1
1.1. Der Mitbeteiligten (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wurde eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) für zuletzt zwölf Kraftfahrzeuge erteilt.
2
Der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer der Mitbeteiligten (im Folgenden auch nur: Geschäftsführer) ist auch ihr alleiniger Gesellschafter. Er ist weiters gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 39 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Seine Bestellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2021 genehmigt, sodass er nach § 5a Abs. 1 GütbefG auch als Verkehrsleiter im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO 1071/09) gilt.Der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer der Mitbeteiligten (im Folgenden auch nur: Geschäftsführer) ist auch ihr alleiniger Gesellschafter. Er ist weiters gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Seine Bestellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2021 genehmigt, sodass er nach Paragraph 5 a, Absatz eins, GütbefG auch als Verkehrsleiter im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO 1071/09) gilt.
3
1.2. Der Geschäftsführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 17. November 2021 (rechtskräftig seit 13. Juni 2022) wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 16 Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB für eine mit drei Jahren bestimmte Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag (zusammengefasst) zu Grunde, dass er am 5. Februar 2021 mit einem Radlader gegen das Bein seiner Ex-Lebensgefährtin fuhr, wodurch sie stürzte und u.a. eine Fraktur des linken Sprunggelenkes erlitt, er sie danach zur Unterlassung der Verständigung der Rettung nötigte, indem er ihr das Mobiltelefon entriss, und schließlich dieses Mobiltelefon versteckte.1.2. Der Geschäftsführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 17. November 2021 (rechtskräftig seit 13. Juni 2022) wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 16 Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für eine mit drei Jahren bestimmte Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag (zusammengefasst) zu Grunde, dass er am 5. Februar 2021 mit einem Radlader gegen das Bein seiner Ex-Lebensgefährtin fuhr, wodurch sie stürzte und u.a. eine Fraktur des linken Sprunggelenkes erlitt, er sie danach zur Unterlassung der Verständigung der Rettung nötigte, indem er ihr das Mobiltelefon entriss, und schließlich dieses Mobiltelefon versteckte.
4
1.3. Aus diesem Grund forderte die belangte Behörde die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 8. September 2022 auf, den Geschäftsführer als Verkehrsleiter bzw. als Person mit maßgebendem Einfluss binnen acht Wochen aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls der Mitbeteiligten die Konzession entzogen und die Ungeeignetheit des Geschäftsführers, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, mit Bescheid ausgesprochen werde.
5
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist entzog die belangte Behörde der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 31. Jänner 2023 gemäß § 5 Abs. 1 Z [1] GütbefG iVm § 91 Abs. [2] GewO 1994 und Art. 6 VO 1071/09 die Konzession zum Betrieb des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist entzog die belangte Behörde der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 31. Jänner 2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Z [1] GütbefG in Verbindung mit , Paragraph 91, Abs. [2] GewO 1994 und Artikel 6, VO 1071/09 die Konzession zum Betrieb des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
6
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass durch die strafgerichtliche Verurteilung des Geschäftsführers seine Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG nicht mehr gegeben sei. Da er als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der Mitbeteiligten (handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter) nicht entfernt worden sei, sei die Konzession zu entziehen. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil die Zuverlässigkeit schon durch die Verurteilung zwingend nicht mehr gegeben sei und das Gesetz deshalb die Entziehung als einzig mögliche Rechtsfolge anordne (Hinweis auf VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001). Nach § 5 Abs. 2 Z 1 GütbefG sei die Zuverlässigkeit wiederhergestellt, wenn hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung eine Auskunftsbeschränkung bzw. Tilgung eintrete.Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass durch die strafgerichtliche Verurteilung des Geschäftsführers seine Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG nicht mehr gegeben sei. Da er als Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der Mitbeteiligten (handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter) nicht entfernt worden sei, sei die Konzession zu entziehen. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil die Zuverlässigkeit schon durch die Verurteilung zwingend nicht mehr gegeben sei und das Gesetz deshalb die Entziehung als einzig mögliche Rechtsfolge anordne (Hinweis auf VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001). Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG sei die Zuverlässigkeit wiederhergestellt, wenn hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung eine Auskunftsbeschränkung bzw. Tilgung eintrete. 7
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Mitbeteiligte als auch der Geschäftsführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie unter anderem vorbrachten, das Unionsrecht fordere die Verhältnismäßigkeit einer Konzessionsentziehung und diese sei im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen nicht gegeben.
8
1.5. Mit gemeinsam ausgefertigtem Beschluss und Erkenntnis vom 19. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht zunächst die Beschwerde des Geschäftsführers mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Weiters gab es der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf (Spruchpunkt II.). Dazu sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.1.5. Mit gemeinsam ausgefertigtem Beschluss und Erkenntnis vom 19. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht zunächst die Beschwerde des Geschäftsführers mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters gab es der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf (Spruchpunkt römisch zwei.). Dazu sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
9
Es begründete die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen damit, dass nach § 5a Abs. 2 GütbefG im Falle der Feststellung, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter sei, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliege, jedenfalls gemäß Art. 14 VO 1071/09 mit Bescheid auszusprechen sei, dass diese Person ungeeignet sei, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Die belangte Behörde sei im vorliegenden Fall jedoch nicht nach § 5a Abs. 2 GütbefG vorgegangen, und habe auch ein „daran anschließendes“ und aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts unmittelbar anzuwendendes Verfahren nach Art. 13 VO 1071/09 nicht durchgeführt. Sie sei vielmehr nach dem im Güterbeförderungsrecht subsidiär anzuwendenden § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorgegangen. Damit habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Ein „Wechsel des Verfahrens“ sei jedoch dem Verwaltungsgericht verwehrt, hätte dies doch die Sache des Beschwerdeverfahrens verlassen. Im weiteren Verfahren werde die Behörde nach Prüfung des Sachverhaltes nach § 5 und § 5a GütbefG vorzugehen haben.Es begründete die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen damit, dass nach Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG im Falle der Feststellung, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter sei, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliege, jedenfalls gemäß Artikel 14, VO 1071/09 mit Bescheid auszusprechen sei, dass diese Person ungeeignet sei, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Die belangte Behörde sei im vorliegenden Fall jedoch nicht nach Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG vorgegangen, und habe auch ein „daran anschließendes“ und aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts unmittelbar anzuwendendes Verfahren nach Artikel 13, VO 1071/09 nicht durchgeführt. Sie sei vielmehr nach dem im Güterbeförderungsrecht subsidiär anzuwendenden Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorgegangen. Damit habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Ein „Wechsel des Verfahrens“ sei jedoch dem Verwaltungsgericht verwehrt, hätte dies doch die Sache des Beschwerdeverfahrens verlassen. Im weiteren Verfahren werde die Behörde nach Prüfung des Sachverhaltes nach Paragraph 5 und Paragraph 5 a, GütbefG vorzugehen haben.
