TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/7 Ro 2023/18/0005

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Veröffentlicht am 07.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF
FlKonv Art1 AbschnF litb
StGB §206 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art17
62009CJ0057 B und D VORAB
62017CJ0369 Ahmed VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Tolar und die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2023, W171 2256002-1/33E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: H M), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 12. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.), und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
3
In der Begründung dieses Bescheides hielt das BFA insbesondere fest, die Ehefrau des Mitbeteiligten sei zum Zeitpunkt der Eheschließung 2018 12 Jahre und 336 Tage und der Mitbeteiligte selbst 23 Jahre und 335 Tage alt gewesen. Die Ehefrau habe 2019 das erste Kind geboren; zu diesem Zeitpunkt sei sie 14 Jahre und 100 Tage alt gewesen. Zum Zeitpunkt des Geschlechtsaktes zur Zeugung des Kindes sei die Ehefrau somit weniger als 14 Jahre alt gewesen. Das Schutzalter für Geschlechtsverkehr betrage in Syrien 15 Jahre. Eine Person unter dieser Altersgrenze sei rechtlich nicht in der Lage, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Der Mitbeteiligte habe einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK („schweres nichtpolitisches Verbrechen“) gesetzt. Dies stelle auch einen Grund für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 dar.In der Begründung dieses Bescheides hielt das BFA insbesondere fest, die Ehefrau des Mitbeteiligten sei zum Zeitpunkt der Eheschließung 2018 12 Jahre und 336 Tage und der Mitbeteiligte selbst 23 Jahre und 335 Tage alt gewesen. Die Ehefrau habe 2019 das erste Kind geboren; zu diesem Zeitpunkt sei sie 14 Jahre und 100 Tage alt gewesen. Zum Zeitpunkt des Geschlechtsaktes zur Zeugung des Kindes sei die Ehefrau somit weniger als 14 Jahre alt gewesen. Das Schutzalter für Geschlechtsverkehr betrage in Syrien 15 Jahre. Eine Person unter dieser Altersgrenze sei rechtlich nicht in der Lage, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Der Mitbeteiligte habe einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK („schweres nichtpolitisches Verbrechen“) gesetzt. Dies stelle auch einen Grund für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 dar.
4
Der Mitbeteiligte erhob ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II., IV. und VI. dieses Bescheides Beschwerde.Der Mitbeteiligte erhob ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier. und römisch sechs. dieses Bescheides Beschwerde.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an zwei Terminen statt, behob die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheides des BFA ersatzlos, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (zur Zulassungsbegründung s. unten Rn. 7).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an zwei Terminen statt, behob die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides des BFA ersatzlos, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig (zur Zulassungsbegründung s. unten Rn. 7).
6
In der Begründung führte das BVwG insbesondere aus, der Mitbeteiligte habe vor seiner Einreise nach Österreich ein 12-jähriges Mädchen geheiratet und mit ihr, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, Geschlechtsverkehr gehabt. Nach österreichischem Recht habe er damit das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 Abs.1 StGB) begangen. Die syrische Rechtsordnung sehe zwar für Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen unter 15 Jahren die Bestrafung mit neun Jahren Zwangsarbeit vor. Durch vorherige Eheschließung, auch ohne richterliche Genehmigung, sei der Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen, das das 13. Lebensjahr vollendet habe, aber straffrei. Aus der vom Mitbeteiligten vorgelegten Heiratsurkunde gehe hervor, dass für die Eheschließung mit einem erst 12-jährigen Mädchen eine (nachträgliche) richterliche Genehmigung eingeholt werden konnte, sodass also auch eine solche Ehe nach syrischem Recht gültig sei. Auch wenn dies den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung zuwiderlaufe und die Handlungen des Mitbeteiligten keinesfalls verharmlost werden sollten, sei auf Grundlage des syrischen Rechts dennoch festzustellen, dass der Mitbeteiligte keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt habe. Die Ausschlussgründe des Art. 1 Abschnitt F der GFK sollten aufgrund ihrer schweren Folgen nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände angewendet werden. Das syrische Recht ermögliche eine Eheschließung Minderjähriger; auch im Libanon, wo die Eheschließung stattgefunden habe, sei kein Mindestalter für Eheschließungen vorgesehen. Wie aus den Angaben des Mitbeteiligten hervorgehe, sei dieser auch von der Legalität seines Vorgehens überzeugt gewesen und habe darin weder einen strafrechtlich relevanten noch moralisch verwerflichen Tatbestand verwirklicht gesehen. Der Mitbeteiligte habe daher objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts ein schweres Verbrechen begangen, sich jedoch im Rahmen des syrischen Rechts bewegt, weshalb kein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorliege und der Mitbeteiligte