte mit Eingabe vom 28. August 2002 die erforderlichen Projektsergänzungen nach. Diese betrafen hydraulische Berechnungen und ein Anrainerverzeichnis.
Mit Aktenvermerk vom 21. Oktober 2002 wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz festgehalten, wonach dieser mehrere Auflagen für eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung vorschlug.
Mit Bescheid vom 4. November 2002 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 38, 41, 55, 102, 103, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung eines offenen Gerinnes im Bereich der B 95 Turracherstraße, Straßen-km 7,7 bis Straßen-km 11,6, Baulos "P", gemäß dem vorgelegten Projekt vom März 2002, ergänzt durch die Projekte vom 29. Juni 2002 und vom 28. August 2002, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruchs darstellten.Mit Bescheid vom 4. November 2002 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 38, 41, 55, 102, 103, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung eines offenen Gerinnes im Bereich der B 95 Turracherstraße, Straßen-km 7,7 bis Straßen-km 11,6, Baulos "P", gemäß dem vorgelegten Projekt vom März 2002, ergänzt durch die Projekte vom 29. Juni 2002 und vom 28. August 2002, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruchs darstellten.
Die Wasserbenutzung wurde gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit dem Eigentum an der Betriebsanlage verbunden.Die Wasserbenutzung wurde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit dem Eigentum an der Betriebsanlage verbunden.
Hinsichtlich der Entschädigungsleistung zur Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 65, KG G, zum Zwecke eines Retentionsraumes, behielt sich die BH eine Entscheidung hierüber gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 bis zur Erstellung eines Gutachtens vor.Hinsichtlich der Entschädigungsleistung zur Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 65, KG G, zum Zwecke eines Retentionsraumes, behielt sich die BH eine Entscheidung hierüber gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 bis zur Erstellung eines Gutachtens vor.
In den Spruch des Bescheids wurden weiters die vom Amtssachverständigen für Naturschutz vorgeschlagenen Auflagen übernommen und die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 2003 festgelegt. Auflage 1 betrifft die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht; Auflage 6 bezieht sich auf die Vorschreibung der (näher beschriebenen) Bepflanzung der Gerinneböschungen.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 bestellte die BH gemäß § 52 Abs. 2 AVG Dipl. Ing. Dr. H. G. zum Sachverständigen und erteilte diesem den Auftrag, ein Gutachten über die vermögensrechtlichen Nachteile, welche dem Grundstückseigentümer (Erstbeschwerdeführer) hinsichtlich seines Grundstücks Nr. 65, KG G, als Retentionsbecken im Überschwemmungsfalle durch die Realisierung des Projekts der mitbeteiligten Partei entstünden, zu erstellen.Mit Bescheid vom 5. November 2002 bestellte die BH gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG Dipl. Ing. Dr. H. G. zum Sachverständigen und erteilte diesem den Auftrag, ein Gutachten über die vermögensrechtlichen Nachteile, welche dem Grundstückseigentümer (Erstbeschwerdeführer) hinsichtlich seines Grundstücks Nr. 65, KG G, als Retentionsbecken im Überschwemmungsfalle durch die Realisierung des Projekts der mitbeteiligten Partei entstünden, zu erstellen.
Die Beschwerdeführer (und eine dritte Partei) beriefen gegen den Bewilligungsbescheid vom 4. November 2002. Die Beschwerdeführer begründeten ihre - diesbezüglich inhaltsgleichen -
Berufungen damit, dass ihr Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden sei, weil ihnen die Äußerungen der Amtssachverständigen für Naturschutz und Wasserbau zu den ergänzenden Projektsunterlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe den Aktenvermerk vom 21. Oktober 2002 eingesehen. Dort sei mit der mitbeteiligten Partei vereinbart worden, anstelle der Nachforderung von Detailplänen die Beauftragung einer ökologischen Bauaufsicht vorzunehmen, die im Rahmen der Bauausführung auf die Details der Ausgestaltung eingehen solle. Damit sei die Entscheidung über die Bauausführung nicht der hiezu berufenen Behörde, sondern dem Gutdünken und einer Wohlmeinung einer ökologischen Bauaufsicht übertragen worden.