10
1.6. Gegen dieses Erkenntnis - also allein gegen die in Stattgabe der Beschwerde der Mitbeteiligten erfolgte Aufhebung des Bescheides - richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Sie begründet ihre Zulässigkeit damit, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es der Anwendung des § 5a Abs. 2 GütbefG gegenüber jener des § 91 Abs. 2 GewO 1994 Vorrang eingeräumt habe, obwohl darunter zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhalte zu subsumieren seien.1.6. Gegen dieses Erkenntnis - also allein gegen die in Stattgabe der Beschwerde der Mitbeteiligten erfolgte Aufhebung des Bescheides - richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Sie begründet ihre Zulässigkeit damit, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es der Anwendung des Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG gegenüber jener des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 Vorrang eingeräumt habe, obwohl darunter zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhalte zu subsumieren seien.
11
1.7. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt und die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV anregt.1.7. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt und die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV anregt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
2. Die Revision ist zulässig, weil sie mit der Frage des Verhältnisses des Verfahrens zum Ausspruch nach § 5a Abs. 2 GütbefG zu jenem zur Entziehung der Konzession nach § 5 Abs. 1 GütbefG iVm § 91 Abs. 2 GewO eine Rechtsfrage aufzeigt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, weil dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Sie ist auch begründet.2. Die Revision ist zulässig, weil sie mit der Frage des Verhältnisses des Verfahrens zum Ausspruch nach Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG zu jenem zur Entziehung der Konzession nach Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG in Verbindung mit , Paragraph 91, Absatz 2, GewO eine Rechtsfrage aufzeigt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, weil dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Sie ist auch begründet.
13
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (kurz: VO 1071/09) lautet auszugsweise:3. Die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071 aus 2009,, (EG) Nr. 1072 aus 2009, und (EU) Nr. 1024 aus 2012, im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (kurz: VO 1071/09) lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen: (...)
(...)
Artikel 4
Verkehrsleiter
(1) Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und
(...)
Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter, seiner geschäftsführenden Direktoren und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf Verurteilungen, Sanktionen oder Verstöße schließt die Verurteilungen und Sanktionen gegen bzw. die Verstöße durch das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter, seine geschäftsführenden Direktoren und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen ein.
Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
a)
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
iii)
Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
vi)
Menschen- oder Drogenhandel,
b)
gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: (...)
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Unionsvorschriften gemäß Anhang IV in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Kontrolle vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch und schließt dieses ab.(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Unionsvorschriften gemäß Anhang römisch vier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Kontrolle vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch und schließt dieses ab.
Während des Verwaltungsverfahrens erhalten der Verkehrsleiter oder gegebenenfalls andere rechtliche Vertreter des Verkehrsunternehmens das Recht, ihre Argumente und Erläuterungen darzulegen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Anzahl schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen und Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie die Zahl der schwersten Verstöße gegen die Unionsvorschriften gemäß Anhang IV, deretwegen gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen ein Urteil oder Sanktionen verhängt worden sind. Alle Feststellungen sind angemessen zu begründen und zu rechtfertigen.Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Anzahl schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen und Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie die Zahl der schwersten Verstöße gegen die Unionsvorschriften gemäß Anhang römisch vier, deretwegen gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen ein Urteil oder Sanktionen verhängt worden sind. Alle Feststellungen sind angemessen zu begründen und zu rechtfertigen.
Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde unverhältnismäßig, so entscheidet sie, dass das betreffende Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Die Begründung für diese Entscheidung wird in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.
Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht unverhältnismäßig, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
(2a) (...)
(3) Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
(...)
Artikel 11
Einreichung und Registrierung der Anträge
(1) Ein Verkehrsunternehmen, das die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, erhält auf Antrag die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das Unternehmen, das einen Antrag einreicht, die Anforderungen nach dem genannten Artikel erfüllt.
(...)
(4) (...)
Ab dem 1. Januar 2013 prüft die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens durch sicheren Direktzugriff auf den einschlägigen Teil der einzelstaatlichen elektronischen Register oder im Wege eines Ersuchens anhand der Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 14 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.
(...)
Artikel 13
Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen
(1) Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:
a)
höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;
(...)
(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
Artikel 14
Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters
(1) Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter frühestens ein Jahr nach dem Tag der Aberkennung der Zuverlässigkeit, und jedenfalls nicht, bevor der Verkehrsleiter nachgewiesen hat, dass er über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten eine geeignete Weiterbildung absolviert oder eine Prüfung zu den in Anhang I Teil I dieser Verordnung aufgeführten Sachgebieten bestanden hat.Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter frühestens ein Jahr nach dem Tag der Aberkennung der Zuverlässigkeit, und jedenfalls nicht, bevor der Verkehrsleiter nachgewiesen hat, dass er über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten eine geeignete Weiterbildung absolviert oder eine Prüfung zu den in Anhang römisch eins Teil römisch eins dieser Verordnung aufgeführten Sachgebieten bestanden hat.
(2) Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften und nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergriffen wurde, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.
Artikel 15
Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsbehelfe
(1) Nach dieser Verordnung getroffene abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ablehnung eines Antrags, sowie die Aussetzung oder der Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters sind zu begründen.
Bei solchen Entscheidungen werden verfügbare Informationen über die von diesem Unternehmen oder dem Verkehrsleiter begangenen Verstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, sowie alle sonstigen Informationen berücksichtigt, über die die zuständige Behörde verfügt. In Entscheidungen, durch die eine Zulassung ausgesetzt oder eine Nichteignung erklärt wird, werden die einschlägigen Rehabilitationsmaßnahmen angegeben.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betreffenden Unternehmen und Personen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen vor mindestens einer unabhängigen, unparteiischen Stelle oder vor Gericht anfechten können.
(...)
Artikel 22
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens 4. Dezember 2011 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Unternehmens angewandt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen insbesondere die Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, den Entzug dieser Zulassung und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters.“
14
Das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lautet auszugsweise:Das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Geltungsbereich
§ 1. (...)Paragraph eins, (...)
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.
(...)
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).Paragraph 2, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,).
(...)
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:Paragraph 5, (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
1.
die Zuverlässigkeit, (...)
(...) Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. (...)(...) Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87, bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. (...)
(...)
(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1.
der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder (...)der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 68), oder (...)
(...)