von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht ausgeschlossen sei.In der Begründung führte das BVwG insbesondere aus, der Mitbeteiligte habe vor seiner Einreise nach Österreich ein 12-jähriges Mädchen geheiratet und mit ihr, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, Geschlechtsverkehr gehabt. Nach österreichischem Recht habe er damit das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) begangen. Die syrische Rechtsordnung sehe zwar für Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen unter 15 Jahren die Bestrafung mit neun Jahren Zwangsarbeit vor. Durch vorherige Eheschließung, auch ohne richterliche Genehmigung, sei der Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen, das das 13. Lebensjahr vollendet habe, aber straffrei. Aus der vom Mitbeteiligten vorgelegten Heiratsurkunde gehe hervor, dass für die Eheschließung mit einem erst 12-jährigen Mädchen eine (nachträgliche) richterliche Genehmigung eingeholt werden konnte, sodass also auch eine solche Ehe nach syrischem Recht gültig sei. Auch wenn dies den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung zuwiderlaufe und die Handlungen des Mitbeteiligten keinesfalls verharmlost werden sollten, sei auf Grundlage des syrischen Rechts dennoch festzustellen, dass der Mitbeteiligte keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt habe. Die Ausschlussgründe des Artikel eins, Abschnitt F der GFK sollten aufgrund ihrer schweren Folgen nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände angewendet werden. Das syrische Recht ermögliche eine Eheschließung Minderjähriger; auch im Libanon, wo die Eheschließung stattgefunden habe, sei kein Mindestalter für Eheschließungen vorgesehen. Wie aus den Angaben des Mitbeteiligten hervorgehe, sei dieser auch von der Legalität seines Vorgehens überzeugt gewesen und habe darin weder einen strafrechtlich relevanten noch moralisch verwerflichen Tatbestand verwirklicht gesehen. Der Mitbeteiligte habe daher objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts ein schweres Verbrechen begangen, sich jedoch im Rahmen des syrischen Rechts bewegt, weshalb kein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorliege und der Mitbeteiligte von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht ausgeschlossen sei.
7
Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschlussgrund des schweren nichtpolitischen Verbrechens nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fehle, „wenn der verwirklichte Sachverhalt in Österreich bzw. in europäischen Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellt, im Herkunftsland des Asylwerbers bzw. in dem Land, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, jedoch nicht strafbar ist.“Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschlussgrund des schweren nichtpolitischen Verbrechens nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK fehle, „wenn der verwirklichte Sachverhalt in Österreich bzw. in europäischen Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellt, im Herkunftsland des Asylwerbers bzw. in dem Land, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, jedoch nicht strafbar ist.“
8
Die ordentliche Revision schließt sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Zulassungsbegründung des BVwG an; der Verwaltungsgerichtshof habe bisher noch nicht darüber abgesprochen, ob ein schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorliege, wenn der verwirklichte Sachverhalt in Österreich bzw. in europäischen Rechtsordnungen und nach internationalen Standards ein schweres Verbrechen darstelle, im Herkunftsland des Asylwerbers bzw. in dem Land, in dem der Sachverhalt verwirklicht worden sei, jedoch nicht strafbar sei. Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob der in der österreichischen Rechtsordnung in § 206 Abs. 1 StGB geregelte schwere sexuelle Missbrauch von Unmündigen, der in der syrischen Rechtsordnung in der Konstellation des gegenständlichen Falles straffrei sei, als Ausschlussgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK herangezogen werden könne.Die ordentliche Revision schließt sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Zulassungsbegründung des BVwG an; der Verwaltungsgerichtshof habe bisher noch nicht darüber abgesprochen, ob ein schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorliege, wenn der verwirklichte Sachverhalt in Österreich bzw. in europäischen Rechtsordnungen und nach internationalen Standards ein schweres Verbrechen darstelle, im Herkunftsland des Asylwerbers bzw. in dem Land, in dem der Sachverhalt verwirklicht worden sei, jedoch nicht strafbar sei. Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob der in der österreichischen Rechtsordnung in Paragraph 206, Absatz eins, StGB geregelte schwere sexuelle Missbrauch von Unmündigen, der in der syrischen Rechtsordnung in der Konstellation des gegenständlichen Falles straffrei sei, als Ausschlussgrund im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK herangezogen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens durch das BVwG (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet) erwogen:

9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zählen dazu die in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 zählen dazu die in Artikel eins, Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe.
