TE Vwgh Erkenntnis 2024/12/17 Ra 2023/11/0160

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Veröffentlicht am 17.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37
AVG §38
AVG §45 Abs2
AVG §46
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §26
FSG 1997 §26 Abs2 idF 2002/I/081
FSG 1997 §7 Abs2
FSG 1997 §7 Abs2 idF 2002/I/081
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 idF 2002/I/081
MRKZP 07te Art4
StVO 1960 §5 Abs3
StVO 1960 §5 Abs3a
StVO 1960 §99
StVO 1960 §99 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
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  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
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  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
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  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des S S, vertreten durch die Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte OG in 3830 Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Oktober 2023, Zl. LVwG-AV-2233/001-2023, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 entzog die belangte Behörde, ihren Mandatsbescheid vom 4. April 2023 bestätigend, dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F für die Dauer von elf Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheids, sohin bis zum 7. März 2024, ordnete die Absolvierung einer Nachschulung an und forderte den Revisionswerber auf, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf unverzügliche Ausfolgung seines Führerscheins ab.
2
Die belangte Behörde stützte sich darauf, dass der Revisionswerber am 14. März 2023 gegen 23:50 Uhr ein näher genanntes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in der Tschechischen Republik in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,69 Promille) gelenkt habe. Dieses Verhalten stelle den österreichischen Rechtsvorschriften zufolge eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 des Führerscheingesetzes - FSG dar, nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960.Die belangte Behörde stützte sich darauf, dass der Revisionswerber am 14. März 2023 gegen 23:50 Uhr ein näher genanntes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in der Tschechischen Republik in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,69 Promille) gelenkt habe. Dieses Verhalten stelle den österreichischen Rechtsvorschriften zufolge eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Führerscheingesetzes - FSG dar, nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960.
3
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von elf Monaten auf zehn Monate (ab Zustellung des Mandatsbescheids am 7. April 2023) herabgesetzt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von elf Monaten auf zehn Monate (ab Zustellung des Mandatsbescheids am 7. April 2023) herabgesetzt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 14. März 2023 kurz vor Mitternacht ein näher genanntes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in der Tschechischen Republik gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft jedenfalls 0,8 mg/l betragen habe.
5
Dazu führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse - beweiswürdigend aus, die tschechischen Polizisten hätten die Atemluft des Revisionswerbers mit dem Gerät „Alcotest 7510“ des Herstellers Dräger überprüft. Dabei handle es sich um ein handgehaltenes Gerät, das der Bauart nach zwar nicht mit einem Alkomaten (wie etwa dem in der Alkomatverordnung angeführten „7110 MKIII A“ desselben Herstellers) mit einem infrarotoptischen und einem elektrochemischen Sensor, der nur mit externer Stromversorgung betrieben werden könne, vergleichbar sei, sondern vielmehr mit sogenannten „Vortestgeräten“, bei denen das Messsystem (nur) auf einem elektrochemischen Sensor basiere, und die mit einem internen Akku betrieben würden. Das Gerät sei jedoch, wie sich aus schriftlichen Angaben der Dräger Safety AG & Co. KGaA sowie aus der Zulassungsurkunde ergebe, in der Tschechischen Republik als Atemalkoholmessgerät für „gerichtsverwertbare Messungen“ zugelassen. In Österreich würden solche Geräte nicht für „gerichtsverwertbare Messungen“ zugelassen. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen habe erläutert, dass handgehaltene Geräte wie das im gegenständlichen Fall verwendete wegen der kürzeren Stabilität ihrer Brennzelle in kürzeren Intervallen geeicht werden müssten, als dies im Maß- und Eichgesetz - MEG vorgesehen sei. Die Dräger Safety AG & Co. KGaA habe mitgeteilt, dass das Gerät in Tschechien alle zwölf Monate „zu eichen“ sei; außerdem sei eine „Genauigkeitsprüfung (ohne Justage)“ alles sechs Monate durchzuführen. Das im konkreten Fall verwendete Gerät sei am 25. Jänner 2023 bei Dräger Safety s.r.o. „kalibriert“ worden, das tschechische Messtechnikinstitut habe daher die Bescheinigung vom 30. Jänner 2023 (einen „Eichschein“) ausgestellt, wonach die Zulassung bis zum 30. Jänner 2024 erteilt werde, und die nächste Genauigkeitsprüfung bis 26. Juli 2023 zu erfolgen habe. Das Gerät sei also wenige Wochen vor der gegenständlichen Messung am 14. März 2023 „geeicht“ worden. Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Gerätes seien nicht hervorgekommen.