Verkehrsleiter
§ 5a. (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.Paragraph 5 a, (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß Paragraph 5, erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
(...)“
15
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 204/2022, lautet auszugsweise:Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, lautet auszugsweise: „§ 91. (...)
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
16
4.1. Die für den Revisionsfall maßgebliche Rechtslage stellt sich somit folgendermaßen dar:
17
Die Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach § 2 GütbefG stellt eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers iSd Art. 2 Nr. 6 VO 1071/09 dar. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO 1071/09 legt fest, dass Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, zuverlässig sein müssen. Dabei haben gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 VO 1071/09 die Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung der Zuverlässigkeit für Unternehmen (und Verkehrsleiter) erfüllt ist. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 VO 1071/09 enthält Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten dafür „mindestens“ vorzusehen sind. Dazu gehört nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 u.a., dass gegen das Unternehmen und seinen Verkehrsleiter in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat verhängt worden sein darf.Die Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach Paragraph 2, GütbefG stellt eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers iSd Artikel 2, Nr. 6 VO 1071/09 dar. Artikel 3, Absatz eins, Buchst. b VO 1071/09 legt fest, dass Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, zuverlässig sein müssen. Dabei haben gemäß Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 1 VO 1071/09 die Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung der Zuverlässigkeit für Unternehmen (und Verkehrsleiter) erfüllt ist. Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 3 VO 1071/09 enthält Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten dafür „mindestens“ vorzusehen sind. Dazu gehört nach Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 u.a., dass gegen das Unternehmen und seinen Verkehrsleiter in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat verhängt worden sein darf.
18
Das Unionsrecht trägt damit den Mitgliedstaaten auf, die für die Erfüllung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Kriterien näher zu bestimmen, wobei es dafür Mindestvoraussetzungen aufstellt.
19
Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG vor, dass eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn unter anderem die Voraussetzung der Zuverlässigkeit iSd Art. 3 VO 1071/09 erfüllt ist, wobei § 5 Abs. 2 GütbefG demonstrativ Fälle bestimmt, in welchen die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.Dementsprechend sieht Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG vor, dass eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn unter anderem die Voraussetzung der Zuverlässigkeit iSd Artikel 3, VO 1071/09 erfüllt ist, wobei Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG demonstrativ Fälle bestimmt, in welchen die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
20
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Zuverlässigkeit nicht nur bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 GütbefG genannten Fälle, sondern überdies auch dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn die sich aus Art. 6 Abs. 1 VO 1071/09 ergebenden Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) erfüllt sind (vgl. VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, Rn. 42; zu diesen Voraussetzungen vgl. überdies EuGH 11.5.2023, RE, C-155/22, Rn. 54 bis 61).Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Zuverlässigkeit nicht nur bei Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 GütbefG genannten Fälle, sondern überdies auch dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn die sich aus Artikel 6, Absatz eins, VO 1071/09 ergebenden Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) erfüllt sind vergleiche , VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, Rn. 42; zu diesen Voraussetzungen vergleiche , überdies EuGH 11.5.2023, RE, C-155/22, Rn. 54 bis 61). 21
Nach § 5 Abs. 2 Z 2 GütbefG ist die Zuverlässigkeit u.a. dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Damit wird insb. an den in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 vorgesehenen Ausschluss der Zuverlässigkeit nach einer Verurteilung wegen einer „schwerwiegenden Straftat“ angeknüpft.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG ist die Zuverlässigkeit u.a. dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Damit wird insb. an den in Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 vorgesehenen Ausschluss der Zuverlässigkeit nach einer Verurteilung wegen einer „schwerwiegenden Straftat“ angeknüpft.
22
Für den Fall, dass etwa die Voraussetzung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens nicht mehr vorliegt, sieht Art. 13 Abs. 3 VO 1071/09 die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 GütbefG, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession - darunter auch die Zuverlässigkeit - während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen und die Konzession zu entziehen ist, wenn diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt werden. Davon bleiben die §§ 87 bis 91 GewO 1994 ausdrücklich unberührt.Für den Fall, dass etwa die Voraussetzung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens nicht mehr vorliegt, sieht Artikel 13, Absatz 3, VO 1071/09 die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. Dementsprechend bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession - darunter auch die Zuverlässigkeit - während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen und die Konzession zu entziehen ist, wenn diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt werden. Davon bleiben die Paragraphen 87, bis 91 GewO 1994 ausdrücklich unberührt.
23
Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 legt fest, dass für die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens - welches auch eine juristische Person sein kann - unter anderem auch das Verhalten seiner Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren und gegebenenfalls anderer vom Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen zu berücksichtigen sind.Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 VO 1071/09 legt fest, dass für die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens - welches auch eine juristische Person sein kann - unter anderem auch das Verhalten seiner Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren und gegebenenfalls anderer vom Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen zu berücksichtigen sind.
24
Das GütbefG enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach § 1 Abs. 3 GütbefG ist daher in diesem Fall die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden; die Bezugnahme auf die in § 87 (GewO 1994) angeführten Entziehungsgründe betrifft u.a. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) und schließt damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein (VwGH 26.4.2005, 2004/03/0145, zur Heranziehung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG vgl. auch VwGH 29.5.2009, 2007/03/0080).Das GütbefG enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach Paragraph eins, Absatz 3, GütbefG ist daher in diesem Fall die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 anzuwenden; die Bezugnahme auf die in Paragraph 87, (GewO 1994) angeführten Entziehungsgründe betrifft u.a. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) und schließt damit die für Güterbeförderungsgewerbe in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein (VwGH 26.4.2005, 2004/03/0145, zur Heranziehung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG vergleiche , auch VwGH 29.5.2009, 2007/03/0080). 25
§ 91 Abs. 2 GewO 1994 wohnt insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne: Einerseits wird damit (materiell-rechtlich) ausgesprochen, dass einem Gewerbetreibenden, der eine juristische Person ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 GewO 1994 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG) angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG) angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, mwN).Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wohnt insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne: Einerseits wird damit (materiell-rechtlich) ausgesprochen, dass einem Gewerbetreibenden, der eine juristische Person ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im Paragraph 87, GewO 1994 (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GütbefG) angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im Paragraph 87, GewO 1994 (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GütbefG) angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden vergleiche , VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, mwN). 26
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen insbesondere einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer oder einem Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu (vgl. etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/03/0040, und 7.4.2022, Ra 2021/04/0125, je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen insbesondere einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer oder einem Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein maßgebender Einfluss im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu vergleiche , etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/03/0040, und 7.4.2022, Ra 2021/04/0125, je mwN). 27
Aus § 91 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 3 GütbefG ergibt sich somit, dass nach österreichischem Recht u.a. natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne dieser Bestimmung zusteht, als „maßgebliche Personen“ iSd Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 bestimmt wurden, deren Verhalten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, das eine juristische Person ist, zu berücksichtigen ist (vgl. weiters zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG als weitere derartige „maßgebliche Person“ VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, Rn. 51 ff).Aus Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3, GütbefG ergibt sich somit, dass nach österreichischem Recht u.a. natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne dieser Bestimmung zusteht, als „maßgebliche Personen“ iSd Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 VO 1071/09 bestimmt wurden, deren Verhalten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, das eine juristische Person ist, zu berücksichtigen ist vergleiche , weiters zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG als weitere derartige „maßgebliche Person“ VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, Rn. 51 ff). 28
Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftfahrunternehmers ausübt, hat nach Art. 4 Abs. 1 VO 1071/09 mindestens eine natürliche Person als Verkehrsleiter zu benennen. Nach § 5a Abs. 1 GütbefG gilt ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, wenn er - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 39 GewO 1994 bescheidmäßig genehmigt wurde, als Verkehrsleiter.Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftfahrunternehmers ausübt, hat nach Artikel 4, Absatz eins, VO 1071/09 mindestens eine natürliche Person als Verkehrsleiter zu benennen. Nach Paragraph 5 a, Absatz eins, GütbefG gilt ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, wenn er - wie im vorliegenden Fall - gemäß Paragraph 39, GewO 1994 bescheidmäßig genehmigt wurde, als Verkehrsleiter.