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen eine Bepflanzung des Ufersaums mit großwüchsigen Gewächsen, die durch Beschattung und Verdämmung die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtige. Das Ergänzungsprojekt der mitbeteiligten Partei vom 28. August 2002 sei nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eingereicht und ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es bestehe keine Gewähr, dass durch die Einleitung von Oberflächenwässern die Abfuhr des Wassers im neuen Gerinne bis in das Retentionsbecken gesichert sei. Vor allem sei unklar, ob die Rohrdurchlässe entsprechend dimensioniert seien. Der Ausspruch über die Verbindung der Wassernutzung mit dem Eigentum an der Betriebsanlage sei zudem sinnlos, weil keine Wasserbenutzungsanlage vorliege.
Der Erstbeschwerdeführer machte schließlich noch geltend, der Vorbehalt der Entscheidung über die Entschädigungsleistung "bis zur Erstellung eines Gutachtens" widerspreche dem Gesetz.
Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Rahmen der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer Stellungnahme (Niederschrift) vom 7. April 2003 folgende Fragen beantwortete:
"1. Welche Grundstücke des (Erstbeschwerdeführers) werden durch die Realisierung des gegenständlichen Projekts in Anspruch genommen?
Durch das gegenständliche Projekt Turracherstraße B 95, P-Ausbau km 7,660 bis 11,640, Projektverlegung des Zubringers zum M-Bach, ist nachstehendes Grundstück betroffen: 65 KG G. Laut dem von der Straßenverwaltung vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 27. September 2001 wurde bei diesem Grundstück die Enteignung vorgemerkt.
2. Geben Sie konkret an, was im Einzelnen nach dem gegenständlichen Projekt auf den unter 1. angeführten Grundstücken gemacht werden soll?
Dieses Grundstück wird nach Durchführung der projektsgemäßen Verlegung des Zubringers zum M-Bach durch den Zubringer in Anspruch genommen. Das heißt heute, nach Projektsrealisierung, verläuft der Zubringer entlang der südlichen Grenze auf dem Grundstück 65, KG G. Das Ende des Auslaufrohres für die Straßenunterquerung der Turracherstraße B 95 endet im südwestlichen Eck des Grundstücks 65 (siehe Lageplan Maßstab 1:500, Turracherstraße B 95, P, Ausbau km 7,660 bis 11,640, Wasserrechtsprojekt 2001 (Verlegung des Zubringers zum M-Bach in A; dieser Lageplan ist Teil des ersten vorliegenden Einreichprojekts.)
3. Welche Grundstücke des (Zweitbeschwerdeführers) werden durch die Realisierung des gegenständlichen Projekts in Anspruch genommen?
Durch das gegenständliche Projekt sind nachstehende Grundstücke betroffen: 556/1 und 464/1, je KG S. Laut dem seitens der Straßenverwaltung vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2001 wurde bei diesen Grundstücken die Enteignung samt Miteinlöse angemerkt.Durch das gegenständliche Projekt sind nachstehende Grundstücke betroffen: 556/1 und 464/1, je KG Sitzung Laut dem seitens der Straßenverwaltung vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2001 wurde bei diesen Grundstücken die Enteignung samt Miteinlöse angemerkt.
4. Geben Sie konkret an, was im Einzelnen nach dem gegenständlichen Projekt auf den unter 3. angeführten Grundstücken gemacht werden soll?
Auf dem Grundstück 464/1, KG S, erfolgt im Norden die Verlegung des Zubringers zum Mach von westlicher nach östlicher Richtung. Der Verlauf des Zubringers zum M-Bach auf dem Grundstück 556/1, KG S, wird durch das vorliegende Projekt nicht geändert. Das Ende des Auslaufrohres für die Straßenunterquerung des S-Weges endet im nordwestlichen Eck des Grundstücks 446/1 (siehe Lageplan Maßstab 1 : 500 des Wasserrechtsprojekts 2001; dieser Lageplan ist Teil des ersten vorliegenden Einreichprojekts).