6
Die mit dem genannten Gerät erzielten Messergebnisse dürften in der Tschechischen Republik von Gerichten verwertet werden. Angesichts der Bindung des Verwaltungsgerichtes an rechtskräftige Strafurteile würde es - so das Verwaltungsgericht weiter in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Ergebnisse im österreichischen Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung nicht berücksichtigt werden dürften. Aus § 7 Abs. 2 FSG ergebe sich, dass im Ausland begangene Verstöße bzw. strafbare Handlungen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen seien. Dies bedeute aber nicht, dass Verfahren, die zur Feststellung oder Ahndung von Verstößen führen, auch nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften, also etwa nach § 5 Abs. 3 und 3a StVO 1960 zu beurteilen wären. Das Ergebnis der Atemluftalkoholmessung mit dem „zwar nicht nach dem österreichischen Maß- und Eichgesetz geeichten, aber in Tschechien sehr wohl für gerichtsverwertbare Messungen zugelassenen“ Gerät werde daher den Feststellungen zu Grunde gelegt.Die mit dem genannten Gerät erzielten Messergebnisse dürften in der Tschechischen Republik von Gerichten verwertet werden. Angesichts der Bindung des Verwaltungsgerichtes an rechtskräftige Strafurteile würde es - so das Verwaltungsgericht weiter in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Ergebnisse im österreichischen Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung nicht berücksichtigt werden dürften. Aus Paragraph 7, Absatz 2, FSG ergebe sich, dass im Ausland begangene Verstöße bzw. strafbare Handlungen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen seien. Dies bedeute aber nicht, dass Verfahren, die zur Feststellung oder Ahndung von Verstößen führen, auch nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften, also etwa nach Paragraph 5, Absatz 3, und 3a StVO 1960 zu beurteilen wären. Das Ergebnis der Atemluftalkoholmessung mit dem „zwar nicht nach dem österreichischen Maß- und Eichgesetz geeichten, aber in Tschechien sehr wohl für gerichtsverwertbare Messungen zugelassenen“ Gerät werde daher den Feststellungen zu Grunde gelegt.
7
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht zusammengefasst, das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers sei gemäß § 7 Abs. 2 FSG nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu beurteilen. Damit habe der Revisionswerber „eine bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe. Angesichts einer vorangegangenen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre sei nach § 26 Abs. 2 Z 5 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen Mindestzeitraum von zehn Monaten auszusprechen. Es lägen jedoch fallbezogen keine Gründe vor, die Mindestentziehungsdauer zu überschreiten, weshalb die von der belangten Behörde festgelegte Entziehungsdauer auf zehn Monate zu reduzieren sei.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht zusammengefasst, das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers sei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG nach Maßgabe des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zu beurteilen. Damit habe der Revisionswerber „eine bestimmte Tatsache“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe. Angesichts einer vorangegangenen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre sei nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen Mindestzeitraum von zehn Monaten auszusprechen. Es lägen jedoch fallbezogen keine Gründe vor, die Mindestentziehungsdauer zu überschreiten, weshalb die von der belangten Behörde festgelegte Entziehungsdauer auf zehn Monate zu reduzieren sei.
8
3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
10
3.1. Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach die mit einem kalibrierten, nicht jedoch geeichten Messgerät erzielten Messergebnisse der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde zu legen seien, weil das Messgerät aufgrund der tschechischen Rechtslage auch für gerichtsverwertbare Beweisergebnisse geeignet sei. Dies führe dem Revisionsvorbringen zufolge zu einem unzulässigen Wertungswiderspruch, zumal solche Messergebnisse, wären sie in Österreich erzielt worden, einer Entziehung nicht zugrunde gelegt werden dürften. Diesbezüglich bestehe eine gesetzliche Einschränkung von Beweismitteln (Hinweis auf VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134). Das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
11
Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig und auch begründet.
12
3.2.1. Das Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lautet auszugsweise:3.2.1. Das Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lautet auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(...)