29
Das Verhalten des Verkehrsleiters ist nicht nur nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Er muss, wie sich aus dem Einleitungssatz des Art. 4 Abs. 1 VO 1071/09 ergibt, auch selbst die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b iVm Art. 6 VO 1071/09 erfüllen.Das Verhalten des Verkehrsleiters ist nicht nur nach Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 VO 1071/09 bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Er muss, wie sich aus dem Einleitungssatz des Artikel 4, Absatz eins, VO 1071/09 ergibt, auch selbst die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3, Absatz eins, Buchst. b in Verbindung mit , Artikel 6, VO 1071/09 erfüllen.
30
In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 VO 1071/09 vor, dass ein Verkehrsleiter von der Behörde für ungeeignet zu erklären ist, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, wenn ihm die Zuverlässigkeit nach Art. 6 VO 1071/09 aberkannt wurde. § 5a Abs. 2 GütbefG regelt dazu, dass im Falle der Feststellung, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, jedenfalls gemäß Art. 14 VO 1071/09 mit Bescheid auszusprechen ist, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.In diesem Zusammenhang sieht Artikel 14, VO 1071/09 vor, dass ein Verkehrsleiter von der Behörde für ungeeignet zu erklären ist, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, wenn ihm die Zuverlässigkeit nach Artikel 6, VO 1071/09 aberkannt wurde. Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG regelt dazu, dass im Falle der Feststellung, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, jedenfalls gemäß Artikel 14, VO 1071/09 mit Bescheid auszusprechen ist, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
31
Eine solche Erklärung führt einerseits nach Art. 14 Abs. 2 VO 1071/09 dazu, dass die Bescheinigung der fachlichen Eignung des betreffenden Verkehrsleiters gemäß Art. 8 Abs. 8 VO 1071/09 in keinem Mitgliedstaat mehr gültig ist. Andererseits sieht Art. 11 Abs. 4 VO 1071/09 vor, dass bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens im Zuge eines Konzessionsantrags zu prüfen ist, ob zum benannten Verkehrsleiter eine Erklärung gemäß Art. 14 VO 1071/09 vorliegt, was dessen Einsatz als Verkehrsleiter unionsweit effektiv ausschließt. Damit entfaltet eine derartige Erklärung Rechtswirkungen, die über die Unzulässigkeit des Einsatzes des Verkehrsleiters im aktuellen Unternehmen hinausgehen, und insofern auch die Rechtssphäre dieser Person selbst betreffen.Eine solche Erklärung führt einerseits nach Artikel 14, Absatz 2, VO 1071/09 dazu, dass die Bescheinigung der fachlichen Eignung des betreffenden Verkehrsleiters gemäß Artikel 8, Absatz 8, VO 1071/09 in keinem Mitgliedstaat mehr gültig ist. Andererseits sieht Artikel 11, Absatz 4, VO 1071/09 vor, dass bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens im Zuge eines Konzessionsantrags zu prüfen ist, ob zum benannten Verkehrsleiter eine Erklärung gemäß Artikel 14, VO 1071/09 vorliegt, was dessen Einsatz als Verkehrsleiter unionsweit effektiv ausschließt. Damit entfaltet eine derartige Erklärung Rechtswirkungen, die über die Unzulässigkeit des Einsatzes des Verkehrsleiters im aktuellen Unternehmen hinausgehen, und insofern auch die Rechtssphäre dieser Person selbst betreffen.
32
In einem Verfahren zur Entziehung einer Konzession nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 (hier iVm § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 GütbefG) hat die betreffende Person mit maßgebendem Einfluss allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Eingriffs in ihre Rechtsstellung keine Parteistellung (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, und 7.9.2009, 2009/04/0173), auch wenn die Konzessionsentziehung auf die fehlende Zuverlässigkeit einer Person, die auch Verkehrsleiter ist, gestützt sein sollte. Insbesondere entfaltet die Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO auch keine Bindung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Zuverlässigkeit für weitere Verfahren zur Konzessionserteilung (vgl. VwGH 20.1.2016, Ro 2014/04/0045, zu § 13 Abs. 6 und 7 GewO 1994). Aus diesen Gründen ist für die Erklärung nach Art. 14 VO 1071/09 die Erlassung eines gegenüber dem Verkehrsleiter zu ergehenden Bescheides, wie er nach § 5a Abs. 2 GütbefG vorgesehen ist, erforderlich.In einem Verfahren zur Entziehung einer Konzession nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 (hier in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG) hat die betreffende Person mit maßgebendem Einfluss allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Eingriffs in ihre Rechtsstellung keine Parteistellung vergleiche , VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, und 7.9.2009, 2009/04/0173), auch wenn die Konzessionsentziehung auf die fehlende Zuverlässigkeit einer Person, die auch Verkehrsleiter ist, gestützt sein sollte. Insbesondere entfaltet die Entziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO auch keine Bindung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Zuverlässigkeit für weitere Verfahren zur Konzessionserteilung vergleiche , VwGH 20.1.2016, Ro 2014/04/0045, zu Paragraph 13, Absatz 6, und 7 GewO 1994). Aus diesen Gründen ist für die Erklärung nach Artikel 14, VO 1071/09 die Erlassung eines gegenüber dem Verkehrsleiter zu ergehenden Bescheides, wie er nach Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG vorgesehen ist, erforderlich. 33
4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin ihre Konzession von der revisionswerbenden Behörde auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 GütbefG iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen, weil ihr Alleingesellschafter (zugleich ihr handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Verkehrsleiter) trotz behördlicher Aufforderung nicht aus diesen Funktionen entfernt wurde, obwohl er im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 GütbefG strafrechtlich verurteilt wurde, wodurch die Revisionswerberin nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b iVm Art. 6 VO 1071/09 und § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG verfügte.4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin ihre Konzession von der revisionswerbenden Behörde auf der Grundlage von Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG in Verbindung mit , Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entzogen, weil ihr Alleingesellschafter (zugleich ihr handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Verkehrsleiter) trotz behördlicher Aufforderung nicht aus diesen Funktionen entfernt wurde, obwohl er im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG strafrechtlich verurteilt wurde, wodurch die Revisionswerberin nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Artikel 3, Absatz eins, Buchst. b in Verbindung mit , Artikel 6, VO 1071/09 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG verfügte.