...
7. Welche Nachteile können sich durch die Auflagepunkte 1. und 6. des Bescheids der BH für (den Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführer) ergeben?
In den Bedingungen und Auflagen der Abteilung 20 (Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 21. Oktober 2002) zur Verlegung des gegenständlichen Gerinnes wird die Forderung erhoben, 'die Böschungen mit Weidenstecklingen und anderen heimischen standortgerechten Straucharten zu bepflanzen'. Mit dieser Forderung sollen die Uferbereiche gefestigt, den Kleinlebewesen Lebensraum geschaffen werden. Diese Auflagen betreffen die bereits oben angeführten Grundstücke, bei denen bereits die Enteignung angemerkt wurde.
8. Kann aus wasserbautechnischer Sicht auf die Auflagenpunkte
1. und 6. des Bescheides der BH verzichtet werden?
Die Auflagenpunkte betreffend die Bepflanzung sind aus wasserbautechnischer Sicht insofern relevant, als sie zur Böschungsstabilisierung dienen und dem naturnahen Wasserbau entsprechen. Außerdem wird durch die Beschattung des Gerinnes die Verkrautung der Gerinnesohle hintangehalten.
9. Ist aus fachlicher Sicht gewährleistet, dass durch die Einleitung von Oberflächenwässern die Abfuhr des Wassers im neuen Gerinne bis in das von den Berufungswerbern angeführte 'Retentionsbecken' gesichert ist? 10. Sind die Rohrdurchlässe genügend dimensioniert?
Aus wasserbautechnischer Sicht wird festgehalten, dass im gegenständlichen Projekt niemals die Errichtung eines Retentionsbeckens vorgesehen war. Richtig ist jedoch, dass es bei stärkeren Niederschlägen bereits bei dem alten Gerinne zu Ausuferungen gekommen ist und die anrainenden Grundstücke auf Grund ihrer Höhenlage einen natürlichen Retentionsraum bildeten. Durch die Neuanlegung bzw. Verlegung des Zubringers zum M-Bach wurde sogar auf Grund des größeren Abflussprofiles die Abfuhrleistung verbessert. Im Bereich der Straßenquerungen wurde danach getrachtet, dass diese nur auf den unbedingt notwendigen Querschnitt vergrößert wurden, um lediglich zu gewährleisten, dass der vermehrte Wasseranfall durch den Zuwachs an befestigten bzw. versiegelnden Oberflächen (etwas größere Fahrbahnbreite und asphaltierter Radweg) schadlos abgeführt werden kann. Eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse kann aus wasserbautechnischer Sicht daher ausgeschlossen werden. Auf die nicht zu große Dimensionierung der Rohrdurchlässe bzw. auf die Dimensionierung des Abflussgerinnes wurde besonders Rücksicht genommen, um den schon vor dem Ausbau vorhandenen natürlichen Retentionsraum der Ackerflächen zu erhalten. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang weiters, dass die ausreichende Dimensionierung der Rohrdurchlässe für den Mehranfall an Oberflächenwässern aus vorher genannten Gründen im Projekt der mitbeteiligten Partei vom 28. August 2002 anhand einer hydraulischen Berechnung nachgewiesen wird.
11. Handelt es sich bei dem im Projekt vorgesehenen neuen Gerinne um eine Wasserbenutzungsanlage bzw. um eine Betriebsanlage?
Beim gegenständlichen Zubringer handelt es sich um den so genannten S-Bach, der auch als Vorfluter für die bereits bestandene Straßenentwässerung bzw. zum Zweck der Drainagierung der angrenzenden Äcker dient. Im Zuge des Straßenbauprojekts wurde dieser Zubringer zum M-Bach teilweise verlegt bzw. hinsichtlich der bestandenen Straßenquerungen erneuert. Verrohrungen bestehen nur im Bereich der Straßenquerungen und Feldzufahrten."