2.
verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),

(..)

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.(2) Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

(...)

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Paragraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 

1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder

(...)

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.Paragraph 26,

(...)

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(...)

5.
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

(...)“

13
3.2.2. Die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, lautet auszugsweise:3.2.2. Die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(...)

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

(...)

§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)
wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

(...)

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.“

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3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 FSG sind Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, bei denen es sich um Tatbestände im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen handelt und die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Aus der Anordnung des § 7 Abs. 2 FSG folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt der hier zu beurteilenden Art im Ausland begangen hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/11/0272, mwN, zur Rechtslage vor der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005). Nach § 7 Abs. 2 FSG ist nicht ein abstrakter Vergleich der ausländischen und der inländischen Rechtsvorschriften vorzunehmen; es kommt vielmehr darauf an, wie das im Ausland gesetzte Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung zu beurteilen ist (VwGH 25.2.2020, Ro 2019/11/0006).3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG sind Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, bei denen es sich um Tatbestände im Sinne des Absatz 3, dieses Paragraphen handelt und die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Aus der Anordnung des Paragraph 7, Absatz 2, FSG folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt der hier zu beurteilenden Art im Ausland begangen hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG darstellt vergleiche , VwGH 20.4.2004, 2003/11/0272, mwN, zur Rechtslage vor der 7. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005,). Nach Paragraph 7, Absatz 2, FSG ist nicht ein abstrakter Vergleich der ausländischen und der inländischen Rechtsvorschriften vorzunehmen; es kommt vielmehr darauf an, wie das im Ausland gesetzte Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung zu beurteilen ist (VwGH 25.2.2020, Ro 2019/11/0006).
15
Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung ist seit der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005, nicht mehr Voraussetzung für die Qualifizierung eines im Ausland begangenen Verkehrsverstoßes als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG. Seit dieser Novelle können auch im Ausland begangene Anlasstaten (Verkehrsverstöße und strafbare Handlungen) eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 FSG bilden, unabhängig davon, ob wegen der jeweiligen Übertretung schon eine Bestrafung erfolgt ist. Diese Änderung diente - so die Gesetzesmaterialien - der Verwirklichung des Ziels, Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden. Auch im Ausland begangene Delikte sind also nach der (allgemeinen) Regelung des § 7 Abs. 2 FSG insofern - im Rahmen eines Entziehungsverfahrens - „nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen“ (siehe VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, unter Bezugnahme auf ErläutRV 794 BlgNR 22. GP 4; vgl. weiters VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200).Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung ist seit der 7. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005,, nicht mehr Voraussetzung für die Qualifizierung eines im Ausland begangenen Verkehrsverstoßes als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG. Seit dieser Novelle können auch im Ausland begangene Anlasstaten (Verkehrsverstöße und strafbare Handlungen) eine bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, FSG bilden, unabhängig davon, ob wegen der jeweiligen Übertretung schon eine Bestrafung erfolgt ist. Diese Änderung diente - so die Gesetzesmaterialien - der Verwirklichung des Ziels, Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden. Auch im Ausland begangene Delikte sind also nach der (allgemeinen) Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, FSG insofern - im Rahmen eines Entziehungsverfahrens - „nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen“ (siehe VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, unter Bezugnahme auf ErläutRV 794 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, ; vergleiche , weiters VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200).