34
Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben, weil es der Ansicht ist, dass ein solches Vorgehen nicht zulässig sei. Die Behörde habe (zunächst) nach § 5a Abs. 2 GütbefG und Art. 14 VO 1071/09 auszusprechen, dass der Geschäftsführer als Verkehrsleiter ungeeignet sei, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Daran habe dann ein Verfahren nach Art. 13 VO 1071/09 („Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen“) anzuschließen.Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben, weil es der Ansicht ist, dass ein solches Vorgehen nicht zulässig sei. Die Behörde habe (zunächst) nach Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG und Artikel 14, VO 1071/09 auszusprechen, dass der Geschäftsführer als Verkehrsleiter ungeeignet sei, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Daran habe dann ein Verfahren nach Artikel 13, VO 1071/09 („Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen“) anzuschließen.
35
4.3. Nach der VO 1071/09 haben, wie dargestellt, sowohl Unternehmen als auch Verkehrsleiter Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit zu erfüllen. Fällt die Zuverlässigkeit eines Unternehmens nachträglich weg, so ist nach Art. 13 VO 1071/09 die Zulassung auszusetzen oder zu entziehen; fällt die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters weg, so ist mit der Erklärung der Nichteignung nach Art. 14 VO 1071/09 vorzugehen. Diese beiden Entscheidungen richten sich an unterschiedliche Personen - das Unternehmen oder den Verkehrsleiter - und lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Art. 22 Abs. 2 VO 1071/09 führt u.a. den Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters nebeneinander als mögliche Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung an. Weitere Bestimmungen der VO 1071/09, wie Art. 10 Abs. 1 über die Behördenzuständigkeit oder Art. 15 über die Begründungspflicht und die Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen unterscheiden jeweils zwischen dem Entzug der Zulassung und der Erklärung der Nichteignung. Auch das GütbefG regelt die Entziehung einer Konzession (in § 5 Abs. 1 vierter Satz, § 20 Abs. 5 Z 1) und die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters (in § 5a Abs. 2, § 20 Abs. 5 Z 7 lit. c) gesondert voneinander.4.3. Nach der VO 1071/09 haben, wie dargestellt, sowohl Unternehmen als auch Verkehrsleiter Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit zu erfüllen. Fällt die Zuverlässigkeit eines Unternehmens nachträglich weg, so ist nach Artikel 13, VO 1071/09 die Zulassung auszusetzen oder zu entziehen; fällt die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters weg, so ist mit der Erklärung der Nichteignung nach Artikel 14, VO 1071/09 vorzugehen. Diese beiden Entscheidungen richten sich an unterschiedliche Personen - das Unternehmen oder den Verkehrsleiter - und lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Artikel 22, Absatz 2, VO 1071/09 führt u.a. den Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters nebeneinander als mögliche Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung an. Weitere Bestimmungen der VO 1071/09, wie Artikel 10, Absatz eins, über die Behördenzuständigkeit oder Artikel 15, über die Begründungspflicht und die Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen unterscheiden jeweils zwischen dem Entzug der Zulassung und der Erklärung der Nichteignung. Auch das GütbefG regelt die Entziehung einer Konzession (in Paragraph 5, Absatz eins, vierter Satz, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins,) und die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters (in Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 7, Litera c,) gesondert voneinander.
36
Weder aus diesen Bestimmungen noch sonst aus der Systematik der VO 1071/09 oder des GütbefG ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Entscheidungen voneinander abhängig wären, insbesondere dass der Entzug einer Zulassung bzw. Konzession, der auf die mangelnde Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters gestützt wird, erst nach der Erklärung der Nichteignung nach Art. 14 VO 1071/09 erfolgen könnte. So stellt etwa Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1071/09 ausdrücklich darauf ab, dass „der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit ... nicht mehr erfüllt“ und nicht darauf, dass er nach Art. 14 VO 1071/09 für ungeeignet erklärt worden wäre, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.Weder aus diesen Bestimmungen noch sonst aus der Systematik der VO 1071/09 oder des GütbefG ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Entscheidungen voneinander abhängig wären, insbesondere dass der Entzug einer Zulassung bzw. Konzession, der auf die mangelnde Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters gestützt wird, erst nach der Erklärung der Nichteignung nach Artikel 14, VO 1071/09 erfolgen könnte. So stellt etwa Artikel 13, Absatz eins, Buchst. a VO 1071/09 ausdrücklich darauf ab, dass „der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit ... nicht mehr erfüllt“ und nicht darauf, dass er nach Artikel 14, VO 1071/09 für ungeeignet erklärt worden wäre, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
37
Weil somit die Entziehung einer Konzession nach § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgrund des Wegfalles der Zuverlässigkeit einer (trotz Aufforderung nicht entfernten) Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte - mag sie auch ein Verkehrsleiter sein - nicht von einer (vorherigen) Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters nach Art. 14 VO 1071/09 und § 5a Abs. 2 GütbefG abhängt, erweist sich die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Verwaltungsgericht als inhaltlich rechtswidrig.Weil somit die Entziehung einer Konzession nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG in Verbindung mit , Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgrund des Wegfalles der Zuverlässigkeit einer (trotz Aufforderung nicht entfernten) Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte - mag sie auch ein Verkehrsleiter sein - nicht von einer (vorherigen) Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters nach Artikel 14, VO 1071/09 und Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG abhängt, erweist sich die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Verwaltungsgericht als inhaltlich rechtswidrig.