11
Diese Gründe beziehen sich nach dem Regelungsinhalt der GFK zwar auf den Ausschluss vom Asylrecht, erlangen jedoch durch den ausdrücklichen Verweis des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auf sie auch für die Frage, ob der Antragsteller von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist, Relevanz. Dies findet in Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) insoweit Deckung, als auch nach diesem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sind, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben. Diese Gründe beziehen sich nach dem Regelungsinhalt der GFK zwar auf den Ausschluss vom Asylrecht, erlangen jedoch durch den ausdrücklichen Verweis des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auf sie auch für die Frage, ob der Antragsteller von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist, Relevanz. Dies findet in Artikel 17, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) insoweit Deckung, als auch nach diesem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sind, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (mittlerweile) bereits mit dem Asylausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK in einer mit dem gegenständlichen Fall grundsätzlich vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (auch dort stand der Asylwerber im Verdacht, den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen im Sinne des § 206 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner unmündigen Ehefrau begangen zu haben) auseinandergesetzt (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004). Zur näheren Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (mittlerweile) bereits mit dem Asylausschlussgrund des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK in einer mit dem gegenständlichen Fall grundsätzlich vergleichbaren Sachverhaltskonstellation (auch dort stand der Asylwerber im Verdacht, den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen im Sinne des Paragraph 206, Absatz eins, StGB zum Nachteil seiner unmündigen Ehefrau begangen zu haben) auseinandergesetzt vergleiche , VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004). Zur näheren Begründung kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
13
Für den gegenständlichen Fall ist daraus hervorzuheben, dass es für die Einordnung einer Straftat als „schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK weder darauf ankommt, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Es ist aber auch nicht ausreichend, allein darauf abzustellen, dass dieser antragstellenden Person der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des § 206 Abs. 1 StGB verwirklicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden, was der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis für das in Rede stehende Delikt grundsätzlich bejaht hat. Für den gegenständlichen Fall ist daraus hervorzuheben, dass es für die Einordnung einer Straftat als „schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK weder darauf ankommt, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Es ist aber auch nicht ausreichend, allein darauf abzustellen, dass dieser antragstellenden Person der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des Paragraph 206, Absatz eins, StGB verwirklicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden, was der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis für das in Rede stehende Delikt grundsätzlich bejaht hat.
14
Handlungen, die auf die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern abzielen, kommt daher grundsätzlich die Eignung zu, eine schwere (nichtpolitische) Straftat darzustellen. Ob die antragstellende Partei, die eine solche Straftat begangen hat, von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist, muss aber, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union im oben angeführten Erkenntnis näher ausgeführt hat, unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung unterworfen werden.
15
Im gegenständlichen Fall hat sich das BVwG tragend darauf gestützt, dass der Mitbeteiligte nach dem Recht seines Herkunftsstaates (Syrien) und dem Recht des Staates, in dem er die Ehe mit einer Unmündigen geschlossen hat (Libanon), nicht strafbar wäre. Allein das reicht nach dem bisher Gesagten aber nicht aus, um das Vorliegen des in Rede stehenden Ausschlussgrundes zu verneinen. Die im zitierten Erkenntnis geforderte Einzelfallprüfung hat nicht stattgefunden, sodass sich nicht abschließend beurteilen lässt, ob ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Mitbeteiligte ein schweres (nichtpolitisches) Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK begangen hat.Im gegenständlichen Fall hat sich das BVwG tragend darauf gestützt, dass der Mitbeteiligte nach dem Recht seines Herkunftsstaates (Syrien) und dem Recht des Staates, in dem er die Ehe mit einer Unmündigen geschlossen hat (Libanon), nicht strafbar wäre. Allein das reicht nach dem bisher Gesagten aber nicht aus, um das Vorliegen des in Rede stehenden Ausschlussgrundes zu verneinen. Die im zitierten Erkenntnis geforderte Einzelfallprüfung hat nicht stattgefunden, sodass sich nicht abschließend beurteilen lässt, ob ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Mitbeteiligte ein schweres (nichtpolitisches) Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK begangen hat.
16
Weil das BVwG wie dargestellt die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Weil das BVwG wie dargestellt die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 7. November 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB
EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023180005.J00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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