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene Verwaltungsgericht (siehe erneut VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene Verwaltungsgericht (siehe erneut VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN).
17
3.3.1. Aus dem Akteninhalt ist zwar erkennbar, dass über den Revisionswerber wegen seines Verhaltens von einem tschechischen Gericht eine Strafe verhängt worden war; der Revisionswerber brachte aber bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vor, gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben zu haben. Das Verwaltungsgericht traf zur Frage, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ein (Verwaltungs-)strafverfahren gegen den Revisionswerber bereits rechtskräftig abgeschlossen war, keine Feststellungen.
18
Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ergibt sich somit nicht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen seines in der Tschechischen Republik gesetzten Verhaltens vorgelegen wäre.
19
3.3.2. Das Verwaltungsgericht hatte somit bei der Prüfung, ob eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG gegeben ist, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen, ob der Revisionswerber (in der Tschechischen Republik) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine der in § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 umschriebenen Tathandlungen gesetzt hat.3.3.2. Das Verwaltungsgericht hatte somit bei der Prüfung, ob eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FSG gegeben ist, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen, ob der Revisionswerber (in der Tschechischen Republik) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine der in Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 umschriebenen Tathandlungen gesetzt hat.
20
Dazu hatte das Verwaltungsgericht zunächst selbst zu ermitteln und festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß beim Revisionswerber während des Lenkens des Kraftfahrzeuges eine Alkoholisierung vorlag. In einem zweiten Schritt war das festgestellte Verhalten - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausging - gemäß § 7 Abs. 2 FSG nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Dazu hatte das Verwaltungsgericht zunächst selbst zu ermitteln und festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß beim Revisionswerber während des Lenkens des Kraftfahrzeuges eine Alkoholisierung vorlag. In einem zweiten Schritt war das festgestellte Verhalten - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausging - gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
21
Das Verwaltungsgericht stützte die Feststellung des im Ausland gesetzten Verhaltens des Revisionswerbers (Lenken eines Kraftfahrzeuges, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft jedenfalls 0,8mg/l betragen habe) auf die Ergebnisse der bei der Verkehrskontrolle durch tschechische Polizeibeamte vorgenommenen Messung. Dabei ging es erkennbar davon aus, das Ergebnis dieser Messung seinen Feststellungen deswegen zugrunde legen zu dürfen, weil das dabei verwendete Gerät - insoweit werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in der Revision nicht bestritten - in der Tschechischen Republik für „gerichtsverwertbare Messungen zugelassen“ sei und österreichische Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Feststellung des Grades der Alkoholisierung nicht anwendbar seien.
22
Damit verkennt das Verwaltungsgericht die Rechtslage:
23
3.3.2.1. Zunächst besteht keine rechtliche Grundlage dafür, dass im Fall der - mangels Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - von der Führerscheinbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht eigenständig vorzunehmenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes jene Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln anzuwenden wären, die in dem Land, in dem das Verhalten gesetzt wurde, gelten. Eine Anwendbarkeit ausländischer (Verfahrens-)Rechtsvorschriften für den Fall, dass ein führerscheinrelevantes Verhalten im Ausland gesetzt wurde, ordnen weder das FSG noch die StVO 1960 an.