38
Soweit das Verwaltungsgericht überdies bemängelt, die belangte Behörde hätte nicht „das nach Art. 13 VO 1071/09 vorgesehene Verfahren“ durchgeführt, ist zunächst festzuhalten, dass die Einräumung einer Frist von höchstens sechs Monaten für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 1071/09 alleine zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nicht geeignet gewesen wäre. Dessen ungeachtet ist in der Aufforderung der belangten Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 vom 8. September 2022, binnen acht Wochen den Geschäftsführer u.a. als Verkehrsleiter zu entfernen, ohnehin eine solche Fristsetzung zu erblicken. Und schließlich sieht auch Art. 13 Abs. 3 VO 1071/09 im Falle der Nichterfüllung einer oder mehrerer Anforderungen nach Art. 3 VO 1071/09 den Entzug der Zulassung als mögliche Folge vor.Soweit das Verwaltungsgericht überdies bemängelt, die belangte Behörde hätte nicht „das nach Artikel 13, VO 1071/09 vorgesehene Verfahren“ durchgeführt, ist zunächst festzuhalten, dass die Einräumung einer Frist von höchstens sechs Monaten für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera a, VO 1071/09 alleine zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nicht geeignet gewesen wäre. Dessen ungeachtet ist in der Aufforderung der belangten Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vom 8. September 2022, binnen acht Wochen den Geschäftsführer u.a. als Verkehrsleiter zu entfernen, ohnehin eine solche Fristsetzung zu erblicken. Und schließlich sieht auch Artikel 13, Absatz 3, VO 1071/09 im Falle der Nichterfüllung einer oder mehrerer Anforderungen nach Artikel 3, VO 1071/09 den Entzug der Zulassung als mögliche Folge vor.
39
4.4. Auch die von der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung vorgebrachten Gründe erfordern aus den nachstehenden Erwägungen nicht die Durchführung eines Verfahrens zur Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters, bevor die Konzession entzogen werden kann.
40
4.4.1. So kann (und muss) die unionsrechtlich gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion auch im Verfahren zur Entziehung der Konzession erfolgen:
41
Nach Art. 22 Abs. 1 VO 1071/09 haben die von den Mitgliedstaaten zu regelnden Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, zu welchen nach Abs. 2 leg. cit. u.a. der Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gehört, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.Nach Artikel 22, Absatz eins, VO 1071/09 haben die von den Mitgliedstaaten zu regelnden Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, zu welchen nach Absatz 2, leg. cit. u.a. der Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gehört, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
42
Art. 6 Abs. 2 VO 1071/09 sieht u.a. für den Fall eines Urteils wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen das Unternehmen oder den Verkehrsleiter (oder eine sonst maßgebliche Person) ausdrücklich vor, dass die Behörde zu bewerten hat, „ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde.“ Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit unverhältnismäßig, so ist zu entscheiden, dass das betreffende Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit hingegen nicht unverhältnismäßig, so hat die Verurteilung zur Aberkennung der Zuverlässigkeit zu führen.Artikel 6, Absatz 2, VO 1071/09 sieht u.a. für den Fall eines Urteils wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen das Unternehmen oder den Verkehrsleiter (oder eine sonst maßgebliche Person) ausdrücklich vor, dass die Behörde zu bewerten hat, „ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde.“ Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit unverhältnismäßig, so ist zu entscheiden, dass das betreffende Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit hingegen nicht unverhältnismäßig, so hat die Verurteilung zur Aberkennung der Zuverlässigkeit zu führen.
43
Eine unionsrechtliche Verordnung ist schon aufgrund von Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar anwendbar, sodass es für die nach Art. 6 Abs. 2 VO 1071/09 durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall keiner weiteren Regelung im innerstaatlichen Recht bedarf. Selbst wenn das innerstaatliche Recht eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich ausschlösse, müsste es insoweit aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes unangewendet bleiben.Eine unionsrechtliche Verordnung ist schon aufgrund von Artikel 288, Absatz 2, AEUV unmittelbar anwendbar, sodass es für die nach Artikel 6, Absatz 2, VO 1071/09 durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall keiner weiteren Regelung im innerstaatlichen Recht bedarf. Selbst wenn das innerstaatliche Recht eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich ausschlösse, müsste es insoweit aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes unangewendet bleiben.
44
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zu einer Konzessionsentziehung nach einer Verurteilung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 GütbefG (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0119, Pkt. C.2.4.) als auch zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 im Hinblick auf Tatbestände nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b VO 1071/09 (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/03/0086, Rn. 27) festgehalten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 2 VO 1071/09 vorzunehmen ist. Die von der belangten Behörde für die Begründung des Unterbleibens einer Verhältnismäßigkeitsprüfung herangezogene Rechtsprechung (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich allein auf die hier nicht vorliegenden Zuverlässigkeitsausschlusstatbestände des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO 1071/09 bezieht, auf welche Art. 6 Abs. 2 VO 1071/09 seinem Wortlaut nach nicht anzuwenden ist.In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zu einer Konzessionsentziehung nach einer Verurteilung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0119, Pkt. C.2.4.) als auch zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 im Hinblick auf Tatbestände nach Artikel 6, Absatz eins, Buchst. a und b VO 1071/09 (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/03/0086, Rn. 27) festgehalten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 2, VO 1071/09 vorzunehmen ist. Die von der belangten Behörde für die Begründung des Unterbleibens einer Verhältnismäßigkeitsprüfung herangezogene Rechtsprechung (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich allein auf die hier nicht vorliegenden Zuverlässigkeitsausschlusstatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Buchst. a VO 1071/09 bezieht, auf welche Artikel 6, Absatz 2, VO 1071/09 seinem Wortlaut nach nicht anzuwenden ist. 45
Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 2 VO 1071/09 die Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Konzession konkret zu prüfen und seine Entscheidung zu begründen haben.Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des unmittelbar anwendbaren Artikel 6, Absatz 2, VO 1071/09 die Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Konzession konkret zu prüfen und seine Entscheidung zu begründen haben.
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4.4.2. Dabei ist die Entziehung entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 (nur) durch die „Entfernung“ des Alleingesellschafters aus der Mitbeteiligten (also etwa den Verkauf oder die Reduzierung seines Geschäftsanteils) abgewendet hätte werden können:4.4.2. Dabei ist die Entziehung entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 (nur) durch die „Entfernung“ des Alleingesellschafters aus der Mitbeteiligten (also etwa den Verkauf oder die Reduzierung seines Geschäftsanteils) abgewendet hätte werden können:
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Wie dargestellt, sieht Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 vor, dass für die Beurteilung u.a. der Zuverlässigkeit eines Unternehmens auch das Verhalten (und insbesondere strafrechtliche Verurteilungen) anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen zu berücksichtigten ist.Wie dargestellt, sieht Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 VO 1071/09 vor, dass für die Beurteilung u.a. der Zuverlässigkeit eines Unternehmens auch das Verhalten (und insbesondere strafrechtliche Verurteilungen) anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen zu berücksichtigten ist.