Der Amtssachverständige für Naturschutz führte in einer Stellungnahme vom 11. April 2003 (Niederschrift) Folgendes aus:
"1. Ist es aus fachlicher Sicht zutreffend, dass durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht die Entscheidung über die Bauausführung dem Gutdünken und der Wohlmeinung der Bauaufsicht übertragen wird?
Prinzipiell wird die Entscheidung über die Bauausführung im Rahmen des Projekts bzw. der Bescheidauflagen dargestellt und präzisiert. Die ökologische Bauaufsicht hat die Aufgabe, bei auftretenden Detailfragen im Rahmen des Baues fachlich darzulegen, in welcher Form Bach und Ufergestaltungen bzw. Bepflanzungsart und -ort auszuführen sind. Erfahrungswerte zeigen, dass gewisse Umstände erst während der Bauphase zutage treten, welche ökologische Verbesserungen möglich sind. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht keine relevanten bzw. gravierenden Gestaltungsänderungen durchgeführt werden dürfen, welche z.B. die Grundstücksbenutzung in Form von großräumigen Verlegungen oder auch wasserbaufachliche Belange betreffen. Als Beispiel wird angeführt, dass in den Projektsplänen das Gerinne als geradlinige Künette eingezeichnet ist und durch die ökologische Bauaufsicht innerhalb dieser Grenzlinie der Künette eine Detailausgestaltung der Niedrigwasserrinne in meandrierender Form und unterschiedliche Böschungsneigungen und Ufersicherungen in Lebendbauweise vorgegeben wird. Ebenfalls werden in den planmäßig dargestellten Böschungsflächen je nach Exponierung und Wasserversorgung des Untergrunds die entsprechenden Bepflanzungsvorschläge bezüglich Artenzusammensetzung und Bepflanzungsdichte durch die ökologische Bauaufsicht konkretisiert. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die ökologische Bauaufsicht lediglich eine Konkretisierung des Projekts bzw. der Projektsauflagen und keinesfalls eine Projektsänderung festlegen kann.
2. Ist mit der Realisierung des Projekts und der vorgeschriebenen Bescheidauflagen aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken des Erst- und Zweitbeschwerdeführers zu erwarten?
Wie bereits oben ausgeführt, hat die ökologische Bauaufsicht keinen Einfluss auf die prinzipielle Bepflanzung der Böschungen, da diese als Bescheidauflage in Punkt 6. dezidiert angeführt ist. Aus diesem Grund ist der Einfluss der ökologischen Bauaufsicht auf die Beschattung und Verdämmung nicht gegeben.
Zur Konkretisierung des Auflagenpunktes 6. des Bescheides der BH wird festgestellt, dass im naturnahen Wasserbau als Stecklingshölzer prinzipiell niedrigwüchsige Weidenarten mit starker Ausschlagfähigkeit und nicht baumartige Weiden Verwendung finden. Durch diese Artenauswahl bzw. wurde auch angeführt, dass weitere Straucharten und nicht Baumarten zur Bepflanzung Verwendung finden sollen, ist auszuschließen, dass eine relevante Beschattung angrenzender Grundstücke außerhalb des Straßen- bzw. Radwegebereichs eintreten kann. Es wird empfohlen, den Auflagenpunkt 6. in folgender Form zu konkretisieren: 'Die Gerinneböschungen sind oberhalb 50 cm von der Sohle bis zur Böschungsoberkante zumindest auf der straßenabgewandten Seite dicht mit Stecklingen strauchförmiger Weidenarten und anderen heimischen standortgerechten Straucharten zu bepflanzen.'