24
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anknüpfung an die festgestellte tschechische Rechtslage betreffend die Verwertbarkeit der erzielten Messungen als Beweismittel schlägt somit fehl.
25
3.3.2.2. Nach Maßgabe der österreichischen (Verfahrens-)Rechtslage gilt zwar der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG). Unbeschadet dieses Grundsatzes kann aber der Gesetzgeber in Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen (vgl. VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134, mwN).3.3.2.2. Nach Maßgabe der österreichischen (Verfahrens-)Rechtslage gilt zwar der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG). Unbeschadet dieses Grundsatzes kann aber der Gesetzgeber in Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen vergleiche , VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134, mwN).
26
Für die Beurteilung des im gegenständlichen Fall zu prüfenden Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung der Tatbestände des § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960, an die § 7 Abs. 3 Z 1 FSG anknüpft, sieht die StVO 1960 in § 5 Abs. 3 und 3a eine Einschränkung der Beweismittel vor. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 5 Abs. 3 und 3a StVO 1960 dahingehend zu verstehen sind, dass die Messergebnisse von Vortestgeräten nicht herangezogen werden dürfen, um den Alkoholgehalt der Atemluft - etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung - festzustellen (vgl. etwa VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134, und darauf Bezug nehmend VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175; zu Verwaltungsstrafverfahren siehe etwa VwGH 23.3.2012, 2011/02/0234; 9.10.2017, Ra 2017/02/0138).Für die Beurteilung des im gegenständlichen Fall zu prüfenden Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960, an die Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG anknüpft, sieht die StVO 1960 in Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a eine Einschränkung der Beweismittel vor. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a StVO 1960 dahingehend zu verstehen sind, dass die Messergebnisse von Vortestgeräten nicht herangezogen werden dürfen, um den Alkoholgehalt der Atemluft - etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung - festzustellen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134, und darauf Bezug nehmend VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175; zu Verwaltungsstrafverfahren siehe etwa VwGH 23.3.2012, 2011/02/0234; 9.10.2017, Ra 2017/02/0138).
27
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese die Messergebnisse von Vortestgeräten als Beweismittel ausschließenden Vorschriften im gegenständlichen Fall aus dem Grund nicht anwendbar sind, weil das im Rahmen der Vorfragenbeurteilung festzustellende Verhalten nicht im Inland gesetzt wurde.
28
Die Konsequenz der Nichtanwendbarkeit der Regelungen des § 5 Abs. 3 und Abs. 3a StVO 1960 wäre, dass in Fällen, in denen eine bindende rechtskräftige Bestrafung (noch) nicht vorliegt, ein im Ausland gesetztes Verhalten nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen wäre, wohingegen für ein im Inland gesetztes Verhalten die genannten Regelungen über die Einschränkung zulässiger Beweismittel zu berücksichtigen sind. Dies widerspräche der ratio des § 7 Abs. 2 FSG, die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden (siehe oben Rn. 15).Die Konsequenz der Nichtanwendbarkeit der Regelungen des Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 3 a, StVO 1960 wäre, dass in Fällen, in denen eine bindende rechtskräftige Bestrafung (noch) nicht vorliegt, ein im Ausland gesetztes Verhalten nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen wäre, wohingegen für ein im Inland gesetztes Verhalten die genannten Regelungen über die Einschränkung zulässiger Beweismittel zu berücksichtigen sind. Dies widerspräche der ratio des Paragraph 7, Absatz 2, FSG, die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden (siehe oben Rn. 15).
29
3.3.2.3. Im Ergebnis sind im Fall, dass die Führerscheinbehörde bzw. das Verwaltungsgericht das in Rede stehende Verhalten mangels Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen hat, die in § 5 Abs. 3 und 3a StVO normierten Beweismittelbeschränkungen auch dann zu berücksichtigen, wenn das Verhalten im Ausland gesetzt wurde.3.3.2.3. Im Ergebnis sind im Fall, dass die Führerscheinbehörde bzw. das Verwaltungsgericht das in Rede stehende Verhalten mangels Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen hat, die in Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a StVO normierten Beweismittelbeschränkungen auch dann zu berücksichtigen, wenn das Verhalten im Ausland gesetzt wurde.
30
3.3.2.4. Fallbezogen führte das Verwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen einerseits aus, dass das von den tschechischen Polizeibeamten verwendete Gerät nicht mit einem Alkomaten (dabei hat es sich um ein vorschriftsgemäß geeichtes Gerät zu handeln; vgl. § 5 Abs. 3 StVO 1960 iVm § 1 erster Satz Alkomatverordnung; VwGH 28.2.2001, 97/03/0251; 6.9.2001, 2000/01/0170), sondern mit einem Vortestgerät vergleichbar sei, und dass dieses Gerät zuletzt am 25. Jänner 2023 „kalibriert“ worden sei.3.3.2.4. Fallbezogen führte das Verwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen einerseits aus, dass das von den tschechischen Polizeibeamten verwendete Gerät nicht mit einem Alkomaten (dabei hat es sich um ein vorschriftsgemäß geeichtes Gerät zu handeln; vergleiche , Paragraph 5, Absatz 3, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins, erster Satz Alkomatverordnung; VwGH 28.2.2001, 97/03/0251; 6.9.2001, 2000/01/0170), sondern mit einem Vortestgerät vergleichbar sei, und dass dieses Gerät zuletzt am 25. Jänner 2023 „kalibriert“ worden sei.
31
Dazu ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass der Begriff der „Kalibrierung“ im technischen Sprachgebrauch nicht identisch mit einer „Eichung“ ist (siehe erneut VwGH 28.2.2001, 97/03/0251; 6.9.2001, 2000/03/0170). Schon in Anbetracht der Anordnung des § 7 Abs. 2 FSG führt, weil im Ausland in aller Regel nicht nach österreichischen Vorschriften geeichte Geräte zum Einsatz gelangen und anderenfalls § 7 Abs. 2 FSG im gegebenen Kontext weitgehend ins Leere liefe, das Fehlen einer Eichung nach dem MEG nicht notwendigerweise dazu, dass das im Ausland erzielte Messergebnis den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden dürfte.Dazu ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass der Begriff der „Kalibrierung“ im technischen Sprachgebrauch nicht identisch mit einer „Eichung“ ist (siehe erneut VwGH 28.2.2001, 97/03/0251; 6.9.2001, 2000/03/0170). Schon in Anbetracht der Anordnung des Paragraph 7, Absatz 2, FSG führt, weil im Ausland in aller Regel nicht nach österreichischen Vorschriften geeichte Geräte zum Einsatz gelangen und anderenfalls Paragraph 7, Absatz 2, FSG im gegebenen Kontext weitgehend ins Leere liefe, das Fehlen einer Eichung nach dem MEG nicht notwendigerweise dazu, dass das im Ausland erzielte Messergebnis den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden dürfte.
32
Dafür wäre eine Messung durch ein Gerät erforderlich, das den sich aus österreichischen Rechtsvorschriften (StVO 1960 und den dazu ergangenen Verordnungen) ergebenden Anforderungen entspricht, wozu nach § 5 Abs. 3 StVO 1960 iVm § 1 erster Satz Alkomatverordnung jedenfalls auch eine Eichung gehört (vgl. auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134; 21.11.2013, 2013/11/0175). Entsprechende eindeutige Feststellungen hat das Verwaltungsgericht fallbezogen jedoch nicht getroffen.Dafür wäre eine Messung durch ein Gerät erforderlich, das den sich aus österreichischen Rechtsvorschriften (StVO 1960 und den dazu ergangenen Verordnungen) ergebenden Anforderungen entspricht, wozu nach Paragraph 5, Absatz 3, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins, erster Satz Alkomatverordnung jedenfalls auch eine Eichung gehört vergleiche , auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134; 21.11.2013, 2013/11/0175). Entsprechende eindeutige Feststellungen hat das Verwaltungsgericht fallbezogen jedoch nicht getroffen.
33
3.4. Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage im entscheidenden Punkt unzutreffend beurteilt hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.3.4. Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage im entscheidenden Punkt unzutreffend beurteilt hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
34
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2024

Schlagworte

Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110160.L00

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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