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Nach innerstaatlichem Recht (konkret durch die Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 auf Konzessionen nach dem GütbefG) ist insbesondere ein Alleingesellschafter einer GmbH eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, sodass dessen (persönliche) Unzuverlässigkeit dazu führt, dass auch die betreffende Gesellschaft nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.Nach innerstaatlichem Recht (konkret durch die Anwendung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auf Konzessionen nach dem GütbefG) ist insbesondere ein Alleingesellschafter einer GmbH eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, sodass dessen (persönliche) Unzuverlässigkeit dazu führt, dass auch die betreffende Gesellschaft nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
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Diese Bestimmung bezweckt und gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Wege eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt schon durch die Weisungsbindung des Geschäftsführers an Gesellschafterbeschlüsse (vgl. § 20 GmbH-Gesetz) ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob dieser Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. VwGH 25.5.1997, 97/04/0021, zum Einfluss eines Mehrheitsgesellschafters im Wege von Gesellschafterbeschlüssen).Diese Bestimmung bezweckt und gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Wege eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, ausgeschlossen werden vergleiche , VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt schon durch die Weisungsbindung des Geschäftsführers an Gesellschafterbeschlüsse vergleiche , Paragraph 20, GmbH-Gesetz) ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob dieser Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei ohne Bedeutung vergleiche , VwGH 25.5.1997, 97/04/0021, zum Einfluss eines Mehrheitsgesellschafters im Wege von Gesellschafterbeschlüssen). 50
Damit erweist sich die Aufforderung, einen Alleingesellschafter, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllt, bei sonstiger Konzessionsentziehung auch aus dieser Funktion aus der Gesellschaft zu entfernen, als geeignet und auch erforderlich, um das gesetzliche Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, zu erreichen. Mit der bloßen Aufgabe der Funktion des Verkehrsleiters, aber auch des handelsrechtlichen und/oder gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre der maßgebende Einfluss der betreffenden Person noch nicht beseitigt.
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Schließlich stellt die Aufforderung zur Entfernung maßgebender Personen nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ein gelinderes Mittel zur sofortigen Konzessionsentziehung dar. Mit der Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, kann das oben dargestellte Ziel erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Eine solche Aufforderung ist nicht weiter sanktioniert, insofern ist der Alleingesellschafter auch nicht unmittelbar gezwungen, sein Eigentum aufzugeben. Eine Nichtbefolgung der Aufforderung muss allerdings zur Entziehung der Konzession führen, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zur Erhaltung der Konzession, so auch des Geschäftsbetriebes und der damit verbundenen wirtschaftlichen Werte, besteht somit die Möglichkeit des Alleingesellschafters, sich - etwa durch Verkauf des gesamten oder eines Teils seines Geschäftsanteils - von seiner maßgebenden Position in der juristischen Person zu trennen.Schließlich stellt die Aufforderung zur Entfernung maßgebender Personen nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ein gelinderes Mittel zur sofortigen Konzessionsentziehung dar. Mit der Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, kann das oben dargestellte Ziel erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden vergleiche , VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Eine solche Aufforderung ist nicht weiter sanktioniert, insofern ist der Alleingesellschafter auch nicht unmittelbar gezwungen, sein Eigentum aufzugeben. Eine Nichtbefolgung der Aufforderung muss allerdings zur Entziehung der Konzession führen, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zur Erhaltung der Konzession, so auch des Geschäftsbetriebes und der damit verbundenen wirtschaftlichen Werte, besteht somit die Möglichkeit des Alleingesellschafters, sich - etwa durch Verkauf des gesamten oder eines Teils seines Geschäftsanteils - von seiner maßgebenden Position in der juristischen Person zu trennen. 52
4.4.3. Soweit die Mitbeteiligte weiters einwendet, ein Abspruch nach § 5a Abs. 2 GütbefG und Art. 14 VO 1071/09 gegenüber dem Verkehrsleiter hätte vor einer Entziehung der Konzession zu erfolgen, weil das innerstaatliche Recht der iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entfernenden Person im Konzessionsentziehungsverfahren keinen Rechtsschutz gewähre, was aber unions-(grund-)rechtlich geboten sei, ist zunächst zu bemerken, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Mitbeteiligte durch einen (behaupteten) mangelnden Rechtsschutz Dritter in eigenen Rechten verletzt sein könnte.4.4.3. Soweit die Mitbeteiligte weiters einwendet, ein Abspruch nach Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG und Artikel 14, VO 1071/09 gegenüber dem Verkehrsleiter hätte vor einer Entziehung der Konzession zu erfolgen, weil das innerstaatliche Recht der iSd Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu entfernenden Person im Konzessionsentziehungsverfahren keinen Rechtsschutz gewähre, was aber unions-(grund-)rechtlich geboten sei, ist zunächst zu bemerken, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Mitbeteiligte durch einen (behaupteten) mangelnden Rechtsschutz Dritter in eigenen Rechten verletzt sein könnte.
53
Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bzw. Konzession im Verfahren nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht in die Rechtsstellung der betreffenden natürlichen Person eingreift (vgl. erneut VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, und 7.9.2009, 2009/04/0173). Gerade weil das Unionsrecht aber an die Feststellung des Wegfalls u.a. der Verlässlichkeit eines Verkehrsleiters auch persönliche Rechtswirkungen knüpft, sieht § 5a Abs. 2 GütbefG ein gesondertes Verfahren mit einem gegenüber dem Verkehrsleiter zu erlassenden Bescheid vor.Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bzw. Konzession im Verfahren nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht in die Rechtsstellung der betreffenden natürlichen Person eingreift vergleiche , erneut VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, und 7.9.2009, 2009/04/0173). Gerade weil das Unionsrecht aber an die Feststellung des Wegfalls u.a. der Verlässlichkeit eines Verkehrsleiters auch persönliche Rechtswirkungen knüpft, sieht Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG ein gesondertes Verfahren mit einem gegenüber dem Verkehrsleiter zu erlassenden Bescheid vor. 54
Art. 15 Abs. 2 VO 1071/09 erlegt den Mitgliedstaaten auf, dass „die betreffenden Unternehmen und Personen“ Entscheidungen über u.a. den Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters vor mindestens einer unabhängigen, unparteiischen Stelle oder vor Gericht anfechten können müssen. Da der Entzug der Zulassung lediglich das Unternehmen betrifft, die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters hingegen den Verkehrsleiter als natürliche Person, ist somit ein Rechtsschutz der nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 maßgebenden Person im Konzessionsentziehungsverfahren auch nach diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht geboten. Dass (beispielsweise) der Verkehrsleiter in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Zuverlässigkeit des Unternehmens geprüft wird, über keine eigene Rechtsstellung verfügt, ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1071/09, wonach der Verkehrsleiter dem Verfahren lediglich in seiner Funktion als Vertreter dieses Unternehmens beizuziehen ist (vgl. „der Verkehrsleiter oder gegebenenfalls andere rechtliche Vertreter des Verkehrsunternehmens“).Artikel 15, Absatz 2, VO 1071/09 erlegt den Mitgliedstaaten auf, dass „die betreffenden Unternehmen und Personen“ Entscheidungen über u.a. den Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters vor mindestens einer unabhängigen, unparteiischen Stelle oder vor Gericht anfechten können müssen. Da der Entzug der Zulassung lediglich das Unternehmen betrifft, die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters hingegen den Verkehrsleiter als natürliche Person, ist somit ein Rechtsschutz der nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 maßgebenden Person im Konzessionsentziehungsverfahren auch nach diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht geboten. Dass (beispielsweise) der Verkehrsleiter in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Zuverlässigkeit des Unternehmens geprüft wird, über keine eigene Rechtsstellung verfügt, ergibt sich auch aus Artikel 6, Absatz 2, UAbs. 2 VO 1071/09, wonach der Verkehrsleiter dem Verfahren lediglich in seiner Funktion als Vertreter dieses Unternehmens beizuziehen ist vergleiche , „der Verkehrsleiter oder gegebenenfalls andere rechtliche Vertreter des Verkehrsunternehmens“).
55
4.4.4. Schließlich erblickt die Mitbeteiligte in einer Konzessionsentziehung nach § 5 Abs. 2 Z 1 GütbefG einen Widerspruch zu Art. 6 Abs. 3 VO 1071/09, weil der Geschäftsführer erst nach der Tilgung seiner strafrechtlichen Verurteilung aus dem Strafregister - im konkreten Fall nach Ablauf von 10 Jahren - wieder als zuverlässig iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG gelten könne.4.4.4. Schließlich erblickt die Mitbeteiligte in einer Konzessionsentziehung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG einen Widerspruch zu Artikel 6, Absatz 3, VO 1071/09, weil der Geschäftsführer erst nach der Tilgung seiner strafrechtlichen Verurteilung aus dem Strafregister - im konkreten Fall nach Ablauf von 10 Jahren - wieder als zuverlässig iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG gelten könne.
56
Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor: Nach Art. 6 Abs. 3 VO 1071/09 gilt die Anforderung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Damit überträgt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Regelung jener Maßnahmen oder Bedingungen, nach deren Erfüllung die Zuverlässigkeit nach der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes wieder als gegeben angenommen werden kann. Von Bedeutung ist dabei auch die Einhaltung einer gewissen Wartezeit (vgl. betreffend die Rehabilitierung eines Verkehrsleiters die Einfügung von Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 mit der Verordnung [EU] 2020/1055 und deren Erwägungsgrund 9).Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor: Nach Artikel 6, Absatz 3, VO 1071/09 gilt die Anforderung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Damit überträgt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Regelung jener Maßnahmen oder Bedingungen, nach deren Erfüllung die Zuverlässigkeit nach der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes wieder als gegeben angenommen werden kann. Von Bedeutung ist dabei auch die Einhaltung einer gewissen Wartezeit vergleiche , betreffend die Rehabilitierung eines Verkehrsleiters die Einfügung von Artikel 14, Absatz eins, UAbs. 2 VO 1071/09 mit der Verordnung [EU] 2020/1055 und deren Erwägungsgrund 9).
57
Nach § 5 Abs. 2 Z 1 GütbefG steht eine in dieser Bestimmung genannte strafrechtliche Verurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers, Gewerbeberechtigten oder Verkehrsleiters so lange entgegen, als die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den §§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG steht eine in dieser Bestimmung genannte strafrechtliche Verurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers, Gewerbeberechtigten oder Verkehrsleiters so lange entgegen, als die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.
58
Zweck der Tilgung einer Verurteilung aus dem Strafregister - aber auch der gegebenenfalls bereits früher wirksamen Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister - ist die Resozialisierung des Täters, sodass die Stigmatisierung durch die Verurteilung (endgültig) beseitigt wird (vgl. Kert in Fuchs/Ratz, WK vor TilgG Rz 6 und TilgG § 6 Rz 6). Damit stellen die Tilgung und die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister innerstaatlich geregelte Maßnahmen der Rehabilitierung dar, durch welche in Einklang mit Art. 6 Abs. 3 VO 1071/09 eine Verurteilung der Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr entgegen steht.Zweck der Tilgung einer Verurteilung aus dem Strafregister - aber auch der gegebenenfalls bereits früher wirksamen Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister - ist die Resozialisierung des Täters, sodass die Stigmatisierung durch die Verurteilung (endgültig) beseitigt wird vergleiche , Kert in Fuchs/Ratz, WK vor TilgG Rz 6 und TilgG Paragraph 6, Rz 6). Damit stellen die Tilgung und die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister innerstaatlich geregelte Maßnahmen der Rehabilitierung dar, durch welche in Einklang mit Artikel 6, Absatz 3, VO 1071/09 eine Verurteilung der Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr entgegen steht.
59
4.4.5. Weil die von der Mitbeteiligten zur Vorlage an den EuGH angeregten Fragen somit entweder auf unzutreffenden Annahmen zum innerstaatlichen Recht beruhen oder sich deren Beantwortung klar aus dem Unionsrecht ergibt bzw. für das Ergebnis des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht von Bedeutung sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht veranlasst.4.4.5. Weil die von der Mitbeteiligten zur Vorlage an den EuGH angeregten Fragen somit entweder auf unzutreffenden Annahmen zum innerstaatlichen Recht beruhen oder sich deren Beantwortung klar aus dem Unionsrecht ergibt bzw. für das Ergebnis des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht von Bedeutung sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV nicht veranlasst.
60
5. Das Verwaltungsgericht ist somit im Ergebnis rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Entziehung einer Konzession nach § 5 Abs. 1 GütbefG iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfolgen könne, bevor ein Verfahren nach § 5a Abs. 2 GütbefG durchgeführt wurde, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.5. Das Verwaltungsgericht ist somit im Ergebnis rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Entziehung einer Konzession nach Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG in Verbindung mit , Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht erfolgen könne, bevor ein Verfahren nach Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG durchgeführt wurde, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am 13. Dezember 2024