Zweck dieser Auflage ist eine Beschattung des Gewässers und somit eine Verringerung der Verkrautung der Gewässersohle und in der Folge eine seltenere Räumungsnotwendigkeit zu erreichen. Damit werden auch zukünftige Eingriffe in die Ersatzfeuchtflächen im Rahmen der Instandhaltung im Bachufer minimiert. Bei Einhaltung dieser Auflagen ist aus naturschutzfachlicher Sicht festzustellen, dass die Beschattung durch die Bepflanzung nach menschlichem Ermessen die Böschungen, den Bachlauf, die Bundesstraße und den Radweg treffen wird. Durch die Höhe der verwendeten Bepflanzungsarten und den Abstand zu den landwirtschaftlichen Flächen ist von einer relevanten Beschattung derselben nicht zu sprechen."
Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 17. April 2003 den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht; auf die Einsichtnahmemöglichkeit in die bei der Behörde erliegenden Projektsunterlagen wurde ausdrücklich hingewiesen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 äußerten sich die Beschwerdeführer dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme und brachten vor, dass die Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke nicht durch die Bepflanzung des Ufers unangemessen beeinträchtigt werden dürfe. Ein zu hoher und zu dichter Uferbewuchs führe zu einer Beschattung und Verdämmung. Aus diesem Grund dürfe der Bewuchs nicht höher als etwa einen Meter sein. Außerdem seien Lücken in der Verpflanzung vorzusehen, um den Bach räumen zu können. Die Errichtung eines Retentionsbeckens auf dem Grundstück Nr. 65, KG G, sei in den Ladungen zu den Verhandlungen vom 11. März und 13. August 2002 als Projektsgegenstand angegeben worden. Vor der Verlegung des Gerinnes habe der Bach bei Hochwasser das Grundstück Nr. 65, KG G (des Erstbeschwerdeführers) überflutet. Mit dem Sinken des Hochwassers sei das ausgetretene Wasser wieder in das Gerinne zurückgeflossen. Dies sei nicht mehr möglich, weil das Gerinne von der Anlage des Radweges begrenzt werde. Dem Erstbeschwerdeführer gebühre für diesen Nachteil eine Entschädigung. Im Gegensatz zur Meinung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei sehr wohl damit zu rechnen, dass das Grundstück Nr. 65, KG G, als Retentionsbecken jedenfalls in einem höheren Ausmaß als früher in Anspruch genommen werden würde.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 erklärte das Straßenbauamt, das umgelegte Gerinne sei auf die im Zuge des Straßenrechtsverfahrens erworbenen Grundflächen verlegt worden. Es verlaufe nunmehr auf Bundesstraßengrund, womit auch keine Maßnahmen auf Anrainergrundstücken notwendig würden. Unabhängig davon, ob die Bepflanzung groß- oder niederwüchsig erfolge, bleibe eine Beschattung durch die geografische Lage der Anrainergrundstücke und den vorgegebenen Sonnenlauf ausgeschlossen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers liege zwischen Gerinneufer und Anrainergrundstück der mindestens 5 m breite Radweg, der vom Schlagschatten nur in der vegetationslosen Zeit überragt werde. Im Bereich der Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers lägen die Anrainerfelder im Süden des Gewässers und könnten somit durch Schattenwirkung nicht beeinflusst werden.
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführer der Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt abgeändert:Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführer der Bescheid der BH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie folgt abgeändert:
"1. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausspruch "Diese Wasserbenutzung wird gemäß § 22 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 (Art. 5) mit dem Eigentum an der Betriebsanlage verbunden.", wird ersatzlos behoben. "1. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausspruch "Diese Wasserbenutzung wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (Artikel 5,) mit dem Eigentum an der Betriebsanlage verbunden.", wird ersatzlos behoben.
2. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausspruch "Hinsichtlich der Entschädigungsleistung zur Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 65, KG G, zum Zwecke eines Retentionsraumes behält sich die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt eine Entscheidung hierüber gemäß § 117 Abs. 1 bis zur Erstellung eines Gutachtens vor." wird dahingehend abgeändert, dass er nunmehr wie folgt lautet: